TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/6 W132 2270432-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2024
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Entscheidungsdatum

06.09.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W132 2270432-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.05.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 25.05.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:

A)

I.       Der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins.       Der Antrag auf internationalen Schutz vom 25.05.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II.      Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II.      Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.

III.    Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III.    Die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzvorschriften in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 26.05.2022 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen Folgendes an: „Ich bin wegen dem Krieg geflüchtet. In Syrien gibt es kein Leben und keine Zukunft mehr.“. Befragt zur Rückkehr gab er an: „Ich fürchte den Krieg und die schlechte Lage und die fehlende Sicherheit.“.

2. Mit Schriftsatz vom 16.03.2023, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge ‚belangte Behörde‘ bzw. BFA genannt) eingelangt am 17.03.2023, brachte der Beschwerdeführer im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters beim BFA die vorliegende Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ein. Darin wurde ausgeführt, dass seit der Erstbefragung 26.05.2022 bereits sechs Monate verstrichen seien, ohne dass seitens der Behörde über den Antrag entschieden worden sei. Auch seien andere behördliche Tätigkeiten, wodurch die massive Verzögerung zu erklären sei, für den Beschwerdeführer nicht erkennbar. Daher werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge in Stattgabe der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst entscheiden, in eventu der Säumnisbeschwerde stattgeben und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid binnen acht Wochen zu erlassen.

3.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt mit am 19.04.2023 eingelangtem Schreiben vom 17.04.2023 vor. Zur Entscheidungsfrist wurde auf Stellungnahmen des Bundesministeriums für Inneres (BMI) und des BFA verwiesen. Die Stellungnahme des BMI nehme zwar nicht auf konkrete Verfahren Bezug, die Ausführungen hätten aber auch für den vorliegenden Fall Relevanz, zumal die Belastungssituation im Allgemeinen dargestellt würde.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, VwGVG stattgegeben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG beauftragt, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der im Erkenntnis festgelegten Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen 8 Wochen ab Zustellung zu erlassen. Die Revision wurde nicht für zulässig erklärt.

5. Dagegen richtete sich die am 14.06.2023 erhobene außerordentliche Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

6. Am 13.06.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst vor, Verfolgung durch das syrische Regime und die Kurden zu befürchten. Er habe sich geweigert mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes zusammenzuarbeiten und auch geweigert mit den Kurden gegen die FSA zu kämpfen.

7. Mit Erkenntnis vom 06.03.2024, Ra 2023/19/0223, gab der Verwaltungsgerichtshof der außerordentlichen Revision statt und hob das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2023, GZ W132 2270432-1/3E, auf. Den im Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/01/0208 aufgestellten Leitlinien habe das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen, weil keine Rechtsanschauung zu maßgeblichen Rechtsfragen dargelegt, sondern der Verwaltungsbehörde die Erlassung des versäumten Bescheides unter Setzung einer Nachfrist aufgetragen hat, ohne die im konkreten Fall zu lösenden Rechtsfragen zu entscheiden.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung die Übersetzung des vorgelegten syrischen Personalausweises veranlasst.

9. In der Folge wurden die Verfahrensparteien zur Beschwerdeverhandlung am 26.06.2024 geladen und die nachstehend angeführten Unterlagen in das Verfahren eingebracht:

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 11 (27.03.2024)

-        Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria, Treatment upon Return, May 2022

-        EASO (nunmehr EUAA) Leitfaden Syrien, November 2021

-        EUAA Country Guidance Syria Februar 2023

-        EASO (nunmehr EUAA) Syria Military service Country of Origin Information Report April 2021

-        EUAA Syria: Targeting of individuals, September 2022

-        EUAA Country of Origin Information Syria Security Situation von Oktober 2023

-        EUAA Country of Origin Information Syria Country Focus von Oktober 2023

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

-        InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR-Position aus dem Jahr 2017, Februar 2020

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien vom 14.10.2022

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Rückkehrer aus der EU vom 01.09.2022

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Gebiete unter kurdischer Selbstverwaltung: Wehrdienst bei den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG; People’s Protection Units): Verpflichtung, Konsequenzen bei Weigerung [a-11060] vom 14.08.2019

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Aktualität von Dekret Nr. 3 vom 4. September 2021 bezüglich Selbstverteidigungsdienst in der Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES); Anwendung des Dekrets in der Stadt Manbidsch; Einberufung älterer Männer zum Selbstverteidigungsdienst; Höchstalter, bis zu dem Wehrdienstverweigerer eingezogen werden können [a-12201-2] vom 07.09.2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] vom 06.09.2023 (Nachtrag)

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188] vom 18. August 2023

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Syrien: Wehrdienst vom 27.01.2022

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion (a-11951) vom 08.09.2022

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der Syrischen Regierung (ergänzende AFB) vom 14.10.2022.

-        Information der Staatendokumentation Syrien: Wehrdienstverweigerer an syrischen Grenzübergängen, inklusive Hinweise auf bereits erstellte Informationen vom 17.08.2023

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197] vom 24. August 2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierung Wehrpflichtiger durch die syrische Regierung in Manbidsch (Provinz Aleppo) [a-12201-1] vom 07.09.2023

-        ecoi.net, Syrien, Arabische Republik -Themendossier: Wehrdienst vom 16.01.2024

-        DIS, Syria Military Service, January 2024

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation SYRIEN Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1] vom 14. Juni 2023

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Detailfragen zum Vorgehen der syrischen Grenzbehörden bei der Einreise eines registrierten Reservisten nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt [a-12132-2] vom 14. Juni 2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage Nordost-Syrien; Iranische Militärstandorte vom 08.03.2023 und 21.04.2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Abu Zuwayl (Bezirk Qamischli): Machtverhältnisse (Regierungspräsenz, Regierungszugriff), Checkpoints (Lage, Aufgriff Wehrpflichtiger) [a-12173] vom 27. Juli 2023

-        Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge vom 25.10.2023

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation TÜRKEI / SYRIEN Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, vom 05.04.2023

-        ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] vom 06.05.2022

10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der Beschwerdeführer wurde im Beisein seiner bevollmächtigten Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu seiner Person, den Lebensumständen in Syrien und den Fluchtgründen befragt.

Die Richterin brachte ergänzend zu den im Zuge der Ladung zur Beschwerdeverhandlung eingebrachten Unterlagen den Bericht EUAA Country Guidance Syria April 2024 in das Verfahren ein.

Die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers brachte ergänzend die Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitsquadrate in Qamishli, vom 22.04.2024 in das Verfahren ein. Der Beschwerdeführer hat integrationsbescheinigende Unterlagen sowie Fotos von Demonstrationen in Wien vorgelegt.

Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu fallgegenständlicher Säumnis der Behörde:

Der Beschwerdeführer stellte am 13.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 13.08.2022 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Weitere Ermittlungsschritte der belangten Behörde unterblieben.

Am 18.08.2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht durch die Behörde am 20.11.2023 mit allgemeinem Verweis auf die Belastungssituation des BFA vorgelegt. Ein individualisiertes Vorbringen zum Verfahren des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet.

Eine überzeugende Begründung für eine Säumnis, welche nicht überwiegend von der Behörde verschuldet worden wäre, wurde seitens des BFA nicht abgegeben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Behörde durch ein Verschulden des Beschwerdeführers oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen ist, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu treffen.

1.2. Zu Person und individuellen Umständen im Hinblick auf den Herkunftsstaat

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Syrien gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum muslimischen Glauben (Sunnit).

Als Geburtsdatum wird der XXXX angenommen.Als Geburtsdatum wird der römisch 40 angenommen.

Er verfügt über kein Reisedokument. Er hat einen syrischen Personalausweis vorgelegt. Der syrische Reisepass ist bereits abgelaufen.

Der Beschwerdeführer wurde XXXX , geboren. Nach einigen Jahren ist er XXXX verzogen, wo er bis zu seiner Ausreise überwiegend gelebt hat.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 , geboren. Nach einigen Jahren ist er römisch 40 verzogen, wo er bis zu seiner Ausreise überwiegend gelebt hat.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er hat nach Abschluss der Berufsschule ein Diplom als KFZ-Mechaniker erlangt. Seine Muttersprache Arabisch beherrscht er in Wort und Schrift.

Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau, die Kinder und drei Schwestern leben in Syrien. Die Ehefrau lebt mit den Kindern bei ihrer Mutter in XXXX .Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Seine Ehefrau, die Kinder und drei Schwestern leben in Syrien. Die Ehefrau lebt mit den Kindern bei ihrer Mutter in römisch 40 .

Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Einreisevorschriften nach Österreich und stellte am 25.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zum Fluchtvorbringen

Im Falle der Rückkehr nach Syrien droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung wegen eines Konventionsgrundes in asylrelevantem Ausmaß.

1.3.1. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird XXXX angenommen.1.3.1. Als Herkunftsregion des Beschwerdeführers wird römisch 40 angenommen.

Die Herkunftsregion steht aktuell nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter Kontrolle kurdischer Kräfte (Syrian Democratic Forces, sohin Demokratische Kräfte Syriens, kurz: SDF; bzw. Volksverteidigungskräfte, kurz: YPG).

