Entscheidungsdatum
10.09.2024Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2295210-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit im Unternehmen XXXX (mitbeteiligte Arbeitgeberin) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Korneuburg vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wegen Abweisung des Antrags vom römisch 40 auf Erteilung einer RWR Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit im Unternehmen römisch 40 (mitbeteiligte Arbeitgeberin) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft für die Tätigkeit als „LKW- und Ladekranfahrer“.
2. Mit Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erreicht und die gesetzlich vorgeschriebene Entlohnung nicht eingehalten werde.
3. In der Beschwerde führte der vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab, da die Mindestpunkteanzahlung und das erforderliche Mindestentgelt nicht erfüllt seien und ging auch auf das Beschwerdevorbringen ein.
5. Der vertretene Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die mitbeteiligte Arbeitgeberin über die Beschwerde informiert und darüber, dass das Mindestbruttoentgelt für sonstige Schlüsselkräfte im Jahr 2024 EUR 3.030 beträgt und dies eine gesetzliche Erteilungsvoraussetzung ist. Es langte keine diesbezügliche Stellungnahme der Arbeitgeberin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2024 eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkraft beantragt.
Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung mit einer monatlichen Brutto-Entlohnung (ohne Zulagen) von EUR 2.335,50 für 40 Wochenstunden beschäftigt werden, es ist eine unbefristete Beschäftigung beabsichtigt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellung zur Entlohnung stützt sich auf die Angaben der Mitbeteiligten in der Arbeitgebererklärung vom XXXX . Auch der Vermittlungsauftrag bezüglich Ersatzkraftverfahren vom XXXX enthält die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung. Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlohnung des BF (OZ 3) gab die mitbeteiligte Arbeitgeberin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerde und der Vorlageantrag selbst bringen nichts zur nicht erreichten gesetzlich vorgesehenen Mindestentlohnung vor. Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt. Die Feststellung zur Entlohnung stützt sich auf die Angaben der Mitbeteiligten in der Arbeitgebererklärung vom römisch 40 . Auch der Vermittlungsauftrag bezüglich Ersatzkraftverfahren vom römisch 40 enthält die in der Arbeitgebererklärung angegebene Entlohnung. Im Rahmen des Parteiengehörs des Bundesverwaltungsgerichts zur Entlohnung des BF (OZ 3) gab die mitbeteiligte Arbeitgeberin keine Stellungnahme ab. Die Beschwerde und der Vorlageantrag selbst bringen nichts zur nicht erreichten gesetzlich vorgesehenen Mindestentlohnung vor.
In der Beschwerde beantragte der Rechtsvertreter „eine mündliche Verhandlung unter Vorladung des Beschwerdeführers sowie dessen Arbeitgebers bzw. ein verantwortlicher Vertreter der [Mitbeteiligten Arbeitgeberin]“ anzuberaumen. Die Aktenlage ist allerdings betreffend die vorgesehene Entlohnung des Beschwerdeführers eindeutig, auch im Rahmen des Parteiengehörs hat die mitbeteiligte Arbeitgeberin keine anderslautenden Angaben gemacht. Somit ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt und eine Verhandlung daher nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […],Paragraph 12 b, Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 108, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […],
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.und sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Ziffer 2, entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
3.2. Judikatur
Die in § 12b Z. 1 AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.Die in Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente "Mindestpunktezahl" und "Mindestbruttoentgelt" müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement "Mindestpunktezahl" nicht mehr eingegangen zu werden.
(VwGH 26.01.2012, 2011/09/0207)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die vorgesehene Entlohnung für den BF für die beantragte Tätigkeit beträgt lediglich EUR 2.335,50 brutto (ohne Zulage), das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt gemäß § 12b Z 1 AuslBG beträgt im Jahr 2024 allerdings EUR 3.030 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen. Die vorgesehene Entlohnung für den BF für die beantragte Tätigkeit beträgt lediglich EUR 2.335,50 brutto (ohne Zulage), das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beträgt im Jahr 2024 allerdings EUR 3.030 brutto pro Monat zuzüglich Sonderzahlungen.
Daher ist die Voraussetzung des Mindestbruttoentgelts gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Beschwerdefall nicht erfüllt, weshalb auch keine Prüfung erforderlich war, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl erfüllt.Daher ist die Voraussetzung des Mindestbruttoentgelts gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG im Beschwerdefall nicht erfüllt, weshalb auch keine Prüfung erforderlich war, ob der Beschwerdeführer die Mindestpunkteanzahl erfüllt.
Somit hat die belangte Behörde den Antrag zu Recht abgelehnt und die Beschwerde abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig. Die herangezogene Judikatur wurde angeführt.
Schlagworte
Entgelt Rot-Weiß-Rot-Karte Schlüsselkraft VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2295210.1.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024