RS OGH 2024/9/19 9ObA53/24w

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Veröffentlicht am 19.09.2024
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Norm

W-PVG §35

Rechtssatz

Zur Auslegung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des § 35 W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu §§ 115 ff ArbVG zurückgegriffen werden.Zur Auslegung des Beschränkungs- und Benachteiligungsverbots des Paragraph 35, W-PVG kann auf die Rechtsprechung zu Paragraphen 115, ff ArbVG zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0134912">9 ObA 53/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.09.2024 9 ObA 53/24w
    Dementsprechend ist auch der Karriereverlauf von freigestellten Personalvertretern nach dem W-PVG anhand von Arbeitnehmern die mit dem Personalvertreter vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen "Durchschnittskarriere" entsprechen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:RS0134912

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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