Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W124 2255334-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bangladesch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Das mit Beschluss vom XXXX ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.römisch eins. Das mit Beschluss vom römisch 40 ausgesetzte Verfahren wird fortgesetzt.
II. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an homosexuell zu sein. In Bangladesh würde Homosexualität verboten sein, da es sich um ein muslimisches Land handeln würde. Er habe deswegen Probleme bekommen und sei deswegen geschlagen worden. Die Narben, die er dabei davongetragen habe, würden heute noch sichtbar sein. Im Spital habe er diesbezüglich medizinische Befunde. Bei einer Rückkehr würde er inhaftiert werden. Seine Familie habe den BF bereits enterbt und ihn aus seiner Familie verbannt.
3. Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags im Wesentlichen aus, dass er im Zuge einer homosexuellen Begegnung geschlagen worden sei und nicht mehr das Areal betreten habe dürfen. Beim zweiten Mal habe man ihn mit einem Knüppel geschlagen, wobei er dabei Schnittverletzungen an seiner rechten Hand davon getragen habe. Als er das dritte Mal geschlagen worden sei, sei er für 2, 3 Tage ins Spital gekommen. Beim 4. Mal habe man ihm gedroht sein Glied abzuschneiden und ihn mit der Klinge verletzt. Außerdem habe man ihm am Geschlechtsmerkmal getreten. Der tödlichste Angriff habe am XXXX stattgefunden. Bevor er nach Indien gegangen und ausgereist sei, sei er oft geschlagen worden. Jedes Mal, wenn man ihn bei geschlechtlichen Handlungen erwischt habe, sei er geschlagen worden.3. Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Im Zuge dessen führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags im Wesentlichen aus, dass er im Zuge einer homosexuellen Begegnung geschlagen worden sei und nicht mehr das Areal betreten habe dürfen. Beim zweiten Mal habe man ihn mit einem Knüppel geschlagen, wobei er dabei Schnittverletzungen an seiner rechten Hand davon getragen habe. Als er das dritte Mal geschlagen worden sei, sei er für 2, 3 Tage ins Spital gekommen. Beim 4. Mal habe man ihm gedroht sein Glied abzuschneiden und ihn mit der Klinge verletzt. Außerdem habe man ihm am Geschlechtsmerkmal getreten. Der tödlichste Angriff habe am römisch 40 stattgefunden. Bevor er nach Indien gegangen und ausgereist sei, sei er oft geschlagen worden. Jedes Mal, wenn man ihn bei geschlechtlichen Handlungen erwischt habe, sei er geschlagen worden.
Der Freund des BF würde sich nicht in Bangladesh, sondern in Indien aufhalten. Dessen Familie würde sich nicht mehr zu seinem Freund bekennen.
4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (Spruchpunkt römisch II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage betrage (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der inhaltlichen Einvernahme nicht möglich gewesen sei, ein lebensnahes Bild seiner Beziehung und Probleme als Homosexueller in seiner Heimat zu schildern. Der BF sei die ganze Zeit über vage und unkonkret verblieben. Es habe nicht davon ausgegangen werden können, dass es sich beim BF um einen „Homosexuellen“ handeln würde. Der BF sei trotz Urgenz, Einzelheiten zu seinem Partner und Beziehung entsprechend darzulegen, nicht nachgekommen. Es deute darauf hin, dass er keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat habe glaubhaft machen können und eine solche auch nicht aufgrund sonstiger Umständen festgestellt werden habe können. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft vermitteln können, dass er homosexuell sei. Die Aussagen des BF würden darauf hindeuten, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht auf Grund vorliegender Homosexualität getätigt habe, sondern diesen Fluchtgrund lediglich unglaubwürdig und konstruiert wirkend dem BFA in der Einvernahme geschildert habe.
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom XXXX , in welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst ausführte, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am XXXX von mehrfachen gewalttätigen Übergriffen gegen seine Person auf Grund seiner Homosexualität berichtet habe. Der BF habe davon Verletzungen davongetragen, die medizinisch versorgt haben hätten müssen. Verwiesen wurde dabei auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Unterlagen. 5. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 , in welcher die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zusammengefasst ausführte, dass der BF in der niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 von mehrfachen gewalttätigen Übergriffen gegen seine Person auf Grund seiner Homosexualität berichtet habe. Der BF habe davon Verletzungen davongetragen, die medizinisch versorgt haben hätten müssen. Verwiesen wurde dabei auf die in diesem Zusammenhang vorgelegten medizinischen Unterlagen.
Der BF habe seine homosexuelle Neigung bereits mit Erwachen seiner Sexualität im Jugendalter wahrgenommen. Er habe damals gemerkt, dass er kein Interesse an Frauen habe und die Nähe von Männern suchen würde. Insgesamt habe der BF bis zu seiner Ausreise aus Bangladesh nach Indien sechs gleichgeschlechtliche Sexualpartner gehabt.
In Österreich besuche der BF regelmäßig die XXXX , in der sich die Organisation XXXX befinden würde. Entsprechend dem Schreiben vom XXXX würde der BF regelmäßig mit XXXX in Kontakt stehen. Außerdem würde sich der BF erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet befinden, sodass es noch keine Selbstverständlichkeit sei, sich offen über die sexuelle Orientierung zu äußern. Der BF sei aus einem Land geflüchtet, indem homosexuelle Handlungen illegal und strafrechtlich verboten sein würden. Es sei lebensnah, dass der BF bisher noch keinen selbstbewussten und offenen Umgang mit seiner Homosexualität entwickelt habe. In Österreich besuche der BF regelmäßig die römisch 40 , in der sich die Organisation römisch 40 befinden würde. Entsprechend dem Schreiben vom römisch 40 würde der BF regelmäßig mit römisch 40 in Kontakt stehen. Außerdem würde sich der BF erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet befinden, sodass es noch keine Selbstverständlichkeit sei, sich offen über die sexuelle Orientierung zu äußern. Der BF sei aus einem Land geflüchtet, indem homosexuelle Handlungen illegal und strafrechtlich verboten sein würden. Es sei lebensnah, dass der BF bisher noch keinen selbstbewussten und offenen Umgang mit seiner Homosexualität entwickelt habe.
Aus dem der Beschwerde beiliegenden Bestätigungsschreiben der XXXX vom XXXX ergebe sich außerdem, dass der BF Angst habe über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, jedoch in der Lage sei über seine vergangenen Erfahrungen zu sprechen, wenn er sich sicher fühle. Der BF sei sich seines homosexuellen Begehrens bewusst und suche ernsthaft nach effektiver Kommunikation mit der LGTBIQ-Gemeinschaft. Das „Setting“ einer polizeilichen Erstbefragung bzw. einer behördlichen Einvernahme habe vom BF nicht als sicherer Rahmen wahrgenommen werden können.Aus dem der Beschwerde beiliegenden Bestätigungsschreiben der römisch 40 vom römisch 40 ergebe sich außerdem, dass der BF Angst habe über seine sexuelle Orientierung zu sprechen, jedoch in der Lage sei über seine vergangenen Erfahrungen zu sprechen, wenn er sich sicher fühle. Der BF sei sich seines homosexuellen Begehrens bewusst und suche ernsthaft nach effektiver Kommunikation mit der LGTBIQ-Gemeinschaft. Das „Setting“ einer polizeilichen Erstbefragung bzw. einer behördlichen Einvernahme habe vom BF nicht als sicherer Rahmen wahrgenommen werden können.
Die Behörde selbst habe dem BF die Glaubwürdigkeit des Vorbringens betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes ohne jegliche Konkretisierung ihrer Annahmen in ihrer Beweiswürdigung pauschal abgesprochen.
Die Behörde habe fälschlicherweise angenommen, dass der BF Aufforderungen, Einzelheiten zu seiner Partnerschaft bzw. seinen Beziehungen darzulegen, „nicht im Geringsten“ nachgekommen sei. Der Niederschrift sei aber klar zu entnehmen, dass er mit seinem Partner mehrfach „erwischt“ worden sei, weswegen er von seiner Familie verstoßen worden sei. Es wäre die Pflicht der Behörde gewesen den BF diesbezüglich näher und mit größtmöglicher Sensibilität zu befragen.
Die Beweiswürdigung betreffend die Feststellung zur Rückkehrsituation des BF enthalte lebensfremde Annahmen. Der BF verfüge über kein unterstützungswilliges Netzwerk ohne auf die Tatsache, dass der BF von Teilen seiner Familie auf Grund seiner Homosexualität verstoßen zu werden.
6. Sowohl am XXXX als auch am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Privat-, und Familienleben befragt wurde. 6. Sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Privat-, und Familienleben befragt wurde.
7. In der mit dem BF am XXXX aufgenommenen Niederschrift, führte der BF im Hinblick der mit diesem vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Absehens des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutzes in Italien aus, dass er sich dort bei einem Verwandten in Venedig aufgehalten habe. Dabei habe er einen Jungen ein Angebot zu einem sexuellen Verhältnis gemacht. Der Junge sei auf den BF wütend gewesen und hätte ihn dann geschlagen. Es hätten alle von diesem Vorfall erfahren und ihm die Verwandten aus der Wohnung entlassen. Zur Identität der Person, der der BF ein sexuelles Angebot gemacht habe, führte dieser aus, dass es sich um keinen Verwandten gehandelt habe, sondern um einem Jungen, der beim Verwandten Unterkunft bezogen habe. Zum Verhältnis zu diesen Jungen führte der BF aus, dass er ihn nicht gekannt habe, aber er in diesen vier Monaten ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem aufgebaut, ihn näher kennengelernt und verstanden habe. Erst dann habe er ihm ein „sexuelles Angebot“ gemacht.7. In der mit dem BF am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift, führte der BF im Hinblick der mit diesem vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Absehens des Stellens eines Antrages auf internationalen Schutzes in Italien aus, dass er sich dort bei einem Verwandten in Venedig aufgehalten habe. Dabei habe er einen Jungen ein Angebot zu einem sexuellen Verhältnis gemacht. Der Junge sei auf den BF wütend gewesen und hätte ihn dann geschlagen. Es hätten alle von diesem Vorfall erfahren und ihm die Verwandten aus der Wohnung entlassen. Zur Identität der Person, der der BF ein sexuelles Angebot gemacht habe, führte dieser aus, dass es sich um keinen Verwandten gehandelt habe, sondern um einem Jungen, der beim Verwandten Unterkunft bezogen habe. Zum Verhältnis zu diesen Jungen führte der BF aus, dass er ihn nicht gekannt habe, aber er in diesen vier Monaten ein freundschaftliches Verhältnis zu diesem aufgebaut, ihn näher kennengelernt und verstanden habe. Erst dann habe er ihm ein „sexuelles Angebot“ gemacht.
Im Laufe der Verhandlung führte der BF diesbezüglich des weiteres dazu aus, dass sein Angebot bezüglich des Eingehens eines sexuellen Verhältnisses an diese männliche Person, immer wieder von diesem abgelehnt worden sei und dieser verneint habe ein solches mit ihm haben zu wollen („nein, ich mach das nicht“). Eines Tages habe diese Person geschlafen und sich der BF schlecht gefühlt. Das sexuelle Verlangen des BF sei zu diesem Zeitpunkt sehr groß gewesen. In der Folge dessen habe der BF dann diese Person im Schlaf festgehalten. Weitere Ausführungen wurden im Hinblick des Entschlagungsrechtes nicht mehr getätigt.
8. In Folge dessen wurde am XXXX eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Gleichzeitig wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des BVwG vom XXXX bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Strafdeliktes gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatverdacht der Begehung einer strafbaren Verhandlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ausgesetzt.8. In Folge dessen wurde am römisch 40 eine Anzeige wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet. Gleichzeitig wurde das gegenständliche Verfahren mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Vorliegen eines Strafdeliktes gegen den Beschwerdeführer betreffend den Tatverdacht der Begehung einer strafbaren Verhandlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung ausgesetzt.
9. Am XXXX teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. § 35c StAG abgesehen wird, da kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht und in der Folge vom BVwG das Verfahren fortgesetzt.9. Am römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 35 c, StAG abgesehen wird, da kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht und in der Folge vom BVwG das Verfahren fortgesetzt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.
Festgestellt wird insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft, indem vom BF in der Verhandlung am XXXX geschilderten Sachverhalt in Italien, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, da für diese kein Anfangsverdacht vorliegt.Festgestellt wird insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft, indem vom BF in der Verhandlung am römisch 40 geschilderten Sachverhalt in Italien, von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht, da für diese kein Anfangsverdacht vorliegt.
Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bangladesch und Moslem. Er gehört der Volksgruppe Bengalen an. Seine Muttersprache ist Bengali/Bangla.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist homosexuell und fühlte sich bereits während der Pubertät zu anderen Männern hingezogen; demgegenüber war er nie in ein Mädchen verliebt. Der Beschwerdeführer hatte bereits in Bangladesch homosexuellen Geschlechtsverkehr. Der BF wurde beim Geschlechtsverkehr bzw. sexuellen Handlungen mehrmals erwischt, weshalb der Beschwerdeführer zum Teil heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt war und sein Heimatdorf sowie in weiterer Folge seinen Herkunftsstaat verlassen musste.
Nach seiner Ankunft in Österreich nahm der Beschwerdeführer Beratung sowie Freizeitangebote durch den Verein XXXX in Anspruch. Er ist mit anderen homosexuellen Personen befreundet und wurde auch in Österreich mit anderen Männern intim. Der Beschwerdeführer lebt seine Homosexualität in der Öffentlichkeit aus. Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist Freunden von ihm in Österreich bekannt.Nach seiner Ankunft in Österreich nahm der Beschwerdeführer Beratung sowie Freizeitangebote durch den Verein römisch 40 in Anspruch. Er ist mit anderen homosexuellen Personen befreundet und wurde auch in Österreich mit anderen Männern intim. Der Beschwerdeführer lebt seine Homosexualität in der Öffentlichkeit aus. Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers ist Freunden von ihm in Österreich bekannt.
Dem Beschwerdeführer drohen im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat Bangladesch psychische und physische Bedrohungen von erheblicher Intensität aufgrund seiner sexuellen Orientierung.
Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation Bangladesch (Version 4, Stand 05.07.2021):
Relevante Bevölkerungsgruppen
SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität
Letzte Änderung: 16.06.2021
Frauen führen beide großen politischen Parteien an. Nichtsdestotrotz schränkt die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, wie auch von LGBTI Personen, ihre Beteiligung an der Politik in der Praxis ein. Marginalisierte Gruppen sind in der Politik und in staatlichen Behörden weiterhin unterrepräsentiert. Für Transgender-Personen gibt es eine gewisse rechtliche Anerkennung, obwohl sie in der Praxis stark diskriminiert werden. Im Jahr 2019 bewarben sich mehrere Transgender-Frauen um die für Frauen reservierten Sitze im Parlament. Keine wurde gewählt (FH 3.3.2021). Zwar wurde 2019 erstmals eine Vertreterin der Hijras ins Parlament gewählt (AA 21.6.2020), aus der indischen Perspektive gesehen, sind Hijras jedoch keine Transgender , sondern Cisgender (Syed, R. o.D.).
Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vgl. AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).Homosexuelle Handlungen sind illegal und können wegen „Geschlechtsverkehr entgegen der natürlichen Ordnung“ nach Paragraph 377, des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangem Freiheitsentzug (HRW 13.1.2021; ILGA 12.2020), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe, bestraft werden (ILGA 12.2020; vergleiche AA 21.6.2020). Traditionell tendiert die Bevölkerung zu einer gemäßigten Ausübung des Islam, die Sexualmoral ist allerdings konservativ (ÖB 9.2020). Druck und Einschüchterung durch islamistische Gruppen schränken auch Aktivitäten von NGOs zu einigen Themen wie LGBTI Rechte ein (FH 3.3.2021).
Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 21.6.2020). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) erhielten Drohbotschaften per Telefon, SMS und über soziale Medien und berichten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 21.6.2020).
Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Ein strafrechtliches Verbot gleichgeschlechtlicher Beziehungen wird selten durchgesetzt, aber gesellschaftliche Diskriminierung bleibt die Norm, und jedes Jahr werden dutzende Angriffe LGBTI- Personen gemeldet. Nach der Ermordung von Xulhaz Mannan, einem prominenten LGBTI Aktivisten, durch militanten Islamisten im Jahr 2016 befinden sich einige LGBTI Personen im Exil (FH 3.3.2021).
Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).
Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vgl AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021).Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten "Hijras", Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 21.6.2020). Obwohl die Regierung mit der Anerkennung von Hijras als drittes Geschlecht einen wichtigen Schritt getan hat, blieb es in der Praxis für Hijras schwierig, Zugang zu medizinischer Versorgung und anderen staatlichen Dienstleistungen zu erhalten, ein Problem, das sich während der Covid-19-Pandemie noch verschärfte (HRW 13.1.2021). Auch wenn sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben und viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019; vergleiche AA 21.6.2020). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 13.1.2021).
LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und Online-Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019).
Die Nationale Menschenrechtskommission bildet ein Komitee, das sich mit Fragen für marginalisierte Gruppen, einschließlich Transgender, befasst, und der Nationale Lehrplan- und Schulbuchausschuss von Bangladesch stimmte zu, Fragen des dritten Geschlechts in den Lehrplan der Sekundarschule aufzunehmen (HRW 13.1.2021). Im September 2020 kündigte das staatliche Statistikamt Bangladesch an, dass die Volkszählung 2021 Hijra als Kategorie des „dritten Geschlechts“ einschließen wird (USDOS 30.3.2021).
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit sowie Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde und in dem Beschwerdeschriftsatz. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Einreise, Antragstellung und Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage und sind unbestritten.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (vgl. Strafregisterauszug vom 09.09.2024).Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vergleiche Strafregisterauszug vom 09.09.2024).
2.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlich Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei. Sowohl bei seiner Einvernahme durch die Polizei am XXXX als auch am XXXX durch das BFA, führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat seine sexuelle Orientierung ausgelebt habe und wegen seiner Homosexualität mehrmals Diskriminierungen bzw. körperlichen Übergriffe ausgesetzt gewesen sei, weshalb er im XXXX auf dem Landweg von Bangladesh nach Indien ausgereist sei. Zuvor sei er mit seinem Partner in seiner Heimat mehrmals erwischt worden und seien diese geschlagen worden. Von der Familie des BF sei der BF deshalb verstoßen worden.Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung zum gegenständlich Antrag auf internationalen Schutz bekannt, dass er homosexuell sei. Sowohl bei seiner Einvernahme durch die Polizei am römisch 40 als auch am römisch 40 durch das BFA, führte der Beschwerdeführer dazu zusammengefasst aus, dass er bereits in seinem Herkunftsstaat seine sexuelle Orientierung ausgelebt habe und wegen seiner Homosexualität mehrmals Diskriminierungen bzw. körperlichen Übergriffe ausgesetzt gewesen sei, weshalb er im römisch 40 auf dem Landweg von Bangladesh nach Indien ausgereist sei. Zuvor sei er mit seinem Partner in seiner Heimat mehrmals erwischt worden und seien diese geschlagen worden. Von der Familie des BF sei der BF deshalb verstoßen worden.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer glaubhaft sein Vorbringen über seine Homosexualität und legte nachvollziehbar dar, dass er bereits während der Pubertät zu anderen Jungen intimen Kontakt gehalten hat. Aus den Angaben des BF geht diesbezüglich auch hervor, dass seine sexuelle Haltung, durch das Verbot mit Mädchen intim zu werden, gefördert wurde. Nachdem der Beschwerdeführer mehrmals beim Geschlechtsverkehr bzw. Intimitäten mit anderen Mann entdeckt wurde, war er zum Teil heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt und musste er seine Heimat verlassen. Der Beschwerdeführer hatte nach seinen überzeugenden Schilderungen auch bereits in Österreich sexuelle Kontakte zu anderen Männern und lebt seine sexuelle Orientierung aus.
Auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen wird in Zusammenschau der Ausführungen des BF in den mündlichen Verhandlungen, in denen der BF einen glaubhaften persönlichen Eindruck in Bezug auf die Thematik der sexuellen Orientierung vermittelte, die Homosexualität des Beschwerdeführers bestätigt.
Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst damit, dass der BF zwar vor dem BFA behauptet habe, dass er wegen seiner in Bangladesh ausgeübten Homosexualität geschlagen worden sei und davon entsprechende Narben davon getragen habe, welche bis dato sichtbar sein würden. Der BF habe es allerdings trotz eingeräumter Frist verabsäumt, diesbezüglich ärztliche Befunden dem BFA vorzulegen. Im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG wurden in der Folge dann zwar Unterlagen, aus denen eine medizinische Behandlung hervorgeht vorgelegt, doch lassen diese keinen entsprechenden Kausalzusammenhang zur eigentlichen Ursache der seinerzeitigen Beschwerden des BF zu. Hinsichtlich der Begründung, dass der BF kein lebensnahes Bild seiner Beziehung bzw. Probleme als „Homosexueller“ in seiner Heimat schildern habe können, als dieser über die ganze Zeit vage und unkonkret geblieben sei, ist dem BFA zwar beizupflichten, dass insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme zum Teil entsprechende Unklarheiten hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und den daraus behaupteten Problemen offen geblieben sind, doch wäre es dem BFA unbenommen geblieben, die entsprechenden Unstimmigkeiten weiter zu beleuchten. Anzumerken bleibt diesbezüglich jedenfalls, dass der BF bereits von Beginn an seines Verfahrens auf internationalen Schutz, im Rahmen der Erstbefragung, seine persönliche Verfolgung auf Grund seiner sexuellen Orientierung ausgeführt hat. Dass der BF wegen seiner sexuellen Verhältnisse mehrfach Übergriffen ausgesetzt gewesen ist und in der Folge von seiner eigenen Familie verstoßen worden ist, hat sich aber jedenfalls bereits aus der Einvernahme vor dem BFA ergeben. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass der BF, entsprechend den im gerichtlich Verfahren vorgelegten Unterlagen vom XXXX , die Anlaufstelle XXXX seit dem XXXX in Anspruch genommen hat. Aus den weiteren Unterlagen dieses Vereines kann geschlossen werden, dass der BF entsprechende Beratungen in Anspruch genommen hat, die es ihm mittlerweile ermöglichen sich zu seiner Homosexualität zu bekennen und darüber zu sprechen.Die belangte Behörde begründete die fehlende Glaubhaftmachung der vorgebrachten sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers zunächst damit, dass der BF zwar vor dem BFA behauptet habe, dass er wegen seiner in Bangladesh ausgeübten Homosexualität geschlagen worden sei und davon entsprechende Narben davon getragen habe, welche bis dato sichtbar sein würden. Der BF habe es allerdings trotz eingeräumter Frist verabsäumt, diesbezüglich ärztliche Befunden dem BFA vorzulegen. Im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG wurden in der Folge dann zwar Unterlagen, aus denen eine medizinische Behandlung hervorgeht vorgelegt, doch lassen diese keinen entsprechenden Kausalzusammenhang zur eigentlichen Ursache der seinerzeitigen Beschwerden des BF zu. Hinsichtlich der Begründung, dass der BF kein lebensnahes Bild seiner Beziehung bzw. Probleme als „Homosexueller“ in seiner Heimat schildern habe können, als dieser über die ganze Zeit vage und unkonkret geblieben sei, ist dem BFA zwar beizupflichten, dass insbesondere in der niederschriftlichen Einvernahme zum Teil entsprechende Unklarheiten hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung und den daraus behaupteten Problemen offen geblieben sind, doch wäre es dem BFA unbenommen geblieben, die entsprechenden Unstimmigkeiten weiter zu beleuchten. Anzumerken bleibt diesbezüglich jedenfalls, dass der BF bereits von Beginn an seines Verfahrens auf internationalen Schutz, im Rahmen der Erstbefragung, seine persönliche Verfolgung auf Grund seiner sexuellen Orientierung ausgeführt hat. Dass der BF wegen seiner sexuellen Verhältnisse mehrfach Übergriffen ausgesetzt gewesen ist und in der Folge von seiner eigenen Familie verstoßen worden ist, hat sich aber jedenfalls bereits aus der Einvernahme vor dem BFA ergeben. In diesem Zusammenhang bleibt zu erwähnen, dass der BF, entsprechend den im gerichtlich Verfahren vorgelegten Unterlagen vom römisch 40 , die Anlaufstelle römisch 40 seit dem römisch 40 in Anspruch genommen hat. Aus den weiteren Unterlagen dieses Vereines kann geschlossen werden, dass der BF entsprechende Beratungen in Anspruch genommen hat, die es ihm mittlerweile ermöglichen sich zu seiner Homosexualität zu bekennen und darüber zu sprechen.
Im Einklang mit den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX stehen im Übrigen auch die bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom BF angesprochenen Probleme, wegen seiner sexuellen Orientierung, in Italien. Abgesehen davon, dass vor dem BFA diesbezüglich zwar keine nähere Erörterung stattfand, ist allerdings in der Verhandlung vor dem BVwG am XXXX hervorgekommen, dass dieser zumindest auch ein sexuelles Interesse an einem in der Wohnung seiner entfernten Verwandten aufhältigen männlichen Person gehegt hat. Dass dies zu Missstimmungen geführt hat, nachdem der BF die männliche Person, entgegen deren Einwilligung und vorherhergehender ausdrücklicher Ablehnung ein sexuelles Verhältnis einzugehen, im Schlaf an sich gehalten hat, ist glaubwürdig und lässt dies die sexuelle Orientierung des BF noch einmal untermauern. Dass der BF in der Folge aus Angst, im Hinblick der in Bangladesh diesbezüglich gemachten Erfahrungen, vor entsprechenden Konsequenzen vorzeitig Italien verlassen hat, erscheint nachvollziehbar. Im Einklang mit den Ausführungen in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 stehen im Übrigen auch die bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vom BF angesprochenen Probleme, wegen seiner sexuellen Orientierung, in Italien. Abgesehen davon, dass vor dem BFA diesbezüglich zwar keine nähere Erörterung stattfand, ist allerdings in der Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 hervorgekommen, dass dieser zumindest auch ein sexuelles Interesse an einem in der Wohnung seiner entfernten Verwandten aufhältigen männlichen Person gehegt hat. Dass dies zu Missstimmungen geführt hat, nachdem der BF die männliche Person, entgegen deren Einwilligung und vorherhergehender ausdrücklicher Ablehnung ein sexuelles Verhältnis einzugehen, im Schlaf an sich gehalten hat, ist glaubwürdig und lässt dies die sexuelle Orientierung des BF noch einmal untermauern. Dass der BF in der Folge aus Angst, im Hinblick der in Bangladesh diesbezüglich gemachten Erfahrungen, vor entsprechenden Konsequenzen vorzeitig Italien verlassen hat, erscheint nachvollziehbar.
Dass der BF nach relativ kurzer Zeit seiner Ankunft in Österreich Kontakt zum Verein XXXX aufgenommen hat und dort an entsprechenden Beratungsgesprächen teilgenommen hat, ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, aus den entsprechend vorgelegten Unterlagen. Des weiteres geht aus den vor dem BVwG gemachten Angaben des BF in Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen hervor, dass der BF nach seiner Ankunft in Österreich, immer wieder sexuelle Kontakte zu Männern unterhielt und entsprechende Lokalitäten aufsucht. Außerdem ist im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der BF in Österreich Deutschkurse besucht hat und in der Folge an einem speziell für XXXX ausgerichteten Sprachkurs teilnimmt. Zudem geht aus dem vorgelegten Schreiben vom XXXX hervor, dass der BF seit XXXX Mitglied XXXX ist und dabei an diversen, von diesen initiierten Veranstaltungen und Gruppenabenden, teilnimmt. Im Hinblick diverser Schreiben in Zusammenschau mit diversen Fotoserien und persönlicher Unterstützungsschreiben kann die Teilnahme an diversen Geschehen der XXXX nicht in Abrede gestellt werden. Dass der BF nach relativ kurzer Zeit seiner Ankunft in Österreich Kontakt zum Verein römisch 40 aufgenommen hat und dort an entsprechenden Beratungsgesprächen teilgenommen hat, ergibt sich, wie bereits oben ausgeführt, aus den entsprechend vorgelegten Unterlagen. Des weiteres geht aus den vor dem BVwG gemachten Angaben des BF in Zusammenschau der vorgelegten Unterlagen hervor, dass der BF nach seiner Ankunft in Österreich, immer wieder sexuelle Kontakte zu Männern unterhielt und entsprechende Lokalitäten aufsucht. Außerdem ist im gerichtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der BF in Österreich Deutschkurse besucht hat und in der Folge an einem speziell für römisch 40 ausgerichteten Sprachkurs teilnimmt. Zudem geht aus dem vorgelegten Schreiben vom römisch 40 hervor, dass der BF seit römisch 40 Mitglied römisch 40 ist und dabei an diversen, von diesen initiierten Veranstaltungen und Gruppenabenden, teilnimmt. Im Hinblick diverser Schreiben in Zusammenschau mit diversen Fotoserien und persönlicher Unterstützungsschreiben kann die Teilnahme an diversen Geschehen der römisch 40 nicht in Abrede gestellt werden.
Es wird auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer auf Fragen der belangten Behörde in einzelnen Teilaspekten widersprüchliche Angaben tätigte. Insbesondere geht aus den medizinisch vorgelegten Unterlagen, deren Echtheit nicht verifizierbar sind, nicht hervor, dass der BF Narben davongetragen habe, weil man ihm -wie dieser behauptete- seinen Penis abschneiden bzw. mit einer Klinge verletzten wollte. Nach Ansicht des erkennenden Richters sind diese bei einer Gesamtbetrachtung aber jedoch nicht geeignet, die Homosexualität des Beschwerdeführers und die von ihm in diesem Kontext geäußerten Rückkehrbefürchtungen hinreichend in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem betreffend die erfolgten Übergriffe nähere Aufklärungen treffen. Vor diesem Hintergrund können in der vorliegenden Konstellation daher die im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung stehenden Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrags in Hinblick auf das ansonsten im Wesentlichen konsistente Vorbringen nicht in Frage gestellt werden.
Sofern dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, dass er nicht in einem der von ihm auf dem Weg nach Österreich durchreisten Länder einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kann dies im vorliegenden Fall nicht die Glaubhaftmachung einer dem Beschwerdeführer in Bangladesch wegen seiner Homosexualität drohenden Gefährdung beeinträchtigen, zumal er schon unmittelbar nach der Einreise in Österreich in der Erstbefragung zum gegenständlichen Antrag im Zusammenhang mit seinem Fluchtgrund seine homosexuelle Orientierung geltend machte und es unter den vom BF geschilderten Umständen in Italien nachvollziehbar gewesen ist, dass dieser dort von der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz abgesehen hat.
Insbesondere in Zusammenschau der diversen Schreiben von Institutionen bzw. Vereinen und Ausführungen von Bekannten bzw. Freunden des BF, mit den darüber hinaus vorgelegten Bildern, welche weitgehend mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, bestand im Rahmen der durchgeführten Verhandlung der Eindruck, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen homosexuellen Mann handelt.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung werden weiters einerseits bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins XXXX , welches neben der Inanspruchnahme von Beratungsgespräche auch die Teilnahme des Beschwerdeführers sowie an sozialen Freizeitangeboten bestätigt und anderseits einem fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXXX vom XXXX .Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner sexuellen Orientierung werden weiters einerseits bestätigt durch die in Vorlage gebrachten Schreiben des Vereins römisch 40 , welches neben der Inanspruchnahme von Beratungsgespräche auch die Teilnahme des Beschwerdeführers sowie an sozialen Freizeitangeboten bestätigt und anderseits einem fachärztlichen Befundbericht des sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 40 vom römisch 40 .
Aus diesen Gründen sowie angesichts des persönlichen Eindrucks, den das erkennende Gericht im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlungen gewonnen hat, konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft qualifiziert und den Feststellungen zugrunde gelegt werden.
Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um XXXX zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der XXXX berichtet. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und er deswegen heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung seiner Person in diesem Kontext im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.Auch ist das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderberichten vereinbar. Aus diesen geht zwar hervor, dass Paragraph 377, Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt wird, es aber als Vorwand benutzt, um römisch 40 zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der römisch 40 berichtet. Angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach seine Homosexualität in Bangladesch bekannt geworden und er deswegen heftigen körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, kann eine (weitere) Gefährdung seiner Person in diesem Kontext im Fall seiner Rückkehr in seine Heimat auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer konnte damit sein Fluchtvorbringen, wonach ihm im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine Verfolgung wegen seiner offenen und öffentlich ausgelebten Homosexualität droht, glaubhaft machen.
2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.07.2021 (Versio