Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
W602 2298387-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Vietnam, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2024, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Österreich bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit von Organen der Polizei und Finanzpolizei betreten. Dabei wies er sich zunächst mit einem XXXX Reisepass aus, den er von einer ihm unbekannten Person erhalten habe. Er wurde festgenommen und am nächsten Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Steiermark befragt. Er gab an, aus Vietnam zu stammen und im Besitz eines XXXX Aufenthaltstitels zu sein. Er sei XXXX Juni 2024 von XXXX nach Österreich für die Arbeitsaufnahme eingereist. Der Beschwerdeführer, ein vietnamesischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Österreich bei der Ausübung einer illegalen Erwerbstätigkeit von Organen der Polizei und Finanzpolizei betreten. Dabei wies er sich zunächst mit einem römisch 40 Reisepass aus, den er von einer ihm unbekannten Person erhalten habe. Er wurde festgenommen und am nächsten Tag von einem Organ der Landespolizeidirektion Steiermark befragt. Er gab an, aus Vietnam zu stammen und im Besitz eines römisch 40 Aufenthaltstitels zu sein. Er sei römisch 40 Juni 2024 von römisch 40 nach Österreich für die Arbeitsaufnahme eingereist.
Zunächst wurde über den Beschwerdeführer Verwahrungshaft verhängt, ehe er am 28.07.2024 in Schubhaft genommen wurde, wo er eine freiwillige Rückkehr nach XXXX beantragte, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) jedoch ablehnte. Zunächst wurde über den Beschwerdeführer Verwahrungshaft verhängt, ehe er am 28.07.2024 in Schubhaft genommen wurde, wo er eine freiwillige Rückkehr nach römisch 40 beantragte, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) jedoch ablehnte.
Mit Bescheid vom 31.07.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Vietnam fest (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V. und VI.). Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 31.07.2024.Mit Bescheid vom 31.07.2024 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch II.) und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Vietnam fest (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verhängt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf. und römisch VI.). Der Beschwerdeführer übernahm den Bescheid am 31.07.2024.
Am XXXX 2024 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren befindet sich noch im Zulassungsverfahren. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2024 erhob er, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, am 28.08.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Außerdem gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfordere. Am römisch 40 2024 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren befindet sich noch im Zulassungsverfahren. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 31.07.2024 erhob er, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, am 28.08.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein. Außerdem gehe von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet erfordere.
Das Bundesamt legte die Beschwerde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor, die Unterlagen langten am 02.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX , Vietnam, geboren. Er ist vietnamesischer Staatsangehöriger und im Besitz eines abgelaufenen vietnamesischen Reisepasses, gültig von XXXX 2013 bis XXXX 2023. Sein Familienstand ist nicht feststellbar, fest steht aber, dass seine Eltern noch in Vietnam leben. Er besuchte zwölf Jahre die Pflichtschule in Vietnam. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Vietnam, geboren. Er ist vietnamesischer Staatsangehöriger und im Besitz eines abgelaufenen vietnamesischen Reisepasses, gültig von römisch 40 2013 bis römisch 40 2023. Sein Familienstand ist nicht feststellbar, fest steht aber, dass seine Eltern noch in Vietnam leben. Er besuchte zwölf Jahre die Pflichtschule in Vietnam.
Der Beschwerdeführer ist seit rund dreieinhalb Jahren in Europa und verfügt aktuell über einen XXXX Aufenthaltstitel für die Arbeitsaufnahme, gültig bis XXXX 2025. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf, sich unverzüglich nach XXXX zu begeben und lehnte seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach XXXX mit Schreiben vom 02.08.2024 ab. Der Beschwerdeführer ist seit rund dreieinhalb Jahren in Europa und verfügt aktuell über einen römisch 40 Aufenthaltstitel für die Arbeitsaufnahme, gültig bis römisch 40 2025. Das Bundesamt forderte den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht auf, sich unverzüglich nach römisch 40 zu begeben und lehnte seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach römisch 40 mit Schreiben vom 02.08.2024 ab.
Zumindest seit XXXX Juni 2024 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich und wurde am XXXX bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit XXXX von Organen der Polizei und der Finanzpolizei betreten. Die genauen Umstände der Beschäftigung sind nicht geklärt, der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Befragung an, noch keinen Lohn erhalten zu haben, er habe freie Logis gehabt und das Essen sei ihm zur Hälfte bezahlt worden. Mit seinem Chef sei weder über eine Anmeldung bei der Krankenkasse noch über eine Arbeitsbewilligung gesprochen worden, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er bei einer Kontrolle den falschen tschechischen Reisepass vorlegen solle. Die Arbeitsstelle habe er über Facebook gefunden.Zumindest seit römisch 40 Juni 2024 befindet sich der Beschwerdeführer in Österreich und wurde am römisch 40 bei der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit römisch 40 von Organen der Polizei und der Finanzpolizei betreten. Die genauen Umstände der Beschäftigung sind nicht geklärt, der Beschwerdeführer selbst gab bei seiner Befragung an, noch keinen Lohn erhalten zu haben, er habe freie Logis gehabt und das Essen sei ihm zur Hälfte bezahlt worden. Mit seinem Chef sei weder über eine Anmeldung bei der Krankenkasse noch über eine Arbeitsbewilligung gesprochen worden, jedoch sei ihm gesagt worden, dass er bei einer Kontrolle den falschen tschechischen Reisepass vorlegen solle. Die Arbeitsstelle habe er über Facebook gefunden.
Der Beschwerdeführer besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem falschen XXXX Reisepass aus und wurde unmittelbar festgenommen wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß § 231 StGB. Der Beschwerdeführer besitzt keine Beschäftigungsbewilligung in Österreich, war nicht zur Sozialversicherung angemeldet und verfügte bis zur Inhaftierung über keine Wohnsitzmeldung in Österreich. Bei der Kontrolle wies er sich mit einem falschen römisch 40 Reisepass aus und wurde unmittelbar festgenommen wegen des Verdachts des Gebrauchs fremder Ausweise gemäß Paragraph 231, StGB.
Von XXXX 2024 bis XXXX 2024 befand er sich in Schubhaft. Am 13.08.2024 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am XXXX 2024 erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er an, er habe im Ausland Geld verdienen wollen, um Schulden bei seinen Eltern begleichen zu können. Er könne nicht nach Vietnam zurück, solange er die Schulden seiner Familie nicht bezahlt habe. Am XXXX 2024 wurde er aus der Schubhaft entlassen und fand sich selbstständig am XXXX 2024 in einem Quartier der Grundversorgung ein. Sein Asylverfahren befindet sich Stadium des Zulassungsverfahrens.Von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 befand er sich in Schubhaft. Am 13.08.2024 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am römisch 40 2024 erstbefragt. Als Fluchtgrund gab er an, er habe im Ausland Geld verdienen wollen, um Schulden bei seinen Eltern begleichen zu können. Er könne nicht nach Vietnam zurück, solange er die Schulden seiner Familie nicht bezahlt habe. Am römisch 40 2024 wurd