Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W272 2161431-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.04.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren
1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Schriftsatz vom 09.06.2017 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe.1.1 Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, mit Schriftsatz vom 09.06.2017 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die Behörde ihre Manuduktionspflicht verletzt habe.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, GZ W138 2161431-1/7E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 09.03.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Am 20.09.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der Antrag gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mehrfach aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt wurde und dadurch ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sei. Daher sei beim BF die Annahme gegeben, dass er den Fremdenpass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.1.2. Am 20.09.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023 wurde der Antrag gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF mehrfach aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz strafrechtlich verurteilt wurde und dadurch ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung des Fremdenpasses gegeben sei. Daher sei beim BF die Annahme gegeben, dass er den Fremdenpass benützen wolle, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen.
Der Bescheid wurde am 23.10.2023 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Am 07.04.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
2.2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.04.2024, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits mit Bescheid vom 20.09.2023 der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte abgewiesen wurde. Das Erkenntnis sei am 16.10.2023 zugestellt worden und mit 21.11.2023 in Rechtskraft erwachsen. Bei der nunmehrigen Antragsstellung habe der BF keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege und sei daher eine neue Entscheidung nicht notwendig. Der Bescheid wurde mit 07.05.2024 zugestellt.2.2. Mit gegenständlichen Bescheid vom 30.04.2024, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass bereits mit Bescheid vom 20.09.2023 der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte abgewiesen wurde. Das Erkenntnis sei am 16.10.2023 zugestellt worden und mit 21.11.2023 in Rechtskraft erwachsen. Bei der nunmehrigen Antragsstellung habe der BF keinerlei Gründe vorgebracht, aus denen sich ergeben würde, dass nunmehr ein geänderter Sachverhalt vorliege und sei daher eine neue Entscheidung nicht notwendig. Der Bescheid wurde mit 07.05.2024 zugestellt.
2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertretend durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 30.05.2024 (eingebracht am 30.05.2024) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Er sei zweimal wegen Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch verurteilt worden und deswegen habe die Behörde den BF die Ausstellung des Fremdenpasses mit Bescheid vom 16.10.2023 verweigert. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde den aktuellen Antrag gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Sache verliere jedoch die Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten die tragenden Normen sich wesentlich verändere. Dies sei hier der Fall, zumal seit 01.04.2024 in Deutschland der Konsum und Besitz von Marihuana in geringen Mengen straffrei sei. Dies ändere zwar am Verbot in Österreich nichts, ändere aber die Wertigkeit des Besitzes von geringen Mengen an Marihuana. Wenn ein großer Staat den Besitz von geringen Mengen Marihuana straffrei stelle, sei davon auszugehen, dass diese Droge keine verheerenden Schäden in der Gesellschaft zur Folge habe. Auch Konsumenten aus Vorarlberg können ihren Genüssen in Deutschland nunmehr straffrei nachkommen. Es ist daher dort eine Verringerung der Suchtmittelkriminalität wahrscheinlich. Es bestehe daher kein Grund die Reisemöglichkeit, welche im Grundrecht auf Ausreisefreiheit nach Art. 2 4 ZPMRK stehe, durch Verweigerung der Passausstellung als Folge der Interessensabwägung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzuschränken. Auch würde es dazu führen, dass in Vorarlberg die Reisewilligen, welche Marihuana konsumieren wollen, aber nicht ausreisen dürfen, nicht legal ihren Konsum in Deutschland nachgehen können, sondern am inländischen Schwarzmarkt ihren Bedarf decken müssten. Es sei daher von einer geänderten Sachlage auszugehen und durch die Zurückweisung des Antrages sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Der Bescheid sei daher zu aufzuheben. 2.