TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W167 2290320-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §40
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch


W167 2290320-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer, BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, belangte Behörde) vom XXXX , mit dem die Verjährung der Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX festgestellt wurde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer, BF) gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS, belangte Behörde) vom römisch 40 , mit dem die Verjährung der Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum römisch 40 festgestellt wurde:

A)

Die Beschwerde wird mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der SVS vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt seien.1. Mit Bescheid der SVS vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt seien.

Begründend führte die SVS im Wesentlichen aus, dass der Fall neuerlich geprüft worden sei und festgestellt worden sei, dass im Zeitraum zwischen XXXX keine geeigneten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen von Seiten der SVS vorgenommen worden seien und die Beiträge in der Höhe von XXXX daher verjährt seien. Der Antrag auf Aufrechnung der Beitragsschuld bei der PVA sei widerrufen und die noch anhängigen Fahrnisexekutionen seien beendet worden. Dem Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides zur „Aufrechnung von Rückständen“ könne nicht nachgekommen werden, da aufgrund der Verjährung der Beiträge derzeit kein Rückstand auf dem Beitragskonto der SVS bestehe und daher nur über die Verjährung bescheidmäßig abgesprochen habe werden können. Begründend führte die SVS im Wesentlichen aus, dass der Fall neuerlich geprüft worden sei und festgestellt worden sei, dass im Zeitraum zwischen römisch 40 keine geeigneten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen von Seiten der SVS vorgenommen worden seien und die Beiträge in der Höhe von römisch 40 daher verjährt seien. Der Antrag auf Aufrechnung der Beitragsschuld bei der PVA sei widerrufen und die noch anhängigen Fahrnisexekutionen seien beendet worden. Dem Ersuchen um Ausstellung eines Bescheides zur „Aufrechnung von Rückständen“ könne nicht nachgekommen werden, da aufgrund der Verjährung der Beiträge derzeit kein Rückstand auf dem Beitragskonto der SVS bestehe und daher nur über die Verjährung bescheidmäßig abgesprochen habe werden können.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde, welchen er auch Unterlagen beilegte. Der BF führte Folgendes aus:

„1.) keine Beschwerde gegen die Verjährung

Die, angebliche, Aufrechnung von Rückständen wurde, genauso wie die Tatsache der Verjährung, von mir bereits bei der 1. Tagsatzung am XXXX beim XXXX beeinsprucht! Es lag damals kein Bescheid der SVS vor, der nun am XXXX erfolgte.Die, angebliche, Aufrechnung von Rückständen wurde, genauso wie die Tatsache der Verjährung, von mir bereits bei der 1. Tagsatzung am römisch 40 beim römisch 40 beeinsprucht! Es lag damals kein Bescheid der SVS vor, der nun am römisch 40 erfolgte.

2.) Beschwerde wegen fehlender Legitimierung der Aufrechnung der Rückstände und „abenteuerlicher, gesetzwidriger" Kalkulationen

Die SVS ermittelte seit XXXX aufgrund reiner Fiktion und gesetzwidrigen Annahmen gegen mich. Mit dem Bescheid vom XXXX stellte sich heraus, dass dies o h ne mir eine eindeutige Darlegung ihrer substanzlosen „Aufrechnung/Rückstände" erklären zu können, erfolgte. Auch kam der Bescheid erst mit der Unterstützung des XXXX und meiner Aufforderung, zustande. Ich beantrage daher, die Basis all dieser dubiosen, rechtswidrigen (längst verjährten!) Berechnungen ein für alle Mal offen zu legen und zu erklären!Die SVS ermittelte seit römisch 40 aufgrund reiner Fiktion und gesetzwidrigen Annahmen gegen mich. Mit dem Bescheid vom römisch 40 stellte sich heraus, dass dies o h ne mir eine eindeutige Darlegung ihrer substanzlosen „Aufrechnung/Rückstände" erklären zu können, erfolgte. Auch kam der Bescheid erst mit der Unterstützung des römisch 40 und meiner Aufforderung, zustande. Ich beantrage daher, die Basis all dieser dubiosen, rechtswidrigen (längst verjährten!) Berechnungen ein für alle Mal offen zu legen und zu erklären!