Die syrische Regierung hat in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung keinen Zugriff auf dort lebende Personen und kann dort keine staatliche Macht (z. B. Vollstreckung von Einberufungs- oder Haftbefehlen) ausüben.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich. Dafür kommt beispielsweise der nicht von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur in Frage.

Er kann auch innerhalb des unter kurdischer Kontrolle stehenden Gebietes seine Herkunftsregion ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichen.

1.3.2. Der Beschwerdeführer wurde und wird nicht vom syrischen Regime gesucht, weil er sich geweigert hätte mit dem Geheimdienst des syrischen Regimes zusammenzuarbeiten.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion nicht konkret und individuell die Gefahr physischer und/oder psychischer Gewalt aufgrund seiner Teilnahme an friedlichen Demonstrationen gegen das syrische Regime in Österreich.

Er ist deswegen nicht in das Blickfeld der zuständigen Behörden in Syrien geraten.

Doch selbst unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der zuständigen Behörden in Syrien geraten wäre, bestünde aktuell nicht maßgeblich wahrscheinlich die Gefahr staatlicher Verfolgung, weil der Beschwerdeführer aus einem Gebiet stammt, in dem das syrische Regime aktuell keine Kontrolle ausübt und dieses Gebiet auch ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar ist.

1.3.3. Der Beschwerdeführer ist zum Entscheidungszeitpunkt 48 Jahre alt.

Er hat in Syrien seinen Wehrdienst bereits geleistet.

Er lebte bis zu seiner Ausreise im Jahr 2022 in Syrien, ohne zum Reservedienst einberufen oder wegen unterbliebener Ableistung des Reservedienstes bestraft zu werden.

Es ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zum Militärdienst als Reservist droht.

Auch droht ihm keine Bestrafung, wegen unterbliebener Ableistung des Reservedienstes.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Gebiet, wo das syrische Regime aktuell keine Kontrolle ausübt und ist dieses Gebiet auch ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar.

1.3.4. Dem Beschwerdeführer droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner Ausreise bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der aus einem oppositionellen Gebiet stammt, unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.3.5. Der Beschwerdeführer stammt aus einem von den Kurden kontrollierten Gebiet.

Ihm droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Zwangsrekrutierung bzw. sonst Verfolgung aus einem in der GFK genannten Grund durch kurdische Einheiten.

Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (Jahrgang XXXX ) nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht daher nicht.Entsprechend der aktuellen gesetzlichen Regelung unterliegt der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters (Jahrgang römisch 40 ) nicht mehr der Wehrpflicht („Selbstverteidigungspflicht“) in seiner kurdisch kontrollierten Herkunftsregion. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch kurdische Kräfte besteht daher nicht.

Der Beschwerdeführer wurde und wird nicht von kurdischen Einheiten gesucht, weil er sich geweigert hätte mit diesen zusammenzuarbeiten.

1.3.6. Dem Beschwerdeführer droht in seiner Herkunftsregion weder wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber noch als Sunnit konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Syrien.

1.4. Zur Rückkehrsituation

Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde jedoch aufgrund der dort derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da die Situation zum Entscheidungszeitpunkt im gesamten Herkunftsstaat prekär ist.Die Rückführung des Beschwerdeführers nach Syrien würde jedoch aufgrund der dort derzeit herrschenden allgemeinen schlechten Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da die Situation zum Entscheidungszeitpunkt im gesamten Herkunftsstaat prekär ist.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat herangezogen:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Version 11 – auszugsweise:

4 Sicherheitslage

[…]

4.4 Nordost-Syrien (Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and EastSyria - AANES) und das Gebiet der SNA (Syrian National Army)

