TE Bvwg Beschluss 2024/9/2 W276 2296286-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.09.2024
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Entscheidungsdatum

02.09.2024

Norm

AVG §18 Abs4
AVG §58 Abs1
AVG §58 Abs3
B-VG Art133 Abs9
SanktG §1
SanktG §10 Abs4
SanktG §2
SanktG §6 Abs1
SanktG §6 Abs2
SanktG §6 Abs3
SanktG §7
SanktG §8 Abs1
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W276 2296286-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die PHH Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien, gegen den „Bericht gem § 6 SanktG“ des Bundesministers für Inneres, Direktion für Staatsschutz und Nachrichtdienst vom XXXX in einer Sache nach dem Sanktionengesetz 2010:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die PHH Rechtsanwälte GmbH, A-1010 Wien, gegen den „Bericht gem Paragraph 6, SanktG“ des Bundesministers für Inneres, Direktion für Staatsschutz und Nachrichtdienst vom römisch 40 in einer Sache nach dem Sanktionengesetz 2010:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz 9 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       VERFAHRENSGANGrömisch eins.       VERFAHRENSGANG

1.       Der gegenständlich angefochtene „Bericht gem § 6 SanktG“ des Bundesministers für Inneres, Direktion für Staatsschutz und Nachrichtdienst („belangte Behörde“, kurz „belBeh“) vom XXXX wendet sich an das Handelsgericht Wien und betrifft die XXXX („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) als Beschwerdeführerin in einer Angelegenheit nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 und dem Sanktionengesetz 2010. 1.       Der gegenständlich angefochtene „Bericht gem Paragraph 6, SanktG“ des Bundesministers für Inneres, Direktion für Staatsschutz und Nachrichtdienst („belangte Behörde“, kurz „belBeh“) vom römisch 40 wendet sich an das Handelsgericht Wien und betrifft die römisch 40 („beschwerdeführende Partei“ oder „bfP“) als Beschwerdeführerin in einer Angelegenheit nach der VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 und dem Sanktionengesetz 2010.

Der an das Handelsgericht Wien unter der GZ XXXX gerichtete Bericht der belBeh vom XXXX (Beilage ./4) gibt im Wesentlichen Informationen aus einem im Bericht zitierten Zeitungsbericht wieder.Der an das Handelsgericht Wien unter der GZ römisch 40 gerichtete Bericht der belBeh vom römisch 40 (Beilage ./4) gibt im Wesentlichen Informationen aus einem im Bericht zitierten Zeitungsbericht wieder.

2.       Diesen „Bericht gem. §6 SanktG“ stellte die belBeh dem Handelsgericht Wien am XXXX „zur weiteren Veranlassung gem.§6 Abs 1 SanktG“ zur Verfügung.2.       Diesen „Bericht gem. §6 SanktG“ stellte die belBeh dem Handelsgericht Wien am römisch 40 „zur weiteren Veranlassung gem.§6 Absatz eins, SanktG“ zur Verfügung.

3.       Das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien nahm die ihr zur Verfügung gestellten Informationen zum Anlass, bei der bfP am XXXX unter der GZ XXXX folgende Eintragung im Firmenbuch vorzunehmen:
47 Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gemäß § 6 006
SanktG
vom XXXX , GZ XXXX
Das Vermögen ist eingefroren
3.       Das Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien nahm die ihr zur Verfügung gestellten Informationen zum Anlass, bei der bfP am römisch 40 unter der GZ römisch 40 folgende Eintragung im Firmenbuch vorzunehmen:
47 Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres gemäß Paragraph 6, 006
SanktG
vom römisch 40 , GZ römisch 40
Das Vermögen ist eingefroren

Diese Eintragung durch das Firmenbuchgericht des Handelsgerichtes Wien erfolgte von Amts wegen (vgl dazu auch Beschwerde, S. 2, letzter Absatz).Diese Eintragung durch das Firmenbuchgericht des Handelsgerichtes Wien erfolgte von Amts wegen vergleiche dazu auch Beschwerde, Sitzung 2, letzter Absatz).

