Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
W606 2279808-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wegen Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist syrischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Am XXXX stellte er gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) abgewiesen wurde.1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist syrischer Staatsangehöriger und spricht Arabisch als Muttersprache. Er ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Am römisch 40 stellte er gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, der mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) abgewiesen wurde.
2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , hatte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt worden (Spruchpunkt III.).2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , hatte das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt worden (Spruchpunkt römisch III.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer gemäß § 88 Abs. 2a FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den er wie folgt begründete: „Der Pass wird für die Arbeit benötigt.“ In weiterer Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer die (nicht als solche bezeichnete) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese Frist verstrich ungenutzt.3. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den er wie folgt begründete: „Der Pass wird für die Arbeit benötigt.“ In weiterer Folge übermittelte das BFA dem Beschwerdeführer die (nicht als solche bezeichnete) Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 und gab ihm Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Diese Frist verstrich ungenutzt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte ab. Begründend führte das BFA aus, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, sich ein Reisedokument bei der syrischen Vertretungsbehörde zu beschaffen.
5. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten am 16.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Arabisch.
1.1.2. Der Beschwerdeführer ist in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
1.1.3. Der Beschwerdeführer wird in Syrien nicht verfolgt.
1.2. Zur Möglichkeit der Beschaffung eines syrischen Reisedokumentes:
1.2.1. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022:
„1. Welche Voraussetzungen gelten für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments über die syrische Botschaftsvertretung in Österreich?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Aufgrund der informationsspezifischen Art der Fragestellungen wurde die Anfrage an die syrische Botschaft Wien zur Beantwortung übermittelt. Die Antwort der syrischen Botschaft und die von dieser übermittelten Dokumente sind im Folgenden angeführt.
Anmerkung: Es darf darauf hingewiesen werden, dass von Seiten der Staatendokumentation keine Aussage darüber getroffen werden kann, ob ein syrischer Staatsbürger tatsächlich einen syrischen Reisepass ausgestellt bekommt, oder nicht. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein syrischer Staatsbürger mit einem solchen Antrag den syrischen Staat über den eigenen Aufenthalt in Österreich in Kenntnis setzen würde, was unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen kann und somit nicht für jeden in Österreich aufhältigen Syrer eine Option darstellt. […]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass als Voraussetzung für die Ausstellung eines Reisepasses durch die syrische Botschaft in Wien das Vorweisen diverser Dokumente notwendig ist (Details hierzu: siehe Einzelquellen). Für die Beantragung ist ein persönliches Erscheinen in der Konsularabteilung erforderlich, eine Terminvereinbarung ist nicht notwendig.
Einzelquellen:
Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Voraussetzungen für das Erlangen eines syrischen Reisedokuments Folgendes:
- Besitz eines syrischen Reisepass (Gültig, Abgelaufen, Alt oder etc..) oder syrische ID Karte, Personalausweis, Geburtsurkunde.
- 2x Passfoto.
Alle erforderlichen Unterlagen finden im Anhang (Leider nur auf Arabisch). Für die Beantragung ist persönliche Erscheinung in der Konsular Abteilung erforderlich und OHNE Termin.
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
Anmerkung: Ein von der syrischen Botschaft Wien übermitteltes Dokument listet die zur Ausstellung eines Reisepasses nötigen Dokumente auf [automatische Übersetzung]:
Erforderliche Papiere, um einen neuen Reisepass zu erhalten.
- aktuelle farbige Personalfotos für den Pass (4x4 cm groß, weißer Hintergrund, dunkle Kleidung, keine Brille)
- Eine ausgedruckte Papierkopie des Personalausweises oder eine individuelle Personenstandsurkunde
- Die aktuelle Aufenthaltskarte im Auslandsland
Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses: der Personalausweis oder die Ausstellung eines Zivilstandsregisters mit einem daran angebrachten gestempelten und vom syrischen Außenministerium beglaubigten Personenstandsregister, dessen Ausstellungsdatum nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Gebühren:
- Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)
- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) […]
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
2. Stellt die syrische Botschaft in Österreich auch Reisedokumente für syrische Staatsangehörige aus, die ihr Land illegal/ohne gültiges Reisedokument verlassen haben?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
s.o.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die syrische Botschaft in Wien Reisedokumente für alle syrischen Staatsbürger, ohne Einschränkungen, ausstellt.
