Norm
Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit Art52 Abs1 litbRechtssatz
Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gemäß § 262a ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind.Da nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Höhe des Frühstarterbonus gemäß Paragraph 262 a, ASVG der Zeitraum vor dem Monatsersten nach Vollendung des 20. Lebensjahrs heranzuziehen ist, sind bei Anwendung der Pro-Rata-Temporis-Methode nur die Versicherungszeiten der Berechnung zugrunde zu legen, die innerhalb dieses Zeitraums vorhanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134910Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024