TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/23 L517 2287941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2024
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Entscheidungsdatum

23.08.2024

Norm

AlVG §12
AlVG §7
AlVG §9
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L517 2287941-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag.a LEITNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 02.10.2023 und 04.10.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag.a LEITNER und Frau NEULINGER als Beisitz über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Jasmine Senk, Rechtsanwältin in 4020 Linz, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 02.10.2023 und 04.10.2023 nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, römisch 40 in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, (WV) idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist in beiden Fällen gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

31.08.2023 – Arbeitslosmeldung des XXXX (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) an das AMS XXXX (in der Folge als AMS bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)31.08.2023 – Arbeitslosmeldung des römisch 40 (in der Folge als beschwerdeführende Partei „bP“ bezeichnet) an das AMS römisch 40 (in der Folge als AMS bzw. belangte Behörde „bB“ bezeichnet)

01.09.2023 – Antrag auf Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2023

21.09.2023 – Niederschrift mit der bP

02.10.2023 – Bescheid des AMS; keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023

03.10.2023 – Antrag auf Arbeitslosengeld, Information zur Kinderbetreuung

3.10. – 4.10.2023 – Gesprächsnotizen aufgrund der Information zur Kinderbetreuung

04.10.2023 – bP unterbricht neuerlich Studium, begonnen am 13.09.2022 (erstmalige Unterbrechung erfolgte von 01.10.2021 – 01.09.2022)

4.10.2023 – erneuter Bescheid des AMS; keine Zuerkennung des Arbeitslosengeldes

17.10.2023 – Vollmacht AK

27.10.2023 – Beschwerde der bp gegen Bescheid vom 02.10.2023

27.10.2023 – Beschwerde der bP gegen Bescheid vom 04.20.2023

02.11.2023 – Parteiengehör

22.11.2023 – Stellungnahme der bP

05.12.2023 – Telefonat der bP mit der Krabbelstube „das Nest“ über keine Möglichkeit zu Anmeldung derzeit

06.12.2023 – Parteiengehör

21.12.2023 – Stellungnahme der bP

04.01.2024 – Telefonate und Vermerke über Stellensuchen der Firmen

10.01.2024 – Parteiengehör

23.01.2024 – Stellungnahme der bP

25.01.2024 – Beschwerdevorentscheidung durch die bB

12.02.2024 – Vorlageantrag der bP

27.02.2024 – Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG)

17.05.2024 – Antrag auf eine mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme

03.07.2024 – Mündliche Verhandlung beim BVwG mit Verkündung

17.07.2024 – Antrag auf schriftliche Ausfertigung

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.0. Feststellungen (Sachverhalt):

Die bP hat sich am 31.08.2023 arbeitslos gemeldet und hat einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. In der Arbeitslosmeldung hat die bP angegeben, dass ihre mögliche Arbeitszeit täglich von 14:00 bis 22:00 Uhr wäre.

Die bP hat Betreuungspflichten für ihre Kinder XXXX , geb. XXXX , und XXXX .Die bP hat Betreuungspflichten für ihre Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 .

Laut Auskunft der FH OÖ Studienbetriebs GmbH vom 14.06.2024 ist die bP seit 13.09.2021 als Student an der Fachhochschule im Studiengang Internationales Logistik-Management inskribiert.

Sie hat bereits 2 x eine Unterbrechung des Studiums beantragt. Das erste Mal gleich nach Beginn des Studiums, da ihre Englisch Kenntnisse nicht ausreichend waren. 01.10.2021 – 01.09.2022 und das zweite Mal von 04.10.2023 – 01.09. 2024.

Am 21.9.2023 hat die bP niederschriftlich angegeben:

„Ich, XXXX , erkläre, dass ich aktuell studiere - geringfügig arbeite und keine Kinderbetreuung habe.„Ich, römisch 40 , erkläre, dass ich aktuell studiere - geringfügig arbeite und keine Kinderbetreuung habe.