Einzelquellen:
Die syrische Botschaft Wien schreibt zu der Angelegenheit Folgendes:
- Ja OHNE welche Einschränkungen.
- Für Erstmalige Beantragung ist eine der folgende Dokumente erforderlich: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
3. Müssen syrische Staatsangehörige mit staatlicher Willkür durch die syrische Botschaft in Österreich rechnen?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
In öffentlich zugänglichen Quellen wurden im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche auf Deutsch, Englisch und Arabisch keine Informationen zu den expliziten Fragestellungen bezüglich der Situation in der syrischen Botschaft in Österreich gefunden. Gesucht wurde auf google.com, bing.com, ecoi.net, duckduckgo.com mit einschließlich, aber nicht ausschließlich folgenden Suchwörtern „syrische Botschaft“ „syrische Auslandsvertretung“, „Wien“, „Österreich“, „willkürlich“, „staatliche Willkür“, „Zugang zu Dokumenten“ „Reisepass“, „staatliche Dokumente“, „Assad-Regime“ „syrische Staatsbürger“, „Botschaftsbesuch“, „Korruption“, „Ausstellung von Pässen“ und fremdsprachigen Äquivalenten. Im Folgenden werden daher allgemeinere Informationen bezüglich willkürlichen Verhaltens seitens der syrischen Auslandsvertretungen zur Verfügung gestellt.
Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vgl.: z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).Anmerkungen: Das Risiko der Willkür unter dem Assad-Regime ist immer gegeben. In Berichten über das Vorgehen des syrischen Machtapparats wird Willkür immer wieder als Instrument der Machtausübung thematisiert [wie auch in den entsprechenden Kapiteln im COI-CMS Syrien dargelegt; vergleiche, z.B. „Befreiung, Aufschub, Befreiungsgebühren, Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs ohne Ableistung des Wehrdiensts“ im Kapitel „Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen“ oder „Politische Lage“; siehe u.a. auch: Global Centre for the Responsibility to Protect (1.12.2022): Syria, https://www.globalr2p.org/countries/syria/, Zugriff 5.12.2022; HRW – Human Rights Watch (20.10.2021): “Our Lives Are Like Death” Syrian Refugee Returns from Lebanon and Jordan, https://www.hrw.org/report/2021/10/20/our-lives-are-death/syrian-refugee-returns-lebanon-and-jordan, Zugriff 9.12.2022; SNHR – Syrian Network for Human Rights (5.7.2022): At Least 1,024 Arbitrary Arrests/Detentions Documented in Syria in the First Half of 2022, Including 49 Children and 29 Women, with 164 of These Cases Documented in June, https://snhr.org/wp-content/uploads/2022/07/M220702E.pdf, Zugriff 9,12.2022).
Der UN-Menschenrechtsausschuss hat klargestellt, dass der Begriff „willkürlich“ in Artikel 9 Absatz 1 des von Österreich mit Vorbehalten ratifizierten Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) weit auszulegen ist und Elemente der Unangemessenheit, Ungerechtigkeit und fehlenden Vorhersehbarkeit und des ordnungsgemäßen Verfahrens sowie Elemente der Angemessenheit, Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit umfasst. Festnahmen, für die es keine Rechtsgrundlage gibt, sind ebenfalls willkürlich. […]
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Verstößen gegen syrische Bürger kommt, die versuchen, Pässe zu erhalten. Die materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, gehören zu den höchsten weltweit. Das Sicherheitsproblem, nach dem Passantragsstellern nach einer durchgeführten Hintergrundprüfung durch die staatlichen Sicherheitsbehörden eine Passausstellung verweigert wird, hat sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 verringert. Das Gesetzesdekret sieht die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes vor, ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern, wobei die gleichen Regeln für diejenigen gelten sollen, die das Land illegal verlassen haben. Dennoch ist ein deutlicher Unterschied festzustellen in der Art und Weise, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des jeweiligen Landes, in dem sich die Auslandsvertretung befindet, und dessen Einstellung zum syrischen Regime, behandeln. Es gibt weitere Berichte darüber, dass bspw. die syrische Botschaft in Berlin eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen arbeitet und kontinuierlich bei Anträgen in der Botschaft eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus durchführt. Darüber hinaus hat die syrische Regierung eine Möglichkeit zur Passbeantragung über ein Online-Portal geschaffen, das auch von Österreich aus genutzt werden kann. Das Online-Portal soll Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken Die syrische Regierung hofft außerdem auf steigende Einnahmen, wenn mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an sogenannte Fixer zu beschaffen. [Anm.: zur Umsetzung des Portals in der Praxis konnten im Rahmen einer zeitlich begrenzten Recherche nur wenige Informationen gefunden werden].
