TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W222 2284854-1

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W222 2284854-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. OBREGON über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 46, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 46,, 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“), ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am XXXX 2023 gab der BF zu seiner Person an, er sei in XXXX geboren und sei er ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Hindu an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er den Beruf XXXX ausgeübt. Seine Eltern und sein Bruder seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in XXXX , gewesen. Er habe vor ca. XXXX den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt.In der Erstbefragung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beziehung eines Dolmetschers für Hindi am römisch 40 2023 gab der BF zu seiner Person an, er sei in römisch 40 geboren und sei er ledig. Seine Muttersprache sei Hindi, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Hinduismus und gehöre der Volksgruppe der Hindu an. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er den Beruf römisch 40 ausgeübt. Seine Eltern und sein Bruder seien in Indien wohnhaft. Sein letzter Wohnsitz im Herkunftsstaat sei in römisch 40 , gewesen. Er habe vor ca. römisch 40 den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und habe anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt.

Zur Reiseroute führte er aus, er sei vor ca. XXXX vom Wohnort abgereist und mit dem Flugzeug nach Dubai gereist, wo er sich 25 Tage lang aufgehalten habe. Anschließend habe er sich für 20 Tage in XXXX und für drei Tage in XXXX aufgehalten.Zur Reiseroute führte er aus, er sei vor ca. römisch 40 vom Wohnort abgereist und mit dem Flugzeug nach Dubai gereist, wo er sich 25 Tage lang aufgehalten habe. Anschließend habe er sich für 20 Tage in römisch 40 und für drei Tage in römisch 40 aufgehalten.

Er gab an, er sei selbständig und ohne Schlepper bis nach Österreich gereist.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an: „Ich habe der Sikh Volksgruppe geholfen, um einen in Indien unabhängigen Staat (Khalestan) zu gründen. Die Hindu Volksgruppe hat davon erfahren und deshalb bin ich verfolgt worden. Das sind alle meine Fluchtgründe.“

Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: „Das[s] ich verfolgt und vielleicht auch getötet werde.“

Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er in Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gab er an „Nein“.

Das Verfahren wurde am XXXX 2023 zugelassen.Das Verfahren wurde am römisch 40 2023 zugelassen.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am XXXX 2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 2023 gab der BF unter Beziehung eines Dolmetschers im Wesentlichen an (LA: Frage des leitenden Organs der Amtshandlung; VP: Antwort des BF; allfällige Rechtschreibfehler teilweise korrigiert):

„(…)

LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?

VP: Ja.

Ich bin indischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der XXXX zugehörig, der Religion der Hindu zugehörig. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Ich bin indischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig, der Religion der Hindu zugehörig. Ich bin ledig und habe keine Kinder.

LA: Bitte geben Sie einen Lebenslauf an, wo Sie geboren sind, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.

VP: Ich wurde in dem Ort XXXX , Bundesland XXXX geboren. Ich habe mich immer dort aufgehalten. Ich lebte im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern und einem jüngeren Bruder gewohnt. Weitere Geschwister haben sie nicht. Meine Eltern hatten ein kleines Geschäft. Ich selbst arbeitete als XXXX . Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht. VP: Ich wurde in dem Ort römisch 40 , Bundesland römisch 40 geboren. Ich habe mich immer dort aufgehalten. Ich lebte im gemeinsamen Haushalt mit meinen Eltern und einem jüngeren Bruder gewohnt. Weitere Geschwister haben sie nicht. Meine Eltern hatten ein kleines Geschäft. Ich selbst arbeitete als römisch 40 . Ich habe 12 Jahre die Grundschule besucht.

LA: Wann verließen Sie Indien?

VP: XXXX .VP: römisch 40 .

LA: Wie viel Geld mussten Sie für die Ausreise aufwenden?

VP: Ca. 6.000,-- Euro.

Auf Nachfrage, das Geld waren Ersparnisse meiner Eltern.

LA: Gibt es eine genaue Adressenbezeichnung Ihres Wohnhauses/Elternhauses?

VP: Nein.

LA: Wie würden Sie einer Person den Weg zu Ihrem Wohnhaus beschreiben?

VP: Dort gibt es noch eine kleiner Ortschaft namens XXXX , dort würde man uns finden. VP: Dort gibt es noch eine kleiner Ortschaft namens römisch 40 , dort würde man uns finden.

LA: Wo genau in XXXX würde man Ihr Wohnhaus finden?LA: Wo genau in römisch 40 würde man Ihr Wohnhaus finden?

VP: Dort gibt es einen Hindutempel und dort in der Nähe wohnen.

Auf Nachfrage, ca. eineinhalb bis einen Kilometer weg vom Tempel.

LA: In welcher Himmelsrichtung?

VP: Das kann ich nicht sagen.

LA: Führt eine Straße hin?

VP: Ja, eine gerade Straße.

Auf Nachfrage, die Straße hat keinen Namen.

LA: Wie groß ist XXXX ungefähr, wie viele Einwohner hat es?LA: Wie groß ist römisch 40 ungefähr, wie viele Einwohner hat es?