4.       Mit „Verbesserungsschreiben“ vom XXXX ergänzte die belBeh die mit ihrem „Bericht“ vom XXXX an das Handelsgericht Wien übermittelten Informationen.4.       Mit „Verbesserungsschreiben“ vom römisch 40 ergänzte die belBeh die mit ihrem „Bericht“ vom römisch 40 an das Handelsgericht Wien übermittelten Informationen.

5.       Am XXXX erhob die bfP Beschwerde gegen den „Bericht gem. §6 SanktG“.5.       Am römisch 40 erhob die bfP Beschwerde gegen den „Bericht gem. §6 SanktG“.

6.       Die Bescheidbeschwerde wurde von der bfP bei der belBeh am XXXX elektronisch eingebracht und langte am XXXX beim BVwG ein.6.       Die Bescheidbeschwerde wurde von der bfP bei der belBeh am römisch 40 elektronisch eingebracht und langte am römisch 40 beim BVwG ein.

7.       Das erkennende Gericht hat sich am 29.07.2024 an die belBeh mit folgendem Auskunftsersuchen gewendet:

Das Bundesverwaltungsgericht erreichte am Donnerstag, XXXX die beiliegenden Dokumente. Diese werden an die DSN mit dem Ersuchen um Auskunft weitergleitet, Das Bundesverwaltungsgericht erreichte am Donnerstag, römisch 40 die beiliegenden Dokumente. Diese werden an die DSN mit dem Ersuchen um Auskunft weitergleitet,

-        ob das BMI bzw die Direktion DSN in diesem Fall einen Bescheid (25.4.2024, XXXX ) erlassen hat?-        ob das BMI bzw die Direktion DSN in diesem Fall einen Bescheid (25.4.2024, römisch 40 ) erlassen hat?

-        wurde dem BMI/DSN die als Bescheidbeschwerde bezeichnete Eingabe übermittelt?

-        Wird noch eine formal korrekte Beschwerdevorlage durch das BMI über den WebERV erfolgen?

8.       Die belBeh brachte am XXXX eine Stellungnahme ein, die sie mit folgenden Ausführungen verband:8.       Die belBeh brachte am römisch 40 eine Stellungnahme ein, die sie mit folgenden Ausführungen verband:

„Anlässlich der Rückfrage vom 29.07.2024 ergeht bezugnehmend auf Ihre Fragestellung folgende Beantwortung:

1.) Zur ersten Frage ob die Erledigung vom XXXX „Bericht gem §6 SanktG" an das Handelsgericht Wien bescheidmäßig erfolgt ist:1.) Zur ersten Frage ob die Erledigung vom römisch 40 „Bericht gem §6 SanktG" an das Handelsgericht Wien bescheidmäßig erfolgt ist:

Gem § 8 Abs 1 SanktG ist der BMI für die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen iSd §1 SanktG, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gem §2 SanktG handelt, zuständig.Gem Paragraph 8, Absatz eins, SanktG ist der BMI für die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen iSd §1 SanktG, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gem §2 SanktG handelt, zuständig.

Bei der Meldung an das Firmenbuchgericht gem §6 SanktG handelte es sich NICHT um einen Bescheid iSd §58 AVG.

Nach Ansicht der DSN handelt es sich vielmehr um eine Behördenmitteilung. Dieser Ansatz wird auch vom Wortlaut „mitzuteilen" bzw. „in dieser Mitteilung" des §6 Abs 1 erster und letzter Satz getragen.Nach Ansicht der DSN handelt es sich vielmehr um eine Behördenmitteilung. Dieser Ansatz wird auch vom Wortlaut „mitzuteilen" bzw. „in dieser Mitteilung" des §6 Absatz eins, erster und letzter Satz getragen.

