Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
ASVG §410Spruch
I413 2167399-1/39E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch die Mag. GHESLA STEUERBERATER GmbH gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 10.04.2017, XXXX , wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, 29.01.2020, 31.01.2020 und 30.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch die Mag. GHESLA STEUERBERATER GmbH gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg) vom 10.04.2017, römisch 40 , wegen Beitragsnachverrechnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.01.2020, 29.01.2020, 31.01.2020 und 30.07.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben, sodass es in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Die XXXX ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 45.023,93 zu entrichten.""Die römisch 40 ist als Dienstgeberin verpflichtet, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage angeführten Dienstnehmer, für die ebenfalls in der Beilage angeführten Zeiträume, in der Höhe von EUR 45.023,93 zu entrichten."
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage zum angefochtenen Bescheid angeführten Dienstnehmer für die ebenfalls in dieser Beilage angeführten Zeiträume in der Höhe von EUR 51.237,21 (Spruchpunkt 1.) sowie die aufgrund dieser Beitragsnachverrechnung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis einschließlich 28.10.2016 in der Höhe von EUR 13.452,18 zu entrichten.
Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 03.05.2017 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, mit der zusammengefasst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die Nichtigkeit des bekämpften Erkenntnisses (sic!) und die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides vorgebracht wird. Im Wesentlichen wird das Vorbringen der Beschwerden gegen die der Beitragsnachverrechnung zugrundeliegenden Bescheide über die Feststellung der Dienstnehmereigenschaft diverser Personen als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin wiederholt.
Mit Schriftsatz vom 03.08.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Aufgrund der Übergangsbestimmung der GV 2018 4. Teil §38 (5) wurde die gegenständliche Rechtssache I414 EGGER Christian Mag. abgenommen und neu zugewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht verband dieses Verfahren mit weiteren Verfahren betreffend die Feststellung von LKW-Fahrern als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und der daraus resultierenden teilweisen oder vollständigen Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG und führte am 28.01.2020, 29.01.2020 sowie am 31.01.2020 eine mündliche Verhandlung durch, in der verschiedene Beteiligte und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befragt wurden. Mit 22.12.2022 erging zu GZ I413 2167399-1/25E ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.
Seitens des Verfassungsgerichtshofs wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 27.02.2023, E 406/2023, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Mit Erkenntnis vom 13.06.2023, Ra 2023/08/0067, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Am 30.07.2024 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der eine Erörterung zur Höhe der Beitragsnachverrechnung erfolgte. Dazu langten mit 14.08.2024 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen von dieser Rechtssache wieder getrennt. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtssachen von dieser Rechtssache wieder getrennt.
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Lauterach. Ihr Geschäftszweig lautet auf „Transportunternehmen“. Ihre Geschäftsführer und Gesellschafter sind XXXX und XXXX (im Folgenden als „Ro.S“ und „Ru.S.“ bezeichnet). Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig. Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Lauterach. Ihr Geschäftszweig lautet auf „Transportunternehmen“. Ihre Geschäftsführer und Gesellschafter sind römisch 40 und römisch 40 (im Folgenden als „Ro.S“ und „Ru.S.“ bezeichnet). Jeder Geschäftsführer vertritt die Gesellschaft selbständig.
Im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2013 stimmten die der belangten Behörde gemeldeten Grundlagen für die betriebliche Vorsorgekasse nicht mit den Unternehmens- und Jahreslohnkonten überein und kam es zur Festsetzung einer zu geringen Grundlage im Jahr 2009, in dem es zu geringfügigen Abweichungen hinsichtlich der Beiträge zur betrieblichen Vorsorgekasse gekommen ist. Die Beschwerdeführerin wählte für die Berechnung der Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge das Selbstabrechnungsverfahren (Lohnsummenverfahren). Hierbei ermittelt die Beschwerdeführerin die Beiträge zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge selbst und rechnete sie mit der belangten Behörde ab. Der im Rahmen der Prüfung durch die belangte Behörde ermittelte Nachverrechnungsbetrag wurde mit der Beschwerdeführerin besprochen und von dieser nicht beanstandet. Der festgestellte Differenzbetrag wurde von der Beschwerdeführerin nicht an die belangte Behörde geleistet.
In den Jahren 2012 und 2013 leistete die Beschwerdeführerin in den nachstehend angeführten Zeiten den nachstehend angeführten Personen im Zusammenhang mit Überzeiten ein zu geringes Entgelt:
Name
Zeitraum
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 11.10.2013
12.10.2013 – 23.11.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2012 – 31.12.2012
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2013 – 31.12.2013
XXXX (VNR XXXX ) römisch 40 (VNR römisch 40 )
01.01.2013 – 31.12.2013
In diesen Zeiträumen fielen bei den vorgenannten LKW-Fahrern der Beschwerdeführerin Überstunden im Ausmaß von 31 oder 61 Stunden pro Monat an, welche nachzuverrechnen waren. Die aufgrund der Überstunden angefallenen Beiträge hat die Beschwerdeführerin nicht an die belangte Behörde geleistet.
Für die Beschwerdeführerin waren nachstehende Dienstnehmer in den nachstehenden Zeiträumen als LKW-Fahrer in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin beschäftigt:
Name
SVN
Zeitraum
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
01.08.2012 – 31.12.2012
01.02.2013 – 28.02.2013
01.10.2013 – 31.12.2013
XXXX