VP: Ca. 2000 Menschen.

LA: Weshalb haben Sie Indien verlassen? Schildern Sie Ihren Fluchtgrund konkret.

VP: Weil ich ein Unterstützer der Khalistan Bewegung bin und deswegen die Hindus gegen mich waren. Sie haben mehrmals versucht, mich anzugreifen, weswegen ich auch die Ortschaft wechseln musste und in Chandigarh untergetaucht bin. Aber auch dort haben sie mich gefunden und versucht anzugreifen. Aufgrund dessen habe ich mich entschlossen das Land zu verlassen und bin über Dubai hergekommen.

LA: Sind das alle Fluchtgründe, die Sie angeben möchten?

VP: Ja.

LA: Sie gaben an, dass es Versuche von Angriffen gab, in welcher Form erfolgten diese?

VP: Sie sind vor unser Haus gekommen und haben mit Ziegelsteinen unser Haus beschädigt.

LA: Gibt es noch etwas, dass Sie dazu zu sagen haben?

VP: Ein weiteres Mal haben sie mein Auto beschädigt, als ich unterwegs war mit Stangen und Schwertern.

LA: Wann sei es gewesen, dass Ihr Haus beschädigt worden sei?

VP: XXXX .VP: römisch 40 .

LA: Wer hätte das Haus beschädigt?

VP: Anhänger der Hindu Community.

LA: Wie viele waren es?

VP: Ca. 4 Personen.

LA: Wie haben Sie den Vorfall bemerkt?

VP: Unser Nachbar hat es uns erzählt, da wir zum Zeitpunkt des Angriffs nicht rausschauen konnten und feststellen konnten, wer und wie viele Personen es waren.

Auf Nachfrage, wir waren zu dem Zeitpunkt im Haus drinnen.

LA: Wie haben Sie den Vorfall miterlebt?

VP: Wie gesagt, wir haben Angst gehabt und haben uns drinnen versteckt, wir haben nicht viel gesehen von dem.

LA: Wissen Sie, um welche Personen es sich handelte, die das getan haben?

VP: Nein, ich weiß es nicht, ich kenne die Personen nicht persönlich.

LA: War es das erste Mal, dass es so einen Vorfall gab?

VP: Ja.

LA: Was war beim zweiten Mal, als Ihr Auto beschädigt worden sei?

VP: Das war nach ca. 1 Woche. Ich war in meinem Auto unterwegs nach XXXX . Dabei wurde mein Auto von ca. 5 bis 6 Personen angehalten. Die Personen haben daraufhin begonnen, mit Stangen und Schwertern auf mein Auto einzuschlagen. VP: Das war nach ca. 1 Woche. Ich war in meinem Auto unterwegs nach römisch 40 . Dabei wurde mein Auto von ca. 5 bis 6 Personen angehalten. Die Personen haben daraufhin begonnen, mit Stangen und Schwertern auf mein Auto einzuschlagen.

LA: Haben Sie die Personen gekannt?

VP: Nein.

LA: Wie haben Sie auf diese Vorfälle reagiert?

VP: Ich habe daraufhin Anzeige erstattet, aber die Polizei hat keinerlei Schritte unternommen.

LA: Wo und wann haben Sie Anzeige erstattet?

VP: Am XXXX bei einer Polizeistation.VP: Am römisch 40 bei einer Polizeistation.

LA: Bei welcher Polizeistation?

VP: In XXXX .VP: In römisch 40 .

LA: Nahm die Polizei die Anzeige entgegen?

VP: Ja, sie wurde entgegengenommen, aber es wurden nie irgendetwas unternommen.

LA: Wie haben Sie darauf reagiert, als auf Ihr Auto eingeschlagen wurde?

VP: Ich hatte Angst und bin geflüchtet.

LA: Wie ist Ihnen die Flucht gelungen?

VP: Ich bin erst einmal rückwärts gefahren und dann bin ich in eine andere Richtung losgerast.

LA: Wo hat dieser Vorfall stattgefunden?

VP: Ich war in meinem Auto unterwegs nach XXXX .VP: Ich war in meinem Auto unterwegs nach römisch 40 .

Auf Nachfrage, ich wollte ein paar Sachen aus XXXX [vermutlich: holen].Auf Nachfrage, ich wollte ein paar Sachen aus römisch 40 [vermutlich: holen].

LA: Was war der ausschlaggebende Grund, der Sie zum Verlassen Indiens bewog?

VP: Der Angriff auf das Auto war der ausschlaggebende Grund.

LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Indien?

VP: Dass die Personen mich umbringen würden.

LA: Welches Interesse hätten diese Personen an Ihnen?

VP: Weil ich wie gesagt, Khalistan unterstütze und sie das nicht tolerieren.

LA: Was genau meinen Sie, wenn Sie sagen, „Khalistan“ zu unterstützen, was tun Sie genau?

VP: Ich habe an allen Demonstrationen der Khalistan teilgenommen.

