TE Bvwg Beschluss 2024/8/28 W141 2296336-1

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Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AlVG §36
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 36 heute
  2. AlVG Art. 2 § 36 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2017
  4. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  6. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  7. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  8. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  10. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  11. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  14. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  15. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  16. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  17. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 10.01.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  18. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  19. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  20. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  22. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  23. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  24. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  25. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  26. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  27. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  28. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  29. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.04.1996 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 153/1996
  30. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.05.1995 bis 31.03.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  31. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  32. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  33. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  34. AlVG Art. 2 § 36 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W141 2296336-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag der XXXX , geboren am XXXX , bevollmächtigt vertreten durch Dr. A. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.06.2024, betreffend Gewährung der Notstandshilfe auf Grund der Eingabe vom 15.05.2024 ab dem 09.05.2024 in der Höhe von täglich 41,89 €, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Einzelrichter über den Antrag der römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch Dr. A. Herbert POCHIESER, Rechtsanwalt in Wien, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 07.06.2024, betreffend Gewährung der Notstandshilfe auf Grund der Eingabe vom 15.05.2024 ab dem 09.05.2024 in der Höhe von täglich 41,89 €, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid vom 07.06.2024 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eingabe vom 15.05.2024 Notstandshilfe gemäß §§ 20 und 21 in Verbindung mit §§ 38 und 36 Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 81 Abs. 17 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, ab dem 09.05.2024 in der Höhe von tgl. € 41,89 zugesprochen.1.       Mit Bescheid vom 07.06.2024 hat das Arbeitsmarktservice (AMS) Mödling (in der Folge belangte Behörde genannt) der Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eingabe vom 15.05.2024 Notstandshilfe gemäß Paragraphen 20 und 21 in Verbindung mit Paragraphen 38 und 36 Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 17, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, ab dem 09.05.2024 in der Höhe von tgl. € 41,89 zugesprochen.

2.       Am 08.07.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter bei der belangten Behörde unter Nachreichung eines Vermögensverzeichnisses am 22.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und beantragte zudem die einstweilige Befreiung von den Gerichtsgebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den notwendigen Barauslagen des beigegebenen Rechtsanwalts, den Reisekosten sowie den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt.

3.       Am 25.07.2024 einlangend legte die belangte Behörde den Antrag auf Verfahrenshilfe samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2011 regelmäßig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, davon seit 21.06.2013 Notstandshilfe.

Davor war sie im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 18.02.2011 beim Dienstgeber XXXX sowie im Zeitraum vom 16.11.2012 bis 19.11.2012 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.01.2013 bis laufend war die Beschwerdeführerin zudem selbstständig erwerbstätig.Davor war sie im Zeitraum vom 01.05.1999 bis 18.02.2011 beim Dienstgeber römisch 40 sowie im Zeitraum vom 16.11.2012 bis 19.11.2012 beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.01.2013 bis laufend war die Beschwerdeführerin zudem selbstständig erwerbstätig.

Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 41,89. Ihr monatliches Nettoeinkommen als selbstständig Erwerbstätige belief sich im Monat Juni 2024 auf € 276,17. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde XXXX , deren Jahresertrag sich auf etwa € 12.900 beläuft. Ihr Guthaben auf diversen Einlagebüchern beläuft sich auf etwa € 200,-- und sie verfügt über Bankguthaben in Höhe von etwa € 1.000,--. Sie verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung weiters über Bargeld in Höhe von ca. € 250,--. Im Vermögen der Beschwerdeführerin befinden sich zudem die Kraftfahrzeuge Audi Q3, Baujahr 2017, VW Käfer, Baujahr 1977, sowie ein Pkw- Anhänger.Aktuell bezieht die Beschwerdeführerin Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 41,89. Ihr monatliches Nettoeinkommen als selbstständig Erwerbstätige belief sich im Monat Juni 2024 auf € 276,17. Sie ist Eigentümerin einer Liegenschaft in der Katastralgemeinde römisch 40 , deren Jahresertrag sich auf etwa € 12.900 beläuft. Ihr Guthaben auf diversen Einlagebüchern beläuft sich auf etwa € 200,-- und sie verfügt über Bankguthaben in Höhe von etwa € 1.000,--. Sie verfügte im Zeitpunkt der Antragstellung weiters über Bargeld in Höhe von ca. € 250,--. Im Vermögen der Beschwerdeführerin befinden sich zudem die Kraftfahrzeuge Audi Q3, Baujahr 2017, VW Käfer, Baujahr 1977, sowie ein Pkw- Anhänger.