Studium:

ca. 20 Stunden - Freitag 15:30UHR - 19:30UHR, Samstag 08:00UHR - 17:00UHR Lernzeit benötige ich ca. 2-3 Stunden pro Tag

Geringfügige Stelle:

seit 1.8.23 bei XXXX - Taxifahrer - immer Sonntags - 8-9 Stundenseit 1.8.23 bei römisch 40 - Taxifahrer - immer Sonntags - 8-9 Stunden

Kinderbetreuung:

für mein jüngstes Kind - 2022 geboren, gibt es aktuell keine Kinderbetreuung.

Meine Frau geht arbeiten und mein Kind ist noch in keiner Kinderbetreuungseinrichtung.

Bestätigung von möglicher Kinderbetreuung werde ich übermitteln.“

Am 25.09.2023 bekam die bP folgende Nachricht der Kinderbetreuungseinrichtung „Das Nest“:

Mit Bescheid vom 02.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2023 gem. § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Die erforderliche Mindestverfügbarkeit ist derzeit nicht gegeben, da Sie aktuell studieren, geringfügig arbeiten und keine Kinderbetreuung haben.“Mit Bescheid vom 02.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 01.09.2023 gem. Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Die erforderliche Mindestverfügbarkeit ist derzeit nicht gegeben, da Sie aktuell studieren, geringfügig arbeiten und keine Kinderbetreuung haben.“

Am 03.10.2023 übermittelte die bP dem AMS folgende Nachricht: „Nach unserem letzten Beratungsgespräch im AMS Linz möchte ich Ihnen wichtige Informationen zur Klärung mitteilen:

Betreuung meiner 18 Monate alten Tochter: Ich habe eine Betreuungsmöglichkeit in einer Krabbelstube gefunden, wie in den beigefügten Unterlagen dargestellt.

- dass ich kein Kinderbetreuungsgeld beziehe, da ich nicht anspruchsberechtigt bin.

-Studium: wie wir besprochen haben; Gemäß der Empfehlung der FH plane ich nahegelegt meine Englisch-Kenntnis, fachgerecht zu erweitern und dafür mir einem Jahr von dem Studium zu pausieren.

Arbeitslosigkeit: seit dem 1. September: ich suche aktiv nach einer offenen Stelle und bin Arbeitsuchend. Die Bewerbungsverläufe finden Sie im Anhang.“

Die bP übermittelte mit der Stellungnahme den Nachweis über aktuelle Bewerbungen und eine Anfrage zur Kinderbetreuung bei der Betreuungseinrichtung „ XXXX “.Die bP übermittelte mit der Stellungnahme den Nachweis über aktuelle Bewerbungen und eine Anfrage zur Kinderbetreuung bei der Betreuungseinrichtung „ römisch 40 “.

Eine telefonische Rückfrage der bB in der Krabbelstube „ XXXX “ am 05.12.2023 ergab, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 war. Kurzfristig kann bzw. konnte im September/Oktober 2023 kein Platz angeboten werden. Es waren alle Plätze vergeben und darüber hinaus bestand eine Warteliste.Eine telefonische Rückfrage der bB in der Krabbelstube „ römisch 40 “ am 05.12.2023 ergab, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 war. Kurzfristig kann bzw. konnte im September/Oktober 2023 kein Platz angeboten werden. Es waren alle Plätze vergeben und darüber hinaus bestand eine Warteliste.

Am 3.10.2023 hat die bP erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Am gleichen Tag teilte sie dem AMS auszugsweise Folgendes mit: „…Studium: wie wir besprochen haben; Gemäß der Empfehlung der FH plane ich nahegelegt meine Englisch-Kenntnis, fachgerecht zu erweitern und dafür mir einem Jahr von dem Studium zu pausieren.“

Am 04.10.2023 unterbrach die bP erneut ihr Studium an der FH XXXX mit der Absicht, sich intensiv mit der englischen Sprache auseinanderzusetzen. Am 04.10.2023 unterbrach die bP erneut ihr Studium an der FH römisch 40 mit der Absicht, sich intensiv mit der englischen Sprache auseinanderzusetzen.