Letzte Änderung 2024-03-08 15:02

Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Besonders volatil stellt sich laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amt die Lage im Nordosten Syriens (v. a. Gebiete unmittelbar um und östlich des Euphrats) dar. Als Reaktion auf einen, von der Türkei der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) zugeschriebenen, Terroranschlag mit mehreren Toten in Istanbul startete das türkische Militär am 19.11.2022 eine mit Artillerie unterstützte Luftoperation gegen kurdische Ziele u. a. in Nordsyrien. Bereits zuvor war es immer wieder zu vereinzelten, teils schweren Auseinandersetzungen zwischen türkischen und Türkei-nahen Einheiten und Einheiten der kurdisch dominierten SDF (Syrian Democratic Forces) sowie Truppen des Regimes gekommen, welche in Abstimmung mit den SDF nach Nordsyrien verlegt wurden. Als Folge dieser Auseinandersetzungen, insbesondere auch von seit Sommer 2022 zunehmenden türkischen Drohnenschlägen, wurden immer wieder auch zivile Todesopfer, darunter Kinder, vermeldet (AA 29.3.2023). Auch waren die SDF gezwungen, ihren Truppeneinsatz angesichts türkischer Luftschläge und einer potenziellen Bodenoffensive umzustrukturieren. Durch türkische Angriffe auf die zivile Infrastruktur sind auch Bemühungen um die humanitäre Lage gefährdet (Newlines 7.3.2023). Die Angriffe beschränkten sich bereits im 3. Quartal 2022 nicht mehr nur auf die Frontlinien, wo die überwiegende Mehrheit der Zusammenstöße und Beschussereignisse stattfanden; im Juli und August 2022 trafen türkische Drohnen Ziele in den wichtigsten von den SDF kontrollierten städtischen Zentren und töteten Gegner (und Zivilisten) in Manbij, Kobanê, Tell Abyad, Raqqa, Qamishli, Tell Tamer und Hassakah (CC 3.11.2022). Bereits im Mai 2022 hatte der türkische Präsident Recep Tayyip Erdo?an eine vierte türkische Invasion seit 2016 angekündigt (HRW 12.1.2023). Anfang Oktober 2023 begannen die türkischen Streitkräfte wieder mit der Intensivierung ihrer Luftangriffe auf kurdische Ziele in Syrien, nachdem in Ankara ein Bombenanschlag durch zwei Angreifer aus Syrien verübt worden war (REU 4.10.2023). Die Luftangriffe, die in den Provinzen Hasakah, Raqqa und Aleppo durchgeführt wurden, trafen für die Versorgung von Millionen von Menschen wichtige Wasser- und Elektrizitätsinfrastruktur (HRW 26.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024).

Die Türkei unterstellt sowohl den Streitkräften der Volksverteidigungseinheiten (YPG) als auch der Democratic Union Party (PYD) Nähe zur von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und bezeichnet diese daher ebenfalls als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 29.11.2021).

Der Rückzug der USA aus den Gebieten östlich des Euphrat im Oktober 2019 ermöglichte es der Türkei, sich in das Gebiet auszudehnen und ihre Grenze tiefer in Syrien zu verlegen, um eine Pufferzone gegen die SDF zu schaffen (CMEC 2.10.2020) [Anm.: Siehe hierzu Unterkapitel türkische Militäroperationen in Nordsyrien im Kapitel Sicherheitslage]. Aufgrund der türkischen Vorstöße sahen sich die SDF dazu gezwungen, mehrere tausend syrische Regierungstruppen aufzufordern, in dem Gebiet Stellung zu beziehen, um die Türkei abzuschrecken, und den Kampf auf eine zwischenstaatliche Ebene zu verlagern (ICG 18.11.2021). Regimekräfte sind seither in allen größeren Städten in Nordostsyrien präsent (AA 29.11.2021). Die Türkei stützte sich bei ihrer Militäroffensive im Oktober 2019 auch auf Rebellengruppen, die in der ’Syrian National Army’ (SNA) zusammengefasst sind; seitens dieser Gruppen kam es zu gewaltsamen Übergriffen, insbesondere auf die kurdische Zivilbevölkerung sowie Christen und Jesiden (Ermordungen, Plünderungen und Vertreibungen). Aufgrund des Einmarsches wuchs die Zahl der intern vertriebenen Menschen im Nordosten auf über eine halbe Million an (ÖB Damaskus 1.10.2021).

Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vgl. AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).Entgegen früheren Ankündigungen bleiben die USA weiterhin militärisch präsent (ÖB Damaskus 1.10.2021; vergleiche AA 29.11.2021; JsF 9.9.2022). Am 4.9.2022 errichteten die US-Truppen einen neuen Militärstützpunkt im Dorf Naqara im Nordosten Syriens, der zu den drei Standorten der US-geführten internationalen Koalition in der Region Qamishli gehört. Der neue Militärstützpunkt kann dazu beitragen, die verstärkten Aktivitäten Russlands und Irans in der Region zu überwachen; insbesondere überblickt er direkt den von den russischen Streitkräften betriebenen Luftwaffenstützpunkt am Flughafen Qamishli. Er ist nur wenige Kilometer von den iranischen Militärstandorten südlich der Stadt entfernt (JsF 9.9.2022). Hinzukamen wiederholte Luft- bzw. Drohnenangriffe zwischen den in Nordost-Syrien stationierten US-Truppen und Iran-nahen Milizen (AA 2.2.2024).

SDF, YPG und YPJ [Anm.: Frauenverteidigungseinheiten] sind nicht nur mit türkischen Streitkräften und verschiedenen islamistischen Extremistengruppen in der Region zusammengestoßen, sondern gelegent

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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