RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0166

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

§ 11 Abs. 1 BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 ZustG.Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG dient in nach Ansicht des VwGH unbedenklicher Weise der Gewährleistung der geordneten Abführung eines Asylverfahrens und zur Hintanhaltung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten von Asylwerbern durch Abwesenheiten von der Erstaufnahmestelle ohne Mitteilung an die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung
VwRallg
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200166.L05

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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