Über ein Telefonat mit der bP wurde am 3.10.2023 ein Aktenvermerk dahingehend angelegt, dass die bP angab, sie habe bereits ein Mail aller Bestätigungen geschickt. Ebenso habe die bP im Gespräch angegeben, dass sie einen Betreuungsplatz bekommen würde, wenn sie eine Arbeit finde, aktuell wolle sie aber keine 4 Euro für die KIBE zahlen. -Somit bestehe aktuell keine Kinderbetreuung. Zudem müsse sie ab Oktober intensiv Englisch für ihr Studium lernen. Die bP wolle auch sie einen Beraterwechsel. Der bP sei mitgeteilt worden, dass in Klärung sei ob überhaupt ein Berater zuständig sei. Es wurde festgehalten, dass die Verfügbarkeit nicht gegeben sei - mail 03.10.2023.

Mit Bescheid vom 04.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 03.10.2023 gem. § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Sie gaben am 04.10.2023 im Gespräch an einen Betreuungsplatz zu bekommen wenn Arbeit gefunden, aktuell möchten Sie keine 4 Euro für die Kinderbetreuung zahlen - somit aktuell keine Kinderbetreuung. Zudem müssen Sie nun ab Oktober intensiv Englisch für das Studium lernen.“Mit Bescheid vom 04.10.2023, sprach das AMS aus, dass dem Antrag der bP auf Arbeitslosengeld vom 03.10.2023 gem. Paragraph 7, Absatz eins,, 2, 3 und 7 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde. Begründend führt es aus: „Sie gaben am 04.10.2023 im Gespräch an einen Betreuungsplatz zu bekommen wenn Arbeit gefunden, aktuell möchten Sie keine 4 Euro für die Kinderbetreuung zahlen - somit aktuell keine Kinderbetreuung. Zudem müssen Sie nun ab Oktober intensiv Englisch für das Studium lernen.“

Am 17.10.2023 hat die bP an Magistra XXXX , Rechtsreferentin der Arbeiterkammer OÖ eine uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt. Am 17.10.2023 hat die bP an Magistra römisch 40 , Rechtsreferentin der Arbeiterkammer OÖ eine uneingeschränkte Vertretungsvollmacht erteilt.

Gegen die ergangenen Bescheide vom 02.10.2023 und 04.10.2023 erhob die bP, vertreten durch Magistra XXXX , am 27.10.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die vorliegenden Bescheide aufheben und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023 und 03.09.2023 abändern und dieses ausbezahlen. Weiters beantragt sie zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV; Einsichtnahme in die Meldungen des Hauptverbandes; weitere Beweise vorbehalten. Zuletzt beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu führt sie in beiden Beschwerden identisch aus, dass sie am 16.10.2023 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit als Taxilenker aufgenommen habe. Die Verfügbarkeitszeiten der bP ab dem 01.09.2023 hätten folgendermaßen ausgesehen: montags bis freitags ab 13 Uhr bis in die Nachtstunden und samstags sowie sonntags unbegrenzt. Die Frau der bP arbeite von 7 bis 12 Uhr an Wochentagen. Die Kinderbetreuung wäre somit gewährleistet und die bP wäre über 20 Wochenstunden verfügbar gewesen.Gegen die ergangenen Bescheide vom 02.10.2023 und 04.10.2023 erhob die bP, vertreten durch Magistra römisch 40 , am 27.10.2023 innerhalb der offenen Frist Beschwerde, welche sie mit dem Antrag verband, das Bundesverwaltungsgericht möge die vorliegenden Bescheide aufheben und die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab 01.09.2023 und 03.09.2023 abändern und dieses ausbezahlen. Weiters beantragt sie zum Beweis des bisherigen Vorbringens: PV; Einsichtnahme in die Meldungen des Hauptverbandes; weitere Beweise vorbehalten. Zuletzt beantragt sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dazu führt sie in beiden Beschwerden identisch aus, dass sie am 16.10.2023 eine vollversicherungspflichtige Tätigkeit als Taxilenker aufgenommen habe. Die Verfügbarkeitszeiten der bP ab dem 01.09.2023 hätten folgendermaßen ausgesehen: montags bis freitags ab 13 Uhr bis in die Nachtstunden und samstags sowie sonntags unbegrenzt. Die Frau der bP arbeite von 7 bis 12 Uhr an Wochentagen. Die Kinderbetreuung wäre somit gewährleistet und die bP wäre über 20 Wochenstunden verfügbar gewesen.

Mit Schreiben vom 2.11.2023 wurden die bP über den bisherigen Verfahrensgang wie folgt informiert und zur Stellungnahme aufgefordert:

„Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer sich zu Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Sie haben einen Lehrabschluss zum Betriebslogistikkaufmann und Lehrgänge zur Lagerleitung absolviert. Zuletzt waren Sie von 06/2018 bis 08/2023 bei der Linz AG im Bereich Materialwirtschaft (Bestellung, Buchung, Inventur, Disponent, Logistik...) beschäftigt.

Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Berufs- und Entgeltschutz (§ 9 AlVG) war Ihnen daher beim Bezug von Arbeitslosengeld nur eine Beschäftigung zumutbar, die eine Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert und wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld XXXX ) entsprechenden Entgelts beträgt.Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen zum Berufs- und Entgeltschutz (Paragraph 9, AlVG) war Ihnen daher beim Bezug von Arbeitslosengeld nur eine Beschäftigung zumutbar, die eine Beschäftigung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert und wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld römisch 40 ) entsprechenden Entgelts beträgt.

Das AMS hätte Ihnen daher ab September nur dem Berufs- und Entgeltschutz entsprechende Tätigkeiten vermitteln können, und keine Beschäftigung als Taxifahrer.

Zur weiteren Prüfung der Beschwerde übermitteln Sie daher bitte folgende Unterlagen:

-Bestätigung der Arbeitszeiten Ihrer Gattin für September/Oktober 2023 (Bestätigung des Dienstgebers)

-Unterlagen zu Ihrem FH Studium Internationales Logistikmanagement, insbesondere dazu, ob dieses Vollzeit oder berufsbegleitend betrieben wird sowie den aktuellen Stundenplan für das Wintersemester 2023/24

-Inserate zu den bisher Ihrer Ausbildung entsprechenden Bewerbungen, aus denen die mögliche Arbeitszeit hervorgeht (insb. zu Ihren Bewerbungen, die Sie dem AMS am 3.10.2023 nachgewiesen haben). Das AMS hat zu prüfen, ob es Beschäftigungen in Ihrem erlernten Beruf mit Arbeitszeiten täglich ab 13:00 Uhr gibt.

-Auskunft von der Krabbelstube „ XXXX “, wie kurzfristig bei Bedarf ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.“-Auskunft von der Krabbelstube „ römisch 40 “, wie kurzfristig bei Bedarf ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.“

Dazu hat die bP am 22.11.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Anbei übermittle ich die Arbeitszeitaufzeichnungen meiner Ehefrau für die Monate September und Oktober 2023.

Bezüglich er Krabbelstube: Ich habe persönlich mit der Krabbelstube noch einmal Kontakt aufgenommen und mir wurde bestätigt, dass es im September und Oktober 2023 noch freie Plätze gegeben hat. Eine schriftliche Bestätigung diesbezüglich wollte man mir nicht ausstellen. Anbei übermittle ich ihnen auch den E-Mail-Verkehr mit der Krabbelstube.

Mein Studium ist aktuell unterbrochen. Es gibt daher keinen Stundenplan, weil ich keine Kurse besuche.

