TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/28 95/18/0448

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. O, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. Februar 1995, Zl. SD 1111/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer, der seit Beginn des Jahres 1991 in Österreich lebe, habe zuletzt über einen bis 31. Oktober 1993 befristeten Sichtvermerk verfügt. Seit diesem Zeitpunkt halte er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer im März 1994 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht habe, da die Stellung eines derartigen Antrages nicht die erforderliche Bewilligung ersetze.

Der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich. Da er zu 80 % Gesellschafter und Geschäftsführer einer Ges.m.b.H. sei, sei von einem relevanten Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Ein - wie im Beschwerdefall - derart langer unrechtmäßiger Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet stelle eine Beeinträchtigung des bezeichneten öffentlichen Interesses von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei. Hinzu komme, daß dem Beschwerdeführer mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG auch nicht die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung erteilt werden dürfe, solange er das Bundesgebiet nicht verlassen habe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Gültigkeitsdauer des dem Beschwerdeführer zuletzt erteilten Sichtvermerkes mit 31. Oktober 1993 befristet gewesen sei, und die darauf gründende - zutreffende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft. Vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 FrG liegt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die Erlassung einer Ausweisung vor (§ 17 Abs. 1 FrG).

2.1. Was die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 19 FrG anlangt, so wirft die Beschwerde der belangten Behörde vor, sie habe die ihr vom Beschwerdeführer mit Einschreibebrief vom 21. Dezember 1994 übermittelte Kopie der Heiratsurkunde über seine am 8. November 1994 in Wien erfolgte Verehelichung unberücksichtigt gelassen und aktenwidrig festgestellt, daß der Beschwerdeführer über "keinerlei familiäre Bindungen zu Österreich" verfüge.

2.2. Unter der Annahme, daß der Beschwerdeführer seine Eheschließung der belangten Behörde tatsächlich rechtzeitig zur Kenntnis gebracht hat, liegt in deren Nichtberücksichtigung - insoweit ist die Beschwerde im Recht - ein Verfahrensmangel. Im Gegensatz zu der in der Beschwerde geäußerten Ansicht ist dieser Mangel allerdings nicht wesentlich. Denn im Hinblick darauf, daß die Eheschließung des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt und rechtens nicht mit einem längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich rechnen durfte - die belangte Behörde hat zutreffend auf die Nichterfüllung der Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG durch den Beschwerdeführer hingewiesen - vermag die Ehe nicht zu seinen Gunsten auszuschlagen, liefe es doch dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen grob zuwider, wenn sich ein Fremder auf eine solche Weise den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer verschaffen könnte (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 23. März 1995, Zl. 95/18/0340, mwN).

Selbst wenn die belangte Behörde gehalten gewesen sein sollte, von einem Eingriff auch in das Familienleben des Beschwerdeführers - ein Eingriff in sein Privatleben wurde von ihr ohnedies angenommen - auszugehen, hätte dieser Eingriff nach dem Gesagten keinesfalls erhebliches Gewicht; jedenfalls kein solches, das es erlauben würde, die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG nicht als dringend geboten zu erachten. Vielmehr stellt der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ca. 14 Monate dauernde unerlaubte Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet iVm der Unzulässigkeit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem AufG eine derart gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dar - von einem "simplen Verstoß" gegen Verwaltungsvorschriften, wie der Beschwerdeführer meint, kann unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt keine Rede sein -, daß die Ausweisung ungeachtet des von der belangten Behörde angenommenen Eingriffes in das Privatleben und des von ihr allenfalls zusätzlich anzunehmenden Eingriffes in das Familienleben des Beschwerdeführers zum Schutz der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig und damit gemäß § 19 FrG zulässig ist.

3. Da nach den vorstehenden Ausführungen die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180448.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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