TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/9 W155 2275661-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2024
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Entscheidungsdatum

09.08.2024

Norm

ArbIG §12
ASchG §7
ASchG §93
ASchG §94
B-VG Art133 Abs4
EisbG §19
EisbG §31
EisbG §31a
EisbG §31f
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. ArbIG § 12 heute
  2. ArbIG § 12 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. ArbIG § 12 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2009
  4. ArbIG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. ArbIG § 12 gültig von 01.04.1993 bis 30.06.1997
  1. ASchG § 93 heute
  2. ASchG § 93 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  3. ASchG § 93 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  4. ASchG § 93 gültig von 19.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999
  5. ASchG § 93 gültig von 01.01.1997 bis 18.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  6. ASchG § 93 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996
  1. ASchG § 94 heute
  2. ASchG § 94 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  3. ASchG § 94 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  4. ASchG § 94 gültig von 19.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/1999
  5. ASchG § 94 gültig von 01.01.1997 bis 18.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  6. ASchG § 94 gültig von 15.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 457/1995
  7. ASchG § 94 gültig von 01.01.1995 bis 14.07.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EisbG § 19 heute
  2. EisbG § 19 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2024
  3. EisbG § 19 gültig von 23.12.2020 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2020
  4. EisbG § 19 gültig von 27.11.2015 bis 22.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015
  5. EisbG § 19 gültig von 27.07.2006 bis 26.11.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  6. EisbG § 19 gültig von 01.01.2006 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2005
  7. EisbG § 19 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  8. EisbG § 19 gültig von 01.04.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  9. EisbG § 19 gültig von 08.03.1957 bis 31.03.2002
  1. EisbG § 31 heute
  2. EisbG § 31 gültig ab 27.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  3. EisbG § 31 gültig von 01.05.2004 bis 26.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004
  4. EisbG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  5. EisbG § 31 gültig von 08.03.1957 bis 31.12.2001
  1. EisbG § 31a heute
  2. EisbG § 31a gültig ab 22.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2013
  3. EisbG § 31a gültig von 19.06.2013 bis 21.11.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2013
  4. EisbG § 31a gültig von 27.07.2006 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006
  1. EisbG § 31f heute
  2. EisbG § 31f gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 231/2021
  3. EisbG § 31f gültig von 27.07.2006 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Spruch


W155 2275661-1/29E

Schriftliche Ausfertigung des am 21.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , XXXX , mit dem der XXXX , vertreten durch Jarolim und Partner Rechtsanwälte GmbH die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Projekt „Umbau Abschnitt Bahnhof XXXX , Projekt XXXX “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KRASA über die Beschwerde des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, Verkehrs-Arbeitsinspektorat, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom römisch 40 , römisch 40 , mit dem der römisch 40 , vertreten durch Jarolim und Partner Rechtsanwälte GmbH die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Projekt „Umbau Abschnitt Bahnhof römisch 40 , Projekt römisch 40 “ erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Am 04.08.2021 beantragte die XXXX (Projektwerberin „PW“) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („belangte Behörde“) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß § 31 ff Eisenbahngesetz (EisbG) einschließlich wasserrechtlicher Bestimmungen für das Projekt „Umbau Abschnitt Bahnhof XXXX , Projekt XXXX “. Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß § 31a EisbG (§31a Gutachten) der XXXX vom 25.06.2021 über die projektrelevanten Fachgebiete angeschlossen, unter anderem über die hier verfahrensgegenständliche Leit-und Sicherungstechnik.Am 04.08.2021 beantragte die römisch 40 (Projektwerberin „PW“) bei der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie („belangte Behörde“) die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß Paragraph 31, ff Eisenbahngesetz (EisbG) einschließlich wasserrechtlicher Bestimmungen für das Projekt „Umbau Abschnitt Bahnhof römisch 40 , Projekt römisch 40 “. Dem Bauentwurf war ein Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG (§31a Gutachten) der römisch 40 vom 25.06.2021 über die projektrelevanten Fachgebiete angeschlossen, unter anderem über die hier verfahrensgegenständliche Leit-und Sicherungstechnik.

Mit Edikt der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Projektunterlagen samt Bauentwurf und Gutachten in der Zeit zwischen 28.09.2021 bis 09.11.2021 bei der Eisenbahnbehörde sowie im Gemeindeamt der Marktgemeinde XXXX zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und an der Amtstafel angeschlagen. Außerdem wurde das Edikt im redaktionellen Teil von bekannten österreichischen Zeitungen sowie auf der Website der belangten Behörde verlautbart. Mit Edikt der belangten Behörde vom 20.09.2021 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt und die Projektunterlagen samt Bauentwurf und Gutachten in der Zeit zwischen 28.09.2021 bis 09.11.2021 bei der Eisenbahnbehörde sowie im Gemeindeamt der Marktgemeinde römisch 40 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und an der Amtstafel angeschlagen. Außerdem wurde das Edikt im redaktionellen Teil von bekannten österreichischen Zeitungen sowie auf der Website der belangten Behörde verlautbart.

Am 10.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das § 31a Gutachten ergänzt und auf die Stellungnahmen der Parteien eingegangen wurde. Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats („beschwerdeführende Partei „BF“) nahmen nicht teil.Am 10.11.2021 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der das Paragraph 31 a, Gutachten ergänzt und auf die Stellungnahmen der Parteien eingegangen wurde. Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorats („beschwerdeführende Partei „BF“) nahmen nicht teil.

Die Verhandlungsschrift wurde gemäß § 44e AVG bei der belangten Behörde und im Gemeindeamt XXXX während der Amtsstunden bis zum 09.12.2021 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Website der belangten Behörde bereitgestellt. Die Verhandlungsschrift wurde gemäß Paragraph 44 e, AVG bei der belangten Behörde und im Gemeindeamt römisch 40 während der Amtsstunden bis zum 09.12.2021 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auf der Website der belangten Behörde bereitgestellt.

Mit Schreiben vom 17.03.2022 übermittelte die belangte Behörde der BF die Verhandlungsschrift zur Stellungnahme.

Mit Stellungnahme vom 31.03.2022 verwies die BF auf rechtliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, welche zu berücksichtigen wären. Weiters äußerte sie sich im Wesentlichen zum Umfang des Bauvorhabens, zur Verhandlungsschrift, zu den technischen Berichten „Verkehr“ sowie „Leit- und Sicherungstechnik“, zum sicherungstechnischen Lageplan und zum § 31a Gutachten betreffend die Umsetzung der Bestimmung des § 22 Abs. 5 EisbBBV.Mit Stellungnahme vom 31.03.2022 verwies die BF auf rechtliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer, welche zu berücksichtigen wären. Weiters äußerte sie sich im Wesentlichen zum Umfang des Bauvorhabens, zur Verhandlungsschrift, zu den technischen Berichten „Verkehr“ sowie „Leit- und Sicherungstechnik“, zum sicherungstechnischen Lageplan und zum Paragraph 31 a, Gutachten betreffend die Umsetzung der Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5, EisbBBV.

Die Stellungnahme der BF wurde der PW im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben, sich schriftlich binnen einer festgesetzten Frist zu äußern. Diese Frist wurde mehrmals erstreckt.

Am 22.09.2022 fand eine Besprechung zwischen der PW und der BF statt.

Mit Stellungnahme vom 01.02.2023 äußerte sich die PW zum Vorbringen der BF. In der Folge wurde der technische Bericht „Leit- und Sicherungstechnik“ aktualisiert und zum § 31a Gutachten eine ergänzende Stellungnahme vom 01.06.2022 verfasst.Mit Stellungnahme vom 01.02.2023 äußerte sich die PW zum Vorbringen der BF. In der Folge wurde der technische Bericht „Leit- und Sicherungstechnik“ aktualisiert und zum Paragraph 31 a, Gutachten eine ergänzende Stellungnahme vom 01.06.2022 verfasst.

Mit Schreiben vom 06.02.2023 wurde der BF die Stellungnahme der PW übermittelt, die von der BF nicht repliziert wurde.

