TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/2 L508 2292640-1

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Veröffentlicht am 02.10.2024
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Entscheidungsdatum

02.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2292640-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die BBU, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus der Türkei und der kurdischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 5).

2. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Antragstellung (AS 1 - 15) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, die Türkei aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit als Kurde verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei unterdrückt. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer die Unterdrückung und habe er Angst zum Militär gehen zu müssen.

3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 09.04.2024 (AS 37 - 53) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, die Türkei aufgrund von Problemen, die er in seinem Freundeskreis erlebt habe, dem Umstand, dass er zwei Mal gedemütigt worden sei und der Familienname bereits als Flüchtling bekannt sei, verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei einmal in den Irak geflüchtet und sei die Familie aus dem Irak nach XXXX zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers sei eingezogen worden und habe dieser zum Militär müssen. Die Familie stamme ursprünglich aus XXXX . Damals sei die Dorfbevölkerung ausgesiedelt worden und sei der BF in den Irak geflüchtet. Die ältere Schwester des BF sei im Flüchtlingslager zur Welt gekommen. Danach habe es eine Amnestie gegeben und sei die Familie in die Türkei zurückgekehrt und habe sich in XXXX niedergelassen. 1998 habe der Vater zum Militär müssen und sei er dort gewesen, als der BF zur Welt kam. Aufgrund der andauernden Probleme und Auseinandersetzungen in XXXX sei die Familie 2003 nach XXXX übersiedelt. Im Alter von 20 Jahren habe der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl bekommen und habe er nicht zum Militär gewollt und sich diesem entzogen. Seit 6 Jahren sei er fahnenflüchtig. Es habe bewaffnete Auseinandersetzungen im Südosten und in den Grenzgebieten gegeben und habe der BF Angst gehabt, dort eingesetzt zu werden. Bereits damals habe er die Türkei verlassen wollen. Aufgrund der Krankheit seiner Schwester sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Als der Vater des BF im Jahr 2016 verstarb, sei es ihm nicht erlaubt worden bei dessen Begräbnis dabei sein zu dürfen. Dies sei angeblich aus Sicherheitsgründen versagt worden. Der BF habe nicht in der Türkei leben wollen aus Protest aufgrund des Verhaltens der türkischen Regierung den Kurden gegenüber. Der BF habe nicht einmal einen türkischen Ausweis tragen wollen und gebe es keine Demokratie in der Türkei. Die ethnische Herkunft des BF werde nicht anerkennt und werde er ausgegrenzt und stigmatisiert. Die Türkei sei kein Land, wo der BF mit seiner politischen Gesinnung leben zu können. Um in der Türkei leben zu können, müsse er Türke sei. 3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 09.04.2024 (AS 37 - 53) gab der Beschwerdeführer sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, die Türkei aufgrund von Problemen, die er in seinem Freundeskreis erlebt habe, dem Umstand, dass er zwei Mal gedemütigt worden sei und der Familienname bereits als Flüchtling bekannt sei, verlassen zu haben. Der Beschwerdeführer sei einmal in den Irak geflüchtet und sei die Familie aus dem Irak nach römisch 40 zurückgekehrt. Der Vater des Beschwerdeführers sei eingezogen worden und habe dieser zum Militär müssen. Die Familie stamme ursprünglich aus römisch 40 . Damals sei die Dorfbevölkerung ausgesiedelt worden und sei der BF in den Irak geflüchtet. Die ältere Schwester des BF sei im Flüchtlingslager zur Welt gekommen. Danach habe es eine Amnestie gegeben und sei die Familie in die Türkei zurückgekehrt und habe sich in römisch 40 niedergelassen. 1998 habe der Vater zum Militär müssen und sei er dort gewesen, als der BF zur Welt kam. Aufgrund der andauernden Probleme und Auseinandersetzungen in römisch 40 sei die Familie 2003 nach römisch 40 übersiedelt. Im Alter von 20 Jahren habe der Beschwerdeführer seinen Einberufungsbefehl bekommen und habe er nicht zum Militär gewollt und sich diesem entzogen. Seit 6 Jahren sei er fahnenflüchtig. Es habe bewaffnete Auseinandersetzungen im Südosten und in den Grenzgebieten gegeben und habe der BF Angst gehabt, dort eingesetzt zu werden. Bereits damals habe er die Türkei verlassen wollen. Aufgrund der Krankheit seiner Schwester sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Als der Vater des BF im Jahr 2016 verstarb, sei es ihm nicht erlaubt worden bei dessen Begräbnis dabei sein zu dürfen. Dies sei angeblich aus Sicherheitsgründen versagt worden. Der BF habe nicht in der Türkei leben wollen aus Protest aufgrund des Verhaltens der türkischen Regierung den Kurden gegenüber. Der BF habe nicht einmal einen türkischen Ausweis tragen wollen und gebe es keine Demokratie in der Türkei. Die ethnische Herkunft des BF werde nicht anerkennt und werde er ausgegrenzt und stigmatisiert. Die Türkei sei kein Land, wo der BF mit seiner politischen Gesinnung leben zu können. Um in der Türkei leben zu können, müsse er Türke sei.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurde dem BF angeboten, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt zu erhalten und im Anschluss innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme hierzu abzugeben (AS 51).

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.04.2024 (AS 69 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 29.04.2024 (AS 69 ff) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Fluchtvorbringen wurde für nicht asylrelevant beurteilt (AS 234 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Fluchtvorbringen wurde für nicht asylrelevant beurteilt (AS 234 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 23.05.2024 (AS 275 ff) in vollem Umfang aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

5.1. Zunächst wurde der belangten Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorgeworfen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhaltes nicht nachgekommen. Die Befragung der Behörde sei absolut mangelhaft und seien zahlreiche Umstände gar nicht thematisiert werden. Für den BF sei nicht erkennbar gewesen, inwiefern er sein Vorbringen erstatten habe müssen. Die Behörde hätte daher durch Nachfragen den Sachverhalt amtswegig genauer ermitteln müssen. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Kurden an und weigere sich aus Gewissensgründen, den Wehrdienst abzuleisten. Die diesbezüglichen Ermittlungen und Feststellungen sowie jene zum politischen Engagement der Verwandten seien zu wenig umfangreich und hätten zu einer falschen Entscheidung geführt. Das BFA habe es unterlassen zum politischen Engagement der Familie des BF nähere Befragungen durchzuführen.

5.2. Der belangten Behörde sei zudem vorzuwerfen, die eingebrachten Länderinformationen unzureichend gewürdigt zu haben. Die Länderinformationen würden zwar allgemeine Aussagen über die Türkei beinhalten, sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe die Feststellungen nicht dem Ergebnis der Prüfung des Sachverhaltes zugrunde gelegt. Das BFA habe das Länderinformationsblatt in Bezug auf die Wehrdienstverweigerung, Haftbedingungen und die Diskriminierungen von Kurden nicht ausreichend gewürdigt. Hinsichtlich der Frage, ob dem BF als Kurde Diskriminierungen drohen, habe das BFA kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Das BFA habe es zudem unterlassen, die in der Beschwerde zitierten Berichte bzw. die aktuelle menschenrechtliche Situation in der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen und wäre die Behörde bei Beachtung dieser zu einem für den BF positiven Ergebnis gelangt.