Es kann ja nicht sein, außer man basiert sein Geschäftsmodell" außerhalb des Rechtsstaates, dass

?        ich als Kunde der SVS über die Gründe, wieso es überhaupt einen Rückstand gibt, total im Dunkeln gelassen werde? Dies vor allem deshalb, weil ja meine Rente genau um jene Monate von der SVS gekürzt wurde, für die ich keine Beiträge leistete, was korrekt ist. N i c h t korrekt ist es jedoch, genau diese Rückstände nochmals einzufordern, o h n e überhaupt eine Gegenleistung vonseiten der SVS zu erbringen?

?        Wie obskur die Berechnungen der SVS sind, zeigt die Berechnung des Rückstandes (Seite 3 des Bescheides der SVS vom XXXX .):?        Wie obskur die Berechnungen der SVS sind, zeigt die Berechnung des Rückstandes (Seite 3 des Bescheides der SVS vom römisch 40 .):

a) der Zeitraum der Beiträge zur SV ist vom XXXX a) der Zeitraum der Beiträge zur SV ist vom römisch 40

b) „    „        der Verzugszinsen ist vom XXXX (?)b) „    „        der Verzugszinsen ist vom römisch 40 (?)

c) Die Verzugszinsen betragen XXXX meine Zahlungen XXXX (?)c) Die Verzugszinsen betragen römisch 40 meine Zahlungen römisch 40 (?)

d) Wieso werden Exekutionsgebühren verrechnet, für Aktivitäten der SVS, die längst verjährt sind?

e) Die Absurdität wird mit dem Rückstandsausweis vom XXXX der SVS (Kopie 2) auf die Spitze getrieben: es wird zwar der Rückstand mit XXXX gleich wie im Bescheid vom XXXX ausgewiesen - nur heißt es: zuzüglich Verzugszinsen von 4,63 % seit XXXX (?) von XXXX , die nicht im Bescheid vom XXXX ausgewiesen werden - dh, der Gesamtrückstand beträgt somit XXXX Euro ?e) Die Absurdität wird mit dem Rückstandsausweis vom römisch 40 der SVS (Kopie 2) auf die Spitze getrieben: es wird zwar der Rückstand mit römisch 40 gleich wie im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesen - nur heißt es: zuzüglich Verzugszinsen von 4,63 % seit römisch 40 (?) von römisch 40 , die nicht im Bescheid vom römisch 40 ausgewiesen werden - dh, der Gesamtrückstand beträgt somit römisch 40 Euro ?

f) 4,63 % Zinsen? Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlange - oder verrechnet die SVS Zinsen nach Gefühl?

g) Nullzinsphase der EZB von 2014-2022: auch wäre interessant zu wissen, für mich als Nicht-Juristen und „Normalo" (vernunftbegabte Spezies mit Hausverstand), wie hoch der Zinssatz während den Jahren des Nullzinsphase der EZB war?

h) Brief der SVS vom XXXX bizarr ist der „Rückstandsausweis" von XXXX Euro: das Kapital XXXX wird mit XXXX beziffert - die Verzugszinsen hingegen betragen mehr als das Doppelte: sagenhafte XXXX Spätestens jetzt taucht die Frage auf: wie geht das denn?h) Brief der SVS vom römisch 40 bizarr ist der „Rückstandsausweis" von römisch 40 Euro: das Kapital römisch 40 wird mit römisch 40 beziffert - die Verzugszinsen hingegen betragen mehr als das Doppelte: sagenhafte römisch 40 Spätestens jetzt taucht die Frage auf: wie geht das denn?

