RS Vfgh 2024/10/2 G107/2024

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Veröffentlicht am 02.10.2024
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
StGG Art2
Tir BauO 2022 §6, §33, §71 Abs13, §59
VfGG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Prüfung einer Bestimmung der Tir BauO 2022 betreffend die lagemäßige Abweichung von höchstens 120 cm bei (älteren) Gebäuden gegenüber einer nach früheren baurechtlichen Vorschriften erteilten Baubewilligung; keine Unsachlichkeit der nachträglichen gesetzlichen Genehmigung rechtswidriger Abweichungen auf Grund ungenauer Katastralmappen sowie wegen des zu erwartenden administrativen Aufwands für den Nachweis der jeweiligen Ursache der Abweichungen hinsichtlich der erheblichen Anzahl betroffener Grundstücke

Rechtssatz

Nach stRsp des VfGH benötigt der Gesetzgeber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes eine besondere Rechtfertigung, will er denjenigen, der sich rechtswidrig verhält, so behandeln, als hätte er das Gesetz beachtet. §71 Abs13 TBO 2022 erlaubt zwar Abweichungen ausgeführter Gebäude gegenüber der jeweiligen Baubewilligung; dies jedoch nur in Bezug auf deren Lage, lediglich im Ausmaß von 120 cm und ausschließlich hinsichtlich solcher Gebäude, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle LGBl 10/1989 zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, sohin Bauwerke, die bereits seit geraumer Zeit bestehen.Nach stRsp des VfGH benötigt der Gesetzgeber im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes eine besondere Rechtfertigung, will er denjenigen, der sich rechtswidrig verhält, so behandeln, als hätte er das Gesetz beachtet. §71 Abs13 TBO 2022 erlaubt zwar Abweichungen ausgeführter Gebäude gegenüber der jeweiligen Baubewilligung; dies jedoch nur in Bezug auf deren Lage, lediglich im Ausmaß von 120 cm und ausschließlich hinsichtlich solcher Gebäude, für die die Baubewilligung nach den baurechtlichen Vorschriften vor der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 1989, zur seinerzeitigen Tiroler Bauordnung erteilt worden ist, sohin Bauwerke, die bereits seit geraumer Zeit bestehen.

Die Tiroler Landesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme darlegen, dass die in Rede stehende fehlerhafte Situierung von Gebäuden offenbar in vielen Fällen auf die Ungenauigkeit der infolge der Erlassung des Allerhöchsten Patents (Grundsteuerpatents) vom 23.12.1817, PGS 162/1817, erstellten Katastralmappen zurückzuführen ist: Nach Angaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen liegt der mittlere Fehlerwert bei Katastralmappen zwischen 80 cm für Urmappen und 120 cm für reproduzierte Mappen. Diese Mappen wurden jedoch lange Zeit als Grundlage zur Erstellung von Einreichplänen herangezogen, woraus Unsicherheiten betreffend den Grenzverlauf resultieren. Diesem Umstand korrespondierte auch die Rechtslage: So sah noch §13 des Gesetzes vom 20.05.1974, mit dem eine Bauordnung für Tirol erlassen wird, LGBl 42/1974, bei Grundstücksänderungen als Regelfall eine planliche Darstellung im Maßstab der Katastralmappe vor, die überdies erst seit der Novelle LGBl 10/1989 von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt werden musste. Ausgehend davon erscheint es nachvollziehbar, dass ein erheblicher Teil der Grundstücke in Tirol von Unrichtigkeiten des Grenzverlaufes betroffen sein könnte, zumal die Vermessungen für den - wesentlich genaueren - Grenzkataster in Tirol erst hinsichtlich etwa eines Fünftels der Grundstücke fertiggestellt sind.Die Tiroler Landesregierung konnte mit ihrer Stellungnahme darlegen, dass die in Rede stehende fehlerhafte Situierung von Gebäuden offenbar in vielen Fällen auf die Ungenauigkeit der infolge der Erlassung des Allerhöchsten Patents (Grundsteuerpatents) vom 23.12.1817, PGS 162/1817, erstellten Katastralmappen zurückzuführen ist: Nach Angaben des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen liegt der mittlere Fehlerwert bei Katastralmappen zwischen 80 cm für Urmappen und 120 cm für reproduzierte Mappen. Diese Mappen wurden jedoch lange Zeit als Grundlage zur Erstellung von Einreichplänen herangezogen, woraus Unsicherheiten betreffend den Grenzverlauf resultieren. Diesem Umstand korrespondierte auch die Rechtslage: So sah noch §13 des Gesetzes vom 20.05.1974, mit dem eine Bauordnung für Tirol erlassen wird, Landesgesetzblatt 42 aus 1974,, bei Grundstücksänderungen als Regelfall eine planliche Darstellung im Maßstab der Katastralmappe vor, die überdies erst seit der Novelle Landesgesetzblatt 10 aus 1989, von einem Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen erstellt werden musste. Ausgehend davon erscheint es nachvollziehbar, dass ein erheblicher Teil der Grundstücke in Tirol von Unrichtigkeiten des Grenzverlaufes betroffen sein könnte, zumal die Vermessungen für den - wesentlich genaueren - Grenzkataster in Tirol erst hinsichtlich etwa eines Fünftels der Grundstücke fertiggestellt sind.

Daher ist es nicht unsachlich, wenn §71 Abs13 TBO 2022 lagemäßige Abweichungen älterer Gebäude vom bewilligten Konsens im Ausmaß von 120 cm, also des mittleren Fehlerwertes für reproduzierte Katastralmappen, legalisiert, ohne dies auf bestimmte Gründe zu beschränken; dies nicht zuletzt auch angesichts des zu erwartenden administrativen Aufwandes, der betrieben werden müsste, um die jeweilige Ursache der fehlerhaften Situierung nachzuweisen.

(Anlassfall E834/2024, B v 02.10.2024, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde).

Entscheidungstexte

  • G107/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.10.2024 G107/2024

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Amnestie, Schwarzbauten, Flächenwidmungsplan, Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:G107.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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