RS Vwgh 2024/9/4 Ro 2022/12/0008

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Veröffentlicht am 04.09.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsNov 2002
GehG 1956 §23 idF 2018/I/060
VwGG §42 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

§ 23 GehG geht auf die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, zurück. Den Gesetzesmaterialien (AB 1079 BlgNR 21. GP 12) ist zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden.Paragraph 23, GehG geht auf die Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87, zurück. Den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1079 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12) ist zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120008.J01

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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