TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/18 I403 2278762-2

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Veröffentlicht am 18.09.2024
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Entscheidungsdatum

18.09.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I403 2278758-2/9E
I403 2278762-2/8E
I403 2278764-2/8E
I403 2278766-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , und des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , und Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , und des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , die minderjährigen Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tunesien und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 12.07.2024, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , und Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.09.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text




Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Verfahren von XXXX (Erstbeschwerdeführerin), ihrer minderjährigen Tochter XXXX (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer beiden minderjährigen Söhne XXXX (Drittbeschwerdeführer) und XXXX (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 zu führen.Die Verfahren von römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), ihrer minderjährigen Tochter römisch 40 (Zweitbeschwerdeführerin) sowie ihrer beiden minderjährigen Söhne römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) und römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), alle Staatsangehörige von Tunesien, sind gemeinsam als Familienverfahren im Sinne des Paragraph 34, AsylG 2005 zu führen.

Zum Verfahren über die ersten Anträge auf internationalen Schutz:

Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein. In der Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die drei minderjährigen Beschwerdeführer am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen ihrer am darauffolgenden Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, dass ihr Ehemann drogenabhängig sei und sie bedroht und geschlagen habe. Im Falle ihrer Rückkehr nach Tunesien habe sie Angst vor ihm. Für die minderjährigen Beschwerdeführer wurden keine gesonderten Fluchtgründe geltend gemacht.

Am 11.01.2023 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass die Beziehung zu ihrem Ehemann in Tunesien, den sie 2013 geheiratet habe, von Übergriffen und Misshandlungen geprägt gewesen sei. Dieser sei kokainsüchtig und gewalttätig gewesen, habe sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch ihre Kinder geschlagen und auch versucht, die Erstbeschwerdeführerin mit einem Messer umzubringen, wobei sie flüchten habe können. Infolge dessen habe sie auch ein Gerichtsverfahren angestrengt, jedoch noch vor dessen Abschluss Tunesien verlassen. Auch habe der Mann die Beschwerdeführer öfters des Hauses verwiesen und hätten sie temporär an verschiedenen Orten – u.a. bei Nachbarn oder einer Tante der Erstbeschwerdeführerin – gelebt, wobei er sie auch dort noch bedroht habe. Er habe die Beschwerdeführer sogar in Libyen und Algerien ausfindig machen können. Die Ehe sei nach wie vor aufrecht und habe ein Gericht in Tunesien u.a. auch einen Haftbefehl gegen den Mann erlassen und verfügt, dass dieser Unterhalt zahlen müsse. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte, dass ihr Mann sie in jedem arabischen Land finden und umbringen würde. Auch die minderjährigen Beschwerdeführer seien ständig vom Kindesvater geschlagen worden, wobei die Zweitbeschwerdeführerin sogar im Rahmen einer Vergewaltigung gezeugt worden sei. Diese leide zudem unter Epilepsie. Der Viertbeschwerdeführer, welcher zuvor bereits psychische Probleme gehabt habe, sei überdies nunmehr in einer Betreuungsstelle in Österreich vergewaltigt worden. Als Beweismittel wurden Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführer, ein Rezept bezüglich eines Einschlafmedikaments für den Viertbeschwerdeführer, eine Zeugenladung des Viertbeschwerdeführers zu einer kontradiktorischen Vernehmung in einem Strafverfahren bezüglich des Verdachts des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, sowie arabischsprachige Gerichtsunterlagen vorgelegt.

Mit Bescheiden vom 01.08., 02.08. und 05.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor ihrem übergriffigen Ehemann wurde hierbei die Glaubhaftigkeit und überdies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.Mit Bescheiden vom 01.08., 02.08. und 05.08.2023 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor ihrem übergriffigen Ehemann wurde hierbei die Glaubhaftigkeit und überdies selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung die Asylrelevanz versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

Gegen die Bescheide wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.09.2023 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei deren inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Befunden bezüglich der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie des Viertbeschwerdeführers, überdies abermals dessen Zeugenladung zu einer kontradiktorischen Vernehmung.

Beschwerde und Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2023 vorgelegt und langten am 04.10.2023 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.

Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung des Landesgerichts XXXX ein, wonach das Strafverfahren aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, abgebrochen und der Angeklagte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben worden sei. Die betreffende Anklageschrift wurde seitens des Landesgerichts XXXX in weiterer Folge auf Ersuchen ebenfalls nachgereicht.Am 11.10.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Anfragebeantwortung des Landesgerichts römisch 40 ein, wonach das Strafverfahren aufgrund des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen, in dem der Viertbeschwerdeführer als Opfer geführt wird, abgebrochen und der Angeklagte zur Aufenthaltsermittlung im Inland ausgeschrieben worden sei. Die betreffende Anklageschrift wurde seitens des Landesgerichts römisch 40 in weiterer Folge auf Ersuchen ebenfalls nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2023 ("Urkundenvorlage") übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein Konvolut an Beweismitteln in Gestalt von Lichtbildern von Verletzungserscheinungen der Erstbeschwerdeführerin, medizinischen Befunden und Integrationsunterlagen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2023 ("Stellungnahme") übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zu den ihnen im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderberichten.

Am 03.11.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

Am 07.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine begründete Stellungnahme der LPD XXXX ein, wonach der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des in Österreich bereits gerichtlich anhängigen, jedoch zwischenzeitlich abgebrochenen Strafverfahrens zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei.Am 07.11.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine begründete Stellungnahme der LPD römisch 40 ein, wonach der weitere Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers vor dem Hintergrund des in Österreich bereits gerichtlich anhängigen, jedoch zwischenzeitlich abgebrochenen Strafverfahrens zur Gewährleistung der Strafverfolgung bzw. Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen aus kriminalpolizeilicher und staatsanwaltschaftlicher Sicht nicht mehr erforderlich sei.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2023 wurde der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. XXXX in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35) bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers sowie etwaige Auswirkungen seiner Abschiebung nach Tunesien beauftragt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2023 wurde der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 in der gegenständlichen Beschwerdesache zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychologie (04.35) bestellt und mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers sowie etwaige Auswirkungen seiner Abschiebung nach Tunesien beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 09.11.2023 ("Information und Urkundenvorlage") brachten die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme sowie medizinische Befunde des Viertbeschwerdeführers in Vorlage. Diese wurden dem bestellten Sachverständigen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 erstattete der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. XXXX dem Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 sowie dem Studium sämtlicher aktenkundiger Befunde auftragsgemäß das Gutachten, welches der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde.Mit Schriftsatz vom 27.11.2023 erstattete der nichtamtliche Sachverständige Mag. Dr. römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage einer psychologischen Untersuchung des Viertbeschwerdeführers am 20.11.2023 sowie dem Studium sämtlicher aktenkundiger Befunde auftragsgemäß das Gutachten, welches der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt wurde.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 ("Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") brachten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine schriftliche Stellungnahme zum eingeholten Sachverständigengutachten ein.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.12.2023 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide vom 01.08., 02.08. und 05.08.2023 als unbegründet abgewiesen. Anträge auf Verfahrenshilfe für die Erhebung einer außerordentlichen Revision wurden mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.02.2024, Ra 2024/14/0049 bis 0052 abgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erschien.

Zum gegenständlichen Verfahren über die zweiten Anträge auf internationalen Schutz:

Am 12.02.2024 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre minderjährigen Kinder einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung am selben Tag gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie seit dem Alter von 19 Jahren ohne Bekenntnis sei; dafür würde sie bei einer Rückkehr von ihrem Mann, ihrer Familie und der Regierung bestraft werden. Dies stelle keine Änderung gegenüber dem Vorverfahren dar, da sie auch damals ohne Bekenntnis gewesen sei, dies aber erst jetzt zu sagen wage.

In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 04.03.2024 wiederholte die Erstbeschwerdeführerin einerseits vom islamischen Glauben abgefallen zu sein, andererseits brachte sie erstmals vor, homosexuell zu sein. In einer weiteren Einvernahme am 29.05.2024 wiederholte sie ihr entsprechendes Vorbringen.

Mit Bescheiden vom 12.07.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund einer Abwendung vom Islam bzw. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung wurde hierbei die Glaubhaftigkeit versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden. Mit Bescheiden vom 12.07.2024 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Zugleich wurde ihnen eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Furcht vor Verfolgung aufgrund einer Abwendung vom Islam bzw. aufgrund ihrer sexuellen Orientierung wurde hierbei die Glaubhaftigkeit versagt. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die die Annahme rechtfertigen würden, dass die Beschwerdeführer in Tunesien in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Es sei auch davon auszugehen, dass sie in Tunesien über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen würden.