Einzelquellen:
Das Syrian Human Rights Network (SNHR) hat in einem am 28.1.2019 veröffentlichten Bericht aufgedeckt, dass das syrische Regime die Ausstellung von Pässen als Mittel zur Finanzierung seines Krieges gegen das syrische Volk und zur Demütigung von Dissidenten einsetzt. Der Bericht dokumentiert die Verstöße gegen syrische Bürgerinnen und Bürger, die versuchen, Pässe zu erhalten, und zeigt die im Vergleich zu allen anderen Ländern der Welt exorbitant hohen und unangemessenen finanziellen Kosten dafür auf.
Der 10-seitige Bericht stellt fest, dass das syrische Regime bei seinen Bemühungen, den im März 2011 begonnenen Volksaufstand zu unterdrücken und niederzuschlagen, verschiedene syrische Staatsorgane eingesetzt hat. Der Bericht fügt hinzu, dass das Assad-Regime nicht nur die Macht der staatlichen Sicherheits- und Militärapparate genutzt hat, um den eigenen Interessen zu dienen und seine brutale Machtausübung zu zementieren, sondern auch alle staatlichen Institutionen Syriens instrumentalisiert hat, einschließlich der Einwanderungs- und Passbehörde, deren Rolle zusammen mit einer großen Anzahl anderer Institutionen bis zu dem Punkt erweitert wurde, an dem sie eine zentrale Rolle in Sicherheits- und politischen Fragen spielt. Die Korruption der Aufgaben und Praktiken all dieser staatlichen Institutionen im Dienste der Interessen des Assad-Regimes hat dazu geführt, dass diese Einrichtungen faktisch zu einem Netzwerk von Unternehmen der Assad-Familie geworden sind
Dem Bericht zufolge verfolgte das syrische Regime bei der Ausstellung von Pässen eine doppelte Politik: Einerseits mussten alle Antragsteller, ob innerhalb oder außerhalb Syriens, seit Beginn des Volksaufstands bis April 2015 eine Genehmigung von Zweigstellen der Sicherheitsabteilungen des Regimes einholen, was bedeutete, dass allen Teilnehmern am Volksaufstand und allen Regimegegnern außerhalb Syriens die Möglichkeit verwehrt wurde, Pässe zu erhalten.
Trotz dieser offiziellen Haltung betrieb das Regime jedoch auch einen inoffiziellen, mafiösen Schwarzmarkt, auf dem diese Bürger gegen hohe Zahlungen von bis zu 5.000 US-Dollar pro Person Pässe erhalten konnten.
Der Bericht fügt hinzu, dass der zweite Zeitraum begann, nachdem das syrische Regime das Gesetzesdekret Nr. 17 aus dem Jahr 2015 erlassen hatte, das die Ausstellung von Pässen für alle Syrer innerhalb und außerhalb des Landes ohne jegliche Diskriminierung zwischen Regimegegnern und Regimebefürwortern erlaubte, wobei die gleichen Regeln für diejenigen galten, die das Land illegal verlassen hatten. Dieses Dekret wurde später durch das Dekret Nr. 18 aus dem Jahr 2017 geändert, mit dem ein Schnellpasssystem eingeführt wurde, das die Konsulargebühr für die sofortige und zügige Ausstellung oder Erneuerung eines Passes oder Reisedokuments für syrische Staatsangehörige und Personen mit gleichwertigem Status, die sich außerhalb der Arabischen Republik Syrien aufhalten, innerhalb von drei Arbeitstagen auf 800 US-Dollar festlegt, während diejenigen, die das normale Warteschlangensystem nutzen, das zwischen 10 und 21 Arbeitstagen dauert, eine Gebühr von 300 US-Dollar zahlen. Dem Bericht zufolge sind diese hohen materiellen Kosten, die das syrische Regime für die Ausstellung oder Erneuerung von Pässen verlangt, exorbitant hoch, ja sogar die höchsten weltweit. In dem Bericht wird ferner erläutert, dass die Gültigkeitsdauer der Pässe von Regimegegnern, die von den Sicherheitsdiensten des Regimes gesucht werden, höchstens zwei Jahre beträgt. Bekanntlich verlangen viele Länder und Fluggesellschaften von ihren Passagieren Pässe, die mindestens sechs Monate vor dem Reisedatum gültig sind; für syrische Dissidenten beträgt die tatsächliche Gültigkeitsdauer des Passes also 18 Monate. Darüber hinaus leben viele Syrer in Städten oder Ländern, in denen es kein syrisches Konsulat gibt, so dass sie gezwungen sind, Reisevorbereitungen zu treffen und für Flüge und Unterkunft zu bezahlen, nur um ihren Pass zu erneuern, und ihnen keine andere Wahl bleibt, als 800 US-Dollar für einen Eilpass zu bezahlen.
Darüber hinaus zeigt der Bericht, dass syrische Bürger bei der Ausstellung von Pässen zusätzlich zu den hohen materiellen Kosten mit weiteren Verstößen konfrontiert sind, da die Sicherheitsdienste des Regimes nach wie vor von allen syrischen Bürgern eine Genehmigung der staatlichen Sicherheitsbehörden verlangen, um Pässe zu erhalten. Jeder Passantragsteller wird einer Hintergrundprüfung unterzogen, bei der sein Name mit den Listen der gesuchten Personen abgeglichen wird, bei denen es sich im Wesentlichen um eine Liste aller Personen handelt, die am Volksaufstand für Demokratie beteiligt waren.
Zusätzlich zur Genehmigung durch die Sicherheitsdienste muss jeder männliche Bürger zwischen 20 und 42 Jahren, der nicht von der staatlichen Wehrpflicht befreit ist, die Genehmigung des Rekrutierungszentrums seiner Militärdivision einholen, was dem Bericht zufolge ein Hindernis für Hunderttausende von Syrern darstellt, die sich geweigert haben, den militärischen Einrichtungen beizutreten, die vom syrischen Regime mobilisiert wurden, um eine Vielzahl von Verbrechen zu begehen, die Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, einschließlich der Ermordung von Hunderttausenden anderer syrischer Bürger.
SNHR hat auch einen deutlichen Unterschied in der Art und Weise festgestellt, wie die Konsulate des syrischen Regimes Anträge und andere Angelegenheiten je nach der politischen und rechtlichen Position des Landes zum syrischen Regime behandeln. Das syrische Konsulat in Genf, Schweiz, wickelt beispielsweise Angelegenheiten routinemäßig ab, während Syrer im syrischen Konsulat in der türkischen Stadt Istanbul unter einem traurig vorhersehbaren Muster von Demütigung und Erpressung leiden. SNHR hat mehrere Fälle registriert, in denen syrischen Staatsbürgern die Pässe entzogen wurden und ihnen keine alternativen Pässe ausgestellt wurden, oder in denen ihre Pässe beschlagnahmt wurden und ihnen alternative Pässe mit der Begründung verweigert wurden, dass die betreffenden Bürger von den Sicherheitsbehörden in Syrien gesucht würden. Dieses Sicherheitsproblem hat nach dem Erlass des Gesetzesdekrets Nr. 17 deutlich abgenommen; es scheint, dass der Bedarf des syrischen Regimes an US-Dollar-Währung der Hauptgrund für diese Maßnahmen war. SNHR hat auch Fälle registriert, in denen Bürgern keine Quittung oder Dokumentation ausgestellt wurde, um zu beweisen, dass sie für ihre Pässe bezahlt oder sie von Mitarbeitern erhalten haben, was zusätzliche Verstöße über den Katalog anderer in diesem Prozess dokumentierter Verstöße hinaus sind.
