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25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der G in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. April 1994, Zl. SD 272/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die Beschwerdeführerin, die sich seit 1989 im Bundesgebiet aufhalte und deren Mutter, Schwestern und Kind ebenfalls in Östereich lebten, am 2. Juni 1993 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen räuberischen Diebstahls und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der oben angeführten rechtskräftigen Verurteilung der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 (dritter Fall) FrG erfüllt sei. Wenn sie gegen die Annahme der belangten Behörde, daß ihr der Verurteilung zugrundeliegendes Verhalten die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertige, ins Treffen zu führen versucht, daß es sich "um die einzige derartige Verfehlung" gehandelt habe, ist darauf zu verweisen, daß sich die Verurteilung - wie aus der in den Verwaltungsakten erliegenden Ausfertigung des Strafurteiles hervorgeht - auf zwei gesonderte, miteinander nicht in Zusammenhang stehende Taten, nämlich das am 1. August 1992 begangene Verbrechen des versuchten räuberischen Diebstahls nach den §§ 15, 127, 131 erster Fall StGB und das am 18. Juni 1992 begangene Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 leg. cit. bezogen hatte. Der Umstand, daß sich die Beschwerdeführerin kurz hintereinander zwei strafbare Handlungen zuschulden kommen ließ, die noch dazu beide gegen die körperliche Integrität anderer Personen gerichtet waren, unterstreicht die Berechtigung der Annahme einer von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dem steht nicht entgegen, daß über die Beschwerdeführerin nur eine bedingte Strafe verhängt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0305).
Mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG als zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten erachtet hat.
Auch das Ergebnis der gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegenüber den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Familie das größere Gewicht beizumessen sei, stößt auf keinen Einwand. Wenn die Beschwerdeführerin darauf hinweist, daß sie seit 1990 im Bundesgebiet einer geregelten Beschäftigung nachgehe und für ihre minderjährige Tochter (nach dem Vorbringen in der Beschwerde lebt das Kind bei der Mutter der Beschwerdeführerin) sorgepflichtig sei, ist ihr zu entgegnen, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß das Aufenthaltsverbot einen bedeutsamen Eingriff in ihr Privat- und Familienleben darstellt. Ihrer Unterhaltspflicht kann die Beschwerdeführerin im übrigen auch von einem anderen Land als von Österreich aus nachkommen (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0305). Im Hinblick auf das Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen ist die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Beurteilung im Sinne des § 20 Abs. 1 FrG nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Was die Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots anlangt, so ist nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0461) ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Auf dem Boden dieser Rechtslage begegnet die Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes im Beschwerdefall im Hinblick auf die kurz hintereinander unter Anwendung von Gewalt gegen Personen begangenen Straftaten keinen Bedenken, zumal auch die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen vermag, daß der Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe vor Verstreichen der von der Behörde festgesetzten Frist anzunehmen wäre. Ihr Hinweis darauf, daß die gerichtliche Verurteilung bereits in fünf Jahren getilgt sei, ist nicht zielführend, stünde doch die Tilgung einer Verurteilung der Berücksichtigung der ihr zugrundeliegenden Taten im Rahmen der Beurteilung nach § 18 Abs. 1 FrG nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/0800).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180368.X00Im RIS seit
20.11.2000