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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
§ 11 Abs. 1 BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 ZustG.Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner BedeutungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200166.L05Im RIS seit
14.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024