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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BArbSchV 1994 §6 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 6 Abs. 1 BauV sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Dient trotz der begonnenen Demolierungsarbeiten eine Treppe nach wie vor dem Zu- und Abgang in den Pausen- und Jausenbereich, liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (hier auch noch im Unfallzeitpunkt) ein im Bereich der Baustelle gelegener Verkehrsweg im Sinne des § 6 Abs. 1 BauV vor (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, BauV sind Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen sowie sonstige Verkehrswege im Bereich der Baustelle ordnungsgemäß anzulegen und in einem solchen Zustand zu erhalten. Dient trotz der begonnenen Demolierungsarbeiten eine Treppe nach wie vor dem Zu- und Abgang in den Pausen- und Jausenbereich, liegt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes (hier auch noch im Unfallzeitpunkt) ein im Bereich der Baustelle gelegener Verkehrsweg im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, BauV vor (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020192.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024