Mit Schriftsatz vom 02.08.2024 wurde gegen die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben. Zum Sachverhalt wurde vorgebracht, dass die Erstbeschwerdeführerin homosexuell sei und einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen in Tunesien strafbar seien. Zudem leide die Erstbeschwerdeführerin unter psychischen Beeinträchtigungen und befinde sich der Zweitbeschwerdeführer aufgrund eines sexuellen Übergriffs in regelmäßiger psychologischer Behandlung, während die Viertbeschwerdeführerin an Epilepsie leide. Sie bedürften einer engen familiären Unterstützung und medizinischen Betreuung, die in Tunesien nicht gegeben seien. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen, sich mit konkreten Behandlungsmöglichkeiten in Tunesien auseinanderzusetzen. Zudem drohe den Beschwerdeführern eine aussichtslose Lage, da die Erstbeschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter keiner Arbeit nachgehen könnte. Die belangte Behörde habe auch eine „eingehende Prüfung des Kindeswohls“ unterlassen.

Am 02.09.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin und ihrer Rechtsvertretung abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert. Von Seiten der Rechtsvertretung wurde um eine Frist zur Vorlage von ärztlichen Befunden ersucht, mit Schreiben vom 16.09.2024 allerdings mitgeteilt, dass von einer Vorlage Abstand genommen werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tunesien. Es handelt sich bei ihnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin), ihre minderjährige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und ihre beiden minderjährigen Söhne (Dritt- und Viertbeschwerdeführer). Sie sind Angehörige der Volksgruppe der Araber. Ihre Identitäten stehen nicht fest.

Die Beschwerdeführer stammen aus XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Im Oktober 2013 heiratete sie ihren Ehemann, der zugleich der Kindesvater der drei minderjährigen Beschwerdeführer ist. Die Ehe war von dem gewalttätigen Verhalten des Ehemannes gegenüber den Beschwerdeführern geprägt, ist jedoch nach wie vor aufrecht. Temporär waren die Beschwerdeführer zu einer Tante der Erstbeschwerdeführerin oder zu Nachbarn gezogen, um sich der häuslichen Gewalt zu entziehen, und hatten sie sich zum Teil auch kurzzeitig in Libyen und Algerien aufgehalten. Die Beschwerdeführer bestritten ihren Lebensunterhalt in Tunesien durch familiäre sowie staatliche Unterstützung, überdies ist der Ehemann und Kindesvater ihnen gegenüber unterhaltspflichtig. Der Viertbeschwerdeführer hat in Tunesien bereits die erste Klasse der Volksschule besucht. Eine Tante sowie die Mutter der Erstbeschwerdeführerin leben nach wie vor in Tunesien und steht die Erstbeschwerdeführerin in aufrechtem Kontakt zu ihrer Mutter. Die Mutter muss sich gegenwärtig einer Chemotherapie unterziehen und ist bei Bekannten untergebracht, während die Tante, die an einer Behinderung leidet, ein Zimmer im Haus ihres verheirateten Sohnes bewohnt.Die Beschwerdeführer stammen aus römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat insgesamt zwölf Jahre die Schule besucht und Berufserfahrungen als Frisörin gesammelt. Im Oktober 2013 heiratete sie ihren Ehemann, der zugleich der Kindesvater der drei minderjährigen Beschwerdeführer ist. Die Ehe war von dem gewalttätigen Verhalten des Ehemannes gegenüber den Beschwerdeführern geprägt, ist jedoch nach wie vor aufrecht. Temporär waren die Beschwerdeführer zu einer Tante der Erstbeschwerdeführerin oder zu Nachbarn gezogen, um sich der häuslichen Gewalt zu entziehen, und hatten sie sich zum Teil auch kurzzeitig in Libyen und Algerien aufgehalten. Die Beschwerdeführer bestritten ihren Lebensunterhalt in Tunesien durch familiäre sowie staatliche Unterstützung, überdies ist der Ehemann und Kindesvater i

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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