Anbei übermittle ich Ihnen Unterlagen bezüglich meiner Bewerbungen, welche alle den Tätigkeitsbereich Betriebslogistik betreffen. Zusätzlich möchte ich dazu ausführen, dass es den Firmen XXXX persönliche Gespräche gegeben hat. Zu einer Einstellung ist es jedoch bei keinem der Dienstgeber bis dato gekommen.“Anbei übermittle ich Ihnen Unterlagen bezüglich meiner Bewerbungen, welche alle den Tätigkeitsbereich Betriebslogistik betreffen. Zusätzlich möchte ich dazu ausführen, dass es den Firmen römisch 40 persönliche Gespräche gegeben hat. Zu einer Einstellung ist es jedoch bei keinem der Dienstgeber bis dato gekommen.“

Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde die bP informiert, dass anhand eines Anrufs bei Frau XXXX von der Krabbelstube „ XXXX “ dem AMS mitgeteilt worden sei, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 gewesen sei. Kurzfristig habe aktuell im September/Oktober 2023 kein Betreuungsplatz angeboten werden können. Alle Plätze seien vergeben und darüber hinaus bestehe eine Warteliste.Mit Schreiben vom 06.12.2023 wurde die bP informiert, dass anhand eines Anrufs bei Frau römisch 40 von der Krabbelstube „ römisch 40 “ dem AMS mitgeteilt worden sei, dass die Anmeldezeit für den Krabbelstubenbeginn im Herbst 2023 im Frühjahr 2023 gewesen sei. Kurzfristig habe aktuell im September/Oktober 2023 kein Betreuungsplatz angeboten werden können. Alle Plätze seien vergeben und darüber hinaus bestehe eine Warteliste.

Demnach wäre die bP dem Arbeitsmarkt aufgrund der Arbeitszeiten der Gattin täglich erst ab 13:00 Uhr zu Verfügung gestanden.

Eine ihrer Ausbildung und Berufserfahrung (Betriebslogistikkaufmann, Lagerleitung...) entsprechende Beschäftigung mit einer täglichen Arbeitszeit ab 13:00 Uhr werde am Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten.

Die bP wurde daher aufgefordert, dem AMS entsprechende Stellenausschreibungen zu übermitteln bzw. mitzuteilen, bei welchen der von ihr genannten, nachgewiesenen Bewerbungen eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr möglich gewesen wäre ( XXXX .?).Die bP wurde daher aufgefordert, dem AMS entsprechende Stellenausschreibungen zu übermitteln bzw. mitzuteilen, bei welchen der von ihr genannten, nachgewiesenen Bewerbungen eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr möglich gewesen wäre ( römisch 40 .?).

Als Nachweis solle die bP das konkrete Stelleninserat (mit Angabe der Arbeitszeit und Bezahlung) und/oder die konkrete Bezeichnung der Firma und Position, Bezahlung und Kontaktperson (Telefonnummer), mit der sie besprochen habe, dass eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr möglich gewesen wäre, übermitteln.

Dazu hat die bP am 21.12.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:

„Die Ausführungen von Frau XXXX von der Krabbelstube „ XXXX “ werden ausdrücklich bestritten. Wie man anhand der E-Mail vom 25.09.2023 sehen kann, muss noch ein Platz freigewesen sein, ansonsten hätte ich wohl kaum eine solche E-Mail erhalten. Außerdem wurde mir damals telefonisch bestätigt, dass noch Platz für mein Kind wäre.„Die Ausführungen von Frau römisch 40 von der Krabbelstube „ römisch 40 “ werden ausdrücklich bestritten. Wie man anhand der E-Mail vom 25.09.2023 sehen kann, muss noch ein Platz freigewesen sein, ansonsten hätte ich wohl kaum eine solche E-Mail erhalten. Außerdem wurde mir damals telefonisch bestätigt, dass noch Platz für mein Kind wäre.

Weiters hätte ich bei einer allfälligen Jobaufnahme eine Kinderbetreuung durch eine andere öffentliche oder private Krabbelstube, durch einen Verein, durch eine Tagesmutter oder private Person sicherstellen können.

Meine Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen, ist aufgrund der obigen Ausführungen verfehlt. Eine Beschäftigung zu normalen Bürozeiten war mir auf jeden Fall möglich.

Die mir vorliegenden Unterlagen und Informationen zu den von mir getätigten Bewerbungen habe ich bereits mit der Stellungnahme vom 22.11.2023 übermittelt. Darüberhinausgehende Informationen und Unterlagen habe ich nicht.

Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Zunächst ist die Arbeitslose dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen (Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm § 10 Rz 7 [2020]).Das Gesetz verlangt nicht, dass alle Einzelheiten, die für die Zumutbarkeit einer Beschäftigung von Bedeutung sein können, für die Arbeitslose schon in einer frühesten Stufe der Bewerbung erkennbar sein müssen. Zunächst ist die Arbeitslose dazu verpflichtet, die ersten Schritte zu einer Bewerbung zu setzen (Julcher in Pfeil [Hrsg], Der AlV-Komm Paragraph 10, Rz 7 [2020]).

Aus den bereits übermittelten Unterlagen ist ersichtlich, dass ausreichende Verfügbarkeit gegeben war. Ich habe mich für eine Stelle im früheren Beruf beworben. Den Dienstgebern kann nicht pauschal vorgeworfen werden, dass eine Bezahlung unter dem Kollektivvertrag vorgesehen ist.

Entsprechend dem Gesetz habe ich mich bei den Dienstgebern beworben. Die genauen Modalitäten der Tätigkeit sind aufgrund der obigen Ausführungen erst in einem weiteren Schritt zu klären. Die verlangten Nachweise sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben überschießend.

Da ich dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung gestanden bin, habe ich Anspruch auf das Arbeitslosengeld ab dem 01.09.2023.

Im Übrigen verweise ich auf meine Beschwerden vom 27.10.2023 und Stellungnahme vom 22.11.2023 betreffend der Bescheide vom 02.10.2023 sowie 04.10.2023.“

In einem Aktenvermerk des AMS vom 04.01.2024 wurde festgehalten, dass eine gezielte Suche nach AZ frühester Beginn 13:00 Uhr im Raum Linz nur 11 Treffer ergeben habe. Dies jedoch nur, weil in den jeweiligen Inseraten gar keine Angaben zur Arbeitszeit enthalten waren oder nur „flexible Arbeitszeiten“ genannt wurden. Telefonische Rückfragen (04.01. – 10-01-2024) durch das AMS bei diesen Firmen ergaben, dass es für keine der Firmen möglich wäre, eine Stelle im Logistikbereich mit AZ 13:00 Uhr zu vergeben.

Mit Schreiben vom 10.1.2024 wurden die bP über weitere Ermittlungen informiert, dass das AMS Service für Unternehmen eine Stellensuche für Betriebs-/Lagerlogistiker mit einer AZ täglich ab 13:00 Uhr durchgeführt habe, welche keinen einzigen positiven Treffer ergäbe. Darüber seien Rückfragen bei ehemaligen Dienstgebern wie der XXXX , der Fa. XXXX und bei den von der bP genannten Firmen erfolgt.Mit Schreiben vom 10.1.2024 wurden die bP über weitere Ermittlungen informiert, dass das AMS Service für Unternehmen eine Stellensuche für Betriebs-/Lagerlogistiker mit einer AZ täglich ab 13:00 Uhr durchgeführt habe, welche keinen einzigen positiven Treffer ergäbe. Darüber seien Rückfragen bei ehemaligen Dienstgebern wie der römisch 40 , der Fa. römisch 40 und bei den von der bP genannten Firmen erfolgt.

Auch eine Rückfrage bei den von der bP genannten Firmen (Telefonate im Zeitraum 04.01. – 10.01.2024) ergab, dass keine der Firmen eine Stelle mit AZ 13:00 Uhr anzubieten hatte.

Am 24.1.2024 hat die bP folgende Stellungnahme abgegeben:

„Wie schon in der Stellungnahme vom 21.12.2023 ausgeführt, ist es verfehlt meine Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen. Bei einer allfälligen Jobaufnahme wäre die Kinderbetreuung sichergestellt gewesen. Eine Beschäftigung zu normalen Bürozeiten war mir auf jeden Fall möglich. Ich bin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden.

