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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DienstrechtsNov 2002Rechtssatz
§ 23 GehG geht auf die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 87, zurück. Den Gesetzesmaterialien (AB 1079 BlgNR 21. GP 12) ist zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden.Paragraph 23, GehG geht auf die Dienstrechts-Novelle 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87, zurück. Den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 1079 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 12) ist zu entnehmen, dass Berufsgruppen, die dem Risiko einer ungerechtfertigten strafrechtlichen Beschuldigung ausgesetzt sein können, vom Dienstgeber von den finanziellen Folgen einer notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen nicht haltbare Anzeigen bzw. Anschuldigungen im Zuge von Amtshandlungen entlastet werden sollen, indem ihnen die für ihre zweckentsprechende Rechtsverteidigung erwachsenen Barauslagen in Form einer Geldaushilfe ersetzt werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120008.J01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024