Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §12 Abs2 Z1a litc idF 2020/I/153Beachte
Rechtssatz
Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (§ 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.Bei den Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58b RStDG). Auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023120051.J04Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024