[…]
SNHR – Syrian Network for Human Rights (28.1.2019): The Syrian Regime Uses Passports’ Issuance to Finance its War and Humiliate its Opponents, https://snhr.org/blog/2019/01/28/53272/, Zugriff 9.12.2022
Der deutsche Auslandsrundfunksender Deutsche Welle (DW) berichtet am 18.12.2018 Folgendes:
[…] Die syrische Botschaft in Berlin arbeite eng mit dem syrischen Geheimdienst zusammen, sagt Jens-Martin Rode von "4syrebellion", einer Berliner Gruppe syrischer und nicht-syrischer Aktivisten, die sich für Menschenrechte in Syrien einsetzen. Das habe Konsequenzen: "Bei jedem Vorgang in der Botschaft findet eine Sicherheitsüberprüfung in Damaskus statt." […]
DW – Deutsche Welle (18.12.2018): Die Angst der Syrer vor ihren Diplomaten, https://www.dw.com/de/die-angst-der-syrer-vor-ihren-diplomaten/a-46777614, Zugriff 9.12.2022
Anmerkung: Im Rahmen der Recherche wurde eine Internetseite des syrischen Innenministeriums gefunden, die es syrischen Staatsbürgern ermöglichen soll, online staatliche Dokumente zu beantragen (https://ecsc-expat.sy/). Im Rahmen der Anfrage an die syrische Botschaft Wien, wurden ebenfalls Fragen zu dieser Internetseite gestellt. Die Antwort wird im folgenden zur Verfügung gestellt:
Frage der Staatendokumentation: Handelt es sich bei der Internetseite https://ecsc-expat.sy/ um eine offizielle Internetseite zur Passbeantragung? Kann dieser Service von jeder/jedem in Österreich lebenden syrischen Staatsbürger genutzt werden? Entstehen zusätzliche Kosten oder sind zusätzliche Voraussetzungen notwendig, um über die Internetseite einen Reisepass zu beantragen?
Ja, Es handelt sich um offizielle Internetseite von syrische Innenministerium und kann dieser Service von Österreich sowie Weltweit aus genutzt werden und OHNE zusätzliche Kosten.
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
Das Center for Operational Analysis and Research (COAR), ein internationales Beratungsunternehmen für Politik und Entwicklung, berichtete am 13.12.2021 ebenfalls von der Einführung des „Online-Portals für syrische Auslandsdienste“. Bei dem Portal handle es sich praktisch um ein Online-Konsulat, über das im Ausland lebende Syrer konsularische Dienste in Anspruch nehmen und Dokumente, einschließlich Pässe, beantragen können. Diese neuen Dienstleistungen sollten vor dem Hintergrund der laufenden Anpassung der syrischen Regierung an die neue Realität nach einem Jahrzehnt des Konflikts gesehen werden, in dem die staatlichen Stellen weitgehend als gewinnbringende Instrumente eingesetzt werden. Das "Online-Konsulat" kann Syrern die Möglichkeit bieten, Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten einzuschränken, während die Regierung hofft, dass ihre Einnahmen steigen, da mehr Syrer in der Lage sind, ihre Dokumente ohne Bestechungsgelder und zusätzliche Zahlungen an Fixer zu beschaffen. Ohne Reformen der zugrundeliegenden Verwaltungs-, Aufzeichnungs- und Registrierungssysteme werden die Syrer jedoch wahrscheinlich weiterhin Probleme haben, ihre Eigentumsrechte geltend zu machen, benötigte Dokumente zu erwerben und überhaupt Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten.
Die Vereinfachung der konsularischen Dienstleistungen ist für die Millionen von Syrern, die infolge des Krieges aus dem Land geflohen sind, zwar dringend erforderlich, es bleibt jedoch abzuwarten, wie effektiv das neue System sein wird und ob es zu spürbaren Verbesserungen der Zugänglichkeit führt. E-Governance-Systeme sind nur so gut wie die ihnen zugrundeliegenden Aufzeichnungen und Daten, die im Falle Syriens fragmentiert und lückenhaft sind, wenn sie nicht sogar ganz fehlen.
Für die Millionen von Syrern, die jetzt außerhalb ihres Landes leben, ist der Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere die Erneuerung von Pässen ein teurer und zeitaufwändiger Prozess mit wenig Erfolgsgarantie. Solche Dokumente werden häufig benötigt, um Dienstleistungen in anderen Ländern in Anspruch zu nehmen, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen zu beantragen und beispielsweise die Geburt von Kindern offiziell zu registrieren. Zusätzlich zu den üblichen (oft exorbitanten) Gebühren für die Beschaffung solcher Dokumente müssen Syrer auch für den Transport zur und von der Botschaft oder dem Konsulat bezahlen (oft für mehrere Termine) und müssen unter Umständen Bestechungsgelder zahlen oder "Fixer" anheuern, um überhaupt einen Termin zu bekommen. Viele zögern auch, syrische Konsulate persönlich aufzusuchen, weil sie Misshandlungen durch feindselige Beamte oder schlimmstenfalls eine Verhaftung befürchten. Nach all dem kommen die Dokumente nur langsam an, wenn sie überhaupt ankommen.
