Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W240 2291208-1/3E
W240 2291205-1/3E
W240 2291207-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1295687209-220365278 (ad 1.), Zl. 1295687100-220365286 (ad 2.), und Zl. 1295687002-220365294 (ad 3.), zu Recht:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja Feichter über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. Syrien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zl. 1295687209-220365278 (ad 1.), Zl. 1295687100-220365286 (ad 2.), und Zl. 1295687002-220365294 (ad 3.), zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2291205-1 und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu W240 2291207-1 (in der Folge auch BF1, BF2 und BF3). Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 21.03.2024 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Tochter der BF1 und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 wurde in Deutschland im XXXX geboren und stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin am 21.03.2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz für diese Tochter. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2291205-1 und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers zu W240 2291207-1 (in der Folge auch BF1, BF2 und BF3). Sie reisten gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 21.03.2024 für sich und als gesetzliche Vertreterin auch für die minderjährigen Beschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die minderjährige Tochter der BF1 und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 wurde in Deutschland im römisch 40 geboren und stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin am 21.03.2024 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz für diese Tochter. Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien.
Die Erstbeschwerdeführerin hatte ebenso wie die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen am 27.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Österreich gestellt. Am 14.06.2022 hatte auch der Vater der minderjährigen BeschwerdeführerInnen XXXX in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Die Erstbeschwerdeführerin hatte ebenso wie die minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen am 27.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Österreich gestellt. Am 14.06.2022 hatte auch der Vater der minderjährigen BeschwerdeführerInnen römisch 40 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Am 13.02.2023 wurde das Asylverfahren betreffend die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen sowie des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingestellt, da sie alle, ohne Angabe von Gründen und ohne Angabe einer Adresse/Abgabestelle, ihre Unterkunft verlassen hatten und seit diesem Tag unbekannten Aufenthaltes waren.
Durch die nunmehrige abermalige Einreise im März 2024 nach Österreich wurde das Asylverfahren der Erst- bis DrittbeschwerdüefhrerInnen nach ihrer Einstellung am 13.02.2023 fortgesetzt. Der Ehemann der BF1 reiste nicht mit den Beschwerdeführern gemeinsam nach Österreich.
Bei der abermaligen niederschriftlichen Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin vor Beamten der österreichischen Fremdenpolizei am 21.03.2024 gab diese insbesondere an, sie würde unter keinerlei körperlichen oder medizinischen Beschwerden leiden. Sie sei im November 2022 nach Deutschland gereist und habe im Dezember 2022 einen Asylantrag in Deutschland gestellt und in Deutschland hätten die BF den subsidiären Schutzstatus erhalten. Sie habe jedoch ohne Grund das Land verlassen. Von Deutschland aus seien die BeschwerdeführerInnen im März 2024 nach Österreich gereist. Sie habe in Deutschland gelebt, weil dies ihr Ehemann so gewollt hätte. Sie wolle aber nicht in Deutschland bleiben, weil sie in Österreich Verwandte habe. Ihr Mann sei in Tschechien von der Polizei verhaftet worden.
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2024 ein auf
Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin IIIVO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland betreffend die vier BeschwerdeführerInnen (vgl. AS 21ff im Akt der Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1).
In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2024 ein auf
Art. 18 Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin IIIVO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland betreffend die vier BeschwerdeführerInnen vergleiche AS 21ff im Akt der Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1).
Mit Schreiben vom 26.03.2024 gab die deutsche Dublinbehörde bekannt, dass der Erstbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen in Deutschland am 31.01.2024 ein Schutzstatus zuerkannt worden war (vgl. AS 177f im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Mit Schreiben vom 26.03.2024 gab die deutsche Dublinbehörde bekannt, dass der Erstbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Zweit- und DrittbeschwerdeführerInnen in Deutschland am 31.01.2024 ein Schutzstatus zuerkannt worden war vergleiche AS 177f im Akt der Erstbeschwerdeführerin).
Mit separatem Schreiben vom 26.03.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der im XXXX geborenen Tochter und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich bereit (vgl. AS 31ff im Akt der Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1). Mit separatem Schreiben vom 26.03.2024 erklärte sich Deutschland zur Übernahme der im römisch 40 geborenen Tochter und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 gemäß
Art. 18 Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich bereit vergleiche AS 31ff im Akt der Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1).
Am 02.04.2024 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin insbesondere folgende Angaben tätigte:
„(…)
Sie sprechen hier und heute als gesetzliche Vertreterin auch für Ihre drei o.a. minderjährigen Kinder, diese haben auch keine eigenen Fluchtgründe?
VP: Ja, das ist korrekt.
(…)
LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die folgenden Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Sind Sie einvernahmefähig?
