TE Bvwg Beschluss 2024/9/11 W131 2283476-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022

Spruch


W131 2283476-1/13E

W131 2283476-2/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 31.07.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des römisch 40 gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) vom 31.07.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 :

A)

Das Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2283476-1 und W131 2283476-2 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Das Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2283476-1 und W131 2283476-2 wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Herr XXXX (=Beschwerdeführe = Bf) erhob am 05.09.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, GZ: XXXX , Teilnehmernummer: XXXX , mit welchem sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen wurde. 1.       Herr römisch 40 (=Beschwerdeführe = Bf) erhob am 05.09.2023 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2023, GZ: römisch 40 , Teilnehmernummer: römisch 40 , mit welchem sein Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen, auf Zuerkennung von Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten abgewiesen wurde.

2.       Mit dem am 29.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog der Bf nach Verhandlungsanberaumung, Vertagungsbitte durch seine anwaltliche Vertretung und Umberaumung auf einen anderen Verhandlungstermin sowie Versendung etlicher indizierter Zeugenladungen seine Beschwerde zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über den Verfahrensgang mit den darin ersichtlichen Verfahrenstatsachen hinaus wird ausdrücklich festgestellt:

Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 28.08.2024, welcher am 29.08.2023 Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Beschwerde in den Verfahren zu den Zahlen W131 2283476-1 und W131 2283476-2.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung des Bf, welche am 29.08.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung der Verfahren

Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).

An der Rechtswirksamkeit der durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten Zurückziehung bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2283476.2.00

Im RIS seit

11.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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