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertretend durch seine gewillkürte Rechtsvertretung, mit Schriftsatz vom 30.05.2024 (eingebracht am 30.05.2024) binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, die er im Wesentlichen folgendermaßen begründete: Er sei zweimal wegen Besitz von Marihuana zum Eigengebrauch verurteilt worden und deswegen habe die Behörde den BF die Ausstellung des Fremdenpasses mit Bescheid vom 16.10.2023 verweigert. Im gegenständlichen Verfahren habe die Behörde den aktuellen Antrag gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Sache verliere jedoch die Identität, wenn in den entscheidungsrelevanten Fakten die tragenden Normen sich wesentlich verändere. Dies sei hier der Fall, zumal seit 01.04.2024 in Deutschland der Konsum und Besitz von Marihuana in geringen Mengen straffrei sei. Dies ändere zwar am Verbot in Österreich nichts, ändere aber die Wertigkeit des Besitzes von geringen Mengen an Marihuana. Wenn ein großer Staat den Besitz von geringen Mengen Marihuana straffrei stelle, sei davon auszugehen, dass diese Droge keine verheerenden Schäden in der Gesellschaft zur Folge habe. Auch Konsumenten aus Vorarlberg können ihren Genüssen in Deutschland nunmehr straffrei nachkommen. Es ist daher dort eine Verringerung der Suchtmittelkriminalität wahrscheinlich. Es bestehe daher kein Grund die Reisemöglichkeit, welche im Grundrecht auf Ausreisefreiheit nach Artikel 2, 4 ZPMRK stehe, durch Verweigerung der Passausstellung als Folge der Interessensabwägung und der Verhältnismäßigkeitsprüfung einzuschränken. Auch würde es dazu führen, dass in Vorarlberg die Reisewilligen, welche Marihuana konsumieren wollen, aber nicht ausreisen dürfen, nicht legal ihren Konsum in Deutschland nachgehen können, sondern am inländischen Schwarzmarkt ihren Bedarf decken müssten. Es sei daher von einer geänderten Sachlage auszugehen und durch die Zurückweisung des Antrages sei keine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt worden. Der Bescheid sei daher zu aufzuheben.
2.4. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 11.07.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX und wurde am XXXX in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgruppe an. Der BF spricht Paschtu als Muttersprache, sowie noch Dari und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht fest.1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der sunnitischen Religionsgruppe an. Der BF spricht Paschtu als Muttersprache, sowie noch Dari und ein wenig Deutsch. Seine Identität steht fest.
Der BF ist seit Oktober 2016 in Österreich aufhältig.
1.1.2. Der BF wurde in Österreich strafgerichtlich zweimal verurteilt
Das Bezirksgericht Bregenz verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 15.04.2021, 4 U 30/19k, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 15,- (sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von € 900,-), 40 Tagessätze bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, weil er im Zeitraum Anfang 2018 bis zum 15.12.2018 in Dornbirn und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 700g Cannabiskraut, erworben und besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat. Bei der Strafzumessung wurde mildernd sein Geständnis und seine Unbescholtenheit gewertet, Erschwernisgründe gab es keine.
Das Bezirksgericht Dornbirn verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.01.2022, 24 U 43/21y, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,- (sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von € 400,-), weil er am 08.04.2021 in Dornbirn vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde, indem er ca. 1,6 g Cannabiskraut mit sich geführt hat. Er hat hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG begangen. Bei der Strafzumessung wurde mildernd sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahre, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der überaus rasche Rückfall von weniger als 2 Wochen gewertet. Das Bezirksgericht Dornbirn verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 12.01.2022, 24 U 43/21y, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,- (sohin zu einer Gesamtgeldstrafe von € 400,-), weil er am 08.04.2021 in Dornbirn vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wurde, indem er ca. 1,6 g Cannabiskraut mit sich geführt hat. Er hat hiedurch das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG begangen. Bei der Strafzumessung wurde mildernd sein Geständnis und das Alter unter 21 Jahre, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der überaus rasche Rückfall von weniger als 2 Wochen gewertet.
1.2. Zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF:
1.2.1 Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger reiste im Oktober 2016 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Der BF erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt I.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt, BFA oder belangte Behörde) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz , AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23.05.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Der BF erhob Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.03.2018, GZ W138 2161431-1/7E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 09.03.2018 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Der BF verfügt über einen Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005, sowie einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche bis zum 18.06.2026 gültig ist.Der BF verfügt über einen Status des subsidiären Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005, sowie einer befristeten Aufenthaltsberechtigung, welche bis zum 18.06.2026 gültig ist.