?        Rückforderung des bisher einbehaltenen Betrages + Zinsen: die SVS hat seit XXXX bis inkl. XXXX den Betrag von XXXX Euro. rechtswidrig, einbehalten. Rechnet man mit dem Zinssatz der SVS (4.63 %) kontokorrentmäßige Zinsen für 270 Tage hinzu - so ergeben sich XXXX Euro: Dieser Betrag ist an mich umgehend zu überweisen! Oder will die SVS diesen Betrag für sich behalten? ?        Rückforderung des bisher einbehaltenen Betrages + Zinsen: die SVS hat seit römisch 40 bis inkl. römisch 40 den Betrag von römisch 40 Euro. rechtswidrig, einbehalten. Rechnet man mit dem Zinssatz der SVS (4.63 %) kontokorrentmäßige Zinsen für 270 Tage hinzu - so ergeben sich römisch 40 Euro: Dieser Betrag ist an mich umgehend zu überweisen! Oder will die SVS diesen Betrag für sich behalten?

Alle zuvor angeführten Mängel, Berechnungen ohne Hinweise, Exekutionen trotz Verjährung usw. sind vonseiten der SVS en detail in einem zusätzlichen Bescheid darzulegen: ich ersuche meiner Beschwerde stattzugeben.

Nachdem am XXXX eine Tagsatzung beim XXXX anberaumt ist, habe ich diesen Brief in Kopie zur Information weitergeleitet. Nachdem am römisch 40 eine Tagsatzung beim römisch 40 anberaumt ist, habe ich diesen Brief in Kopie zur Information weitergeleitet.

Die Aktion der SVS halte ich für eine unseriöse, asoziale Geschäftemacherei!

?        Nach 25 Jahren und einer klaren Verjährung eine unbegründete Aufrechnung durchdrücken zu wollen, ist mehr als unredlich.

?        In keinem Brief, keinem „Kontoauszug" den elementaren Zusammenhang: hier der Zahlungsrückstand über Monate - dort die dadurch gekürzte Pensionsberechnung, darzulegen und im Gegenteil alles zu tun, um die wahren Gründe des vermeintlichen Rückstandes zu verschleiern, halte ich für unseriös!

?        Die offensichtliche und mit freiem Auge, für alle die des Sehens mächtig sind, erkennbaren Rechenfehler beim (Zinses.)Zins z.B. sind einer staatlichen Behörde unwürdig, zumal nicht mal der Zinssatz „erklärt" wird...

?        Die Spitze aber ist es, bei meiner sehr niedrigen Pension, einen rechtswidrigen Rückstand von XXXX auch noch per Gerichtsweg durchsetzen und auch auf das Gehalt meiner Frau zugreifen zu wollen, das schlägt jedem Fass den Boden aus!?        Die Spitze aber ist es, bei meiner sehr niedrigen Pension, einen rechtswidrigen Rückstand von römisch 40 auch noch per Gerichtsweg durchsetzen und auch auf das Gehalt meiner Frau zugreifen zu wollen, das schlägt jedem Fass den Boden aus!

Handelt es sich um ein lukratives Geschäftsmodell? (siehe meine Kopie des Briefes vom XXXX an das XXXX Seite 2,) Handelt es sich um ein lukratives Geschäftsmodell? (siehe meine Kopie des Briefes vom römisch 40 an das römisch 40 Seite 2,)

Nimmt man grosso modo, an, das 10% der 351.000 EPUs je Jahr in Rente gehen und diese 35.000 Menschen ähnliche Probleme haben wie ich, so dürfte es sich hier um ein äußerst lukratives „Geschäftsmodell" handeln:

- Bei mir sind es ca. XXXX / Jahr, die man einziehe wollte; unterstellt man, dass es 1000,- sind für alle jene die eine höhere Rente als ich beziehen, so kommt man auf einen Betrag von 35 Mio. Euro. - Bei mir sind es ca. römisch 40 / Jahr, die man einziehe wollte; unterstellt man, dass es 1000,- sind für alle jene die eine höhere Rente als ich beziehen, so kommt man auf einen Betrag von 35 Mio. Euro.

- Nimmt man meinen Rückstand von um die XXXX für diese 35000 EPUs an - so ergäbe diese „„Aufrechnung" sogar 350 Mio. Euro! - Nimmt man meinen Rückstand von um die römisch 40 für diese 35000 EPUs an - so ergäbe diese „„Aufrechnung" sogar 350 Mio. Euro!