Das "Online-Konsulat" könnte eine Möglichkeit bieten, Probleme mit Bestechung und Korruption zu umgehen und unerwünschte oder sogar riskante Kontakte mit Regierungsbeamten zu vermeiden. Wenn das Portal wie vorgeschlagen funktioniert, können alle Anträge online gestellt und die entsprechenden Unterlagen per Post versandt werden.
[…]
COAR - Center for Operational Analysis and Research (13.12.2021): Damascus Opens ‘Online Consulate’ to Reach Syrians Abroad, https://coar-global.org/2021/12/13/damascus-opens-online-consulate-to-reach-syrians-abroad/, Zugriff 12.12.2022
4. Wie hoch sind die Kosten für einen über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
s.o.
Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass sich die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Wien auf 265 Euro belaufen. Bei Verlust eines Reisepasses wird darüber hinaus 45 Euro Bearbeitungsgebühr berechnet. Die Kosten für die Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren betragen 705 Euro. Tatsächliche Zahlungen scheinen teilweise jedoch deutlich höher zu sein. Dies führt dazu, dass die syrischen Reisepässe durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren mittlerweile zu den teuersten der Welt gehören.
Einzelquellen:
Die syrische Botschaft Wien schreibt zu den Kosten eines über die syrische Botschaft in Österreich ausgestellten Reisepass Folgendes:
265 Euro Ohne weitere zusätzliche Kosten.
- Für Verlorene Reisepass benötigt man zusätzlich:
- Verlustanzeige, beglaubigt von Österreichische Außenministerium Wien und OHNE Übersetzung.
- Eine der folgende Dokumente: Syrische ID Karte, Personalausweis, oder Geburtsurkunde.
- 45 Euro Bearbeitungsgebühr zusätzlich.
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
Anmerkung: Das von der syrischen Botschaft Wien übermittelte Dokument beinhaltet auch die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses [automatische Übersetzung]:
Gebühren:
- Die reguläre Bearbeitungsgebühr beträgt 265 Euro (zu zahlen bei der Antragstellung bei der Botschaft; die Ausstellung dauert etwa drei Wochen)
- Die Bearbeitungsgebühr im Expressverfahren beträgt 705 Euro (zu entrichten bei der Einreichung des Antrages bei der Botschaft; die Ausstellung dauert maximal zwei bis vier Tage) […]
Syrische Botschaft Wien (30.11.2022): Auskunft der Syrischen Botschaft Wien, per E-Mail
In einer Pressemitteilung von Adopt a Revolution, einer deutsch-syrischen Solidaritäts- & Menschenrechtsorganisation, vom 18.10.2022 schreibt die Organisation folgendes:
[…] Für das Assad-Regime ist diese Behördenpraxis eine enorme Einkommensquelle: Die syrischen Reisepässe gehören mittlerweile durch die immer weiter willkürlich steigenden Passgebühren zu den teuersten der Welt. Zwar liegen die offiziellen Passgebühren bei etwa 255 beziehungsweise 750 Euro im Expressverfahren, die tatsächlichen Zahlungen scheinen jedoch deutlich höher, wie die deutsch-syrische Solidaritäts- und Menschenrechtsorganisation Adopt a Revolution in einer aktuellen Umfrage nachweisen konnte. […]
Adopt a revolution (18.10.2022): Neue Kampagne startet: #DefundAssad – Stoppt die Finanzierung des syrischen Folterstaats, https://adoptrevolution.org/neue-kampagne-startet-defundassad/, Zugriff 5.12.2022
In einer Anfrage einiger Abgeordneter der Fraktion Die Linke an den Deutschen Bundestag vom 20.9.2022 wird folgendes geschildert:
[…] Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund 400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels" konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für 800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und 295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705 Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten, aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31566, S. 3). [...][…] Betroffene berichteten gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern von unzumutbaren Bedingungen und insbesondere hohen Kosten für die Ausstellung neuer syrischer Papiere. Die Syrische Botschaft fordere zum Teil rund 400 Euro für einen nur zwei Jahre gültigen Pass. Wegen „Papiermangels" konnten Pässe zudem zeitweise nicht ausgestellt werden oder hätten eine Bearbeitungsdauer von mehreren Monaten. So würden Antragstellerinnen und Antragsteller dazu gedrängt, einen „Express-Pass“ über Syrien direkt für 800 Euro zu beantragen. In der Antwort auf die Schriftliche Frage 27 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/31438 ging das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hingegen von Kosten für die Erneuerung eines abgelaufenen oder verlorenen Passes zwischen 250 und 295 Euro und von Kosten für einen Express-Pass in Höhe von 660 bis 705 Euro bei der Syrischen Botschaft aus. In Deutschland lebende Syrerinnen und Syrer haben teilweise die Erfahrung gemacht, dass sie für einen neuen Pass eine die offizielle Gebührentabelle überschreitende Summe zahlen mussten, aber lediglich eine Handzettelquittung über eine geringere Summe erhielten. (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/31566, Sitzung 3). [...]
