RS Vwgh 2024/9/20 Ra 2024/14/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Sofern das VwG die Auffassung vertritt, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinn des Gesetzes sei, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des § 28 VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache entgegensteht. Auch aus dem Hinweis betreffend die Verkürzung des Rechtsweges ist für den angefochtenen Beschluss nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.Sofern das VwG die Auffassung vertritt, dass eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG nicht im Sinn des Gesetzes sei, ist dem zu entgegnen, dass einem solchen Verständnis die Anordnung des Paragraph 28, VwGVG mit seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache entgegensteht. Auch aus dem Hinweis betreffend die Verkürzung des Rechtsweges ist für den angefochtenen Beschluss nichts zu gewinnen, hat doch der VwGH bereits festgehalten, dass es der Zielsetzung des Gesetzgebers entspricht, einen neuerlichen Instanzenzug durch kassierende Entscheidungen des VwG zu vermeiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024140219.L02

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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