Das Setzen des Vermerks über den Status des „Einfrierens" erfolgt beschlussmäßig durch das Handelsgericht, woran auch die Rechtsfolgen geknüpft sind. Der Mitteilung nach § 6 Sanktionengesetz kommt zudem auch keine rechtserzeugende bzw. rechtsgestaltende Wirkung zu, da die Mitteilung nach § 6 Sanktionengesetz insbesondere keinen Spruch enthält - welcher die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und wie durch die BF richtig vorgebracht ein Essentiale des Bescheides darstellt. Vielmehr wird der rechtserzeugende Akt erst durch das Handelsgericht Wien — mittels Beschluss — gesetzt.Das Setzen des Vermerks über den Status des „Einfrierens" erfolgt beschlussmäßig durch das Handelsgericht, woran auch die Rechtsfolgen geknüpft sind. Der Mitteilung nach Paragraph 6, Sanktionengesetz kommt zudem auch keine rechtserzeugende bzw. rechtsgestaltende Wirkung zu, da die Mitteilung nach Paragraph 6, Sanktionengesetz insbesondere keinen Spruch enthält - welcher die zur Entscheidung stehende Rechtssache bindend regelt und wie durch die BF richtig vorgebracht ein Essentiale des Bescheides darstellt. Vielmehr wird der rechtserzeugende Akt erst durch das Handelsgericht Wien — mittels Beschluss — gesetzt.

Die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung PHH Rechtsanwält:innen GmbH, es handle sich um einen Bescheid, würde gern Art 94 Abs 1 B-VG auf eine Verfassungswidrigkeit hinauslaufen, da der BMI als Verwaltungsbehörde, mit seinem beigefügten Hilfsorgan der DSN, einem ordentlichen Gericht, in diesem Fall das Handelsgericht Wien als Behörde der Gerichtsbarkeit, keine Weisung erteilen kann.Die Argumentation der rechtsfreundlichen Vertretung PHH Rechtsanwält:innen GmbH, es handle sich um einen Bescheid, würde gern Artikel 94, Absatz eins, B-VG auf eine Verfassungswidrigkeit hinauslaufen, da der BMI als Verwaltungsbehörde, mit seinem beigefügten Hilfsorgan der DSN, einem ordentlichen Gericht, in diesem Fall das Handelsgericht Wien als Behörde der Gerichtsbarkeit, keine Weisung erteilen kann.

Die Beschwerde welche als „Bescheidbeschwerde" tituliert ist wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung PHH Rechtsanwält:innen GmbH des betroffenen Unternehmens XXXX am XXXX bei der DSN elektronisch eingebracht.Die Beschwerde welche als „Bescheidbeschwerde" tituliert ist wurde durch die rechtsfreundliche Vertretung PHH Rechtsanwält:innen GmbH des betroffenen Unternehmens römisch 40 am römisch 40 bei der DSN elektronisch eingebracht.

Anzumerken ist, dass bei der Übermittlung der „Bescheidbeschwerde" an das BVerwG irrtümlicherweise das Deckblatt am Akt nicht angebracht war, sodass eine Erkennbarkeit des Übermittlers DSN nicht möglich war.

Eine Beschwerdevorlage via WebERV ist nicht möglich, da die DSN nicht an das ERV System angeschlossen Ist.

Gerne wird bei Bedarf eine Beschwerdevorlage physisch oder per E-Mail nachgereicht.“

9.       Mit Eingabe vom XXXX erstatte die bfP ein ergänzendes Vorbringen.9.       Mit Eingabe vom römisch 40 erstatte die bfP ein ergänzendes Vorbringen.

II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGENrömisch II.      DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN

1.       FESTSTELLUNGEN

1.1      Die belBeh stellte dem Handelsgericht Wien am XXXX einen „Bericht gem. §6 SanktG“ zur Verfügung. Der Bericht weist folgenden Inhalt auf:1.1      Die belBeh stellte dem Handelsgericht Wien am römisch 40 einen „Bericht gem. §6 SanktG“ zur Verfügung. Der Bericht weist folgenden Inhalt auf:

„Bericht gem. § 6 SanktG„Bericht gem. Paragraph 6, SanktG

Betreff: XXXX ; Art 2 Abs 1 VO (EU) Nr 269/2014Betreff: römisch 40 ; Artikel 2, Absatz eins, VO (EU) Nr 269/2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die DSN wurde aufgrund einer Mitteilung eines Medienberichtes des Herausgebers Insider vom 21.03.2024 mit der Überschrift "The Kremlin's slushfund in Vienna: How Putin's pocket company XXXX operates in Europe, earning profitsfrom exports“ durch den EU-Kommission Angehörigen aus der Abteilung DG for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (FISMA) EU Sanctions namens XXXX , auf einen Sachverhalt aufmerksam, welcher zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung gem.§ 6 Abs 1 SanktG an das Handelsgericht Wien übermittelt wird.Die DSN wurde aufgrund einer Mitteilung eines Medienberichtes des Herausgebers Insider vom 21.03.2024 mit der Überschrift "The Kremlin's slushfund in Vienna: How Putin's pocket company römisch 40 operates in Europe, earning profitsfrom exports“ durch den EU-Kommission Angehörigen aus der Abteilung DG for Financial Stability, Financial Services and Capital Markets Union (FISMA) EU Sanctions namens römisch 40 , auf einen Sachverhalt aufmerksam, welcher zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung gem.§ 6 Absatz eins, SanktG an das Handelsgericht Wien übermittelt wird.

Die Firma XXXX ist in XXXX niedergelassen. Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ist zu 100% die in Russland niedergelassene Gesellschaft namens XXXX . Die Anschrift lautet (Quelle ORBIS) XXXX . Laut dem Österreichischen Firmenbuch ist XXXX , geb. XXXX Handelsrechtliche Geschäftsführerin. (Siehe FB Auszug).Die Firma römisch 40 ist in römisch 40 niedergelassen. Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter ist zu 100% die in Russland niedergelassene Gesellschaft namens römisch 40 . Die Anschrift lautet (Quelle ORBIS) römisch 40 . Laut dem Österreichischen Firmenbuch ist römisch 40 , geb. römisch 40 Handelsrechtliche Geschäftsführerin. (Siehe FB Auszug).

Gemäß der Analyseplattform und Firmendatenbank Orbis erwirtschaftete das Unternehmen XXXX im Jahr 2023. Auf nächsten Ebene der Konzernstrukturwird dieses Unternehmen wiederum von 8 Gesellschaftern kontrolliert. Insgesamt befinden sich 71 Unternehmen in der Konzerngruppe. XXXX erwirtschaftete im Jahr 2022 lt ORBIS XXXX .Gemäß der Analyseplattform und Firmendatenbank Orbis erwirtschaftete das Unternehmen römisch 40 im Jahr 2023. Auf nächsten Ebene der Konzernstrukturwird dieses Unternehmen wiederum von 8 Gesellschaftern kontrolliert. Insgesamt befinden sich 71 Unternehmen in der Konzerngruppe. römisch 40 erwirtschaftete im Jahr 2022 lt ORBIS römisch 40 .

Zur Veranschaulichung des komplexen Firmengeflechts werden der Meldung (wie unten dargestellt) Auszüge aus Orbis beigelegt (Siehe Beilagen Firmenstruktur XXXX Übersicht und Firmenstruktur XXXX ) Die Auszüge stammen vom XXXX . Das rot markierte Unternehmen ist die in Österreich niedergelassene XXXX .Zur Veranschaulichung des komplexen Firmengeflechts werden der Meldung (wie unten dargestellt) Auszüge aus Orbis beigelegt (Siehe Beilagen Firmenstruktur römisch 40 Übersicht und Firmenstruktur römisch 40 ) Die Auszüge stammen vom römisch 40 . Das rot markierte Unternehmen ist die in Österreich niedergelassene römisch 40 .

[Skizze]

Bei den gelb markierten Gesellschaftern handelt es sich um Personen die durch ORBIS markiert wurden, da sie aufgrund von Einmeldungen als risikobehaftet bewertet wurden. Einen Grund dafür können beispielsweise Sanktionen durch Staaten oder Organisation darstellen.

Als EU-sanktionsverfangene Personen konnten drei Personen festgestellt werden, die gemeinsam über die Firmenkonstruktion effektiv einen Anteil iHv 22,48% an XXXX halten. Es handelt sich um folgende natürliche Personen, welche gem VO (EU) Nr 269/2014 als gelistete Personen geführt sind:Als EU-sanktionsverfangene Personen konnten drei Personen festgestellt werden, die gemeinsam über die Firmenkonstruktion effektiv einen Anteil iHv 22,48% an römisch 40 halten. Es handelt sich um folgende natürliche Personen, welche gem VO (EU) Nr 269/2014 als gelistete Personen geführt sind:

?         XXXX - Lt. ORBIS zu 20% effektiv mittelbar beteiligt - (EU) No 269/2017 Nr: 694 seit 28.02.2022 gelistet?         römisch 40 - Lt. ORBIS zu 20% effektiv mittelbar beteiligt - (EU) No 269/2017 Nr: 694 seit 28.02.2022 gelistet

?         XXXX geb. am XXXX , Lt. ORBIS zu 1,47% effektiv mittelbar beteiligt (EU) No 269/2014 Nr. 97 seit 30.07.2014 gelistet?         römisch 40 geb. am römisch 40 , Lt. ORBIS zu 1,47% effektiv mittelbar beteiligt (EU) No 269/2014 Nr. 97 seit 30.07.2014 gelistet

?         XXXX - Lt. ORBIS zu 1 % effektiv mittelbar beteiligt (EU) No 269/2017 Nr: 1382, seit 16.12.2022 gelistet?         römisch 40 - Lt. ORBIS zu 1 % effektiv mittelbar beteiligt (EU) No 269/2017 Nr: 1382, seit 16.12.2022 gelistet

Dem beigelegten Medienbericht (welcher ebenfalls unter dem Link XXXX in Farbe nachlesen ist) werden besonders XXXX Beziehungen zu Vladimir PUTIN als auch XXXX Beziehungen zur Tochter PUTINS XXXX beschrieben. Dem Medienbericht ist außerdem ein hohes politisches Engagement PUTIN's gegenüber dem Unternehmen in den letzten zwei Jahren zu entnehmen.Dem beigelegten Medienbericht (welcher ebenfalls unter dem Link römisch 40 in Farbe nachlesen ist) werden besonders römisch 40 Beziehungen zu Vladimir PUTIN als auch römisch 40 Beziehungen zur Tochter PUTINS römisch 40 beschrieben. Dem Medienbericht ist außerdem ein hohes politisches Engagement PUTIN's gegenüber dem Unternehmen in den letzten zwei Jahren zu entnehmen.

Es werden darüber hinaus Personen wie XXXX und XXXX und ihre enge Verbindung mit PUTIN beschrieben, welche bis dato zwar noch nicht (EU) sanktionsverfangen sind, aber dem engerem Umfeld PUTIN's zugeschrieben werden könnten und lt. ORBIS folgende Beteiligungen aufweisen:Es werden darüber hinaus Personen wie römisch 40 und römisch 40 und ihre enge Verbindung mit PUTIN beschrieben, welche bis dato zwar noch nicht (EU) sanktionsverfangen sind, aber dem engerem Umfeld PUTIN's zugeschrieben werden könnten und lt. ORBIS folgende Beteiligungen aufweisen:

?         XXXX - Lt. ORBIS zu 23,28% effektiv mittelbar beteiligt?         römisch 40 - Lt. ORBIS zu 23,28% effektiv mittelbar beteiligt

?         XXXX - Lt. ORBIS zu 1,92% effektiv mittelbar beteiligt?         römisch 40 - Lt. ORBIS zu 1,92% effektiv mittelbar beteiligt

Aufgrund des beschrieben Sachverhalts steht fest, dass sanktionierte Personen über eine komplexe Firmenkonstruktion mittelbar effektive Kontrolle auf XXXX ausüben, wodurch sich sanktionierte Personen Einkünfte verschafften. In Anbetracht des engen Kontaktes zwischen zahlreichen Gesellschaftern zu Vladimir PUTIN Und das außerordentliche Engagement des russischen Staatschefs für den XXXX kann angenommen werden, dass das Unternehmen für den russischen Wirtschaftsstandort und darüber hinaus für die russische Militärindustrie von hoher Bedeutung sein muss, was sich im Endeffekt auf die militärische Aggression gegen die Ukraine auswirkt, was für die EU-Staaten ausschlaggebend war Sanktionen gegen Russland zu verhängen.Aufgrund des beschrieben Sachverhalts steht fest, dass sanktionierte Personen über eine komplexe Firmenkonstruktion mittelbar effektive Kontrolle auf römisch 40 ausüben, wodurch sich sanktionierte Personen Einkünfte verschafften. In Anbetracht des engen Kontaktes zwischen zahlreichen Gesellschaftern zu Vladimir PUTIN Und das außerordentliche Engagement des russischen Staatschefs für den römisch 40 kann angenommen werden, dass das Unternehmen für den russischen Wirtschaftsstandort und darüber hinaus für die russische Militärindustrie von hoher Bedeutung sein muss, was sich im Endeffekt auf die militärische Aggression gegen die Ukraine auswirkt, was für die EU-Staaten ausschlaggebend war Sanktionen gegen Russland zu verhängen.

Bezüglich der Auslegung des Kontrollbegriffs darf an dieser Stelle auf eine Entscheidung durch das OLG Innsbruck 3R 84/22l-2, insb. auf die Punkte 2.3-2.7 und die darin enthaltenen Ausführungen zur faktischen Anwendung der Kontrolle verwiesen werden:

‚auch über Personen, die in ihrem Namen und auf ihre Anweisung handeln, definiert und von den Staaten verlangt sicherzustellen, dass ua wirtschaftliche Ressourcen keinesfalls von ihren Staatsangehörigen oder auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen (natürlichen oder juristischen) Personen zur Verfügung gestellt werden. Damit wird also auch die verdeckte, mittelbar/auf Umwegen erfolgende Machtausübung erfasst‘.

Außerdem wird insbesondere auf eine Stelle in Punkt 3.4 der Entscheidung hingewiesen: ‚Aufgrund der jedermann zugänglichen Nachrichtenlage über die Verschleierungspraxis der von EU-Sanktionen betroffenen Personen und Einrichtungen (Stichwort: ‚Oligarchen-Vermögen‘) kann als allgemeinkundig (§§ 15 FBG, 33 Abs 1 AußStrG) gelten, dass trotz formal 50 % nicht erreichender Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften.‘Außerdem wird insbesondere auf eine Stelle in Punkt 3.4 der Entscheidung hingewiesen: ‚Aufgrund der jedermann zugänglichen Nachrichtenlage über die Verschleierungspraxis der von EU-Sanktionen betroffenen Personen und Einrichtungen (Stichwort: ‚Oligarchen-Vermögen‘) kann als allgemeinkundig (Paragraphen 15, FBG, 33 Absatz eins, AußStrG) gelten, dass trotz formal 50 % nicht erreichender Beteiligung über Bestellung von abhängigen Organmitgliedern, verdeckte Stimmrechtsausübung und andere Dispositionshandlungen wirtschaftliche dem Eigentum entsprechende Macht über Gesellschaften.‘

Beim XXXX handelt es Sich laut OSINT Recherchen um Russlands größtem Petrochemie Unternehmen, was Sich auch mit den Angaben der XXXX auf ihrem Linkedin-Profil deckt.Beim römisch 40 handelt es Sich laut OSINT Recherchen um Russlands größtem Petrochemie Unternehmen, was Sich auch mit den Angaben der römisch 40 auf ihrem Linkedin-Profil deckt.

[Skizze]

Mit freundlichen Grüßen

77 350 271 [kodierte Unterschrift, Anm],

Wien XXXX Wien römisch 40

Anzahl der Anlagen: 4“

1.2      Mit „Verbesserungsschreiben“ vom XXXX ergänzte die belBeh die mit ihrem „Bericht“ vom 24.06.2024 an das Handelsgericht Wien übermittelten Informationen.1.2      Mit „Verbesserungsschreiben“ vom römisch 40 ergänzte die belBeh die mit ihrem „Bericht“ vom 24.06.2024 an das Handelsgericht Wien übermittelten Informationen.

2.       BEWEISWÜRDIGUNG

Die Feststellungen zum „Bericht gemäß § 6 SanktG“ und seinem konkreten Inhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.Die Feststellungen zum „Bericht gemäß Paragraph 6, SanktG“ und seinem konkreten Inhalt beruhen auf dem diesbezüglich unbedenklichen und von keiner Seite bestrittenen Akteninhalt.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte diese Verfahrensgrundlagen den getroffenen Feststellungen zugrunde legen, zumal diese auf einer unbedenklichen Beweiswürdigung beruhen und von keiner Seite bestritten wurden.