Deutscher Bundestag / Fraktion Die Linke [Deutschland] (20.9.2022): Kleine Anfrage – Zumutbarkeit der Passbeschaffung für Geflüchtete aus Syrien, https://dserver.bundestag.de/btd/20/034/2003414.pdf, Zugriff 9.12.2022“
1.2.2. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen: Er hat die konkrete Möglichkeit, sich bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich einen syrischen Reisepass zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (AZ XXXX ).Zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Einsicht genommen in den Verwaltungsakt des BFA und den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Verfahren über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war (AZ römisch 40 ).
Darüber hinaus wurde im Besonderen die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ vom 12.12.2022 (im Folgenden: Anfragebeantwortung 12.12.2022) berücksichtigt, zu der schriftlich Stellung zu nehmen das BFA dem Beschwerdeführer im Behördenverfahren Gelegenheit gegeben hat (ohne dass der Beschwerdeführer diese ergriffen hätte).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und aus dem Gerichtsakt zum AZ XXXX . Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, hat er im Übrigen in seiner Beschwerde vorgebracht.2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA und aus dem Gerichtsakt zum AZ römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, hat er im Übrigen in seiner Beschwerde vorgebracht.
2.1.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, folgt daraus, dass seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) worden war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorgebracht, dass er aktuell über subsidiären Schutz verfügt.2.1.2. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, folgt daraus, dass seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und mit dem ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) worden war, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst vorgebracht, dass er aktuell über subsidiären Schutz verfügt.
2.1.3. Dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht verfolgt wird, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , schriftlich ausgefertigt am XXXX , Zl. XXXX .2.1.3. Dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht verfolgt wird, folgt aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , schriftlich ausgefertigt am römisch 40 , Zl. römisch 40 .
Begründend hatte das Bundesverwaltungsgericht darin erwogen, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nicht politisch tätig gewesen zu sein und kein Mitglied einer politischen Partei zu sein bzw. gewesen zu sein. Weder habe er glaubhaft vorgebracht, noch hätten sich im Verfahren Hinweise darauf ergeben, dass er bereits in das Blickfeld der syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung geraten sein könnte. Aus den Länderberichten seien ebenfalls keine Umstände abzuleiten, welche nahelegen würden, dass dem Beschwerdeführer eine etwaige oppositionelle Gesinnung unterstellt werden könnte. Es habe weder eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden können, noch seien im Verfahren sonstige Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung in seiner Herkunftsregion für wahrscheinlich erscheinen ließen.
2.2. Zu den Feststellungen zur Möglichkeit der Beschaffung eines syrischen Reisedokumentes:
2.2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2.1. ergeben sich aus der Anfragebeantwortung 12.12.2022, zu der das BFA dem Beschwerdeführer bereits im Behördenverfahren Gehör gewährt hat, wie sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA ergibt. Der Beschwerdeführer hat die vom BFA eingeräumte Stellungnahmefrist ungenutzt verstreichen lassen.
2.2.2. Aus einer Zusammenschau des Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zum AZ XXXX und der Anfragebeantwortung 12.12.2022 folgt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist und die konkrete Möglichkeit hat, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen.2.2.2. Aus einer Zusammenschau des Akteninhaltes des Verwaltungsaktes, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes zum AZ römisch 40 und der Anfragebeantwortung 12.12.2022 folgt, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist und die konkrete Möglichkeit hat, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen.