Solchen unseriösen Praktiken muss – endlich! – ein Ende gesetzt werden!“

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass sich die Beschwerde nicht gegen die bescheidmäßig festgestellte Verjährung richte. Der angefochtene Bescheid spreche nur darüber ab, dass die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt seien. Somit sei der BF nach Ansicht der SVS durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt und es liege somit keine Berechtigung zur Beschwerde vor. In der Stellungnahme gab die belangte Behörde an, dass sich die Beschwerde nicht gegen die bescheidmäßig festgestellte Verjährung richte. Der angefochtene Bescheid spreche nur darüber ab, dass die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG verjährt seien. Somit sei der BF nach Ansicht der SVS durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt und es liege somit keine Berechtigung zur Beschwerde vor.

4. Mit Schreiben vom 13.07.2024 führte der BF Folgendes gegen die Stellungnahme der SVS aus:

„1.) Die „Rückzahlungsforderungen der SVS" waren von Beginn an verjährt und rechtswidrig!

Bereits am XXXX wies ich das XXXX darauf hin, dass die Forderungen der SVS, die seit XXXX über meine Rückstände informiert war, verjährt sind. Die SVS versuchte dies zunächst zu bestreiten. Erst durch meine (vom XXXX empfohlene) Aufforderung an die SVS, mir einen Bescheid über ihre Forderungen darzulegen, mündete im Zugeständnis, das sämtliche Rückforderungsansprüche längst verjährt sind. Bereits am römisch 40 wies ich das römisch 40 darauf hin, dass die Forderungen der SVS, die seit römisch 40 über meine Rückstände informiert war, verjährt sind. Die SVS versuchte dies zunächst zu bestreiten. Erst durch meine (vom römisch 40 empfohlene) Aufforderung an die SVS, mir einen Bescheid über ihre Forderungen darzulegen, mündete im Zugeständnis, das sämtliche Rückforderungsansprüche längst verjährt sind.

Aus diesem Grund legte ich keine Beschwerde gegen die Verjährung ein - es ist ja die Tatsache!

Dies und die Weigerung bis heute, mir die seit XXXX abgezogenen Beträge von ca XXXX Euro, zu erstatten, sind schlüssige Beweise für das vorsätzlich rechtswidrige Vorgehen der SVS.Dies und die Weigerung bis heute, mir die seit römisch 40 abgezogenen Beträge von ca römisch 40 Euro, zu erstatten, sind schlüssige Beweise für das vorsätzlich rechtswidrige Vorgehen der SVS.

2.) Diente das „CUM-EX-Steuerbetrugsmodell" als Vorlage für das rechtswidrige Eintreiben frei erfundener Rückstandsforderungen?

Kurz erklärt:

CUM-EX ist das mit Abstand größte Steuerbetrugsmodell der letzten 20 Jahre: Der geschätzte Betrug auf EU-Ebene liegt bei mindestens 55 Mrd., weltweit bei mehr als 150 Mrd., in Deutschland bei ca. 11-15 Mrd. In Österreich lag der Betrag laut dem RH-Bericht bei 180 Mio. Davon gelten 75 Mio. als „verjährt...? Während es in Deutschland zu Urteilen mit Haftstrafen kam - wird bei uns bisher nicht mal ermittelt! Siehe Link ... https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/news/aktuelles/Rechnungsho_veroeffentlicht_drei_Follow-up-Berichte.html#

Wieso erwähne ich das?

Der gigantische CUM-EX-Betrugsskandal beruht darauf, dass eine bezahlte KEST 2 oder mehrere Male zurückgefordert wird. Am Kuponstichtag stellen mehrere internationale Unternehmen einen „Rückforderungsanspruch" an das Finanzamt. Die Absprachen bedürfen komplizierter Verträge. Das Urteil des deutschen Bundesgerichts vom 28. Juli 2021 ist richtungsweisend.

Die Richter entschieden erstmals, dass es sich bei den Cum-Ex-Geschäften von Investoren und Banken um strafbare Steuerhinterziehung handelt. Auch die Gewinne aus den Geschäften können seitdem eingezogen werden.

Siehe den Link ... https://www.ndr.de/fernsehen/sendungen/panorama/Cum-Ex-Griff-in-die-Steuerkassen-strafbar,cumex338.html

3.) Gibt es Parallelen zwischen CUM_EX und den rechtswidrigen Handlungen der SVS/PV?

