TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 W602 2195952-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W602 2195952-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.09.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 26.04.2022 wird gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“römisch II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass dieser lautet: „Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 26.04.2022 wird gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Zum Vorverfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2018, Zahl XXXX , ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig und räumte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.07.2021, XXXX , ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision zurück. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführerin stellte am 06.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2018, Zahl römisch 40 , ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, erklärte die Abschiebung nach Indien für zulässig und räumte eine Frist von zwei Wochen für die freiwillige Ausreise ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.07.2021, römisch 40 , ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde ab, der Verwaltungsgerichtshof wies die dagegen erhobene Revision zurück. Nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise verblieb die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.

2. Gegenständliches Verfahren:

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2022 einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“.

Nach einem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 17.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin am 26.04.2022 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, da sie kein Reisedokument vorlegen könne. Nach einem Verbesserungsauftrag des Bundesamtes vom 17.02.2022 stellte die Beschwerdeführerin am 26.04.2022 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, da sie kein Reisedokument vorlegen könne.

Das Bundesamt erließ am 06.09.2023 den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom „“ wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z „Zusatz“ iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Das Bundesamt erließ am 06.09.2023 den gegenständlich angefochtenen Bescheid, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom „“ wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Z „Zusatz“ in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit den Bezug habenden Verwaltungsakten vorgelegt und langte am 12.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesamt teilte schriftlich am 05.03.2024 mit, dass die Beschwerdeführerin am 02.03.2024, im Besitz eines gültigen Reisepasses, nachweislich nach Indien ausgereist sei.

Am 12.03.2024 langte die Mitteilung der Rechtsvertretung über die Auflösung des Vollmachtverhältnisses beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX und ist am XXXX in Indien, Region Punjab, XXXX geboren. Sie gehört der Glaubensrichtung der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat an. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in Indien, Region Punjab, römisch 40 geboren. Sie gehört der Glaubensrichtung der Sikh sowie der Volksgruppe der Jat an. Ihre Identität steht fest.

Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 13.04.2018, Zahl XXXX , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021, XXXX ), nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.Gegen die Beschwerdeführerin besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung (Bescheid vom 13.04.2018, Zahl römisch 40 , bestätigt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2021, römisch 40 ), nachdem ihr Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2022 einen Antrag gemäß § 55 Abs. 1 AsylG auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Dem Antrag wurden das Antragsformular, Lichtbilder, eine Wohnrechtsvereinbarung, ein Konvolut an Honorarnoten zum Nachweis des Verdienstes, der Distributionsvertrag, Kopien aus einem Reisepass (gültig bis 20.05.2020), die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, die Vergleichsausfertigung der Scheidung sowie das Zeugnis über die Integrationsprüfung Sprachniveau A2, als Urkunden beigeschlossen. Daraufhin erteilt das Bundesamt am 17.02.2022 einen Verbesserungsauftrag und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen folgende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen: Persönliche Antragstellung, EU-Lichtbild, gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original), Nachweis der ortsüblichen Unterkunft, Nachweis der Krankenversicherung, Nachweis über Rechtsanspruch auf Unterhalt. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hingewiesen, ebenso auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren und die Rechtsfolgen, wenn sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt, sowie die Verpflichtung zur Meldung der Änderung einer Zustelladresse und die Rechtsfolgen, wenn eine Zustellung mangels Bekanntgabe einer solchen Änderung wiederholt nicht möglich ist.Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre gewillkürte rechtliche Vertretung mit Schriftsatz vom 07.02.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG auf Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“. Dem Antrag wurden das Antragsformular, Lichtbilder, eine Wohnrechtsvereinbarung, ein Konvolut an Honorarnoten zum Nachweis des Verdienstes, der Distributionsvertrag, Kopien aus einem Reisepass (gültig bis 20.05.2020), die Heiratsurkunde, ein Auszug aus dem Heiratseintrag, die Vergleichsausfertigung der Scheidung sowie das Zeugnis über die Integrationsprüfung Sprachniveau A2, als Urkunden beigeschlossen. Daraufhin erteilt das Bundesamt am 17.02.2022 einen Verbesserungsauftrag und forderte die Beschwerdeführerin auf, binnen vier Wochen folgende Urkunden und Nachweise in Original und Kopie vorzulegen: Persönliche Antragstellung, EU-Lichtbild, gültiges Reisedokument (Original und Kopie und Übersetzung), Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Original), Nachweis der ortsüblichen Unterkunft, Nachweis der Krankenversicherung, Nachweis über Rechtsanspruch auf Unterhalt. Die Beschwerdeführerin wurde auch über die Möglichkeit der Stellung eines begründeten Antrages auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hingewiesen, ebenso auf die Mitwirkungspflicht im Verfahren und die Rechtsfolgen, wenn sie dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommt, sowie die Verpflichtung zur Meldung der Änderung einer Zustelladresse und die Rechtsfolgen, wenn eine Zustellung mangels Bekanntgabe einer solchen Änderung wiederholt nicht möglich ist.