Mit Bescheid vom XXXX erteilte die belangte Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Vorhaben „Umbau Abschnitt Bahnhof XXXX “. Mit Bescheid vom römisch 40 erteilte die belangte Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung einschließlich wasserrechtlicher Belange für das Vorhaben „Umbau Abschnitt Bahnhof römisch 40 “.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde im Wesentlichen mit folgenden Beschwerdepunkten:

•        die Planungsunterlagen seien unvollständig;

•        die Planung der Leit- und Sicherungstechnik sowie die Planungsgrundlagen (insb. Regelwerk 13) entsprächen nicht dem Stand der Technik;

?        Die CENELEC-Normen würden nicht sicherstellen, dass im Stellwerk die örtlichen Parameter richtig definiert werden und würden deren Anwendung allein noch keinen sicheren Eisenbahnbetrieb gewährleisten;

•        Die Schutzwegvorkehrungen gem. § 22 EisbBBV würden sich vom Sicherheitskriterium des „Durchrutschweges“ nach deutscher Lehre unterscheiden und könnten den Durchrutschweg als Stand der Technik nicht ersetzen; die Durchrutschphilosophie von Deutschland wäre (wieder) zu übernehmen;•        Die Schutzwegvorkehrungen gem. Paragraph 22, EisbBBV würden sich vom Sicherheitskriterium des „Durchrutschweges“ nach deutscher Lehre unterscheiden und könnten den Durchrutschweg als Stand der Technik nicht ersetzen; die Durchrutschphilosophie von Deutschland wäre (wieder) zu übernehmen;

•        Die Verkürzung des Durchrutschweges durch Einrichtung einer Geschwindigkeitsprüfeinrichtung („GPE“) sei derzeit noch nicht existent, daher nicht erprobt und deren Wirkung nicht erwiesen;

•        Die erforderlichen Anpassungen im Bahnhof XXXX , am ESTW XXXX und STW XXXX seien Bestandteil des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und wären einzubeziehen gewesen.•        Die erforderlichen Anpassungen im Bahnhof römisch 40 , am ESTW römisch 40 und STW römisch 40 seien Bestandteil des gegenständlichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens und wären einzubeziehen gewesen.

Mit Beschluss vom 27.12.2023 bestellte das erkennende Gericht die XXXX zur nichtamtlichen Sachverständigen („naSV“), in weitere Folge wurden Fragen formuliert und die mündliche Verhandlung anberaumt.Mit Beschluss vom 27.12.2023 bestellte das erkennende Gericht die römisch 40 zur nichtamtlichen Sachverständigen („naSV“), in weitere Folge wurden Fragen formuliert und die mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 30.01.2024 führte die PW eine Demonstrationsfahrt von Wien nach XXXX durch, an der Vertreter der PW, die naSV und die verfahrensführende Richterin teilnahmen. Am 30.01.2024 führte die PW eine Demonstrationsfahrt von Wien nach römisch 40 durch, an der Vertreter der PW, die naSV und die verfahrensführende Richterin teilnahmen.

Am 29.02.2024 legte die PW ergänzende bzw. präzisierende Projektunterlagen samt einer Ergänzung zum § 31a Gutachten vor. Am 29.02.2024 legte die PW ergänzende bzw. präzisierende Projektunterlagen samt einer Ergänzung zum Paragraph 31 a, Gutachten vor.

Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde und der BF zur Kenntnis gebracht.

Am 07.03.2024 erstattete die naSV eine gutachterliche Stellungnahme, die dem Parteiengehör zugeführt wurde. Innerhalb der aufgetragenen Frist erfolgten dazu keine Stellungnahmen, jedoch Vorbemerkungen zur mündlichen Verhandlung seitens der BF.

Am 21.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in der die gerichtliche Entscheidung (Erkenntnis) mündlich verkündet wurde. Die BF und die PW beantragten eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (F) und Beweiswürdigung (B)

1.1.F. Die PW plant im Bahnhof XXXX auf der Strecke XXXX Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen, um die Sicherheit zu erhöhen, die Barrierefreiheit herzustellen, die Betriebsabwicklung zu optimieren, den Betrieb und die Erhaltung zu rationalisieren, den S-Bahn Endhalt vom Bahnhof XXXX in den Bahnhof XXXX zu verlegen und die Fernsteuerbarkeit der Bahnhöfe XXXX und XXXX von der Betriebsführungszentrale („BFZ“) XXXX herzustellen. 1.1.F. Die PW plant im Bahnhof römisch 40 auf der Strecke römisch 40 Erneuerungs- und Umbaumaßnahmen, um die Sicherheit zu erhöhen, die Barrierefreiheit herzustellen, die Betriebsabwicklung zu optimieren, den Betrieb und die Erhaltung zu rationalisieren, den S-Bahn Endhalt vom Bahnhof römisch 40 in den Bahnhof römisch 40 zu verlegen und die Fernsteuerbarkeit der Bahnhöfe römisch 40 und römisch 40 von der Betriebsführungszentrale („BFZ“) römisch 40 herzustellen.

