Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W228 2294375-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1999 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1999 , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Abs. 1 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß §3 Absatz eins, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 10.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.09.2023 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er Syrien mit seiner gesamten Familie wegen des Krieges verlassen habe. Sie seien in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn zwinge zum Militärdienst zu gehen.
Am 15.05.2024 wurde der Beschwerdeführer durch die gegenständlich belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe, er nicht in ärztlicher Behandlung stehe und arbeitsfähig sei, aber derzeit nicht arbeite. Medikamente nehme er keine ein. Der Beschwerdeführer sei in Damaskus aufgewachsen und habe dort bis zur Ausreise 2014 gelebt. Er sei Staatsangehöriger von Syrien, gehöre der arabischen Volksgruppe an und sei Moslem. In Syrien habe der Beschwerdeführer 7 Jahre die Grundschule besucht und als Schneider in der Türkei gearbeitet. Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie (gemeint offenbar: er und seine Familie) Syrien wegen des Krieges verlassen haben. Der Vater habe an Demonstrationen teilgenommen und entschieden, dass sie ausreisen. Der Beschwerdeführer sei damals noch ein Kind gewesen und sein Vater habe sich dann scheiden lassen. Das sei sein Fluchtgrund.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer eine ID-Karte (Personalausweis) im Original vor.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.05.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.), ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 20.05.2024 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch III.), ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in der syrischen Armee aus politischen und Gewissensgründen verweigere. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber und er würde niemals für dieses Regime kämpfen. Ein Freikauf komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, zumal er ein verbrecherisches Regime nicht unterstützen werde. Zudem könne er sich einen Freikauf nicht leisten. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer vom syrischen Militär zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Nach den Länderberichten wäre er im Zuge der Wehrpflicht als Rekrut gezwungen, sich direkt oder indirekt an Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht, das Völkerstrafrecht und/oder internationale Menschenrechte zu beteiligen. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden die syrischen Behörden dem Beschwerdeführer eine oppositionelle politische Haltung unterstellen. Ihm drohe deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung. Der Beschwerdeführer müsse fürchten, dass ihm auch aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien, der Flucht aus Europa und des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutz im Bundesgebiet von der syrischen Regierung eine feindliche politische Gesinnung unterstellt werden würde und er deshalb bei einer Rückkehr verfolgt werde.Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst in der syrischen Armee aus politischen und Gewissensgründen verweigere. Er stehe dem syrischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegen