TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/26 L508 2297186-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.09.2024
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Entscheidungsdatum

26.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2297186-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2024, Zl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 24.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 5).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 3 – 15) gab der Beschwerdeführer an, dass ihm aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden immer Probleme bereitet worden seien. Es sei zu Streit und Gewalt gekommen. Der Beschwerdeführer sei vom Arbeitsplatz gekündigt worden. Vom türkischen Volk sei er auch erniedrigt und beschimpft worden. Die Kurden seien unerwünscht und es sei auch zu größeren Streitereien mit Gewalt gekommen, sodass der Beschwerdeführer auch mit einem Messer verwundet worden sei. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass ihm ein schlimmeres Leben drohe.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 29.04.2024 (AS 27 - 37) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, als Kurde in der Türkei Probleme gehabt zu haben. Dem Beschwerdeführer sei von türkischen Jungs aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit einem Messer in den Bauch gestochen worden und sei er auch an beiden Ellbogen verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei stolzer Kurde und habe er auch angegeben Kurde zu sein. In der Arbeit habe er kurdische Musik gehört und haben sich die türkischen Kollegen des Beschwerdeführers darüber aufgeregt, warum er kurdische Musik höre. In der Arbeit sei der Beschwerdeführer als Kurde unterdrückt worden und habe er immer wieder Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Am Schluss sei der Beschwerdeführer nach Hause nach XXXX gegangen und sei er arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer führte zudem an, seinen Militärdienst nicht leisten zu wollen und müsse er, falls er zum Militär eingezogen werde, beim türkischen Militär gegen die eigenen kurdischen Brüder kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, den Wehrdienst leisten zu müssen und als Kurde unbeliebt zu sein. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 29.04.2024 (AS 27 - 37) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, als Kurde in der Türkei Probleme gehabt zu haben. Dem Beschwerdeführer sei von türkischen Jungs aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden mit einem Messer in den Bauch gestochen worden und sei er auch an beiden Ellbogen verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei stolzer Kurde und habe er auch angegeben Kurde zu sein. In der Arbeit habe er kurdische Musik gehört und haben sich die türkischen Kollegen des Beschwerdeführers darüber aufgeregt, warum er kurdische Musik höre. In der Arbeit sei der Beschwerdeführer als Kurde unterdrückt worden und habe er immer wieder Probleme am Arbeitsplatz gehabt. Am Schluss sei der Beschwerdeführer nach Hause nach römisch 40 gegangen und sei er arbeitslos gewesen. Der Beschwerdeführer führte zudem an, seinen Militärdienst nicht leisten zu wollen und müsse er, falls er zum Militär eingezogen werde, beim türkischen Militär gegen die eigenen kurdischen Brüder kämpfen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, den Wehrdienst leisten zu müssen und als Kurde unbeliebt zu sein.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt zu erhalten und im Anschluss innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben (AS 36). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Ausfolgung der aktuellen Länderinformationsquellen zu seinem Herkunftsstaat.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2024 (AS 57 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2024 (AS 57 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 166 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Dem Fluchtvorbringen wurde die Asylrelevanz versagt (AS 166 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 02.08.2024 (AS 215 ff) Beschwerde in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufgrund von fehlerhafter bzw. unzureichender Ermittlungen und mangelhafter Beweiswürdigung. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wurde – nach kurzer Widergabe des bisherigen Sachverhalts und Verfahrensgangs – der belangten Behörde die Durchführung eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens vorgeworfen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen. Sie habe zwar einschlägige Stellen des aktuellen Länderinformationsblatts zitiert, jedoch beziehe sie sich kaum auf das konkrete Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und unterlasse sie zudem die Einbeziehung andere Quellen in ausreichendem Umfang.

5.2. Zur Wehrdienstverweigerung um zum Umgang mit kurdisch-stämmigen Rekruten in der Armee wurde im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer im wehrdienstfähigen- und pflichtigen Alter für den Militärdienst in der Türkei befinde. Dem Länderinformationsblatt sowie dem Asylländerbericht 2023 sei zu entnehmen, dass Wehrdienstverweigerung mit Haftstrafe bestraft werde und der Wehrdienst nachgeholt werden müsse. Hätte die belangte Behörde ausführlich und sorgfältig ermittelt, hätte sie im Hinblick auf die Möglichkeit der Leistung einer Gebühr, um sich vom Wehrdienst freikaufen zu können, zu dem Schluss kommen müssen, dass dem Beschwerdeführer ein Freikauf vom Militärdienst nicht möglich sei, da er im österreichischen Bundesgebiet infolge der Asylantragstellung eine Arbeitserlaubnis erhalten habe und er sich dem Militärdienst entzogen habe. Der Beschwerdeführer lehne es zudem auch ab, aus Gewissensgründen das türkische Militär bzw. den Staat durch die Leistung der Befreiungsgebühr finanziell zu unterstützen. Des Weiteren sei der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer als Kurde Diskriminierungen beim Wehrdienst ausgesetzt sei, keine ausreichenden Ermittlungen getätigt habe. Der Beschwerdeführer sei nämlich aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit besonders gefährdet, einer strengeren Bestrafung und einer allgemein schlechteren Behandlung während des Wehrdienstes ausgesetzt zu sein. So zeige sich sowohl aus dem Länderinformationsblatt als auch aus einem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe, dass Kurden vermehrt in Gefahr laufen, schikaniert, inhaftiert, beleidigt und diskriminiert zu werden und würden Kurden eine begründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen und Gründen der „Rasse“ im Wehrdienst haben.

