TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/10 I415 2291509-1

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Veröffentlicht am 10.09.2024
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Entscheidungsdatum

10.09.2024

Norm

SchPflG 1985 §8 Abs1
VwGVG §29 Abs5

Spruch


I415 2291509-1/6E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.08.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX sowie des XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion XXXX vom 16.04.2024, Zl. XXXX , betreffend „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am19.08.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 sowie des römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion römisch 40 vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend „Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am19.08.2024, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Schulpflichtgesetz wird der sonderpädagogische Förderbedarf für die Schülerin XXXX , geboren am XXXX , im Fach Mathematik festgestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Schulpflichtgesetz wird der sonderpädagogische Förderbedarf für die Schülerin römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Fach Mathematik festgestellt.

II. Die Schülerin ist in allen anderen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten.römisch II. Die Schülerin ist in allen anderen Unterrichtsgegenständen nach dem Lehrplan der Mittelschule zu unterrichten.

III. Für die Schülerin kommt die Mittelschule XXXX in Betracht. römisch III. Für die Schülerin kommt die Mittelschule römisch 40 in Betracht.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.08.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung sonderpädagogischer Förderbedarf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2291509.1.00

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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