LA: Wie oft und wann?

VP: Ca. 4 bis 5 Mal. Im Jahr XXXX war ich einmal in Delhi und danach 4mal im Punjab dabei bei Demonstrationen.VP: Ca. 4 bis 5 Mal. Im Jahr römisch 40 war ich einmal in Delhi und danach 4mal im Punjab dabei bei Demonstrationen.

Auf Nachfrage, XXXX waren alle 4 Demonstration im Punjab. Auf Nachfrage, römisch 40 waren alle 4 Demonstration im Punjab.

LA: Wofür steht „Khalistan“?

VP: Die Khalistan Bewegung unterstützt die Armen und die Mittelschicht und kämpft um ihre Rechte.

LA: Waren die Teilnahmen an Demonstrationen die einzigen Handlungen, die Sie mit der Khalistan Bewegung verbindet?

VP: Die Proteste waren das Einzige.

LA: Wie viele Teilnehmer gab es bei den Demonstrationen?

VP: Ca. 800 bis 900 Personen.

LA: Weshalb sollten die Vorfälle in Verbindung damit stehen, dass Sie an diesen Demonstrationen teilgenommen haben?

VP: Weil Dorfleute von uns haben denen mitgeteilt, dass ich dort auch bei den Demonstrationen die Bewegung unterstütze und so sind dann die Personen auf mich aufmerksam geworden.

LA: Wieso sollten diese Leute etwas dagegen haben?

VP: Das weiß ich nicht.

LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Eltern oder Ihrem Bruder?

VP: Mein Bruder ist in Amerika und wir sprechen meistens über das tägliche Leben.

Auf Nachfrage, es handelt sich um meinen jüngeren Bruder, der mit mir im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es gab nicht so viel Geld, dass ich es auch nach Amerika geschafft hätte.

Manchmal habe ich mit meinen Eltern Kontakt, alle ein bis zwei Monate. Meine Eltern leben nunmehr in Chandigarh. Nach dem Angriff sind sie nach Chandigarh gezogen.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit gehabt, dort zu leben?

VP: Nein, ich habe auch versucht, in Chandigarh zu wohnen, aber dort war ich auch nicht sicher.

LA: Weshalb nicht?

VP: Dort gab es auch einen Angriff auf mein Auto.

Auf Nachfrage, es war ein weiterer Angrifft, aber genauso wie davor.

LA: Haben Sie soziale Bindungen an Österreich?

VP: Nein, ich habe weder Verwandte noch habe ich irgendwelche Kurse besucht.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen

wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Ich habe nichts mehr zu sagen.

LA: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?

VP: Ja.

(…)“

Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom römisch 40 2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.Begründend führte das BFA zusammengefasst aus, der BF habe eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen können und bestehe auch kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhalts, welcher gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde. Auch sei nicht hervorgekommen, dass ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG zu erteilen sei. Eine Verletzung von Artikel 8 EMRK ergebe sich gegenständlich nicht, sodass eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zulässig sei. Die Zulässigkeit der Abschiebung ergebe sich im Wesentlichen aus den für die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz maßgeblichen Gründen und sei die Frist für die freiwillige Ausreise spruchgemäß festzusetzen, da keine besonderen Umstände festgestellt worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am XXXX 2024 fristgerecht Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung am römisch 40 2024 fristgerecht Beschwerde.

Am XXXX 2024 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.Am römisch 40 2024 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus XXXX im Bundesstaat XXXX . Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe bzw. Kaste der XXXX . Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien leben sein Vater und seine Mutter. Sein Bruder lebt in den USA. Der BF beherrscht Hindi in Wort und Schrift. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise als XXXX bei einer XXXX gearbeitet.Der BF ist Staatsangehöriger von Indien und stammt aus römisch 40 im Bundesstaat römisch 40 . Er ist Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Hindus und der Volksgruppe bzw. Kaste der römisch 40 . Der BF ist ledig und kinderlos. In Indien leben sein Vater und seine Mutter. Sein Bruder lebt in den USA. Der BF beherrscht Hindi in Wort und Schrift. Er hat zwölf Jahre die Grundschule besucht und bis zu seiner Ausreise als römisch 40 bei einer römisch 40 gearbeitet.

Im Bundesgebiet verfügt der BF über keinerlei Familienangehörige, er lebt auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die deutsche Sprache qualifiziert beherrscht, sich sozial engagiert oder hier über intensive soziale Kontakte verfügt.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung.

Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am XXXX im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.Der BF ist aus Indien ausgereist und hat am römisch 40 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Zu den vorgebrachten Fluchtgründen wird festgestellt, dass der BF keiner konkreten, individuellen Verfolgung in Indien ausgesetzt ist. Gründe, die eine Verfolgung oder sonstige Gefährdung des BF im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen, wurden vom BF nicht glaubhaft gemacht.

Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Indien wird Folgendes festgestellt:

Politische Lage

Letzte Änderung: 08.03.2022

Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).

Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit 25. Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a).

Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).

Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020).

Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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