1.2.2. Am 20.09.2023 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
1.2.3 Mit Bezugsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl 1133351509/231880623, wurde der Antrag gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. 1.2.3 Mit Bezugsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2023, Zahl 1133351509/231880623, wurde der Antrag gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.
Das Bundesamt traf – auszugsweise – folgende Feststellungen zur Abweisung des Passantrages:
„Fest steht, dass Sie aufgrund eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sind. Eine Tilgung dieser Verurteilung aus dem Strafregister wird voraussichtlich mit 10.10.2027 eintreten. Ein Verstoß gegen das „Suchtmittelgesetz“ ist ein schwerwiegender Versagungsgrund bei der Ausstellung eines Fremdenpassees.“
Beweiswürdigend führte das Bundesamt auszugsweise zur Abweisung des Passantrages an:
„Aus Ihrem Akt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Sie vom BG Bregenz vom 20.04.2021 zur Zahl 004 U 30/2019k wegen §§27 (1) Z 1 1. und 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro, davon 40 Tagessätze bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sind. „Aus Ihrem Akt beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geht hervor, dass Sie vom BG Bregenz vom 20.04.2021 zur Zahl 004 U 30/2019k wegen §§27 (1) Ziffer eins, 1. und 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro, davon 40 Tagessätze bedingt und einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sind.
Am 05.05.2022 sind Sie vom BG Dornbirn zur Zahl 024 U 43/2021y wegen §§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, rechtskräftig verurteilt worden.Am 05.05.2022 sind Sie vom BG Dornbirn zur Zahl 024 U 43/2021y wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 4 Euro, rechtskräftig verurteilt worden.
Da ihre Tat noch nicht lange zurückliegt (Dezember 2018 bis April 2021) und der Suchtgiftkriminalität erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr anlastet, ist derzeit für Ihre Person eine positive Prognose nicht möglich. Bei Ausstellung eines Fremdenpasses wird auf Grund der Aktenlage von der Behörde befürchtet, dass Sie das Dokument benützen werden, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes verstoßen.
Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt deshalb bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als „Geißel der Menschheit“.
Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige, sicherlich in Ihr Privat- und Familienleben eingreifende, Maßnahme dringend erforderlich.“
1.3. Zur erneuten Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Der BF stellte am 20.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.
Der Sachverhalt seit dem Bezugsbescheid vom 16.10.2023 hat sich wesentlich geändert. Es ist von einer wesentlichen geänderten Sachlage auszugehen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den vorgelegten Beweismitteln, den Strafurteilen und dem abgeschlossenen Vorverfahren (Bescheidverfahren IFA 1133351509/231880623).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Sprachkenntnisse stützen sich den unstrittigen Feststellungen im Asylverfahren (W138 2161431-1).
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den diesbezüglich bereits im Vorverfahren vorgelegten Dokumenten.
2.1.2. Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF basiert auf der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug und den vorgelegten Urteilen.
2.2. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang und zum Passantrag des BF:
2.2.1. Die angeführten Feststellungen zum Vorverfahren des BF hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz, der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ergeben sich aus dem unstrittigen Verwaltungsakt, insbesondere der Einsicht in das Erkenntnis W138 2161431-1/7E, der Einsichtnahme in den Fremdenregisterauszug und der Beschwerde.
2.2. Zu den Feststellungen zur erneuten Antragstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte:
Erstverfahren und Gründe der Versagung:
Der BF beantragte die Ausstellung des Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, da er keinen Reisepass besaß und nicht in der Lage war aus dem Bundesgebiet auszureisen. Er benötigte den Reisepass, um das Bundesgebiet verlassen zu können. Sonstige Gründe brachte er nicht vor (Antragstellung). Die Behörde versagte die Ausstellung des Reisepasses, da der BF zweimal strafrechtlich, wegen den Verstoßes gegen das Suchtgiftmittelgesetz bestraft wurde. Der BF stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar und bestehe die Gefahr, dass der BF als Wiederholungstäter gegen das Suchtgiftmittelgesetz verstoße. Da die Tathandlungen erst zwei Jahre zurückliegen und im Zeitraum Dezember 2018 und April 2021 begangen wurden.
