TE Bvwg Beschluss 2024/8/8 W124 2255334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2024
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Entscheidungsdatum

08.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W124 2255334-1/15Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Bangladesh, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2022, Zl. 1294151607/220222183.Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter betreffend die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehöriger von Bangladesh, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2022, Zl. 1294151607/220222183.

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Strafdeliktes gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatverdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Strafdeliktes gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatverdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am 05.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.04.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 1Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gleichzeitig wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 15.04.2022 wurde dieser Antrag hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins Z, 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesh zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ausgesprochen (Spruchpunkt römisch III.).

In der Folge wurde von der den BF vertretenen BBU eine Beschwerde eingebracht.

Der Beschwerdeführer ist bis dato unbescholten.

Am XXXX wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund der in der Verhandlung vom BF getätigten Aussage wurde am XXXX bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung der strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erstattet.Am römisch 40 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Auf Grund der in der Verhandlung vom BF getätigten Aussage wurde am römisch 40 bei der Staatsanwaltschaft Wien eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung der strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung erstattet.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, die Entscheidung der belangten Behörde sowie die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde ergeben sich zweifelsfrei aus den übermittelten Verwaltungsakten.

Die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom XXXX Die bisherige strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug vom römisch 40

Die Angaben, aus denen sich der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ergibt, sind der Verhandlungsschrift des BVwG vom XXXX zu entnehmen. Die Angaben, aus denen sich der Verdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ergibt, sind der Verhandlungsschrift des BVwG vom römisch 40 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG ist die Behörde, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten anzuwenden.

Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd § 38 AVG vor:Vorfrage ist immer eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage bildet (s. VwGH 29.09.1993, 92/03/0220; 28.11.2013, 2013/03/0070). Im gegenständlichen Fall liegt eine solche Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG vor:

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten.

Gemäß § 6 Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 6, Abs. AsylG kann ein solcher Antrag ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, leg. cit. vorliegt.

Ein Fremder ist gemäß § 6 Abs. 1 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht (Z 4).Ein Fremder ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (u.a.) ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht (Ziffer 4,).

Für die Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Für die Beurteilung nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL) muss der Fremde wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Gegen den Beschwerdeführer besteht der Tatverdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Es kann in diesem Zusammenhang die Begehung eines schweren Verbrechens im Sinne des § 17 StGB nicht ausgeschlossen werden. Gegen den Beschwerdeführer besteht der Tatverdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung. Es kann in diesem Zusammenhang die Begehung eines schweren Verbrechens im Sinne des Paragraph 17, StGB nicht ausgeschlossen werden.

Das Gericht verkennt nicht, dass gegen den Beschwerdeführer derzeit lediglich der Tatverdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung besteht und dieser bis zu einer allfälligen Verurteilung durch ein Strafgericht unbescholten ist. Abgesehen von der Deliktsbegehung ist zudem die Klärung der fallbezogenen Umstände Sache des Strafverfahrens – insbesondere auch der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der Art und des Ausmaßes der durch diese Straftat verursachten Schäden.

Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt.Da die Klärung des Tatvorwurfs bzw. der näheren Umstände der vorgeworfenen Tatbegehung dem strafgerichtlichen Verfahren obliegt und die rechtskräftige Entscheidung im Strafverfahren wiederum für die hier gegenständliche Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung des Status der Asylgewährung maßgeblich ist, wird das Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylausschlussgrund Asylverfahren Aussetzung Sexualdelikt Strafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W124.2255334.1.00

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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