Mit Eingabe vom 22.03.2022 legte die Beschwerdeführerin Einkommensnachweise vor, eine Kopie der e-Card, die Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung als Kopie, einen Mietvertrag in Kopie sowie EU-Passfotos, jedoch kein aktuelles Reisedokument, sondern stellte stattdessen am 26.04.2022 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV.Mit Eingabe vom 22.03.2022 legte die Beschwerdeführerin Einkommensnachweise vor, eine Kopie der e-Card, die Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung als Kopie, einen Mietvertrag in Kopie sowie EU-Passfotos, jedoch kein aktuelles Reisedokument, sondern stellte stattdessen am 26.04.2022 durch ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV.

Die Beschwerdeführerin nahm bis zu ihrer Ausreise aus Österreich keinen Kontakt mit der indischen Botschaft in Wien auf, um einen neuen Reisepass zu erhalten.

Bereits in der Vergangenheit besaß die Beschwerdeführerin einen indischen Reisepass, Passnummer XXXX , ausgestellt in Amritsar, Indien, gültig von XXXX 2010 bis XXXX 2020. Zuvor war sie im Besitz eines Reisepasses, Passnummer XXXX , ausgestellt am XXXX 2007 in Wien. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr im Besitz eines indischen Reisepasses, Passnummer XXXX , der ihr in Mailand ausgestellt wurde und von XXXX 2024 bis XXXX 2034 gültig ist. Sie war auch im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien, der bis August 2023 gütig war. Bereits in der Vergangenheit besaß die Beschwerdeführerin einen indischen Reisepass, Passnummer römisch 40 , ausgestellt in Amritsar, Indien, gültig von römisch 40 2010 bis römisch 40 2020. Zuvor war sie im Besitz eines Reisepasses, Passnummer römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 2007 in Wien. Die Beschwerdeführerin ist nunmehr im Besitz eines indischen Reisepasses, Passnummer römisch 40 , der ihr in Mailand ausgestellt wurde und von römisch 40 2024 bis römisch 40 2034 gültig ist. Sie war auch im Besitz eines Aufenthaltstitels für Italien, der bis August 2023 gütig war.

Die Beschwerdeführerin war erstmals von August bis September 2016 und anschließend von August 2017 beinahe durchgehend bis April 2024 in Österreich meldebehördlich registriert. Wann sie das Bundesgebiet verlassen hat, um in Italien zu leben und einen dortigen Aufenthaltstitel zu erlangen, ist nicht feststellbar. Am 02.03.2024 ist sie vom Flughafen Wien nach Indien, Delhi ausgereist. Die Beschwerdeführerin befindet sich sohin seit zumindest 02.03.2024 nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet.

In der Zeit von 24.08.2016 bis 30.09.2016 war sie mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, mit einem Hauptwohnsitz von 28.09.2016 bis 30.09.2016. Eine neuerliche Wohnsitzmeldung bestand von 11.08.2017 bis 23.06.2020 sowie von 01.07.2020 bis 09.04.2024. Eine aktuelle Wohnsitzmeldung in Österreich besteht nicht.

