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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37Rechtssatz
Sofern das VwG die Auffassung vertritt, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinn des Gesetzes sei, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache entgegensteht. Auch aus dem Hinweis betreffend die Verkürzung des Rechtsweges ist für den angefochtenen Beschluss nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.Sofern das VwG die Auffassung vertritt, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinn des Gesetzes sei, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des Paragraph 28, VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache entgegensteht. Auch aus dem Hinweis betreffend die Verkürzung des Rechtsweges ist für den angefochtenen Beschluss nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140219.L02Im RIS seit
14.10.2024Zuletzt aktualisiert am
14.10.2024