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L0015 LVerwaltungsgerichtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit einer Bestimmung des Bgld LandesverwaltungsgerichtsG betreffend den Beginn der Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH; keine Ermächtigung des Landesgesetzgebers zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer RevisionRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 Bgld LandesverwaltungsgerichtsG (Bgld LVwGG) idF LGBl Bgld 85/2019. Aufhebung der Wortfolge "binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde" in §16 Bgld LandesverwaltungsgerichtsG (Bgld LVwGG) in der Fassung Landesgesetzblatt Bgld 85 aus 2019,.
Der burgenländische Landesgesetzgeber sieht in §16 Bgld LVwGG vor, dass die Landesregierung in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, gegen Erkenntnisse des LVwG Bgld wegen Rechtswidrigkeit Revision an den VwGH gemäß Art133 Abs8 B-VG erheben kann. Nach §16 Bgld LVwGG hat die Landesregierung die Revision ? abweichend von §26 Abs1 Z5 VwGG ? binnen sechs Wochen ab Zustellung an die belangte Behörde zu erheben.
Die Regelung über den Beginn der Revisionsfrist in §16 Bgld LVwGG verstößt gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG iVm Art136 Abs4 B-VG, da Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesssache in Gesetzgebung und Vollziehung sind und die Organisation und das Verfahren des VwGH durch ein besonders Bundesgesetz zu regeln ist. Art133 Abs8 B-VG ermächtigt zur Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten, enthält aber keine Ermächtigung zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer Revision an den VwGH. Eine solche Vorschrift, die das Verfahren vor dem VwG regelt, unterliegt dem Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Art10 Abs1 Z1 B-VG iVm Art136 Abs4 B-VG. Ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber daher verwehrt.Die Regelung über den Beginn der Revisionsfrist in §16 Bgld LVwGG verstößt gegen Art10 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art136 Abs4 B-VG, da Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Bundesssache in Gesetzgebung und Vollziehung sind und die Organisation und das Verfahren des VwGH durch ein besonders Bundesgesetz zu regeln ist. Art133 Abs8 B-VG ermächtigt zur Erweiterung des Kreises der Revisionsberechtigten, enthält aber keine Ermächtigung zur Regelung des fristauslösenden Ereignisses zur Erhebung einer Revision an den VwGH. Eine solche Vorschrift, die das Verfahren vor dem VwG regelt, unterliegt dem Kompetenztatbestand "Verwaltungsgerichtsbarkeit" in Art10 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art136 Abs4 B-VG. Ihre Erlassung ist dem Landesgesetzgeber daher verwehrt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgerichtshof Revision, Kompetenz Bund - Länder Verwaltungsorganisation, Verwaltungsgerichtsverfahren, Landesverwaltungsgericht, Rechtsschutz, Fristen, VfGH / GerichtsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G2423.2023Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024