5.3. Darüber hinaus habe die belangte Behörde den Bescheid auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Es liege ein gravierender Begründungsmangel sowie die Missachtung des Grundsatzes auf Wahrung des Parteiengehörs vor. Zudem sei die Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten mangelhaft. Die Ausführungen der belangten Behörde seien nicht ausreichend nachvollziehbar und werde nicht dargelegt, wie die Behörde zu den entsprechenden Feststellungen gelangte. Die Beweiswürdigung sei oberflächlich und wenig substantiiert. Das BFA ignoriere in Bezug auf die Feststellung, dass sich der BF freikaufen könne, die Länderberichte. Dem BF stehe diese Möglichkeit nicht zu und habe er einen Aufschub bis 2025 erhalten, der jedoch nicht verlängert werden könne, da er nicht mehr in Ausbildung stehe. Der Aufschub des BF sei bei seiner Ausreise noch aufrecht gewesen, sodass er auch unbehelligt ausreisen konnte. Zudem sei die Ausreise nachts erfolgt und haben die Kontrollen der weniger genau stattgefunden. Angeführt wurde, dass das BFA es verabsäumt hätte, zu berücksichtigen, dass die Schwester des BF nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus auf umfangreiche häusliche Pflege angewiesen sei und dies für die Mutter des BF einen entsprechend finanziellen Aufwand darstelle.

5.4. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtwidrigkeit in Bezug auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden aus politischen Gründen in der Türkei verfolgt werde. Dieses Vorbringen sei jedenfalls unter die GFK zu subsumieren, weshalb auch ein Asylgrund vorliegen würde. Die begründete Furcht vor Verfolgung könne auch auf kumulativen Gründen beruhen und sei sogar die allgemeine Unsicherheit relevant und beachtlich. 5.4. Hinsichtlich der inhaltlichen Rechtwidrigkeit in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Kurden aus politischen Gründen in der Türkei verfolgt werde. Dieses Vorbringen sei jedenfalls unter die GFK zu subsumieren, weshalb auch ein Asylgrund vorliegen würde. Die begründete Furcht vor Verfolgung könne auch auf kumulativen Gründen beruhen und sei sogar die allgemeine Unsicherheit relevant und beachtlich.

5.5. Das türkische System verletze hinsichtlich der Behandlung von Wehrdienstverweigerern Art. 9 EMRK und befürchte der BF bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung. Die finanzielle Lage des BF sei schlecht und sei absehbar, dass die Ersparnisse der Mutter nicht unendlich beansprucht werden können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschen-und Sicherheitslage sowie des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr des BF in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens gegeben. Es liege ein Abschiebehindernis vor und hätte dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen. 5.5. Das türkische System verletze hinsichtlich der Behandlung von Wehrdienstverweigerern Artikel 9, EMRK und befürchte der BF bei einer Rückkehr in die Türkei eine Inhaftierung. Die finanzielle Lage des BF sei schlecht und sei absehbar, dass die Ersparnisse der Mutter nicht unendlich beansprucht werden können. Unter Berücksichtigung der aktuellen Menschen-und Sicherheitslage sowie des Umgangs der türkischen Regierung mit Kurden sei im Falle einer Rückkehr des BF in die Türkei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens gegeben. Es liege ein Abschiebehindernis vor und hätte dem BF subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen.

5.6. Angeführt wurde zudem, dass der Schutz des Privatlebens nach Art 8 EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit einer Person umfassen würde. Dieser Umstand sei vom BFA nicht berücksichtigt worden und sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF als unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig zu qualifizieren. 5.6. Angeführt wurde zudem, dass der Schutz des Privatlebens nach Artikel 8, EMRK auch die körperliche und geistige Unversehrtheit einer Person umfassen würde. Dieser Umstand sei vom BFA nicht berücksichtigt worden und sei der Eingriff in das schützenswerte Privatleben des BF als unverhältnismäßig und auf Dauer unzulässig zu qualifizieren.

5.7. Gemäß Artikel 47 Abs. 2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße. 5.7. Gemäß Artikel 47 Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG könne eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Der VwGH habe im Zuge der Auslegung der Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ die folgenden Kriterien erarbeitet. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde müsse die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde dürfe kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleiben könne wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstoße.

Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich.

5.8. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts anberaumen;

* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung –beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen; * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung –beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG zuerkennen; * in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuerkennen;

* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt IV. bis VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen;* den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkt römisch IV. bis römisch VI. aufheben bzw. dahingehend abändern, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen;

* den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt V. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird;* den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch fünf. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Abschiebung für unzulässig erklärt wird;

* in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an das BFA zurückverweisen;

5.9. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.

6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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