2.2.3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht amtsbekannten ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Informationen zu Möglichkeiten der Erlangung eines syrischen Reisedokuments (Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rolle des konkreten Herkunftsortes, persönliche Anwesenheit, Folgen für AntragstellerInnen im Inland und Verwandte im Herkunftsstaat)“ vom 01.02.2024 (im Folgenden: Anfragebeantwortung 01.02.2024) nichts ergibt, was geeignet wäre, die die Feststellungen des angefochtenen Bescheides tragenden beweiswürdigenden Erwägungen zu erschüttern; sie zeigt nicht auf, dass die Sachlage nunmehr anders zu beurteilen wäre. Dass im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes eine geänderte Beurteilung der Sachlage erforderlich wäre, leuchtet aus der Anfragebeantwortung 01.02.2024 nicht hervor. Die Anfragebeantwortung 01.02.2024 steht inhaltlich mit der Anfragebeantwortung 12.12.2022 in Einklang.
Etwa hält die Anfragebeantwortung 01.02.2024 fest, dass es der Konsularabteilung der syrischen Botschaft in Wien zufolge im Falle der Passantragsstellung keinen Unterschied mache, aus welchem Teil Syriens der Antragsteller stamme, und dass es Syrern mit Wohnsitz im Ausland möglich sei, ihren syrischen Pass mithilfe einer speziellen vom syrischen Außenministerium zur Verfügung gestellten elektronischen Plattform zu verlängern. Durch diesen Dienst sei es möglich, den syrischen Pass zu verlängern, ohne eine syrische diplomatische Vertretung aufsuchen zu müssen.
Gleiches gilt für die ebenfalls dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht amtsbekannte ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Reisepässe der syrischen Regierung für Männer im wehrdienstfähigen Alter; mögliches Sicherheitsrisiko für diese Personengruppe, im Ausland (insbesondere in der Türkei) einen Reisepass zu beantragen“ vom 27.01.2023 (im Folgenden: Anfragebeantwortung 27.01.2023): Auch sie steht inhaltlich mit der Anfragebeantwortung 12.12.2022 in Einklang. So lässt sich der Anfragebeantwortung 27.01.2023 entnehmen, dass ein Syrien-Experte im Jänner 2023 als aktuell gültig bestätigt hat, dass es Wehrdienstverweigerern möglich sei, sich einen Pass direkt beim syrischen Konsulat im Ausland oder über Verwandte innerhalb Syriens ausstellen zu lassen. Es sei auch Deserteuren möglich, entweder direkt bei einem syrischen Konsulat oder über ihre Verwandten im Land einen Pass zu beantragen.
Aus all dem ergibt sich, dass die syrische Vertretungsbehörde nicht die Ausstellung von Reisedokumenten verweigert und dass der Beschwerdeführer die konkrete Möglichkeit hat, sich ein Reisedokument seines Heimatstaates Syrien zu beschaffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:
Aus der geforderten Rechtsmittelerklärung muss klar und eindeutig hervorgehen, welche Entscheidung der Behörde mit dem Rechtsmittel bekämpft wird. Signifikante Bestandteile der Bezeichnung sind dabei – neben der ohnehin in § 9 Abs. 1 Z 2 VwGVG explizit geforderten Angabe der den Bescheid erlassenden Behörde – die Rechtssache sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bescheides. Entscheidend ist, dass der Gegenstand des Verfahrens – wenn auch nach Auslegung des Vorbringens iSd §§ 6 f. ABGB und unter Berücksichtigung angeschlossener Urkunden – zweifelsfrei, also ohne Möglichkeit einer Verwechslung zu erkennen ist. Dementsprechend ist das Erfordernis der Rechtsmittelerklärung nicht „streng formal“ auszulegen; in diesem Zusammenhang hat die Behörde auch geringfügige Ermittlungsschritte zu setzen, durch die der bekämpfte Bescheid – ungeachtet einer allenfalls mangelhaften Bezeichnung – festgestellt werden kann (vgl. mwN Leeb, in Hengstschläger/Leeb, AVG [Stand 15.02.2017, rdb.at] § 9 VwGVG, Rz 15). Das gänzliche Fehlen der Anführung der Geschäftszahl, wenn keine sonstigen Zweifel darüber bestanden, welchen Bescheid der Beschwerdeführer bekämpfen wollte, berechtigt die Behörde nicht zur Zurückweisung (vgl. mwN VwGH 02.05.2018, Ra 2017/02/0254; Fister/Fuchs/Sachs,