Das Projektgebiet befindet sich in der Marktgemeinde XXXX , Bezirk XXXX (OÖ).Das Projektgebiet befindet sich in der Marktgemeinde römisch 40 , Bezirk römisch 40 (OÖ).

Mit dem gegenständlichen Vorhaben sind keine Veränderungen der VzG Geschwindigkeiten („VzG“=Verzeichnis der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten) im Bestand geplant. Die Zugzahlen werden nicht verändert.

Das vorliegende Vorhaben sieht unter anderem folgende eisenbahnsicherungstechnische Maßnahmen vor:

?        Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof XXXX mit den Betriebsstellen Bahnhof XXXX und Bahnhof XXXX ;?        Neuerrichtung der Eisenbahnsicherungsanlage im Bahnhof römisch 40 mit den Betriebsstellen Bahnhof römisch 40 und Bahnhof römisch 40 ;

?        Fernbedienung der Eisenbahnsicherungsanlage XXXX von der BFZ XXXX (Zelle L07) aus;?        Fernbedienung der Eisenbahnsicherungsanlage römisch 40 von der BFZ römisch 40 (Zelle L07) aus;

?        Anpassung der benachbarten Eisenbahnsicherungsanlage XXXX ;?        Anpassung der benachbarten Eisenbahnsicherungsanlage römisch 40 ;

?        Anpassung der benachbarten Eisenbahnsicherungsanlage XXXX .?        Anpassung der benachbarten Eisenbahnsicherungsanlage römisch 40 .

Die Projektunterlagen wurden am 19.02.2024 aktualisiert und ergänzt, die Ergänzungen betreffen im Wesentlichen das Fachgebiet Leit-und Sicherungstechnik und werden im Gesamtinhaltsverzeichnis angeführt.

1.1.B. Die Feststellungen zum Vorhaben, zum Zweck des Vorhabens, zum Umfang und den eisenbahnsicherungstechnischen Maßnahmen beruhen auf den Einreichunterlagen in der Fassung der im Gesamtinhaltverzeichnis vom 19.02.2024 (Ordnungsnummer 00) angeführten ergänzten und präzisierten Unterlagen:

00_Gesamtinhaltsverzeichnis in der Fassung vom 19.02.2024

01_Technischer Bericht gemäß § 6 EBEV (Version 03) 01_Technischer Bericht gemäß Paragraph 6, EBEV (Version 03)

02_Technischer Bericht Verkehr

06.01_Technischer Bericht Leit- & Sicherungstechnik

06.02_Sicherungstechnischer Lageplan XXXX 06.02_Sicherungstechnischer Lageplan römisch 40

06.03_Sicherungstechnischer Lageplan XXXX 06.03_Sicherungstechnischer Lageplan römisch 40

06.04_Sicherungstechnischer Lageplan XXXX 06.04_Sicherungstechnischer Lageplan römisch 40

06.05_Sicherungstechnischer Lageplan XXXX 06.05_Sicherungstechnischer Lageplan römisch 40

1270-1S-05-V1.0 Bf XXXX § 31a Gutachten – Stellungnahme LST inkl. Anhänge1270-1S-05-V1.0 Bf römisch 40 Paragraph 31 a, Gutachten – Stellungnahme LST inkl. Anhänge

Aus der zuletzt erstellten Stellungnahme vom 27.02.2024 zum § 31a Gutachten geht hervor, dass die zum ursprünglichen Bauentwurf vom Mai/Juni 2021 überarbeiteten und präzisierten Unterlagen eine geringfügig veränderte Dokumentation der aktuellen Ergebnisse aus der fortschreitenden Projektentwicklung betreffen und keine neuen oder veränderten, einer Begutachtung gemäß § 31a EisbG zusätzlich oder erneut zugrunde zu legenden Tatsachen umfassen. Zum Beispiel wurden im Technischen Bericht Leit-& Sicherungstechnik die ermittelten Gefahrenpunktabstände im Bahnhof XXXX und im Bahnhof XXXX in Form von zwei getrennten Tabellen angeführt, die auch die zu treffenden Schutzwegvorkehrungen für Zugfahrten enthalten. Weiters wurden die sicherungstechnischen Lagepläne entsprechend den Ergebnissen aus den fortgesetzten Planungsschritten neu aufgelegt. Außerdem wurden die im Technischen Bericht Verkehr missverständlich interpretierbare Angaben zu Änderungen der VzG Geschwindigkeiten durch Streichung und Ergänzung geklärt.Aus der zuletzt erstellten Stellungnahme vom 27.02.2024 zum Paragraph 31 a, Gutachten geht hervor, dass die zum ursprünglichen Bauentwurf vom Mai/Juni 2021 überarbeiteten und präzisierten Unterlagen eine geringfügig veränderte Dokumentation der aktuellen Ergebnisse aus der fortschreitenden Projektentwicklung betreffen und keine neuen oder veränderten, einer Begutachtung gemäß Paragraph 31 a, EisbG zusätzlich oder erneut zugrunde zu legenden Tatsachen umfassen. Zum Beispiel wurden im Technischen Bericht Leit-& Sicherungstechnik die ermittelten Gefahrenpunktabstände im Bahnhof römisch 40 und im Bahnhof römisch 40 in Form von zwei getrennten Tabellen angeführt, die auch die zu treffenden Schutzwegvorkehrungen für Zugfahrten enthalten. Weiters wurden die sicherungstechnischen Lagepläne entsprechend den Ergebnissen aus den fortgesetzten Planungsschritten neu aufgelegt. Außerdem wurden die im Technischen Bericht Verkehr missverständlich interpretierbare Angaben zu Änderungen der VzG Geschwindigkeiten durch Streichung und Ergänzung geklärt.

Dazu aus der Stellungnahme vom 27.02.2024 zum § 31a Gutachten auszugsweise:Dazu aus der Stellungnahme vom 27.02.2024 zum Paragraph 31 a, Gutachten auszugsweise:

„Die überarbeiteten und den Bauentwurf ergänzenden Unterlagen sind eine Aktualisierung der Bauentwurfsunterlagen und reflektieren einerseits den dzt. Entwicklungsstand der Projektplanung bzw. lösen diese, zum Themenbereich der VzG-Geschwindigkeiten, missverständliche Interpretationsmöglichkeiten – semantisch – auf. Veränderungen der VzG Geschwindigkeiten im Bestand sind unverändert nicht geplant.

Die Fortführung der Projektplanung und deren Dokumentation (also die vorgelegten überarbeiteten und ergänzten Unterlagen) lässt sich auf die seitens der Bauwerberin eingesetzte Methodik zur Planung und zur Umsetzung der ggst. Vorhabens zurückführen. Diese Methodik umfasst schrittweise die erforderlichen Detailfestlegungen im Zuge der – der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nachfolgenden – Planungsstufen (z.B. Detailplanung, Projektierung, etc.). Diesem Umstand wird auch seitens der normativen Vorgaben (§ 2 Abs. 2 EBEV) Rechnung getragen. Diese weiteren Detailfestlegungen erfolgen auf Grundlage und unter Einhaltung der normativen Planungsvorgaben (Gesetze, Verordnungen, Normen, etc.) und der XXXX -internen Regelwerke und Vorgaben. Die Auflage und Pflege der XXXX -internen Regelwerke erfolgt auf Grundlage des Standes der Technik (§ 9b EisbG) im Rahmen des Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems der XXXX .Die Fortführung der Projektplanung und deren Dokumentation (also die vorgelegten überarbeiteten und ergänzten Unterlagen) lässt sich auf die seitens der Bauwerberin eingesetzte Methodik zur Planung und zur Umsetzung der ggst. Vorhabens zurückführen. Diese Methodik umfasst schrittweise die erforderlichen Detailfestlegungen im Zuge der – der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung nachfolgenden – Planungsstufen (z.B. Detailplanung, Projektierung, etc.). Diesem Umstand wird auch seitens der normativen Vorgaben (Paragraph 2, Absatz 2, EBEV) Rechnung getragen. Diese weiteren Detailfestlegungen erfolgen auf Grundlage und unter Einhaltung der normativen Planungsvorgaben (Gesetze, Verordnungen, Normen, etc.) und der römisch 40 -internen Regelwerke und Vorgaben. Die Auflage und Pflege der römisch 40 -internen Regelwerke erfolgt auf Grundlage des Standes der Technik (Paragraph 9 b, EisbG) im Rahmen des Sicherheits- und Qualitätsmanagementsystems der römisch 40 .