3.       RECHTLICHE BEURTEILUNG

3.1 Zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Senates

3.1.1 Die Rechtssache wurde am XXXX der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.3.1.1 Die Rechtssache wurde am römisch 40 der Gerichtabteilung W276 zugewiesen.

3.1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide iZm dem Sanktionengesetz 2010 folgt aus Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm §§ 1 und 8 Abs. 1 erster Satz SanktG.3.1.2 Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide iZm dem Sanktionengesetz 2010 folgt aus Artikel 131, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Paragraphen eins und 8 Absatz eins, erster Satz SanktG.

3.1.3 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.3 Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird gemäß § 10 Abs. 4 SanktG nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank angeordnet, die in Vollziehung des SanktG ergingen), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Mangels einer gesetzlichen Regelung zur Entscheidung durch einen Senat (dies wird gemäß Paragraph 10, Absatz 4, SanktG nur für Beschwerden gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank angeordnet, die in Vollziehung des SanktG ergingen), liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2 ZU SPRUCHPUNKT A)

3.2.1   RECHTSGRUNDLAGEN

3.2.1.1 VERORDNUNG (EU) Nr. 269/2014 DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, zuletzt geändert durch die DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/849 DES RATES vom 12. März 2024

Artikel 2 Abs 1 und Abs 2: Artikel 2 Absatz eins und Absatz 2 :,

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder der dort aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen Personen oder der dort aufgeführten mit ihnen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Den in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.(2) Den in Anhang römisch eins aufgeführten natürlichen Personen oder den dort aufgeführten mit diesen in Verbindung stehenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010 idF BGBl. I Nr. 37/2018, lauten auszugsweise:3.2.1.2 Die im vorliegenden Fall relevanten Regelungen des Bundesgesetzes über die Durchführung internationaler Sanktionsmaßnahmen (Sanktionengesetz 2010 – SanktG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, lauten auszugsweise:

§ 1 SanktG:Paragraph eins, SanktG:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.“

§ 6 SanktG:Paragraph 6, SanktG:

„Eintragungen im Grundbuch oder im Firmenbuch

(1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach § 2 Abs. 1 oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (§§ 118, 120 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen. (1) Sind im Grundbuch oder im Firmenbuch Vermögenswerte ersichtlich, die aufgrund eines Rechtsakts nach Paragraph 2, Absatz eins, oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefroren sind, so hat die Bundesministerin für Inneres diesen Umstand dem für die Liegenschaft oder den Rechtsträger zuständigen Gericht (Paragraphen 118,, 120 der Jurisdiktionsnorm – JN, RGBl. Nr. 111/1895) mitzuteilen. In dieser Mitteilung sind der Rechtsakt oder die Sanktionsmaßnahme, die betroffene Person oder Einrichtung sowie der Vermögenswert bestimmt zu bezeichnen.

(2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Abs. 1 hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch (§ 8 Z 3 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG, BGBl. Nr. 39) oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen. (2) Aufgrund einer Mitteilung im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht von Amts wegen im Grundbuch (Paragraph 8, Ziffer 3, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG, Bundesgesetzblatt Nr. 39) oder im Firmenbuch einzutragen, dass das Vermögen der betreffenden Person oder Einrichtung eingefroren ist. Dabei ist auch der zugrundeliegende Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die zugrundeliegende unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union anzuführen.

(3) Wird der Rechtsakt nach § 2 Abs. 1 oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat die Bundesministerin für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.(3) Wird der Rechtsakt nach Paragraph 2, Absatz eins, oder die unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der Europäischen Union in weiterer Folge aufgehoben, so hat die Bundesministerin für Inneres das zuständige Gericht auch davon zu verständigen; in diesem Fall hat das Gericht die Eintragung von Amts wegen zu löschen.

§ 8 SanktG:Paragraph 8, SanktG:

„Überwachung und Auskünfte

§ 8. (1) Die Bundesministerin für Inneres hat die Durchführung von Sanktionsmaßnahmen gemäß § 1 durch Verwaltungsbehörden, soweit es sich nicht um die Erlassung von Rechtsakten gemäß § 2 handelt, sowie die Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 und von unmittelbar anwendbaren Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union zu überwachen. Die Überwachung der Einhaltung von Rechtsakten gemäß § 2 Abs. 1 und von unmittel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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