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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §37Rechtssatz
Ist eine geänderte Ortsbezeichnung nicht als Austausch, sondern bloß als notwendig gewordene Richtigstellung des Spruchs zu beurteilen, ist das VwG dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020159.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024