Aufgrund einer Finanzierung sowie eines Wohnbauförderungsdarlehens bestehen Verbindlichkeiten in Höhe von € 7.391,01 und € 10.483,--. Die monatlichen Fixkosten der Beschwerdeführerin „ohne Dinge des tägl. Bedarfs, Kleidung, tanken, etc.“ belaufen sich auf € 1.133,74, wobei Kreditrückzahlungen in Höhe von € 265,-- monatlich hierin bereits berücksichtigt sind.

Mit Bescheid vom 07.06.2024 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe ab dem 09.05.2024 in der Höhe von tgl. € 41,89 zugesprochen.

Am 08.07.2024 stellte der genannte Rechtsanwalt den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen einer beabsichtigten Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2024 „wegen Verletzung der umseits bezeichneten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte“.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022, W141 2250278-1/3E wurde bereits eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zuerkennung der Notstandshilfe in Höhe von tgl. € 45,53 bzw. 41,89 als unbegründet abgewiesen. In diesem Verfahren berief sich der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufgrund Verfassungswidrigkeit der Höhe der Geldleistungen gemäß AlVG und führte aus, dass Österreich lediglich 55 % des vorherigen Nettoeinkommens bzw. beim Bezug von Notstandshilfe lediglich 51 % ersetze, was der Beschwerdeführervertreter unter Berufung auf den Gleichheitssatz als unsachlich niedrig und daher verfassungswidrig ansah. Ebenso sah er das Auslaufen der aufgrund der COVID-19-Pandemie beschlossenen Erhöhung der Notstandshilfe auf das Niveau des Arbeitslosengeldes als verfassungswidrig an.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Juni 2022, E 687/2022-9, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtshofes erhobenen Beschwerde abgelehnt.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichend Einkommen, um die zu erwartenden Kosten des Beschwerdeverfahrens aus ihrem regelmäßigen Einkommen ohne Gefährdung des notwendigen Unterhaltes decken zu können. Es ist ihr zudem möglich, das Kraftfahrzeug Audi Q3 zu verkaufen und wäre der Verkaufserlös ebenso ausreichend, um die zu erwartenden Kosten des Beschwerdeverfahrens abzudecken.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes gründen sich auf den Leistungsakt, die Auskunft des Dachverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger mit Stichtag 29.07.2024 und die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen der belangten Behörde.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation ergeben sich insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin in ihrem Vermögensbekenntnis gemachten Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Anzumerken ist jedoch, dass von der Beschwerdeführerin unter Punkt II. des Vermögensverzeichnisses angegeben wurde, dass sie „in einem eigenen Haus“ wohnt und für die Benützung monatlich € 1.133,74 zu zahlen hat. Der genannte Betrag von € 1.133,74 beinhaltet jedoch gemäß der übermittelten Kostenaufstellung auch diverse Ausgaben für ihre Pkws, eine Unfallversicherung und Ausgaben für Medikamente, sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ihre Wohnkosten, sondern um ihre laufenden Fixkosten handelt. Inwieweit die hier aufgeschlüsselten Beträge bereits teilweise zur Minderung ihrer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 276,17 monatlich herangezogen wurden, ergibt sich aus dem Verzeichnis nicht – eine derartige doppelte Berücksichtigung wäre nämlich nicht zulässig – ist jedoch im Ergebnis aufgrund der Höhe der jeweiligen Posten im konkreten Fall ohne Belang.Die Feststellungen zur finanziellen Situation ergeben sich insbesondere aus den von der Beschwerdeführerin in ihrem Vermögensbekenntnis gemachten Angaben, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Anzumerken ist jedoch, dass von der Beschwerdeführerin unter Punkt römisch II. des Vermögensverzeichnisses angegeben wurde, dass sie „in einem eigenen Haus“ wohnt und für die Benützung monatlich € 1.133,74 zu zahlen hat. Der genannte Betrag von € 1.133,74 beinhaltet jedoch gemäß der übermittelten Kostenaufstellung auch diverse Ausgaben für ihre Pkws, eine Unfallversicherung und Ausgaben für Medikamente, sodass davon auszugehen ist, dass es sich hierbei nicht um ihre Wohnkosten, sondern um ihre laufenden Fixkosten handelt. Inwieweit die hier aufgeschlüsselten Beträge bereits teilweise zur Minderung ihrer Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 276,17 monatlich herangezogen wurden, ergibt sich aus dem Verzeichnis nicht – eine derartige doppelte Berücksichtigung wäre nämlich nicht zulässig – ist jedoch im Ergebnis aufgrund der Höhe der jeweiligen Posten im konkreten Fall ohne Belang.