Diese Vorgehensweise und deren Beurteilung war bereits umfassender Inhalt der erfolgten Begutachtung gem. § 31a EisbG (Gutachten vom 25.06.2021) und somit auch Grundlage und Maßstab zur Beurteilung der Einhaltung des Standes der Technik. Diese Vorgehensweise und deren Beurteilung war bereits umfassender Inhalt der erfolgten Begutachtung gem. Paragraph 31 a, EisbG (Gutachten vom 25.06.2021) und somit auch Grundlage und Maßstab zur Beurteilung der Einhaltung des Standes der Technik.

Die nunmehr auch im Detail ausgearbeiteten Detailfestlegungen der Ausführung der punktförmigen Zugbeeinflussung in den Bahnhöfen XXXX , folgen den bereits zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vorgelegenen Tatsachen und Sachverhalten, welche auch im Gutachten vom 25.06.2021 eingeflossen sind und entsprechend gewürdigt wurden. Die nunmehr auch im Detail ausgearbeiteten Detailfestlegungen der Ausführung der punktförmigen Zugbeeinflussung in den Bahnhöfen römisch 40 , folgen den bereits zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung vorgelegenen Tatsachen und Sachverhalten, welche auch im Gutachten vom 25.06.2021 eingeflossen sind und entsprechend gewürdigt wurden.

Die Ausrüstung der Betriebsstelle Bf XXXX mit zusätzlichen Gleismagneten zur Absicherung der Gefahrenpunkte, folgt grundsätzlich den Regelwerken der Bauwerberin. Die Betriebsstelle Bf XXXX wird künftig vom neuen ESTW XXXX ferngestellt, somit sind die Richtlinien und Anforderungen der Regelwerke auf die gesamten Außenelemente der Eisenbahnsicherungsanlage ESTW XXXX abzustellen. Die Ausrüstung der Betriebsstelle Bf römisch 40 mit zusätzlichen Gleismagneten zur Absicherung der Gefahrenpunkte, folgt grundsätzlich den Regelwerken der Bauwerberin. Die Betriebsstelle Bf römisch 40 wird künftig vom neuen ESTW römisch 40 ferngestellt, somit sind die Richtlinien und Anforderungen der Regelwerke auf die gesamten Außenelemente der Eisenbahnsicherungsanlage ESTW römisch 40 abzustellen.

Zusammengefasst ist erkennbar, dass die überarbeiteten und den Bauentwurf ergänzenden Unterlagen, neben semantischen Klarstellungen, vor allem die schrittweisen und erforderlichen Detailfestlegungen im Zuge der, der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung, nachfolgenden Planungsstufen (z.B. Detailplanung, Projektierung, etc.) dokumentieren.

Im Sinne der – mit Gutachten vom 25.06.2021 – bereits erfolgten Begutachtung zur eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung des ggst. Vorhabens, ergeben sich daraus keine neuen bzw. zusätzlichen Erkenntnisgewinne. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten gutachterlichen Beurteilung ist eine neuerliche bzw. zusätzliche Beurteilung nicht geboten“.

Daraus ergibt sich, dass die bisherigen fachlichen Beurteilungen aufrecht bleiben, die vorgenommenen Ergänzungen vermögen daran nichts zu ändern. Eine neuerliche bzw. zusätzliche Beurteilung war nicht erforderlich. Für das erkennende Gericht sind diese Ausführungen schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Diesbezüglich hat die BF keinen Einwand geäußert.

1.2.F. Die vorgelegten Planungsunterlagen sind für die eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und die damit verbundene Gleisplanung (Leit – und Sicherungstechnik) in der Fassung vom 19.02.2024 ausreichend und vollständig, um den Stand der Technik des Vorhabens bzw. die Übereinstimmung mit der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs beurteilen zu können.

1.2.B. Dies ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der naSV vom 07.03.2024. Die naSV hat die für die Planung der Leit- und Sicherheitstechnik notwendigen Unterlagen hinsichtlich der Einhaltung der normativen Voraussetzungen (insbesondere EBEV, EisbBBV) bzw. Erfüllung der sich daraus ergebenden Anforderungen geprüft. Konkret erfolgte die Überprüfung insbesondere hinsichtlich der

?        Einhaltung der EBEV (Art der Unterlagen, Mindestinhalte, sachkundiger Verfassung und Konsistenz);

?        Einhaltung EisbBBV (Erfüllung der gestellten betrieblichen Anforderungen und Stand der Technik);

?        Evaluierung der besonderen Gefahrenpunkte und Darstellung der Maßnahmen

mit dem Ergebnis, dass die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, um den Stand der Technik des Vorhabens bzw. die Übereinstimmung mit der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs beurteilen zu können. Der Technischen Bericht zur Leit- und Sicherungstechnik enthält eine verbale Beschreibung des sicherungstechnischen Projektes, die verbal beschriebenen sicherungstechnischen Einrichtungen sind für die Bahnhöfe XXXX und XXXX in einem sicherungstechnischen Lageplan dargestellt. Die naSV hält dazu fest, dass die im Bauentwurf sowohl verbal im Technischen Bericht „Leit- & Sicherungstechnik“ (ONr. 06.01) als auch zeichnerisch in den sicherungstechnischen Lageplänen der Bahnhöfe XXXX (ONr. 06.02) und XXXX (ONr. 06.03) dargestellten Maßnahmen ausreichend sind, um die Erfüllung der gestellten betrieblichen Anforderungen und den Stand der Technik beurteilen zu können. Die PW hat für die Bahnhöfe XXXX und XXXX für die im Bauvorhaben dargestellten Standorte von Haupt- und Schutzsignalen die Gefahrenpunktabstände evaluiert und abhängig vom geplanten bzw. vorhandenen Abstand zwischen Signal und Gefahrenpunkt Maßnahmen festgelegt. Die im Bauvorhaben vorgesehenen Einrichtungen der Gleisfreimeldung, der Zugbeeinflussung, der Arbeitsstellensicherung sind ebenso enthalten wie auch ein Notfahrprogramm.mit dem Ergebnis, dass die Unterlagen ausreichend und vollständig sind, um den Stand der Technik des Vorhabens bzw. die Übereinstimmung mit der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs beurteilen zu können. Der Technischen Bericht zur Leit- und Sicherungstechnik enthält eine verbale Beschreibung des sicherungstechnischen Projektes, die verbal beschriebenen sicherungstechnischen Einrichtungen sind für die Bahnhöfe römisch 40 und römisch 40 in einem sicherungstechnischen Lageplan dargestellt. Die naSV hält dazu fest, dass die im Bauentwurf sowohl verbal im Technischen Bericht „Leit- & Sicherungstechnik“ (ONr. 06.01) als auch zeichnerisch in den sicherungstechnischen Lageplänen der Bahnhöfe römisch 40 (ONr. 06.02) und römisch 40 (ONr. 06.03) dargestellten Maßnahmen ausreichend sind, um die Erfüllung der gestellten betrieblichen Anforderungen und den Stand der Technik beurteilen zu können. Die PW hat für die Bahnhöfe römisch 40 und römisch 40 für die im Bauvorhaben dargestellten Standorte von Haupt- und Schutzsignalen die Gefahrenpunktabstände evaluiert und abhängig vom geplanten bzw. vorhandenen Abstand zwischen Signal und Gefahrenpunkt Maßnahmen festgelegt. Die im Bauvorhaben vorgesehenen Einrichtungen der Gleisfreimeldung, der Zugbeeinflussung, der Arbeitsstellensicherung sind ebenso enthalten wie auch ein Notfahrprogramm.

Für das erkennende Gericht sind die Ausführungen der naSV schlüssig und nachvollziehbar und bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit. Die BF hat weder in den Vorbemerkungen zur mündlichen Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung dazu ein Vorbringen erstattet.

1.3.F. Die Planung der eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen und der damit verbundenen Gleisplanung (Leit- und Sicherungstechnik) entspricht dem Stand der Technik.

1.3.B. Für das vorliegende Bauvorhaben wurde mit Antragstellung ein Bauentwurf sowie ein Gutachten gemäß § 31a EisbG der XXXX vom 25.06.2021 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass das Bauvorhaben „anhand der angeführten Prüfungsunterlagen und der angeführten Regelwerke hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und zur Ausführung für geeignet befunden“ wurde. „Die Planungsunterlagen wurden auf Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften hin überprüft. Die Planung entspricht durch Verwendung der gültigen und zum Teil durch gesetzliche Vorgaben verbindliche Normen dem Stand der Technik. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurden begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt. Das Gutachten hält fest, dass in den jeweiligen Fachgebieten (Eisenbahnbautechnik, Elektrotechnik, Hochbautechnik, Konstruktiver Ingenieurbau, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Erschütterungstechnik, Eisenbahnbetrieb, Sicherungs- und Fernmeldetechnik) der Nachweis durch Hinweis auf den Entwicklungsstand, die erwiesenen und erprobte Funktionsfähigkeit von Teilkomponenten und die nationale und europäische Normung zu erbringen war. Anlagen, die entsprechend den aktuellen bautechnischen Vorschriften und Regeln geplant (und errichtet) werden, entsprechen dem Stand der Technik. Die Planung ist hinsichtlich Konstruktion, Bau und weitere Schutzmaßnahmen derart gestaltet, dass es den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits-oder Gesundheitsanforderungen entspricht“. 1.3.B. Für das vorliegende Bauvorhaben wurde mit Antragstellung ein Bauentwurf sowie ein Gutachten gemäß Paragraph 31 a, EisbG der römisch 40 vom 25.06.2021 mit dem Ergebnis vorgelegt, dass das Bauvorhaben „anhand der angeführten Prüfungsunterlagen und der angeführten Regelwerke hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und zur Ausführung für geeignet befunden“ wurde. „Die Planungsunterlagen wurden auf Einhaltung aller relevanten Normen und Vorschriften hin überprüft. Die Planung entspricht durch Verwendung der gültigen und zum Teil durch gesetzliche Vorgaben verbindliche Normen dem Stand der Technik. Die Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes wurden begutachtet und die Erfüllung aller Erfordernisse festgestellt. Das Gutachten hält fest, dass in den jeweiligen Fachgebieten (Eisenbahnbautechnik, Elektrotechnik, Hochbautechnik, Konstruktiver Ingenieurbau, Geotechnik und Wasserbau, Straßenverkehrstechnik, Lärmschutz, Erschütterungstechnik, Eisenbahnbetrieb, Sicherungs- und Fernmeldetechnik) der Nachweis durch Hinweis auf den Entwicklungsstand, die erwiesenen und erprobte Funktionsfähigkeit von Teilkomponenten und die nationale und europäische Normung zu erbringen war. Anlagen, die entsprechend den aktuellen bautechnischen Vorschriften und Regeln geplant (und errichtet) werden, entsprechen dem Stand der Technik. Die Planung ist hinsichtlich Konstruktion, Bau und weitere Schutzmaßnahmen derart gestaltet, dass es den geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits-oder Gesundheitsanforderungen entspricht“.

Dieses Gutachten wurde auf Grund einer Stellungnahme der BF im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Bestimmungen (§§11,22,24) der Eisenbahnbau-und betriebsverordnung (EisbBBV) ergänzt und das Projekt hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und zur Ausführung für geeignet befunden (Ergänzende Stellungnahme zum § 31a Gutachten vom 01.06.2022). Dieses Gutachten wurde auf Grund einer Stellungnahme der BF im Wesentlichen unter Berücksichtigung der Bestimmungen (§§11,22,24) der Eisenbahnbau-und betriebsverordnung (EisbBBV) ergänzt und das Projekt hinsichtlich der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn einschließlich der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes geprüft und zur Ausführung für geeignet befunden (Ergänzende Stellungnahme zum Paragraph 31 a, Gutachten vom 01.06.2022).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die naSV – wie aus der gutachterlichen Stellungnahme hervorgeht - zur Beurteilung des Einreichoperates sowie der ergänzenden Unterlagen in der Fassung vom 19.0

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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