Ja, mehrere z.B.:

Es wird alles so lange bestritten, wie z.B. die Verjährung, bis es aufgrund klarer Beweise nicht mehr geht - erst dann lenkt man ein.

Dass angebliche Rückstände nochmals eingefordert werden, obwohl der Nichtbezahlung des PV-Beitrages die Kürzung meiner Rente (und damit die Nichtleistung der SVS/PV) gegenüber steht.

dh. der Saldo ist NULL - einen Rückstand gibt es nicht!

Die willkürliche und skrupellose Vorgehensweise:

Meine Rente beträgt derzeit um die XXXX /Monat und liegt damit bei 50% der Armutsgrenze XXXX . Trotz mehrfacher Verjährungstatbestände, zog die SVS mir ihren frei erfundenen Betrag von XXXX ab und ließ auch nichts unversucht, dazu das Nettoeinkommen meiner Frau als „Berechtigung" anzuführen?!Meine Rente beträgt derzeit um die römisch 40 /Monat und liegt damit bei 50% der Armutsgrenze römisch 40 . Trotz mehrfacher Verjährungstatbestände, zog die SVS mir ihren frei erfundenen Betrag von römisch 40 ab und ließ auch nichts unversucht, dazu das Nettoeinkommen meiner Frau als „Berechtigung" anzuführen?!

Absurde Zins(eszins)forderungen:

In der Mitteilung der SVS vom XXXX verrechnen sie XXXX an „Verzugszinsen" basierend auf einem Kapital von XXXX (siehe Kopie anbei). Mit Gebühren von XXXX ergibt dies sohin einen Rückstand von sagenhaften XXXX - ca. das 10 fache meiner sehr bescheidenen Rente?!In der Mitteilung der SVS vom römisch 40 verrechnen sie römisch 40 an „Verzugszinsen" basierend auf einem Kapital von römisch 40 (siehe Kopie anbei). Mit Gebühren von römisch 40 ergibt dies sohin einen Rückstand von sagenhaften römisch 40 - ca. das 10 fache meiner sehr bescheidenen Rente?!

4.) Worum geht es bei der Stellungnahme der SVS wirklich?

Klar muss sie die Verjährung zugeben, weil x-fach erwiesen.

Dass die SVS unter keinen Umständen, ihren an Absurdität und Rechtswidrigkeit nicht zu überbietenden Kalkulationen des Zinses z.B., ihren abenteuerlichen „Rückstandsforderungen", offenlegen will, kann jeder vernunftbegabte Mensch durch jede Zeile der SVS-Stellungnahme riechen!

Es geht also darum, dass die SVS n i e ihr „Geschäftsmodell der rechtswidrigen Abzocke" gerichtlich preisgeben will!

Und hier schließt sich, meine Meinung nach, der Kreis zum CUM-EX Steuerbetrug:

Über mehr als XXXX wurde bestritten, dass der strafrechtliche Tatbestand des Steuerbetrugs vorlag - bis dies das Bundesgericht klar und unmissverständlich in einem richtungsweisenden Urteil entschied!Über mehr als römisch 40 wurde bestritten, dass der strafrechtliche Tatbestand des Steuerbetrugs vorlag - bis dies das Bundesgericht klar und unmissverständlich in einem richtungsweisenden Urteil entschied!

Dasselbe gilt auch in diesem Fall:

Wenn das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation der SVS zustimmt, dann wird die SVS ihr rechtswidriges Geschäftsmodell definitiv weiter betreiben. Sie könnte dann auf diesen Präzedenzfall verweisen und müsste in Zukunft k e i n e Erklärungen und Kalkulationen für weitere Fälle darlegen.

Die Verjährung würde allein genügen - das Geschäftsmodell der SVS wäre total abgesichert.

