Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W131 2282548 -1/5E
W131 2282548 -2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des XXXX gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) je vom 19.05.2023, erstens zu GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -1) sowie zweitens zu GZ: XXXX Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -2):Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK in den Beschwerdeverfahren des römisch 40 gegen die Bescheide der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals GIS Gebühren Info Service GmbH) je vom 19.05.2023, erstens zu GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -1) sowie zweitens zu GZ: römisch 40 Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde (Verfahrenszahl des BVwG W131 2282548 -2):
A)
Die Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2282548 -1 und W131 2282548 -2 werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. Die Beschwerdeverfahren zu den beiden Verfahrenszahlen W131 2282548 -1 und W131 2282548 -2 werden wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (=Beschwerdeführer = Bf) erhob am 29.05.2023 Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19.05.2023, GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde sowie GZ: XXXX , Beitragsnummer: XXXX , mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde. 1. Herr römisch 40 (=Beschwerdeführer = Bf) erhob am 29.05.2023 Beschwerde gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 19.05.2023, GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen und auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt abgewiesen wurde sowie GZ: römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , mit welchem der Antrag auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) abgewiesen wurde.
2. Mit dem am 03.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz zog der Bf nach Verhandlungsanberaumung samt Dolmetscherinnenvorladung seine vorgelegten Bescheidbeschwerden zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang mit den darin ersichtlichen Verfahrenstatsachen hinaus wird ausdrücklich festgestellt:
Der Bf erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht mit einem seitens der AK Tirol abgeschickten Schriftsatz vom 30.08.2024, welcher am 03.09.2024 Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, zweifelsfrei die Zurückziehung seiner Beschwerden in den Verfahren zu den Zahlen W131 2282548 -1 und W131 2282548 -2.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung der Beschwerdezurückziehung beruht auf der diesbezüglichen, unzweifelhaften Erklärung des Bf, welche am 03.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung der Verfahren
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht (vgl VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (VwSlg 19116 A/2015). Ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Zurückziehung der Beschwerde kommt eine materiell- oder verfahrensrechtliche Absprache über die Beschwerde(n) nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 10.10.1997, 96/02/0144; 25.07.2013, 2013/07/0106; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047 und 26.02.2021, Ra 2019/19/0233).
An der Rechtswirksamkeit der Zurückziehungen, die vom Bf offenbar nach Kontaktaufnahme des Bf mit der AK Tirol verfasst wurden, bestehen auf Tatsachenebene keine Zweifel. Insoweit war mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Rechtsmittelverzicht Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2282548.2.00Im RIS seit
11.10.2024Zuletzt aktualisiert am
11.10.2024