Die Beschwerdeführerin verschleierte zuletzt ihren Aufenthaltsort in Österreich. An der aufrechten Meldeanschrift, worauf auch die mit dem Antrag gemäß § 55 AsylG vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung lautete, war die Beschwerdeführerin zuletzt am XXXX 2022 aufhältig, als sie von einem Organ der LPD Wien angetroffen wurde und ihr eine Verfahrensanordnung zur Inanspruchnahme eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs ausgehändigt wurde. Ein Mandatsbescheid mit dem Auftrag zur Beschaffung eines Reisedokuments gemäß § 46 Abs. 2 und 2b FPG konnte der Beschwerdeführerin im August 2023 nicht mehr zugestellt werden. Da laut Auskunft der Hausparteien diese seit geraumer Zeit dort nicht mehr wohnhaft sei, wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Das Bundesamt leitete im Jänner 2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Ein Festnahmeauftrag vom 30.01.2023 zur Vorführung der Beschwerdeführerin vor die indische Botschaft blieb erfolglos, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Erhebungen der LPD Wien zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an der Meldeanschrift angetroffen werden konnte. Die Abmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte zunächst nicht, weil ein Mitarbeiter des zentralen Meldeservice am 12.05.2023 auf telefonische Nachfrage mitteilte, dass das Abmeldeverfahren eingestellt worden sei, weil der Unterkunftgeber telefonisch bekannt gegeben habe, „dass die Frau XXXX eh dort wohnt“.Die Beschwerdeführerin verschleierte zuletzt ihren Aufenthaltsort in Österreich. An der aufrechten Meldeanschrift, worauf auch die mit dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vorgelegte Wohnrechtsvereinbarung lautete, war die Beschwerdeführerin zuletzt am römisch 40 2022 aufhältig, als sie von einem Organ der LPD Wien angetroffen wurde und ihr eine Verfahrensanordnung zur Inanspruchnahme eines verpflichtenden Rückkehrberatungsgesprächs ausgehändigt wurde. Ein Mandatsbescheid mit dem Auftrag zur Beschaffung eines Reisedokuments gemäß Paragraph 46, Absatz 2 und 2b FPG konnte der Beschwerdeführerin im August 2023 nicht mehr zugestellt werden. Da laut Auskunft der Hausparteien diese seit geraumer Zeit dort nicht mehr wohnhaft sei, wurde die amtliche Abmeldung veranlasst. Das Bundesamt leitete im Jänner 2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein. Ein Festnahmeauftrag vom 30.01.2023 zur Vorführung der Beschwerdeführerin vor die indische Botschaft blieb erfolglos, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Erhebungen der LPD Wien zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten nicht an der Meldeanschrift angetroffen werden konnte. Die Abmeldung der Beschwerdeführerin erfolgte zunächst nicht, weil ein Mitarbeiter des zentralen Meldeservice am 12.05.2023 auf telefonische Nachfrage mitteilte, dass das Abmeldeverfahren eingestellt worden sei, weil der Unterkunftgeber telefonisch bekannt gegeben habe, „dass die Frau römisch 40 eh dort wohnt“.

Am 02.03.2024 reiste die Beschwerdeführerin vom Flughafen Wien Schwechat nach Indien, Delhi aus und wurde dabei angehalten. Dabei gab sie gegenüber einem Organ des Bundesamtes an, das Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht weiter betreiben zu wollen und ihre Beschwerde aus eigenem Entschluss zurückzuziehen. Eine weitere Stellungnahme zu dieser Aussage konnte vom Bundesverwaltungsgericht weder von der damals noch bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, noch von der Beschwerdeführerin selbst, erlangt werden. Am 02.03.2024 reiste die Beschwerdeführerin vom Flughafen Wien Schwechat nach Indien, Delhi aus und wurde dabei angehalten. Dabei gab sie gegenüber einem Organ des Bundesamtes an, das Verfahren betreffend den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG nicht weiter betreiben zu wollen und ihre Beschwerde aus eigenem Entschluss zurückzuziehen. Eine weitere Stellungnahme zu dieser Aussage konnte vom Bundesverwaltungsgericht weder von der damals noch bevollmächtigten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, noch von der Beschwerdeführerin selbst, erlangt werden.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte für diese Entscheidung den verwaltungsbehördlichen Akt zu gegenständlichem Verfahren und nahm Einsicht in das verwaltungsbehördliche Vorverfahren (Asylverfahren: Bescheid vom 13.04.2018 zu Zahl XXXX und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021 zu XXXX ). Als weitere Beweismittel wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Fremdenregister sowie dem österreichischen Strafregister eingeholt (OZ 2) und die nachgereichten Unterlagen zur Beschwerdevorlage berücksichtigt (OZ 3).Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte für diese Entscheidung den verwaltungsbehördlichen Akt zu gegenständlichem Verfahren und nahm Einsicht in das verwaltungsbehördliche Vorverfahren (Asylverfahren: Bescheid vom 13.04.2018 zu Zahl römisch 40 und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.07.2021 zu römisch 40 ). Als weitere Beweismittel wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, der Grundversorgungsdatenbank, dem zentralen Fremdenregister sowie dem österreichischen Strafregister eingeholt (OZ 2) und die nachgereichten Unterlagen zur Beschwerdevorlage berücksichtigt (OZ 3).