5.3. Dem BFA wurde zudem vorgeworfen, sich nicht mit den Haftumständen des Beschwerdeführers bei Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes auseinandergesetzt zu haben. Sowohl einem Bericht von Human Right Watch als auch dem Länderinformationsblatt könne entnommen werden, dass es unzählige Berichte über Menschenrechtsverletzungen gebe.

5.4. Ausgeführt wurde zudem, dass der Beschwerdeführer mehrmals an Veranstaltungen und Demonstrationen der HDP teilgenommen habe und sei er durch die Teilnahme an den Demonstrationen und der freiwilligen Mitarbeit für die Partei nach außen hin als politisch Oppositioneller in Erscheinung getreten. Die Länderberichte im angefochtenen Bescheid würden diesbezüglich überwiegend nicht die konkrete Situation des Beschwerdeführers betreffen und seien sie unvollständig, da sie wichtige Quellen unberücksichtigt lassen würden. Die Behörde hätte – bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Ermittlungspflicht – vielmehr feststellen müssen, dass bereits das Sympathisieren mit der HDP-Partei in der Türkei dazu führen könne, ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden zu geraten und als Unterstützter der HDP inhaftiert und misshandelt zu werden. Unter Verweis auf im Beschwerdeschriftsatz angeführte Länderberichte wurde dargelegt, dass es gegenüber Menschen, denen ein Naheverhältnis zu oppositionellen Gruppen und insbesondere der HDP, zu willkürlichen und politisch motivierten Vorwürfen, Bestrafungen und Verhaftungen komme. Ausreichend, um der Gefahr der Verfolgung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Gesinnung ausgesetzt zu sein, sei zudem, dass der Beschwerdeführer als Befürworter Aktivitäten gesetzt habe.

5.5. Hinsichtlich der Situation von Kurden in der Türkei wurde unter Berufung auf das aktuelle Länderinformationsblatt zur Türkei angeführt, dass Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Diskriminierungen bis hin zu Verfolgungshandlungen sowohl durch staatliche als auch durch private Akteure ausgesetzt seien. Es gebe unzählige Berichte über unrechtmäßige Inhaftierungen, Misshandlungen und Tötungen. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner Erstbefragung von Diskriminierungen und einer schlechten Behandlung berichtet. Während dem Newroz Fest sei es immer wieder dazu gekommen, dass die Polizei die Abhaltung der Feierlichkeiten verboten habe und habe sie dieses Verbot notfalls auch mit Gewalt durchgesetzt. Auch bei der Arbeit oder in der Freizeit habe der Beschwerdeführer eine spürbare Ablehnung durch andere Personen erlebt, wenn er kurdisch sprach oder kurdische Musik hörte. Auch von der Polizei sei der Beschwerdeführer häufig kontrolliert, schikaniert, beschimpft und geschlagen worden und sei es aufgrund des bloßen Anhörens von kurdischer Musik zu einem Vorfall mit einer Gruppe junger Türken gekommen, wodurch der Beschwerdeführer mit einem Messer verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer nehme außerdem auch in Österreich regelmäßig an Veranstaltungen des ortsansässigen kurdischen Vereins teil.

5.6. Unter Zitierung des Länderinformationsblattes wurde des Weiteren auf die prekäre Sicherheitslage sowie auf die wirtschaftliche Lage in der Türkei aufmerksam gemacht.

5.7. Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen sei dem BFA eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung unterlaufen und habe sie dadurch § 60 AVG verletzt. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte gewürdigt zu haben. Die Behörde habe dementsprechend auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können. Der im angefochtenen Bescheid dargelegte Verweis auf die Freikaufsmöglichkeit des Beschwerdeführers vom Militärdienst sei nicht tragbar; der Beschwerdeführer lehne die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen ab, da die Türkei einen Krieg gegen die Kurden führen würde. Der Beschwerdeführer habe als Konsequenz der Wehrdienstverweigerung – gerade im Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit – mit harten und unverhältnismäßigen Strafen sowie menschenunwürdigen Haftumstände zu rechnen. Die Behörde setze sich des Weiteren nicht ausreichend mit den Folgen der Assoziation der pro-kurdischen Partei HDP auseinander. Bei mangelfreier Ermittlungen hätte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund kumulativer Eigenschaften (Kurde, Wehrdienstverweigerung und HDP-Sympathisant) einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Behörde habe zudem die Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausreichend gewürdigt, da dem Beschwerdeführer ansonsten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen. 5.7. Aufgrund der mangelhaften Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen sei dem BFA eine unschlüssige Beweiswürdigung und mangelhafte Sachverhaltsermittlung unterlaufen und habe sie dadurch Paragraph 60, AVG verletzt. Der belangten Behörde sei vorzuwerfen, das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht unter ausreichender Berücksichtigung fallbezogener, aktueller Länderberichte gewürdigt zu haben. Die Behörde habe dementsprechend auch keine nachvollziehbaren Aussagen über die Plausibilität des Fluchtvorbringens bzw. die GFK-Relevanz des Vorbringens treffen können. Der im angefochtenen Bescheid dargelegte Verweis auf die Freikaufsmöglichkeit des Beschwerdeführers vom Militärdienst sei nicht tragbar; der Beschwerdeführer lehne die Ableistung des Militärdienstes aus Gewissensgründen ab, da die Türkei einen Krieg gegen die Kurden führen würde. Der Beschwerdeführer habe als Konsequenz der Wehrdienstverweigerung – gerade im Hinblick auf seine Volksgruppenzugehörigkeit – mit harten und unverhältnismäßigen Strafen sowie menschenunwürdigen Haftumstände zu rechnen. Die Behörde setze sich des Weiteren nicht ausreichend mit den Folgen der Assoziation der pro-kurdischen Partei HDP auseinander. Bei mangelfreier Ermittlungen hätte die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen, dass der Beschwerdeführer aufgrund kumulativer Eigenschaften (Kurde, Wehrdienstverweigerung und HDP-Sympathisant) einer hohen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Die Behörde habe zudem die Sicherheits- und Versorgungslage nicht ausreichend gewürdigt, da dem Beschwerdeführer ansonsten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden hätte müssen.

5.8. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtwidrigkeit in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden von staatlicher Seite persönlich verfolgt werde und diesbezüglich ein GFK-Konnex vorliegen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer politischer Verfolgung ausgesetzt aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner freiwilligen Unterstützung und Arbeit für die HDP-Partei und der Teilnahme an diesbezüglichen Veranstaltungen und Demonstrationen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer in erster Linie vom Staat Verfolgung drohe und die türkischen Behörden effektive Kontrolle und Macht über das gesamte Staatsgebiet haben würden. Somit habe der Beschwerdeführer auch im gesamten Gebiet der Türkei damit zu rechnen, dass ihm aufgrund der beunruhigenden Sicherheits- und Wirtschaftslage und der Verfolgung durch den türkischen Staat eine Verletzung seiner in Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährten Rechte drohe und habe ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 5.8. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtwidrigkeit in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden von staatlicher Seite persönlich verfolgt werde und diesbezüglich ein GFK-Konnex vorliegen würde. Zudem sei der Beschwerdeführer politischer Verfolgung ausgesetzt aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung sowie seiner freiwilligen Unterstützung und Arbeit für die HDP-Partei und der Teilnahme an diesbezüglichen Veranstaltungen und Demonstrationen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da dem Beschwerdeführer in erster Linie vom Staat Verfolgung drohe und die türkischen Behörden effektive Kontrolle und Macht über das gesamte Staatsgebiet haben würden. Somit habe der Beschwerdeführer auch im gesamten Gebiet der Türkei damit zu rechnen, dass ihm aufgrund der beunruhigenden Sicherheits- und Wirtschaftslage und der Verfolgung durch den türkischen Staat eine Verletzung seiner in Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gewährten Rechte drohe und habe ihm daher zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.

5.9. Eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer hätte nicht erlassen werden dürfen. Der Beschwerdeführer sei unbescholten, habe begonnen, sich einen sozialen Kreis aufzubauen sowie Deutsch zu lernen, und würde er als Dachdecker arbeiten und selbstständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Der Beschwerdeführer führe zudem seit ungefähr 1 ½ Jahren eine Beziehung im österreichischen Bundesgebiet und würden sich einige Cousins, Cousinen, Tanten und Onkeln des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten. Zudem besuche er regelmäßig die Veranstaltungen des ortsansässigen kurdischen Vereins.

5.10. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem wurde der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. 5.10. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und ausgewogener Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem wurde der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei.

5.11. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine öffentliche mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen;

* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt III. bis VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch III. bis römisch VI. beheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

* die ordentliche Revision zulassen.

5.12. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entsch

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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