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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Aus der Rsp. des VwGH ergibt sich nicht, dass das VwG in jedem Fall die Verwendungsbestimmungen (oder die Bedienungsanleitung) für ein Radargerät beischaffen müsste (VwGH 29.9.1989, 89/18/0108). Das ist auch auf die gemäß § 46 Abs. 1 MEG bei der Zulassung von Messgeräten festgelegten Verwendungsbestimmungen anzuwenden. Da nach der stRsp. des VwGH eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0161), ist nicht ersichtlich, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messvorgang die Beischaffung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erlassenen Verwendungsbestimmungen erforderlich wäre.Aus der Rsp. des VwGH ergibt sich nicht, dass das VwG in jedem Fall die Verwendungsbestimmungen (oder die Bedienungsanleitung) für ein Radargerät beischaffen müsste (VwGH 29.9.1989, 89/18/0108). Das ist auch auf die gemäß Paragraph 46, Absatz eins, MEG bei der Zulassung von Messgeräten festgelegten Verwendungsbestimmungen anzuwenden. Da nach der stRsp. des VwGH eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt und einem mit der Radarmessung betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Radargerätes zuzumuten ist (VwGH 8.5.2018, Ra 2018/02/0161), ist nicht ersichtlich, dass ohne konkrete Anhaltspunkte für einen fehlerhaften Messvorgang die Beischaffung der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) erlassenen Verwendungsbestimmungen erforderlich wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024020193.L01Im RIS seit
08.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024