Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AVG §38Spruch
W147 2281733-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 20. Juni 2023, GZ: 30000175364-5S, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr: ORF-Beitrags Service GmbH) vom 20. Juni 2023, GZ: 30000175364-5S, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2024/15/022 anhängigen Verfahren ausgesetzt. Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ro 2024/15/022 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 02. März 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Antragsformular beantragte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (in weiterer Folge auch: EAG-Kostenbefreiung).
2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 20. Juni 2023, GZ: 30000175364-5S, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen und begründend ausgeführt, dass die Person, auf die der Netznutzungsvertrag lautet, am antragsgegenständlichen Standort nicht ihren Hauptwohnsitz habe.
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht.
4. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 22. November 2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen die Frage zugrunde, ob der Umstand, wonach Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages nicht die jeweilige antragsstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person, bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht.1.1. Dem Verfahren liegt im Wesentlichen die Frage zugrunde, ob der Umstand, wonach Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages nicht die jeweilige antragsstellende und die sonstigen Befreiungsvoraussetzungen erfüllende Person, bzw. eine in deren Haushalt lebende Person (sondern eine haushaltsfremde dritte Person) ist, der Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung entgegensteht.
1.2. Zu dieser Rechtsfrage sind mehrere Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht sowie ein ordentliches Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ro 2024/15/022 anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. Juni 2024, W147 2281859-1/4E, sowie der dagegen erhobenen ordentlichen Revision.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegt sohin Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023, geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraph eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu Spruchteil A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2.1 Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn 3.2.1 Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).Eine wertmäßige Bestimmung der Schwelle „einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren“ wurde im Gesetz nicht vorgenommen. Demgegenüber soll es den Materialien folgend gerade nicht auf das Erreichen einer bestimmten Mindestbeschwerdezahl ankommen, sodass von einem weiten Entscheidungsspielraum des BVwG ausgegangen werden kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG (Stand 1.10.2018, rdb.at) Rz 15).
3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (bzw. nunmehr der ORF-Beitrags Service GmbH) anhängig, mit denen Anträge auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde. Strittig ist, ob der Umstand, dass eine nicht mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldete, haushaltsfremde Person Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages ist, einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß § 72 Abs. 1 EAG und § 2 Abs. 1 Z 1 EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht.3.2.2. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit mehrere Verfahren zu Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH (bzw. nunmehr der ORF-Beitrags Service GmbH) anhängig, mit denen Anträge auf EAG-Kostenbefreiung abgewiesen wurden. Diesen Verfahren liegt die selbe Rechtsfrage wie dem gegenständlichen Verfahren zugrunde. Strittig ist, ob der Umstand, dass eine nicht mit Hauptwohnsitz an der verfahrensgegenständlichen Adresse gemeldete, haushaltsfremde Person Vertragspartner:in des jeweiligen Energienetzzugangs- bzw. Energienutzungsvertrages ist, einer Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags gemäß Paragraph 72, Absatz eins, EAG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, EAG-Befreiungsverordnung grundsätzlich entgegensteht.
Es ist zu erwarten, dass künftig auch weitere Verfahren mit dieser Rechtsfrage beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht werden.
3.2.3. Zu dieser Rechtsfrage ist bereits das im Spruch genannte Revisionsverfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und es liegt bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezüglich dieser Rechtsfrage vor.
3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.3.2.4. Es liegen somit die Voraussetzungen für die Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor und war das gegenständliche Beschwerdeverfahren spruchgemäß auszusetzen.
Schlagworte
anhängiges Verwaltungsverfahren Aussetzung Gebührenpflicht Hauptwohnsitz ordentliche Revision Rechtsfrage Vorfrage VwGH WohnsitzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W147.2281733.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024