VP: Ja, ich bin einvernahmefähig.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten oder benötigen Sie Medikamente?
VP: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.
LA: Wie geht es Ihren drei Kindern gesundheitlich? Leiden sie an einer Erkrankung und/oder müssen sie regelmäßig Medikamente zu sich nehmen?
VP: Sie sind alles gesund und wir benötigen auch keinerlei Medikamente.
Aufforderung zur Vorlage von medizinischen Unterlagen
LA: Sie werden aufgefordert, sämtliche in Ihrem Besitz befindlichen und auch während der Dauer dieses Verfahrens zukünftig in Ihrem Besitz befindlichen medizinischen Unterlagen umgehend und unaufgefordert dieser Behörde zu übermitteln. Haben Sie dies verstanden?
VP: Ja.
LA: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können?
Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden?
Sie werden darauf hingewiesen, dass ein Widerruf Ihrer Zustimmung jederzeit möglich ist.
VP: Ja ich bin einverstanden.
(…)
LA: Sie wurden zu diesem Antrag auf internationalen Schutz am 21.03.2024 mittels Dolmetscher durch die Polizei PI Dornbirn Fremdenpolizei erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit? Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Ich habe die Wahrheit gesagt und nichts zu ergänzen bzw. korrigieren.
LA: Möchten Sie noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen?
VP: Nein.
LA: Wo befindet sich Ihr Ehemann und Kindsvater Ihrer Kinder?
VP: Er befindet sich in der Tschechei in Haft, er ist auch der Vater der hier anwesenden drei Kinder, er ist seit dem XXXX in Haft in der Tschechei. Ich kann nicht sagen warum er in Haft ist, er ist in die Tschechei gefahren und er wurde dort festgenommen, ich habe auch keinen Kontakt zu meinem Mann, er hat mich vor zwei Monaten angerufen aber er hat mir nichts erzählt wann und warum er in Haft ist. Er hat zuerst hier in Österreich einen Asylantrag gestellt im Jahr 2022 und dann ist er nach Deutschland gegangen. Nachgefragt nach ausgesprochen: nein, ich glaube er hat keinen Status in Deutschland. VP: Er befindet sich in der Tschechei in Haft, er ist auch der Vater der hier anwesenden drei Kinder, er ist seit dem römisch 40 in Haft in der Tschechei. Ich kann nicht sagen warum er in Haft ist, er ist in die Tschechei gefahren und er wurde dort festgenommen, ich habe auch keinen Kontakt zu meinem Mann, er hat mich vor zwei Monaten angerufen aber er hat mir nichts erzählt wann und warum er in Haft ist. Er hat zuerst hier in Österreich einen Asylantrag gestellt im Jahr 2022 und dann ist er nach Deutschland gegangen. Nachgefragt nach ausgesprochen: nein, ich glaube er hat keinen Status in Deutschland.
LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz?
VP: Ja ich habe in Österreich meine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern. Nachgefragt nach ausgesprochen: Mein Vater heißt XXXX . LA: Haben Sie Familienangehörige oder Verwandte im Bereich der Europäischen Union, in Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz?
VP: Ja ich habe in Österreich meine Eltern, drei Brüder und vier Schwestern. Nachgefragt nach ausgesprochen: Mein Vater heißt römisch 40 .
LA: Besteht zu diesen Familienangehörigen/Verwandten in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.)?
VP: Nein, abhängig bin ich von ihnen allen nicht, in keiner Weise, moralisch vielleicht mehr aber nicht.
LA: Haben Sie hier in Österreich (andere/weitere) Bezugspersonen, zu denen in irgendeiner Weise ein Abhängigkeitsverhältnis (finanzielle Abhängigkeit, besonders enge Beziehung, etc.) besteht?
VP: Wie schon erwähnt oben ja.
LA: Wie ist Ihr Familienstand? Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
VP: Ja ich bin mit meinem Mann verheirate und wir haben drei gemeinsame Kinder.
LA: Verfügen Sie über Identitätsdokumente (Reisepass, Personalausweis, Geburtsurkunde, etc.)?
VP: Ich habe meine ID-Karte schon vorgelegt bei der Polizei, mehr habe ich nicht. Ich habe auch schon den Pesonenregister vorgelegt, von meinen Kindern.
LA: Haben Sie jemals ein Visum für einen EU-Staat beantragt?
VP: Nein habe ich nicht.
LA: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Stimmen Ihre diesbezüglichen Angaben? (Anmerkung: Die Angaben der Frage 9.6 der EB werden abgeglichen)
VP: Türkei, Griechenland, Serbien, Ungarn, dann Österreich und dann Deutschland.
LA: Wie lange waren Sie in Deutschland aufhältig und wo haben Sie sich aufgehalten?
VP: wir waren circa ein Jahr in Deutschland. Von November 2022 bis März 2024.
LA: Gab es während Ihres Aufenthalts in Deutschland konkret Sie betreffende Vorfälle?
VP: Nein die gab es nicht. Mir und meinen Kindern ging es in Deutschland in XXXX soweit gut, zuerst zwei Monate in einem Camp und danach in einer Mietwohnung, wir bekamen staatliche Hilfe, ich war schwanger auch zu dieser Zeit.
VP: Nein die gab es nicht. Mir und meinen Kindern ging es in Deutschland in römisch 40 soweit gut, zuerst zwei Monate in einem Camp und danach in einer Mietwohnung, wir bekamen staatliche Hilfe, ich war schwanger auch zu dieser Zeit.
LA: Der Staat Deutschland teilte mit Schreiben vom 26.03.2024 mit, dass Ihnen und Ihren zwei älteren Kindern dort mit 31.01.2024 der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. § 4a AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 FPG 2005 idgF nach Deutschland zu treffen. Ebenso hat der Staat Deutschland am 26.03.2024 zugestimmt, Ihr drittes nachgeborenes Kind, XXXX gem. Artikel 18/1/b der Dublin III-Verordnung, aufzunehmen. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF zurückzuweisen und eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. Paragraph 61, FPG 2005 idgF nach Deutschland zu treffen. Ebenso hat der Staat Deutschland am 26.03.2024 zugestimmt, Ihr drittes nachgeborenes Kind, römisch 40 gem. Artikel 18/1/b der Dublin III-Verordnung, aufzunehmen.
Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise Stellung zu nehmen. Wollen Sie diesbezüglich etwas angeben?
VP: Ich will nicht nach Deutschland.
LA: Gibt es Gründe, die einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen?
VP: Ich will nicht nach Deutschland zurück, weil mein erster Antrag hier in Österreich war und meine Kinder waren in Österreich damals im Jahr 2022 krank damals wurde wir in Österreich nicht unterstützt, ich meine damit die Caritas, es wurde kein Dolmetscher bestellt, der uns zu Ärzten begleitet, und mein Mann wollte nach Deutschland, und er hat mich beinah dazu gezwungen, dass wir nach Deutschland gehen. Mein Mann war damals beleidigt da wir von der Caritas nicht bekommen haben, dann sind wir nach Deutschland. Ich war trotzdem damals in Österreich zufrieden, weil ich in der Nähe meines Vaters war. Ich möchte gerne hier in Österreich bleiben weil ich hier zufrieden bin.
LA: Ihnen wurden am 28.03.2024 gemeinsam mit der Ladung zu diesem Parteiengehör die aktuellen Länderinformationen der BFA-Staatendokumentation zu Deutschland ausgefolgt. Möchten Sie nunmehr eine Stellungnahme zu diesen Länderinformationsblättern abgeben?
VP: Es interessiert mich nicht was da steht.
LA: Wir sind nun am Ende der Befragung angekommen. Hatten Sie ausreichend Zeit, Ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie Sie es wollten zu machen?
VP: Ja hatte ich.
Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird der Verfahrenspartei wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
Weitere Fragen
LA: Stimmt diese Niederschrift mit Ihren bisherigen Angaben überein?
VP: ja alles korrekt so.
Abschluss der weiteren Fragen
Anmerkung: Der bisher noch nicht rückübersetzte Teil der Niederschrift wird der Verfahrenspartei wortwörtlich rückübersetzt.
Nach erfolgter Rückübersetzung:
LA: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?
VP: Ja.
LA: Wurde alles richtig und vollständig protokolliert und wurde Ihnen alles rückübersetzt?
VP: ja alles in Ordnung.
LA: Haben Sie Einwendungen gegen die Niederschrift?
VP: Nein, keine Einwände.
(…)“
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt:
? Übersetzte Kopie Geburtsurkunde, vom XXXX 2023.? Übersetzte Kopie Geburtsurkunde, vom römisch 40 2023.
? Übersetzter Auszug aus dem Zivilregister vom XXXX 2023.? Übersetzter Auszug aus dem Zivilregister vom römisch 40 2023.
2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung der die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen wurden deren Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch III. gemäß
§ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung der die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
3. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.04.2024 wurde der Antrag der im XXXX geborenen Tochter und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.), sowie die Außerlandesbringung der im XXXX geborenen Tochter gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).3. Mit einem weiteren Bescheid vom 12.04.2024 wurde der Antrag der im römisch 40 geborenen Tochter und Beschwerdeführerin zu W240 2291204-1 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5,