Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W603 2298060-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1989 , wohnhaft in XXXX 1100 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.03.2024 (datiert mit XXXX .2024), GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1989 , wohnhaft in römisch 40 1100 Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 24.03.2024 (datiert mit römisch 40 .2024), GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei übermittelte der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr ORF Beitrags Service GmbH, in der Folge: belangte Behörde) im Dezember 2023 einen mit 12.12.2023 datierten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen (zu einer angegebenen Teilnehmernummer) samt zwei Beilagen.
Mit einem am XXXX 2024 signierten Schreiben (datiert mit XXXX .2024) mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrags weitere Nachweise nachzureichen.Mit einem am römisch 40 2024 signierten Schreiben (datiert mit römisch 40 .2024) mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bei sonstiger Zurückweisung des Antrags weitere Nachweise nachzureichen.
Mit E-Mail vom XXXX .2024 informierte die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde darüber, dass sie bereits sämtliche Unterlagen mit dem Antrag eingereicht habe.Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 informierte die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde darüber, dass sie bereits sämtliche Unterlagen mit dem Antrag eingereicht habe.
Mit am XXXX .2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom 02.02.2024“ bezeichnet) gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Mit am römisch 40 .2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom 02.02.2024“ bezeichnet) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Am XXXX 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“, in dem sie um erneute Prüfung des Falls und um Berücksichtigung der bereits eingereichten Unterlagen ersuchte. Am römisch 40 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem Betreff „Bescheidbeschwerde“, in dem sie um erneute Prüfung des Falls und um Berücksichtigung der bereits eingereichten Unterlagen ersuchte.
Am 26.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde im Dezember 2023 einen mit XXXX .2023 datierten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen zur Teilnehmernummer XXXX . Dem Antrag lagen eine Bestätigung des zentralen Melderegisters vom XXXX .2021 und eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023 (gültig bis XXXX .2024) bei.Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde im Dezember 2023 einen mit römisch 40 .2023 datierten Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und Fernsehempfangseinrichtungen zur Teilnehmernummer römisch 40 . Dem Antrag lagen eine Bestätigung des zentralen Melderegisters vom römisch 40 .2021 und eine Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023 (gültig bis römisch 40 .2024) bei.
Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit XXXX 2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ bzw. „Unterlagen zur Einkommensberechnung“ nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Das Schreiben trägt eine Amtssignatur vom XXXX 2024 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet. Die belangte Behörde versandte in der Folge ein mit römisch 40 2024 datiertes Schreiben mit dem Betreff „Nachreichung von Unterlagen“ an die beschwerdeführende Partei. In diesem Schreiben wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens einen „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ bzw. „Unterlagen zur Einkommensberechnung“ nachzureichen. Sollten bis zum Stichtag die benötigten Unterlagen und Informationen nicht vorliegen, müsse die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei „ihren Antrag leider zurückweisen“. Als Rechtsgrundlage wurde in diesem Schreiben unter anderem auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Das Schreiben trägt eine Amtssignatur vom römisch 40 2024 und wurde nach den Angaben der belangten Behörde postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Mit E-Mail vom XXXX .2024 informierte die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde wie folgt:Mit E-Mail vom römisch 40 .2024 informierte die beschwerdeführende Partei die belangte Behörde wie folgt:
Mit am XXXX .2024 signiertem Bescheid, datiert mit XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom 02.02.2024“ bezeichnet) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Da kein „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ bzw. keine „Unterlagen zur Einkommensberechnung“ nachgereicht worden seien, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auch auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit am römisch 40 .2024 signiertem Bescheid, datiert mit römisch 40 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei (als „Antrag vom 02.02.2024“ bezeichnet) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, sie habe mit ihrem „letzten Schreiben“ die beschwerdeführende Partei aufgefordert, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen und dabei darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde den Antrag zurückweisen müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben „nicht innerhalb von 14 Tagen“ nachgereicht würden. Da kein „Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage“ bzw. keine „Unterlagen zur Einkommensberechnung“ nachgereicht worden seien, sei der Antrag spruchgemäß zurückzuweisen gewesen. Die belangte Behörde stützte sich bei der Angabe der Rechtsgrundlage im Bescheid explizit auch auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Laut Angabe der belangten Behörde, wurde der Bescheid postalisch ohne Zustellnachweis versendet.
Am XXXX 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:Am römisch 40 2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei ein weiteres E-Mail an die belangte Behörde mit dem nachfolgend dargestellten Inhalt:
Diesem E-Mail waren neuerlich die Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom XXXX .2023 und eine weitere Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom XXXX .2024 angeschlossen.Diesem E-Mail waren neuerlich die Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2023 und eine weitere Betreuungsvereinbarung mit dem Arbeitsmarktservice vom römisch 40 .2024 angeschlossen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts, samt Angaben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage.
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei den Antrag bereits im Dezember 2023 an die belangte Behörde übermittelte, beruht darauf, dass der ausgefüllte Antrag das Datum XXXX .2023 trägt und die beschwerdeführende Partei im Mail vom XXXX .2024 (Beschwerde) auch ausdrücklich auf eine „Antragstellung im Dezember 2023“ sowie darauf verweist, ihr Antrag sei „Bis zum 02.02.2024 […] nicht bearbeitet“ worden. Das im Bescheid angeführte Antragsdatum „02.02.2024“ mag daher zwar den Beginn der internen Bearbeitung bei der belangten Behörde darstellen, konnte aber nicht als Antragsdatum iSd des Einlangens bei der Behörde festgestellt werden.Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei den Antrag bereits im Dezember 2023 an die belangte Behörde übermittelte, beruht darauf, dass der ausgefüllte Antrag das Datum römisch 40 .2023 trägt und die beschwerdeführende Partei im Mail vom römisch 40 .2024 (Beschwerde) auch ausdrücklich auf eine „Antragstellung im Dezember 2023“ sowie darauf verweist, ihr Antrag sei „Bis zum 02.02.2024 […] nicht bearbeitet“ worden. Das im Bescheid angeführte Antragsdatum „02.02.2024“ mag daher zwar den Beginn der internen Bearbeitung bei der belangten Behörde darstellen, konnte aber nicht als Antragsdatum iSd des Einlangens bei der Behörde festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Durch BGBl. I 112/2023 wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 112 aus 2023, wurden die Rundfunkgebühren für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen per 01.01.2024 durch den ORF-Beitrag iSd ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ersetzt.
Nach § 21 Abs. 7 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach § 6 Abs. 1 RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß § 21 Abs. 1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.Nach Paragraph 21, Absatz 7, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist auf bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren (wie dem gegenständlichen) bis zu deren rechtskräftigem Abschluss weiterhin das Rundfunkgebührengesetz (RGG) anzuwenden. Nach Paragraph 6, Absatz eins, RGG war bzw. ist gegen von der GIS Gebühren Info Service GmbH (nunmehr gemäß Paragraph 21, Absatz eins, ORF-Beitrags-Gesetz 2024 die belangte Behörde) erlassene Bescheide Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.Zur Erledigung der vorliegenden Beschwerde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einer diesbezüglichen Bestimmung im Materiengesetz liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2. Rechtzeitigkeit und Inhalt der Beschwerde
Die beschwerdeführende Partei bezeichnete das E-Mail vom XXXX .2024, das sie an die belangte Behörde gerichtet hatte, im Betreff ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde“ und führte die am Bescheid ersichtliche Beitragsnummer an.Die beschwerdeführende Partei bezeichnete das E-Mail vom römisch 40 .2024, das sie an die belangte Behörde gerichtet hatte, im Betreff ausdrücklich als „Bescheidbeschwerde“ und führte die am Bescheid ersichtliche Beitragsnummer an.
Die (nicht vertretene) beschwerdeführende Partei hat daher sowohl die belangte Behörde (als Adressatin des E-Mails) als auch den angefochtenen Bescheid zweifelsfrei bezeichnet und auch durch den Betreff und die Ausführungen unzweifelhaft zu erkennen gegeben, dass sie Beschwerde gegen diesen Bescheid erheben möchte. Als Begründung ist dem E-Mail zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei die geforderten Unterlagen vorgelegt habe bzw. über keine anderen Unterlagen verfüge, sich daher gegen den zurückweisenden Bescheid zur Wehr setzt und (weiterhin) eine inhaltliche Entscheidung der belangten Behörde begehrt.
Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( XXXX .2024) und des Datums des Beschwerdemails an die belangte Behörde ( XXXX .2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.Angesichts des Signaturdatums des Bescheides ( römisch 40 .2024) und des Datums des Beschwerdemails an die belangte Behörde ( römisch 40 .2024) besteht – obwohl die belangte Behörde auch den Bescheid ohne Zustellnachweis versendet hat – kein Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Beschwerde.
Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des § 13 AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.Nach VwGH 18.04.2024, Ra 2024/02/0049 u.a., ist die Erhebung einer Beschwerde per E-Mail auch als "schriftliches Anbringen" im Sinne des Paragraph 13, AVG zu qualifizieren und zulässig, dies zumal die belangte Behörde auf der Homepage keine diesbezüglichen organisatorischen Beschränkungen veröffentlicht und in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Beschwerdeeinbringung „im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise“ hingewiesen hat.
Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd § 9 VwGVG vor.Zusammengefasst liegt daher fallgegenständlich eine rechtzeitige und vollständige Beschwerde iSd Paragraph 9, VwGVG vor.
3.3. Zu Spruchpunkt A)
3.3.1. Sache des Verfahrens
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen wegen nicht rechtzeitiger Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangs- und Radioempfangseinrichtungen wegen nicht rechtzeitiger Behebung von Mängeln gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück.
Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).
Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags der beschwerdeführenden Partei durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.
3.3.2. Kein verbesserungsfähiger Mangel
§ 13 AVG lautet auszugsweise:Paragraph 13, AVG lautet auszugsweise:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach § 13 Abs. 3 AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden. Die Zurückweisung eines Antrags setzt nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG somit einerseits voraus, dass dem Antragsteller von der Behörde die Behebung konkreter, verbesserungsfähiger Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufgetragen wird. Andererseits muss auf die Rechtsfolge, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen werden wird, explizit hingewiesen werden.
Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist aber jedenfalls nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht (vgl. z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist aber jedenfalls nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind von solchen verbesserungsfähigen Mängeln eines Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG Umstände zu unterscheiden, die die Erfolgsaussichten betreffen und die daher gegebenenfalls zur Abweisung eines Antrags führen können. Ob es sich um einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder um eine Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch Auslegung der Bestimmungen der Materiengesetze zu ermitteln vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mwN). Ein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG liegt dann vor, wenn ein Anbringen von den für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht vergleiche z.B. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0016).
Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags (vgl VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß § 3 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die §§ 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042). Auch § 51 Abs. 1 FMGebO, wonach die gemäß § 50 FMGebO erforderlichen Nachweise anzuschließen sind, ist angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042, mit Hinweis auf VwGH 9.6.2010, 2006/17/0161).Der Verwaltungsgerichtshof verneint die Zulässigkeit der Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von den Rundfunkgebühren infolge Nichterfüllung eines behördlichen Verbesserungsauftrags vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz (RGG) sind von den Rundfunkgebühren auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Die Paragraphen 47 bis 49 FMGebO regeln aber nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre vergleiche VwGH 18.12.2017,