Das Bewerbungsgespräch am 10.10.2023 mit dem Dienstgeber XXXX habe ich telefonisch abgesagt, weil ich schon eine Zusage hatte, am 16.10.2023 das Dienstverhältnis beim Dienstgeber XXXX aufnehmen zu können, was ich dann letztendlich auch getan habe.Das Bewerbungsgespräch am 10.10.2023 mit dem Dienstgeber römisch 40 habe ich telefonisch abgesagt, weil ich schon eine Zusage hatte, am 16.10.2023 das Dienstverhältnis beim Dienstgeber römisch 40 aufnehmen zu können, was ich dann letztendlich auch getan habe.

Im Übrigen verweise auf meine Beschwerden vom 27.10.2023 und meine Stellungnahmen vom 22.11.2023 sowie 21.12.2023 betreffend der Bescheide vom 2.10.2023 sowie 4.10.2023.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, zugestellt am 01.02.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 02.10.2023 und 04.10.2023 erhobenen Beschwerden ab. Nach der Darstellung des Verfahrensganges heißt es in der Begründung zusammenfassend, dass die bP zu Beginn in ihrer Arbeitslosenmeldung angegeben habe, dass sich ihre verfügbare Arbeitszeit auf 14:00 Uhr bis 22:00 Uhr beschränke, da sie noch keine Kinderbetreuung für ihre beiden betreuungspflichten Kinder habe und studiere. Ebenso arbeite sie sonntags geringfügig als Taxifahrer. Aufgrund dessen hat das AMS einen Bescheid wegen mangelnder Verfügbarkeit am Arbeitsplatz gem § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG ausgestellt. Auf den Bescheid hin, gab die bP an, dass sie für ihr Kind eine mögliche Krabbelstube gefunden habe, ihr Studium pausieren wolle und aktiv auf Arbeitssuche sei. Die bP hat erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Nach einem Gespräch des AMS mit der bP sei festgestellt worden, dass noch immer keine Kinderbetreuung besteht und die bP intensiv Englisch für ihr Studium lernen müsse, wodurch der Tatbestand der mangelnden Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt im Sinne des § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG gegeben sei und daher erneut ein Bescheid erlassen wurde diesbezüglich. Mit den Beschwerden gegen die beiden Bescheide gab die bP an, dass sie eine vollversicherte Tätigkeit als Taxifahrer aufgenommen habe und ihre Frau von 07:00 bis 12:00 Uhr arbeite und sie selbst ab 13:00 Uhr arbeiten hätte können und somit die Kinderbetreuung gewährleistet und die bP über 20 Wochenstunden zur Verfügung gestanden wäre und somit der § 7 Abs. 1, 2, 3 und 7 AlVG nicht zutreffe. Die bP wurde über den bisherigen Verfahrensgang informiert und zur Stellungnahme aufgefordert. Hierbei hat die bP den E-Mail Verkehr mit der möglichen Betreuungseinrichtung beigesendet sowie die Arbeitszeiten der Frau. Auch erwähnt sie, dass sie ihr Studium unterbrochen habe und derzeit keine Kurse besuchen müsse. Die bP führt auch Firmen an, bei welchen sie sich beworben habe. Eine Nachfrage des AMS hat ergeben, dass die genannte Krabbelstube der bP erst ab Herbst wieder Kinder aufnehme und sogar hierbei eine Warteliste bestehe. Dies bestreitet die bP in ihrer darauffolgenden Stellungnahme und beteuert, dass sie eine Kinderbetreuung bei Bedarf gefunden hätte. Daher wäre sie zu normalen Bürozeiten und somit dem Arbeitsmarkt wie vorgegeben zur Verfügung gestanden. Das AMS führte auch an, dass eine Nachfrage ergeben habe, dass bei den genannten Firmen der bP und den Firmen, welche das AMS angefragt hatte, eine Arbeitszeit ab 13:00 Uhr nicht möglich sei. Die bP habe in ihrer Stellungnahme vom 24.01.2024 erneut auf ihre Beschwerden und darauf verwiesen, dass es verfehlt wäre, ihre Verfügbarkeit erst ab 13:00 Uhr anzunehmen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.01.2024, zugestellt am 01.02.2024, wies das AMS die gegen die Bescheide vom 02.10.2023 und 04

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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