Hinsichtlich des Pkws Audi Q3, Baujahr 2017, ist anzumerken, dass konkrete Angaben zur Laufleistung, Ausstattung sowie zum Anschaffungszeitpunkt fehlen, doch werden Pkws dieses Modells mit Baujahr 2017 auf gängigen Automobilportalen zu Preisen zwischen 15.000 € und 30.000 € inseriert und verfügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus über einen weiteren Pkw, wenngleich dieser das Baujahr 1977 aufweist. Dass die Beschwerdeführerin zur Arbeitssuche auf einen Pkw angewiesen wäre, wurde ohnedies nicht vorgebracht, aber ist jedenfalls davon auszugehen, dass dieser Zweck sowie auch ein allenfalls für ihre selbständige Tätigkeit erforderlicher Pkw durch ein kostengünstigeres Fahrzeug erfüllt werden könnte. Dass ihr die Veräußerung nicht möglich ist, wurde vom berufsmäßigen Parteienvertreter nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Da gegenständlich nicht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu entscheiden ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss.

Zu A):

Zur Abweisung des Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe:

§ 8a VwGVG idgF lautet wie folgt:Paragraph 8 a, VwGVG idgF lautet wie folgt:

„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„(1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch das Erk. des VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde“, müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP –Regierungsvorlage – Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode –Regierungsvorlage – Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR im Fall Laskowska gegen Polen, Nr. 77765/01, und Airey gegen Irland, Nr. 6289/73, ist insbesondere relevant, ob es sich um ein komplexes Verfahren handelt sowie die Notwendigkeit, komplizierte Rechtsfragen zu klären oder Sachverhalte zu ermitteln unter Einbeziehung eines Sachverständigenbeweises und der Vernehmung von Zeugen. Unter solchen Umständen hielt es das Gericht für unrealistisch, dass die beschwerdeführende Partei – trotz der Unterstützung, die Richter den persönlich handelnden Parteien gewähren – ihre eigene Rechtssache wirksam führen kann. Dabei ist laut diesen Judikaten auch auf die Stellung des erkennenden Gerichts abzustellen.

Gegenständlich hat sich die beschwerdeführende Partei lediglich auf die Verletzung nicht näher spezifizierter einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte berufen. Wenngleich von einem berufsmäßigen Parteienvertreter grundsätzlich erwartet werden kann, dass er diese zumindest kurz zusammengefasst darstellt, fehlen derartige Angaben im vorliegenden Fall gänzlich, sodass seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen wird, dass in Verfahren betreffend die Höhe des Arbeitslosengeldes wohl nur in Ausnahmefällen von einer entsprechend hohen Komplexität bzw. besonderen Schwierigkeit des Verfahrens ausgegangen werden kann. Schließlich ergibt sich die Höhe des Arbeitslosengeldes auf Grundlage einer regelmäßig unstrittigen Bemessungsgrundlage unter Anwendung eines gesetzlich klar geregelten Berechnungsvorganges. Im Falle möglicherweise strittiger Punkte – sofern diese überhaupt vorliegen – handelt es sich üblicherweise um Rechtsfragen, die regelmäßig ohne besonderen Verfahrensaufwand geklärt werden können, wobei die Verfahrenspartei unter Beachtung der Manuduktionspflicht entsprechend anzuleiten ist. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren zu W141 2238988-1 selbst formulierten Beschwerde ist jedenfalls ersichtlich, dass sie hinreichend im Stande ist, ihren Standpunkt darzulegen und entsprechende Verfahrenshandlungen allenfalls auch unter Anleitung zu setzen.

Worin die besondere Komplexität des Verfahrens im vorliegenden Fall liegen könnte, die dennoch die Beigebung eines Verfahrenshelfers erforderlich erscheinen lassen könnte, erschließt sich mangels konkreter Angaben des berufsmäßigen Parteienvertreters nicht, doch wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten, dass eine offenkundige Unrichtigkeit des gegenständlichen Bescheides nicht ersichtlich ist. Auch komplexe Tatsachen- oder Rechtsfragen oder komplizierte Berechnungen etwa hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen sind aufgrund der konkret getätigten Angaben nicht zu erwarten.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit nunmehr über 10 Jahren Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, sodass auch aus diesem Grund nicht mit dem plötzlichen Hervorkommen neuer besonders komplexer Rechtsfragen oder sonstigen Fragen zu rechnen ist. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb allenfalls strittige Punkte nicht bereits im Verfahren zu W141 2250278-1 angesprochen worden sein konnten.

Für die weitere Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe § 63 Abs. 1 ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).Für die weitere Frage, ob die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens zu bestreiten, sind die Bestimmungen der ZPO maßgeblich (siehe Paragraph 63, Absatz eins, ZPO zur Definition des notwendigen Unterhalts).

Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs 1 lit a ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach § 291a EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von 3.000 Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p) [Anm.: Dies entspricht 2024 inflationsbereinigt ca. 4.500€].Bei natürlichen Personen ist die wirtschaftliche Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe die „Mittellosigkeit“ (OLG Linz 11 Rs 26/08). Der notwendige Unterhalt liegt zwischen den Extremen „notdürftiger“ und „standesgemäßer“ Unterhalt (OLG Wien 18 R 20/81, LGZ Wien 48 R 83/07), also abstrakt zwischen dem Existenzminimum (Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG bzw. unpfändbarer Betrag bei einer Lohnpfändung nach Paragraph 291 a, EO) und dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen. Vermögenswerte (Liegenschaften, Wertpapiere, etc.) und Erträgnisse aus Vermögenswerten sind zu berücksichtigen. Geringfügige und angemessene Rücklagen stehen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht entgegen, wobei Ersparnisse von 3.000 Euro als noch angemessene Rücklage angesehen wurden (LGZ Wien 48 R 334/10p) [Anm.: Dies entspricht 2024 inflationsbereinigt ca. 4.500€].

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin, die seit 2013 mit nur kurzen Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, in der Lage, sich einen Pkw anzuschaffen, der – wenngleich auch Angaben zur Laufleistung und zum Anschaffungszeitpunkt fehlen – sicherlich dem gehobenen Preissegment zuzuordnen ist, mag dieser von der Beschwerdeführerin auch gebraucht erworben worden sein, und selbst im Falle einer Anschaffung kurz vor Antragstellung mit hoher Laufleistung wohl immer noch höherpreisiger ist als mehrere am Markt angebotene Neuwägen. Es war daher davon auszugehen, dass es ihre Einkommenssituation ebenso zulässt, die Kosten des – wesentlich günstigeren – Beschwerdeverfahrens zu bestreiten.

Darüber hinaus handelt es sich bei diesem Pkw auch um einen Vermögenswert, dessen Verwertung der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zumutbar ist. Dabei kann dahinstehen, ob im Allgemeinen von einem Verfahrenshilfewerber verlangt werden kann, dass dieser fortan ausschließlich einen bisherigen Zweitwagen aus den 1970er-Jahren verwendet, da im vorliegenden Fall eine Veräußerung sowie Anschaffung eines kostengünstigeren Modells der Beschwerdeführerin jedenfalls zugemutet werden kann. Schließlich wäre es kaum vertretbar, wenn ein Verfahrenshilfewerber während des nahezu ununterbrochenen Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung seit über 10 Jahren einen dem gehobenen Preissegment zuzuordnenden Pkw erwirbt, um in weiterer Folge die Kosten eines Beschwerdeverfahrens der Allgemeinheit aufzubürden.

Da vom berufsmäßigen Parteienvertreter ohnedies nicht vorgebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin auf den Pkw angewiesen ist, ist eine Verwertung aber bereits aus diesem Grund zumutbar. Da die Beschwerdeführerin somit jedenfalls über auf zumutbare Weise verwertbares Vermögen verfügt, braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, ob ihr darüber hinaus auch eine Belastung ihres grundbücherlichen Vermögens zumutbar wäre.

Anzumerken ist außerdem, dass jedenfalls im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ohnedies nicht mit maßgeblichen Kosten, deren Tragung der Beschwerdeführerin auf Grundlage der getroffenen Feststellungen unzumutbar wären, zu rechnen ist.

Weiters ist die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vgl. auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, § 8a VwGVG, Rz 17f).Weiters ist die Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos, wenn sie schon ohne nähere Prüfung der vorgebrachten Argumente als erfolglos erkannt werden kann. Dies ist vom Verwaltungsgericht anhand der ihm vorgelegten Akten objektiv zu beurteilen. Der Erfolg muss zur Genehmigung von Verfahrenshilfe zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse – wenn auch nicht allzu große – Wahrscheinlichkeit für sich haben. Erforderlich ist hierfür allerdings kein besonders strenger Maßstab, weil sonst unter Umständen durch die Verfahrenshilfeentscheidung bereits die Sachentscheidung vorweggenommen würde. Einzubeziehen sind daher vom Verwaltungsgericht nicht sämtliche, sondern nur die wesentlichen Gesichtspunkte. Erachtet das Gericht zur Beurteilung etwa Beweisaufnahmen oder sonstige Ermittlungen für erforderlich, ist nicht mehr von einer „offenkundigen“ Aussichtslosigkeit auszugehen und der Verfahrenshilfeantrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen (Beate Sündhofer, Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2018, 15ff; vergleiche auch Götzl in Götzl, Gruber, Reisner, Winkler, Verwaltungsgerichtsbarkeit: Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2017, Paragraph 8 a, VwGVG, Rz 17f).

Gegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, bereits erfolglos versucht, einen Bescheid betreffend die Höhe ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld im Beschwerdeverfahren zu bekämpfen. Neue Umstände, die eine geänderte Beurteilung herbeiführen könnten, wurden nicht dargelegt und sind solche auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführervertreter neuerlich eine etwaige Verfassungswidrigkeit geltend machen möchte, was die Benennung des Dateinamens des Vermögensverzeichnisses vermuten lässt, teilt das Bundesverwaltungsgericht seine diesbezüglichen Bedenken nicht, da die von ihm in der Vergangenheit angesprochenen Punkte innerhalb des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers liegen (vgl. VfSlg. 15.980/2000, 16.176/2001, 16.407/2001, 16.504/2002, 16.814/2003) und die Behandlung einer solchen Beschwerde daher vom Verfassungsgerichtshof bereits abgelehnt wurde.Gegenständlich wurde von der Beschwerdeführerin, wie darg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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