Gründe für den gegenständlichen Antrag:
Der BF brachte keine neuen Gründe bei der Antragstellung zur Ausstellung eines Fremdenpasses vor. Die Behörde ging daher von keiner Änderung der Sach- und Rechtslage aus. Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vorbringt, dass in Deutschland der Besitz von Marihuana erlaubt ist und daher bei einem Verstoß gegen das österreichische Suchtmittelgesetz nicht von einer großen Gefahr für die Gesellschaft auszugehen sei, kann nicht gefolgt werden. Auch wenn diese Rechtslage seit 01.04.2024 in Deutschland gültig ist, so hat sich die Rechtslage in Österreich nicht geändert und geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass wenn sich die Rechtslage in einem anderen Staat ändert, dies keinen Einfluss auf die Rechtslage und Wertungen in Österreich habe. So kann auch in anderen strafrechtlich relevanten Angelegenheiten nicht die Wertung in Österreich geändert werden, wenn in anderen Staaten der Strafrahmen erhöht oder vermindert wird. Der österreichische Gesetzgeber legt mit seinem Strafrahmen auch ein Werturteil über die begangenen Straftaten fest und ist auch wenn Österreich ein Mitglied der Europäischen Union ist, nicht von einer geänderten Sach- oder Rechtslage im Bereich des Suchtmittelmissbrauchs auszugehen, wenn in anderen Mitgliedstaaten sich die Rechtslage ändert.
Im Bezugsbescheid hat sich die belangte Behörde bei der Versagung an die strafrechtlichen Delikte im Bereich des Suchtmittelgesetzes orientiert und grundlegend herangezogen. Im Bezugsbescheid war die letzte Tat auch innerhalb von drei Jahren, da die letzte Tat am 08.04.2021 erfolgte und daher auch nach § 92 Abs. 3 FPG, jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Nunmehr ist bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 30.04.2024 bereits mehr als drei Jahre vergangen wodurch ein absoluter Versagungsgrund nicht mehr gegeben ist und sich dahingehend der Sachverhalt geändert hat, zumal der BF nunmehr weitere 6 Monate unbescholten war und es zu keinem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz gekommen ist. Eine Einvernahme des BF erfolgte auch weder im Erst- noch im Folgeverfahren. Wenn die Behörde in ihrem Bescheid nunmehr prüfend darlegt, dass eine Verurteilung aus dem Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund ist, so hat sie sich grob mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Inwieweit der BF jedoch nunmehr seine Taten bereut, sich geändert hat, wurde durch die Behörde nicht erhoben. Für das Verwaltungsgericht steht jedoch fest, dass der BF seit über drei Jahren nicht rückfällig geworden ist und die letzte Tat ein Besitz von geringer Menge nämlich 1,6 Gramm Cannabiskraut für den Eigengebrauch darstellte und daher nicht per se von einer weiteren Gefährdung oder weiteren Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit auszugehen ist. So ist durch die belangte Behörde im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens inhaltlich weiters zu prüfen, ob noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Einen grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel wurde dem BF nicht nachgewiesen. Bei einer Gefährdungsprognose ist nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187). So kann sich nunmehr die Gefährdungsprognose aufgrund der weiteren 6 Monate geändert haben, zumal der BF zwar zweimal verurteilt wurde, aber die erste Verurteilung fast 6 Jahre vergangen ist und bei der zweiten es „lediglich“ um 1,6 Gramm ging und auch hier ein Wohlverhalten mit bereits über 3 Jahre überschritten ist (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163). Im Bezugsbescheid hat sich die belangte Behörde bei der Versagung an die strafrechtlichen Delikte im Bereich des Suchtmittelgesetzes orientiert und grundlegend herangezogen. Im Bezugsbescheid war die letzte Tat auch innerhalb von drei Jahren, da die letzte Tat am 08.04.2021 erfolgte und daher auch nach Paragraph 92, Absatz 3, FPG, jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen. Nunmehr ist bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 30.04.2024 bereits mehr als drei Jahre vergangen wodurch ein absoluter Versagungsgrund nicht mehr gegeben ist und sich dahingehend der Sachverhalt geändert hat, zumal der BF nunmehr weitere 6 Monate unbescholten war und es zu keinem Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz gekommen ist. Eine Einvernahme des BF erfolgte auch weder im Erst- noch im Folgeverfahren. Wenn die Behörde in ihrem Bescheid nunmehr prüfend darlegt, dass eine Verurteilung aus dem Suchtmittelgesetz ein schwerwiegender Versagungsgrund ist, so hat sie sich grob mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt. Inwieweit der BF jedoch nunmehr seine Taten bereut, sich geändert hat, wurde durch die Behörde nicht erhoben. Für das Verwaltungsgericht steht jedoch fest, dass der BF seit über drei Jahren nicht rückfällig geworden ist und die letzte Tat ein Besitz von geringer Menge nämlich 1,6 Gramm Cannabiskraut