Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W296 2293499-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 , eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. - VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. - römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am römisch 40 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am XXXX fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei XXXX in Hasaka in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, fünf Jahre lang an der Universität für Bodenkultur in Hasaka studiert und einen Master-Abschluss als diplomierter Landwirt. Einen Beruf habe er nicht ausgeübt. In Syrien habe er in Al Hasaka in Abu Rasin – Ras El Ain gelebt. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern seien allesamt in Syrien wohnhaft. In Österreich habe er abgesehen von seinem unmündigen Cousin, der mit ihm eingereist sei, keine Angehörigen. Am XXXX sei er illegal zu Fuß aus Syrien ausgereist und über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.2. Am römisch 40 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch statt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei römisch 40 in Hasaka in Syrien geboren worden. Er sei ledig, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und gehöre der Volksgruppe der Kurden an. Er habe zwölf Jahre lang die Grundschule besucht, fünf Jahre lang an der Universität für Bodenkultur in Hasaka studiert und einen Master-Abschluss als diplomierter Landwirt. Einen Beruf habe er nicht ausgeübt. In Syrien habe er in Al Hasaka in Abu Rasin – Ras El Ain gelebt. Seine Eltern, seine vier Brüder und seine beiden Schwestern seien allesamt in Syrien wohnhaft. In Österreich habe er abgesehen von seinem unmündigen Cousin, der mit ihm eingereist sei, keine Angehörigen. Am römisch 40 sei er illegal zu Fuß aus Syrien ausgereist und über die Türkei und unbekannte Länder nach Österreich eingereist. Er habe in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe Syrien aufgrund des andauernden Bürgerkrieges verlassen, da er einen Einberufungsbefehl vom Militär bekommen habe und nicht in der Armee dienen wolle. Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr befragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst, sofort in die Armee einberufen zu werden und gegen seine eigenen Mitbürger kämpfen zu müssen.
3. Am XXXX erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Kurdisch. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei am XXXX in Hassakah im Dorf XXXX , geboren worden und habe bis zum Jahr XXXX dort mit seiner Familie gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen, anschließend habe er fünf Jahre lang an der Universität in der Stadt Hassakah Agrarwissenschaften studiert. Das Studium habe er im Jahr 2021 abgeschlossen. Aufgrund eines Überfalls aus Ras al-Ain sei er mit seiner Familie in die Stadt Hassakah geflüchtet, wo sie sich bis zum Jahr XXXX aufgehalten hätten, ehe sie zurückgekehrt seien. Sein Herkunftsgebiet sei sehr unruhig. Bis zu seiner Ausreise sei der Beschwerdeführer arbeitslos gewesen, er habe sich aber mithilfe eines Anwalts für ein Masterstudium in Aleppo angemeldet. Da der Weg zur Universität unsicher gewesen sei und er im zweiten Jahr regelmäßig anwesend sein müssen hätte, sei er jedoch nicht hingegangen. Seine Eltern würden in seinem Heimatdorf und seine vier Brüder sowie seine beiden Schwestern würden ebenfalls in seinem Heimatdorf und in den umliegenden Dörfern in Hassakah leben. Am XXXX sei der Beschwerdeführer illegal aus Syrien ausgereist und über die Türkei und unbekannte Länder mit seinem minderjährigen Cousin nach Österreich eingereist. In Österreich würden sich sein mit ihm mitgereister Cousin sowie zwei weitere Cousins des Beschwerdeführers aufhalten. Er habe bereits einen Deutschkurs besucht, sei in keinem Verein und nicht ehrenamtlich tätig und keine Ausbildung absolviert.3. Am römisch 40 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA). Dabei gab er im Wesentlichen an, seine Muttersprache sei Kurdisch. Er habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt und es sei alles korrekt protokolliert und rückübersetzt worden. Er sei am römisch 40 in Hassakah im Dorf römisch 40 , geboren worden und habe bis zum Jahr römisch 40 dort mit seiner Familie gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Kurden an, bekenne sich zum sunnitisch-islamischen Glauben und sei gesund, ledig und kinderlos. Er habe zwölf Jahre lang die Schule besucht und diese mit der Matura abgeschlossen, anschließend habe e