Entscheidungsdatum
20.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W255 2281861-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom XXXX , GZ. XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , Teilnehmernummer römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom XXXX wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom XXXX (gemeint: XXXX ; s. sogleich Pkt. I.3. unten) ab.1. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH; im Folgenden: „belangte Behörde“) den Antrag der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom römisch 40 (gemeint: römisch 40 ; s. sogleich Pkt. römisch eins.3. unten) ab.
2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom XXXX , in der die Beschwerdeführerin vortrug, dass ihre Tochter am antragsgegenständlichen Standort ihren Wohnsitz habe und dies mittels Meldezettel nachgewiesen worden sei.2. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde vom römisch 40 , in der die Beschwerdeführerin vortrug, dass ihre Tochter am antragsgegenständlichen Standort ihren Wohnsitz habe und dies mittels Meldezettel nachgewiesen worden sei.
3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.3. Das Rechtsmittel und der Verwaltungsakt langten am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX und der Bescheid vom XXXX eigentlich Bezug auf den Antrag vom XXXX nehmen sollten. Darüber hinaus habe bis zum XXXX eine Gebührenbefreiung bestanden und sei auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für diesen Zeitraum gewährt worden.Im Vorlageschreiben wies die belangte Behörde darauf hin, dass das Ergebnis der Beweisaufnahme vom römisch 40 und der Bescheid vom römisch 40 eigentlich Bezug auf den Antrag vom römisch 40 nehmen sollten. Darüber hinaus habe bis zum römisch 40 eine Gebührenbefreiung bestanden und sei auch eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt für diesen Zeitraum gewährt worden.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen.4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein. Sie legte dem Begehren ihren PVA-Pensionsbescheid vom XXXX und ihren Meldezettel bei.1.1. Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 Anträge auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie auf Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bei der belangten Behörde ein. Sie legte dem Begehren ihren PVA-Pensionsbescheid vom römisch 40 und ihren Meldezettel bei.
1.2. Am XXXX langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom zusammen mit einer Stromrechnung lautend auf XXXX vom XXXX bei der belangten Behörde ein.1.2. Am römisch 40 langte ein Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom zusammen mit einer Stromrechnung lautend auf römisch 40 vom römisch 40 bei der belangten Behörde ein.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis des Antrages vom XXXX eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Zeitraum vom XXXX .1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , gewährte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auf Basis des Antrages vom römisch 40 eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom für den Zeitraum vom römisch 40 .
1.4. Mit Bescheid vom XXXX , befreite die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf Basis des Antrages vom XXXX von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gewährte ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum XXXX .1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , befreite die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf Basis des Antrages vom römisch 40 von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen und gewährte ihr eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt bis zum römisch 40 .
1.5. Mit Schreiben vom XXXX teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung ihres Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom XXXX ergeben habe, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin oder jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, müsse glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.1.5. Mit Schreiben vom römisch 40 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass eine Prüfung ihres Antrages auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom römisch 40 ergeben habe, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei. Die Beschwerdeführerin oder jene Person, auf die der Netzzugangsvertrag laute, müsse glaubhaft machen, dass es sich bei dem Standort, für den die EAG-Kostenbefreiung in Anspruch genommen werden solle, jeweils um den Hauptwohnsitz handle.
1.6. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am XXXX einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom, eine Stromrechnung lautend auf XXXX vom XXXX , den Bescheid vom XXXX sowie ihren Meldezettel und den Meldezettel der XXXX nach.1.6. Hierauf reichte die Beschwerdeführerin am römisch 40 einen weiteren Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom, eine Stromrechnung lautend auf römisch 40 vom römisch 40 , den Bescheid vom römisch 40 sowie ihren Meldezettel und den Meldezettel der römisch 40 nach.
1.7. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom XXXX ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laufe, nicht am antragsgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz habe.1.7. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom vom römisch 40 ab; die Abweisung wurde damit begründet, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag laufe, nicht am antragsgegenständlichen Standort ihren Hauptwohnsitz habe.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die Befreiungsanträge vom XXXX samt Beilagen, die zitierten Bescheide vom XXXX , das behördliche Schreiben vom XXXX und das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin mitsamt Unterlagen (u.a. Befreiungsantrag vom XXXX ) hierauf enthalten sind. Weiters berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben.Die Feststellungen beruhen auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, in dem die Befreiungsanträge vom römisch 40 samt Beilagen, die zitierten Bescheide vom römisch 40 , das behördliche Schreiben vom römisch 40 und das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin mitsamt Unterlagen (u.a. Befreiungsantrag vom römisch 40 ) hierauf enthalten sind. Weiters berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen der belangten Behörde im Vorlageschreiben.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Bescheiderlassung ohne Antrag
3.1.1. Der Ausspruch der belangten Behörde über eine Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages erfordert den vorhergehenden Antrag einer Person, die sich für berechtigt hält.
Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides von Amts wegen, d.h. ohne einen eindeutigen diesbezüglichen Antrag, belastet diesen Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 21.03.2011, 98/110/0376). Auf verfassungsgesetzlicher Ebene verstößt die Behörde bei amtswegiger Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides gegen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg 4.730/1964; VfSlg 5.685/1968) und auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VwGH 23.02.1996, 93/17/0200; 10.09.2004, 2004/12/0016).
3.1.2. Mit Bescheid vom XXXX , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom. Das Anbringen der Beschwerdeführerin vom XXXX war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr offen.3.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , entschied die belangte Behörde über den Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom. Das Anbringen der Beschwerdeführerin vom römisch 40 war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr offen.
Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , GZ. XXXX sprach die belangte Behörde neuerlich über den – bereits erledigten – Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom XXXX ab. Dadurch erließ die belangte Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne ein diesbezügliches Ansuchen und nahm eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr zustand.Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , GZ. römisch 40 sprach die belangte Behörde neuerlich über den – bereits erledigten – Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbetrages für Strom römisch 40 ab. Dadurch erließ die belangte Behörde einen antragsgebundenen Bescheid ohne ein diesbezügliches Ansuchen und nahm eine Zuständigkeit in Anspruch, die ihr zustand.
3.1.3. Aus dem dargestellten Grund war der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit aufzuheben.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu Spruchpunkt B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Die vorliegende Entscheidung folgt der unter „Zu Spruchpunkt A)“ zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Schlagworte
Antragstellung Behebung der Entscheidung Bescheidbehebung entschiedene Sache Hauptwohnsitz Kassation res iudicata unzuständige Behörde Unzuständigkeit WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W225.2281861.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024