Die Feststellungen zu den bisherigen und zum gegenständlichen Verfahren und zur Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG sowie den Antrag auf Heilung eines Mangels sind dem Verfahrensakt und dem Bescheid vom 06.09.2023 entnommen.Die Feststellungen zu den bisherigen und zum gegenständlichen Verfahren und zur Entscheidung über den Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie den Antrag auf Heilung eines Mangels sind dem Verfahrensakt und dem Bescheid vom 06.09.2023 entnommen.

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin in den bisherigen Verfahren sowie der aktenkundigen Kopien vormals gültiger Reisepässe.

Die Feststellung zu den Reisepässen der Beschwerdeführerin beruht auf den aktenkundigen, vorgelegten Kopien (AS 497 und 499; OZ 3). Die Anzeige vom 02.03.2024 mit den übermittelten Kopien des aktuellen Reisepasses und des italienischen Aufenthaltstitels (alle in OZ 3) wurde den Feststellungen zu diesen Dokumenten und der Ausreise der Beschwerdeführerin nach Delhi zugrunde gelegt.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag auf Heilung, mehrmals bereits vergeblich bei der indischen Botschaft in Österreich vorgesprochen zu haben, um einen Reisepass zu erwirken (AS 397) wurde durch keinerlei Beweismittel untermauert und ist zudem die angebliche Auskunft, es sei zunächst ein gültiger Aufenthaltstitel erforderlich, um einen neuen Pass zu erlangen, nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerdeführerin über Kopien ihrer abgelaufenen Reisepässe und ihrer Geburtsurkunde verfügte und es ihr bereits einmal, im Jahr 2007, schon möglich war, einen Reisepass bei der indischen Botschaft in Wien ausgestellt zu bekommen, ohne damalig einen Aufenthaltstitel in Österreich zu besitzen.

Ihr Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen im zentralen Melderegister (OZ 2). Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 03.01.2022 von einem Organ der LPD Wien an ihrer Meldeanschrift angetroffen werden konnte (AS 73). Nachdem sie daraufhin am 09.02.2022 den Antrag gemäß § 55 AsylG gestellt hatte, war sie jedoch für das Bundesamt nicht mehr greifbar. Dies ergibt sich aus den Erhebungsberichten der LPD Wien vom 15.08.2022, als eine Erhebung zum Zweck der Zustellung des Mandatsbescheides vom 11.08.2022 mit dem Auftrag, ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft einzuholen (AS 399) scheiterte, und vom 30.01.2023, als ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag vom 24.01.2023 zum Zweck der Vorführung vor die indische Botschaft, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken (AS 563), fehlschlug (AS 443 und 475). Den Berichten der LPD ist zu entnehmen, dass mehrere Erhebungsversuche durchgeführt wurden und Nachbarn Hinweise gaben, dass die Beschwerdeführerin an der Anschrift nicht mehr wohnhaft war. Ihr Aufenthalt in Österreich ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen im zentralen Melderegister (OZ 2). Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt am 03.01.2022 von einem Organ der LPD Wien an ihrer Meldeanschrift angetroffen werden konnte (AS 73). Nachdem sie daraufhin am 09.02.2022 den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt hatte, war sie jedoch für das Bundesamt nicht mehr greifbar. Dies ergibt sich aus den Erhebungsberichten der LPD Wien vom 15.08.2022, als eine Erhebung zum Zweck der Zustellung des Mandatsbescheides vom 11.08.2022 mit dem Auftrag, ein Reisedokument bei der zuständigen Botschaft einzuholen (AS 399) scheiterte, und vom 30.01.2023, als ein Festnahme- und Durchsuchungsauftrag vom 24.01.2023 zum Zweck der Vorführung vor die indische Botschaft, um ein Heimreisezertifikat zu erwirken (AS 563), fehlschlug (AS 443 und 475). Den Berichten der LPD ist zu entnehmen, dass mehrere Erhebungsversuche durchgeführt wurden und Nachbarn Hinweise gaben, dass die Beschwerdeführerin an der Anschrift nicht mehr wohnhaft war.

Die Aussage zur nicht beabsichtigten Fortsetzung des Verfahrens um einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG sind dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.03.2024 (OZ 4) entnommen. Die Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Konkretisierung dieser Aussage ergeben sich aus den Aufforderungen zur Stellungnahme an den damals noch bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. an die Beschwerdeführerin selbst (OZ 5-7). Die Aussage zur nicht beabsichtigten Fortsetzung des Verfahrens um einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG sind dem Aktenvermerk des Bundesamtes vom 02.03.2024 (OZ 4) entnommen. Die Bemühungen des Bundesverwaltungsgerichts um eine Konkretisierung dieser Aussage ergeben sich aus den Aufforderungen zur Stellungnahme an den damals noch bevollmächtigten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bzw. an die Beschwerdeführerin selbst (OZ 5-7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur mündlichen Zurückziehung der Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Grenzkontrolle bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat auf Nachfrage der amtshandelnden Beamten angegeben, dass sie das in zweiter Instanz anhängige Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht weiterführen wolle und die Beschwerde aus eigenem Entschluss zurückziehe. Dazu ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht ausschließt, dass diese im eigenen Namen Erklärungen rechtswirksam abgeben kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte jedoch in einem konkreten Fall weiter aus, dass eine vom Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizeidirektion abgegebene Erklärung allerdings nicht als Zurückziehung der Beschwerde wirke, weil sie nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben worden sei. Sie lasse jedoch den Wegfall des Interesses an der Erledigung erkennen, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen sei (vgl. VwGH 26.06.2009, 2008/23/0053). Zu Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung ausgesprochen, dass die Regelung des § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG betreffend die Einstellung amtswegiger Verfahren, nicht einschlägig sei und auch eine analoge Anwendung der Einstellung gemäß § 24 AsylG nicht zu erfolgen habe (vgl. VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018). Die Beschwerdeführerin hat ihre Erklärung nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben, eine Stellungnahme dazu blieb aus. Zunächst teilte die Rechtsvertretung auf Vorhalt dieser Erklärung mit Schreiben vom 11.03.2024, eingelangt am 12.03.2024, ohne Angabe weiterer Gründe, die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit, eine Stellungnahme der dann unvertretenen Beschwerdeführerin aufgrund des Parteiengehörs blieb aus, da dieses der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Verfahren nicht weiterführen zu wollen und die Beschwerde aus Eigenem zurückzuziehen, aufgrund der vorigen Ausführungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wirksam geworden, weshalb über die Beschwerde vom 06.10.2023 zu entscheiden war.Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Grenzkontrolle bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat auf Nachfrage der amtshandelnden Beamten angegeben, dass sie das in zweiter Instanz anhängige Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich nicht weiterführen wolle und die Beschwerde aus eigenem Entschluss zurückziehe. Dazu ist entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszuführen, dass die Vertretung einer beschwerdeführenden Partei durch einen Rechtsanwalt nicht ausschließt, dass diese im eigenen Namen Erklärungen rechtswirksam abgeben kann. Der Verwaltungsgerichtshof führte jedoch in einem konkreten Fall weiter aus, dass eine vom Beschwerdeführer gegenüber der Bundespolizeidirektion abgegebene Erklärung allerdings nicht als Zurückziehung der Beschwerde wirke, weil sie nicht gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben worden sei. Sie lasse jedoch den Wegfall des Interesses an der Erledigung erkennen, weshalb das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen sei vergleiche VwGH 26.06.2009, 2008/23/0053). Zu Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen hat der Verwaltungsgerichtshof in einer anderen Entscheidung ausgesprochen, dass die Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG betreffend die Einstellung amtswegiger Verfahren, nicht einschlägig sei und auch eine analoge Anwendung der Einstellung gemäß Paragraph 24, AsylG nicht zu erfolgen habe vergleiche VwGH 17.03.2021, Fr 2020/22/0018). Die Beschwerdeführerin hat ihre Erklärung nicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht abgegeben, eine Stellungnahme dazu blieb aus. Zunächst teilte die Rechtsvertretung auf Vorhalt dieser Erklärung mit Schreiben vom 11.03.2024, eingelangt am 12.03.2024, ohne Angabe weiterer Gründe, die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit, eine Stellungnahme der dann unvertretenen Beschwerdeführerin aufgrund des Parteiengehörs blieb aus, da dieses der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Erklärung der Beschwerdeführerin, das Verfahren nicht weiterführen zu wollen und die Beschwerde aus Eigenem zurückzuziehen, aufgrund der vorigen Ausführungen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht wirksam geworden, weshalb über die Beschwerde vom 06.10.2023 zu entscheiden war.

3.2. Zur Unzulässigkeit des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs. 1 AsylG:3.2. Zur Unzulässigkeit des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG:

§ 58 Abs. 11 Z 2 AsylG normiert, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG normiert, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen ist, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheids bzw. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem VwG belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 31.05.2017, Ra 2016/22/0107). Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183).

Im gegenständlichen Verfahren wies das Bundesamt den Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurück, weil Unterlagen fehlten. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN).Im gegenständlichen Verfahren wies das Bundesamt den Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurück, weil Unterlagen fehlten. Die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments und einer Geburtsurkunde kann grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigen (VwGH 31.08.2023, Ra 2021/17/0183, mwN).

Die Beschwerdeführerin hat weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt und erlangte zulässigerweise auch keine Heilung dieses Mangels (s Pkt. II. 3.3.). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar, da sie an der Meldeadresse wiederholt nicht angetroffen werden konnte. Unter Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den darin enthaltenen Antragsunterlagen sowie den Polizeiberichten in Bezug auf die Unmöglichkeit von Zustellungen bzw. der Festnahme, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Ausmaß ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten zur Feststellung der Identität nachgekommen ist.Die Beschwerdeführerin hat weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde im Original vorgelegt und erlangte zulässigerweise auch keine Heilung dieses Mangels (s Pkt. römisch II. 3.3.). Darüber hinaus war die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar, da sie an der Meldeadresse wiederholt nicht angetroffen werden konnte. Unter Zugrundelegung des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den darin enthaltenen Antragsunterlagen sowie den Polizeiberichten in Bezug auf die Unmöglichkeit von Zustellungen bzw. der Festnahme, ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie feststellte, dass die Beschwerdeführerin nicht im erforderlichen Ausmaß ihrer Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten zur Feststellung der Identität nachgekommen ist.

Das Bundesamt hat demnach den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen. Das Bundesamt hat demnach den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen.

Die Tatsache, dass nunmehr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines aktuell gültigen Reisepasses der Beschwerdeführerin vorliegt, ändert an dieser rechtliche Beurteilung nichts, da die Beschwerdeführerin ihren Reisepass nicht im gegenständlichen Verfahren vorgelegt, sondern lediglich zur Ausreise nach Indien am Flughafen Wien-Schwechat bei der Grenzkontrolle vorgewiesen hat und darüber hinaus in diesem Verfahren kein Original vorgelegt wurde. Da gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, wurde sie am Flughafen anlässlich ihrer geplanten Ausreise nach Indien angehalten. Weder wurde im gegenständlichen Verfahren das erforderliche Original vorgelegt, noch wollte die Beschwerdeführerin den Reisepass im gegenständlichen Verfahren vorlegen, sie hat ihn lediglich benutzt, um mit dem Flugzeug nach Indien reisen zu können.

Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.2018 eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) erlassen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Ab- und Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 und 57 AsylG (ausgenommen die Zurückweisung wegen § 58 Abs. 9 Z 1-3 leg. cit.) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Inhaltlich ähnlich sieht § 52 Abs. 3 FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem mit Bescheid vor, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§§ 55, 56, 57 AsylG) eines Drittstaatsangehörigen zurück- oder abgewiesen wird. Ungeachtet einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung ist somit nach diesen Bestimmungen eine weitere Rückkehrentscheidung bei einer Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel, zu erlassen. Es sei dies im Gesetz so vorgesehen, dass „in jedem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinander stehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können“ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). § 59 Abs. 5 FPG, der, bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Ausnahme zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung vorsieht, ist nur anwendbar, wenn die bereits bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da mit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 kein Einreiseverbot verbunden war, wäre daher vom Bundesamt eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Gegen die Beschwerdeführerin wurde bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 13.04.2018 eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) erlassen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Ab- und Zurückweisung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 und 57 AsylG (ausgenommen die Zurückweisung wegen Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, leg. cit.) mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Inhaltlich ähnlich sieht Paragraph 52, Absatz 3, FPG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in einem mit Bescheid vor, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraphen 55,, 56, 57 AsylG) eines Drittstaatsangehörigen zurück- oder abgewiesen wird. Ungeachtet einer bereits bestehenden Rückkehrentscheidung ist somit nach diesen Bestimmungen eine weitere Rückkehrentscheidung bei einer Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf einen Aufenthaltstitel, zu erlassen. Es sei dies im Gesetz so vorgesehen, dass „in jedem individuellen Fall beliebig viele und nebeneinander stehende durchsetzbare Rückkehrentscheidungen ergehen können“ (VwGH 13.12.2023, Ra 2021/21/0280). Paragraph 59, Absatz 5, FPG, der, bei Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung, eine Ausnahme zur Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung vorsieht, ist nur anwendbar, wenn die bereits bestehende Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot verbunden ist (VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Da mit der Rückkehrentscheidung aus dem Jahr 2018 kein Einreiseverbot verbunden war, wäre daher vom Bundesamt eine neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.

Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid zwar über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen, es hat jedoch – entgegen der eindeutigen Anordnung von § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 3 FPG – keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. In ähnlich gelagerten Fällen mit einem negativen Abspruch über einen Antrag gemäß § 56 AsylG bzw. über einen negativ beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz, die ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergingen, hielt der VwGH fest, dass es sich bei den Absprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, um voneinander trennbare Spruchpunkte handle. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (§ 10 Abs. 1 AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (§ 52 Abs. 2 FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Der Umstand, dass das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, macht daher die gegenständliche Zurückweisung des Antrags gemäß § 55 AsylG nicht rechtswidrig. Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid zwar über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG abgesprochen, es hat jedoch – entgegen der eindeutigen Anordnung von Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG – keine neuerliche Rückkehrentscheidung erlassen. In ähnlich gelagerten Fällen mit einem negativen Abspruch über einen Antrag gemäß Paragraph 56, AsylG bzw. über einen negativ beschiedenen Antrag auf internationalen Schutz, die ohne Erlassung einer Rückkehrentscheidung ergingen, hielt der VwGH fest, dass es sich bei den Absprüchen, mit denen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werde bzw. eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei, um voneinander trennbare Spruchpunkte handle. Ein rechtlicher Zusammenhang bestehe in der Weise, dass eine Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden" sei (Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005) bzw. diese "unter einem" zu ergehen habe (Paragraph 52, Absatz 2, FPG). Die Rückkehrentscheidung setze die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Eine allfällige Säumnis mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung führe daher nicht zur Rechtswidrigkeit des Abspruchs über den Antrag auf internationalen Schutz. Dieser hänge nämlich nicht von der Rückkehrentscheidung ab (VwGH 31.01.2019, Ra 2018/22/0086). Der Umstand, dass das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung erlassen hat, macht daher die gegenständliche Zurückweisung des Antrags gemäß Paragraph 55, AsylG nicht rechtswidrig.

Eine Behebung des Bescheides, weil die Behörde mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung säumig war, war daher nicht geboten.

3.3. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung des Mangels:

Gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Abs. 2 leg. cit.).Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen, im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Absatz 2, leg. cit.).

Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf Heilung des Mangels auf die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, da sie kein gültiges Reisedokument vorlegen könne. Sie habe ihren Reisepass im Jahr 2016 in Polen verloren und seither mehrmals vergeblich versucht, bei der indischen Botschaft in Österreich die Ausstellung eines neuen Passes zu erwirken. Laut Auskunft der indischen Botschaft könne ihr ein solcher jedoch erst ausgestellt werden, wenn sie über einen gültigen Aufenthaltsti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

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