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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Die Erteilung eines Einreisetitels nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 stellt die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck dar, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen (vgl. etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN).Die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 stellt die Möglichkeit der Familienzusammenführung mit dem Zweck dar, für die nachziehenden Personen nach Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren im Sinn des Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen Angehörigen zu gewähren. Für die Beurteilung, wem als Familienangehörigen ein Visum nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 erteilt werden kann, ist allein auf die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 enthaltene Definition des "Familienangehörigen" abzustellen vergleiche etwa VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105, Rn. 58, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200312.L01Im RIS seit
14.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024