für den Eigengebrauch darstellte und daher nicht per se von einer weiteren Gefährdung oder weiteren Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit auszugehen ist. So ist durch die belangte Behörde im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens inhaltlich weiters zu prüfen, ob noch eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist. Einen grenzüberschreitenden Suchtmittelhandel wurde dem BF nicht nachgewiesen. Bei einer Gefährdungsprognose ist nicht nur auf die Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebene Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 4.7.2023, Ra 2022/21/0187). So kann sich nunmehr die Gefährdungsprognose aufgrund der weiteren 6 Monate geändert haben, zumal der BF zwar zweimal verurteilt wurde, aber die erste Verurteilung fast 6 Jahre vergangen ist und bei der zweiten es „lediglich“ um 1,6 Gramm ging und auch hier ein Wohlverhalten mit bereits über 3 Jahre überschritten ist vergleiche VwGH 27.06.2024, Ra 2023/21/0163).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt I.):3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Fremdenpasses (Spruchpunkt römisch eins.):
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) 3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden -Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. 3.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden -Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene „Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid (für das Vorerkenntnis) maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid (Vorerkenntnis) als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder – im Falle des Vorliegens entschiedener Sache – das Rechtsmittel abzuweisen oder – im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung – den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
3.2.2. Mit Bescheid vom 16.10.2023 wurde dem BF der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 Abs. 1 Z. 3 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF zweimal wegen den Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und da die Tat noch nicht so lange zurückliegt erfahrungsgemäß von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Aufgrund der Aktenlage befürchte die Behörde, dass das Dokument benutzt werden wird, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der VwGH erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Österreich ist zwangsläufig ein Importland und die Einfuhr von Suchtmitteln stelle eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.3.2.2. Mit Bescheid vom 16.10.2023 wurde dem BF der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass der BF zweimal wegen den Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und da die Tat noch nicht so lange zurückliegt erfahrungsgemäß von einer hohen Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Aufgrund der Aktenlage befürchte die Behörde, dass das Dokument benutzt werden wird, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Der VwGH erkenne in ständiger Judikatur, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. Österreich ist zwangsläufig ein Importland und die Einfuhr von Suchtmitteln stelle eine große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Das Verwaltungsgericht hält begründend jedoch fest, dass es der Auffassung der belangten Behörde, der seit Erlassung des Bescheides vom 16.10.2023 verstrichene Zeitraum und das weiterhin andauernde Wohlverhalten sowie keines absoluten Versagungsgrundes, begründete keine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, könne nicht beigetreten werden.
Daher sei gegenständlich nicht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache auszugehen und schlägt dies auf den angefochtenen Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl durch. Da das Bundesverwaltungsgericht lediglich zur Beurteilung berufen ist, ob die Zurückweisung wegen entschiedener Sache im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht erfolgt ist, ist der angefochtene Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher eine inhaltliche Entscheidung über den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2024 auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu treffen zu haben. Dabei wird auf das bisherige Verhalten des BF, seiner Lebensumstände, der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Straftaten und seinen Interessen am Erhalt eines Fremdenpasses (Ausreisefreiheit) und der Interessen der Republik Rücksicht zu nehmen sein.
3.3 Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß § 21 Abs. 6 a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheidenGemäß Paragraph 21, Absatz 6, a BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Inhalt der Verwaltungsakte die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern.
In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine weiteren substantiierten Ausführungen finden.
Dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherig