TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/28 95/18/0660

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Veröffentlicht am 28.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §13 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des I in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. Jänner 1995, Zl. 103.380/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 17. Jänner 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe den Antrag am 18. März 1994 gestellt, wobei er darauf hingewiesen habe, im Besitz einer bis 13. Jänner 1994 gültigen Aufenthaltsbewilligung zu sein. Die Erstbehörde habe diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, daß die Frist des § 6 Abs. 3 AufG für die Stellung eines Verlängerungsantrages nicht gewahrt worden sei. Diese Beurteilung sei zutreffend, da sich, vom Ende der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung an gerechnet, als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 16. Dezember 1994 (richtig: 1993) ergebe, der Verlängerungsantrag jedoch erst am 18. März 1994 eingebracht worden sei.

Eine Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen wäre nur dann zulässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer gleichzeitig mit seinem Bewilligungsantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt hätte.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw. Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zur Nachholung verfahrensrechtlicher Handlungen, nicht jedoch - wie vorliegend - wegen Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist möglich sei, ist er im Recht. Dazu, daß die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufG ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") eine - nicht restituierbare - materiell-rechtliche Frist ist, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. erstmals das Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0960). Allerdings führt die insoweit unrichtige Rechtsanschauung der belangten Behörde nicht zur Aufhebung des bekämpften Bescheides, da es sich bei dieser Ansicht um keine die Entscheidung tragende Begründung handelt. Wesentlich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist allein die Frage, ob der Beschwerdeführer die ihm vom Gesetz vorgeschriebene Frist zur Stellung seines Antrages versäumt hat.

2. In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers mit 13. Jänner 1994 geendet und er seinen Antrag am 18. März 1994 gestellt habe, unbestritten. Damit aber ist die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig zu erkennen. Dies auch dann nicht, wenn die Beschwerdebehauptung zuträfe, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund des ihm erteilten Sichtvermerkes im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufG (1. Juli 1993) rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Denn diesfalls hätte der Beschwerdeführer im Grunde der Übergangsregelung des § 13 Abs. 1 AufG den Antrag spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des Sichtvermerkes (13. Jänner 1994) zu stellen gehabt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 5. April 1995, Zl. 95/18/0320). Die dazu in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß der Beschwerdeführer "keine Frist versäumt habe", sein am 18. März 1994 gestellter Antrag "noch immer als rechtzeitig angesehen werden muß", steht im Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 13 Abs. 1 zweiter Satz AufG.

3. Die in der Beschwerde geäußerte Meinung, daß der Beschwerdeführer vor dem 18. März 1994 nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Aufenthaltsbewilligung zu stellen, weil ihm erst an diesem Tag sein neuer Reisepaß ausgehändigt worden sei, ist verfehlt. Abgesehen davon, daß die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses gleichzeitig mit dem Antrag nach dem AufG keinen inhaltlichen Mangel des Antrages darstellt, befand sich den Beschwerdeausführungen zufolge der alte Reisepaß des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1992 bis 16. Februar 1994 bei der Fremdenbehörde und wäre dem Beschwerdeführer - Gegenteiliges wird von ihm nicht behauptet - für die Antragstellung zur Verfügung gestanden.

4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180660.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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