Nein - das tut sie eben nicht!“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit gegenständlichen Bescheid stellte die SVS die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX gemäß § 40 Abs. 2 GSVG als verjährt fest. In der Begründung führte die SVS aus, dass es sich dabei um eine Summe von XXXX handelt und dass auf dem Beitragskonto des BF bei der SVS kein Rückstand besteht.Mit gegenständlichen Bescheid stellte die SVS die Beiträge zur Sozialversicherung, Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG als verjährt fest. In der Begründung führte die SVS aus, dass es sich dabei um eine Summe von römisch 40 handelt und dass auf dem Beitragskonto des BF bei der SVS kein Rückstand besteht.

Der Antrag der SVS auf Aufrechnung der Beitragsschuld bei der PVA wurde widerrufen und die noch anhängigen Fahrnisexekutionen beendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben der SVS vom XXXX an den BF betreffend Einforderungsverjährung gemäß § 40 Abs. 2 GSVG. Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage, insbesondere dem angefochtenen Bescheid sowie dem Schreiben der SVS vom römisch 40 an den BF betreffend Einforderungsverjährung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG.

Gegenständlich ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

3.1. Maßgebliche Bestimmungen Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG)

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Beschlüsse

§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH):

Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rz 8)Das Rechtsschutzinteresse besteht demnach bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014). (VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, Rz 8)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, so ist diese unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]). Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine Prozessvoraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, so ist diese unzulässig und mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; siehe auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG [Stand 1.10.2018, rdb.at]).

Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des BF an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des BF an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Wie oben festgestellt, wurde von der SVS mit gegenständlichen Bescheid die Verjährung der Beiträge zur Sozialversicherung Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum XXXX als verjährt festgestellt. Wie festgestellt, ergibt sich folglich kein Rückstand auf dem Beitragskonto des BF. Eine Aufrechnung der Beitragsschuld an die Leistungen der PVA ist daher nicht mehr möglich, da kein Rückstand auf dem Beitragskonto der SVS hinsichtlich des BF besteht.Wie oben festgestellt, wurde von der SVS mit gegenständlichen Bescheid die Verjährung der Beiträge zur Sozialversicherung Verzugszinsen, Kostenanteile, Nebengebühren und Exekutionskosten für den Zeitraum römisch 40 als verjährt festgestellt. Wie festgestellt, ergibt sich folglich kein Rückstand auf dem Beitragskonto des BF. Eine Aufrechnung der Beitragsschuld an die Leistungen der PVA ist daher nicht mehr möglich, da kein Rückstand auf dem Beitragskonto der SVS hinsichtlich des BF besteht.

In der Beschwerde führte der BF außerdem aus, dass er keine Beschwerde gegen die Verjährung einbringe (siehe Beschwerde vom XXXX , Punkt 1), sohin sich auch selbst nicht aufgrund des Ausspruches der SVS über die Verjährung der Beiträge im gegenständlichen Bescheid beschwert sieht. In der Beschwerde führte der BF außerdem aus, dass er keine Beschwerde gegen die Verjährung einbringe (siehe Beschwerde vom römisch 40 , Punkt 1), sohin sich auch selbst nicht aufgrund des Ausspruches der SVS über die Verjährung der Beiträge im gegenständlichen Bescheid beschwert sieht.

Dem BF fehlte es daher schon bei der Einbringung der Beschwerde an der nötigen Beschwer und damit an der Beschwerdelegitimation.

Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Soweit der BF Beschwerde wegen „fehlender Legitimierung der Aufrechnung der Rückstände und abenteuerlicher, gesetzwidriger Kalkulationen“ erhob und auch in seiner Stellungnahme ausführlich dazu Stellung bezog, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich der angefochtene Bescheid ist (hier: Feststellung der Verjährung). Außerdem ist nach der Rechtsprechung des VwGH das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu berufen, eine Entscheidung über Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Soweit der BF Beschwerde wegen „fehlender Legitimierung der Aufrechnung der Rückstände und abenteuerlicher, gesetzwidriger Kalkulationen“ erhob und auch in seiner Stellungnahme ausführlich dazu Stellung bezog, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens lediglich der angefochtene Bescheid ist (hier: Feststellung der Verjährung). Außerdem ist nach der Rechtsprechung des VwGH das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu berufen, eine Entscheidung über Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.

Schlagworte

Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Verjährung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2290320.2.00

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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