Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
ABGB §138Spruch
W240 2273419-2/42E
W240 2273418-2/42E
W240 2273421-2/42E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von
XXXX alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 15.01.2024, Zl. 2023-0.833.422, aufgrund des Vorlageantrags von
römisch 40 alle StA. Österreich, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten vom 18.10.2023, Zl. 2023-0.187.668, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des Bescheides stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Herbeiführung der gemeinsamen Rückführung der Beschwerdeführer nach Österreich zu erfolgen hat.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abgewiesen wird.römisch II. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch III. des Bescheides abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich dahingehend geändert, dass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III. abgewiesen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom XXXX auch BF1), eine österreichische Staatsbürgerin, reiste im Juni 2014 nach Syrien und brachte am XXXX den Zweitbeschwerdeführer und am XXXX den Drittbeschwerdeführer zur Welt. Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF3) sind mutmaßlich IS-Anhänger, die inzwischen verschollen bzw. mit höchster Wahrscheinlichkeit verstorben sind.1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Protokoll über die mündliche Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 auch BF1), eine österreichische Staatsbürgerin, reiste im Juni 2014 nach Syrien und brachte am römisch 40 den Zweitbeschwerdeführer und am römisch 40 den Drittbeschwerdeführer zur Welt. Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Verhandlungsprotokoll auch BF3) sind mutmaßlich IS-Anhänger, die inzwischen verschollen bzw. mit höchster Wahrscheinlichkeit verstorben sind.
2. Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin und Großmutter der übrigen Beschwerdeführer wandte sich 2018 mit dem Ansuchen der Erstbeschwerdeführerin, wieder nach Österreich zurückgeholt zu werden, an die österreichischen Behörden.
3. Im von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer eingebrachten Schriftsatz vom 20.04.2022 wurde die Rückholung der drei Beschwerdeführer nach Österreich erbeten.
4. Mit Schreiben vom 28.04.2022 teilte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge auch als „belangte Behörde“ oder als „BMEIA“ bezeichnet) mit, dass die Hilfeleistung gegenständlich nicht im üblichen Umfang möglich sei, da sich die Beschwerdeführer in einem umkämpften Gebiet des Bürgerkriegslandes Syrien befinden würden und Österreich über kein konsularisches Personal vor Ort verfüge. Ein Rechtsanspruch auf Rückführung österreichischer Staatsbürger:innen, die sich in Haft oder – wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin – in einer vergleichbaren Situation befänden, sei weder aus dem KonsG noch aus Art. 5 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen oder anderen bundesgesetzlichen Regelungen abzuleiten. Es erfolge laufend im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Evaluierung. Die Abwägung aller relevanten Faktoren führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückholung der Erstbeschwerdeführerin derzeit nicht in Aussicht genommen werde. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich minderjähriger Kinder könne zu einem anderen Ergebnis kommen, da die höhere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Rückholung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich liege allerdings nicht vor.4. Mit Schreiben vom 28.04.2022 teilte der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten (in der Folge auch als „belangte Behörde“ oder als „BMEIA“ bezeichnet) mit, dass die Hilfeleistung gegenständlich nicht im üblichen Umfang möglich sei, da sich die Beschwerdeführer in einem umkämpften Gebiet des Bürgerkriegslandes Syrien befinden würden und Österreich über kein konsularisches Personal vor Ort verfüge. Ein Rechtsanspruch auf Rückführung österreichischer Staatsbürger:innen, die sich in Haft oder – wie im Fall der Erstbeschwerdeführerin – in einer vergleichbaren Situation befänden, sei weder aus dem KonsG noch aus Artikel 5, Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen oder anderen bundesgesetzlichen Regelungen abzuleiten. Es erfolge laufend im Rahmen einer Einzelfallprüfung eine Evaluierung. Die Abwägung aller relevanten Faktoren führe zu dem Ergebnis, dass eine Rückholung der Erstbeschwerdeführerin derzeit nicht in Aussicht genommen werde. Eine Einzelfallprüfung hinsichtlich minderjähriger Kinder könne zu einem anderen Ergebnis kommen, da die höhere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen und das Kindeswohl zu berücksichtigen seien. Eine Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin zur Rückholung der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer nach Österreich liege allerdings nicht vor.
5. In der Stellungnahme vom 19.07.2022 wurde bezugnehmend auf das Schreiben vom 28.04.2022 ausgeführt, dass bereits mehrere europäische Staaten Staatsangehörige zurückgeholt hätten. Österreich habe zuletzt 2019 zwei minderjährige Staatsbürger zurückgeholt. Die Inhaftierung einer Mutter mit ihren Kindern im Lager XXXX sei von einem europäischen Gericht als eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK qualifiziert worden. Aufgrund der bekannten prekären Verhältnisse im nordsyrischen Internierungslager XXXX bestehe kein Zweifel, dass jeder Tag, den die Beschwerdeführer dort verbringen müssen, für die Entwicklung und Integration in Österreich schädlich sei. Die alleinige Rückholung der Kinder, ohne deren Mutter, verletze jedenfalls den Grundsatz des Kindeswohls und das Recht auf Familienleben. 5. In der Stellungnahme vom 19.07.2022 wurde bezugnehmend auf das Schreiben vom 28.04.2022 ausgeführt, dass bereits mehrere europäische Staaten Staatsangehörige zurückgeholt hätten. Österreich habe zuletzt 2019 zwei minderjährige Staatsbürger zurückgeholt. Die Inhaftierung einer Mutter mit ihren Kindern im Lager römisch 40 sei von einem europäischen Gericht als eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK qualifiziert worden. Aufgrund der bekannten prekären Verhältnisse im nordsyrischen Internierungslager römisch 40 bestehe kein Zweifel, dass jeder Tag, den die Beschwerdeführer dort verbringen müssen, für die Entwicklung und Integration in Österreich schädlich sei. Die alleinige Rückholung der Kinder, ohne deren Mutter, verletze jedenfalls den Grundsatz des Kindeswohls und das Recht auf Familienleben.
Das Argument, die Interessen des für die Rückholung erforderlichen Personals gingen der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vor, sei nicht nachvollziehbar, da die Rückholung einzelner Staatsbürger – wenngleich minderjährig – in der Vergangenheit erfolgreich durchgeführt worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage, den Schutz ihrer Kinder aus eigener Kraft zu gewährleisten. Zudem könnten weder die syrische Regierung noch die kurdischen Behörden mangels Fähigkeit und Bereitschaft den Schutz für die Beschwerdeführer gewährleisten.
Auch der Einwand, dass die öffentliche Sicherheit der Schutzwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin vorgehe, sei angesichts ihrer wahrscheinlich bevorstehenden Inhaftierung bei der Einreise nicht nachvollziehbar.
6. In Beantwortung dieser Stellungnahme verwies die belangte Behörde am 01.08.2022 auf die im Schreiben vom 28.04.2022 dargelegte Rechtsmeinung.
7. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 stellten die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung unter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens einen Antrag auf Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückholung. Die Volksanwaltschaft habe 2021 in ihrem Bericht an den Nationalrat wie folgt Stellung zu den allgemein gehaltenen Rückmeldungen im gegenständlichen Fall genommen:
„Die bisherigen Rückmeldungen des BMEIA ließen eine abschließende Beurteilung des Vorwurfes der XXXX Eltern, ihrer Tochter werde trotz ihrer aufrechten österreichischen Staatsbürgerschaft kein fairer Prozess in Österreich ermöglicht, nicht zu. So führte das BMEIA bisher lediglich allgemein aus „jeder Konsularfall“ bedürfe einer „Einzelprüfung“. Im Rahmen dieser Prüfung sei „eine Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der betroffenen Person einerseits sowie einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person bzw. von Leib und Leben des handelnden österreichischen Personals andererseits zu treffen“. Eine „Abwägung dieser Faktoren“ ergebe derzeit, dass die „Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen, die sich aus eigenem Entschluss in die Region begeben haben, nicht die mögliche Gefährdung von Leib und Leben des österreichischen Personals, das für eine Rückholung in das Krisengebiet entsandt werden müsste, und die potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einer Rückholung „überwiege“.„Die bisherigen Rückmeldungen des BMEIA ließen eine abschließende Beurteilung des Vorwurfes der römisch 40 Eltern, ihrer Tochter werde trotz ihrer aufrechten österreichischen Staatsbürgerschaft kein fairer Prozess in Österreich ermöglicht, nicht zu. So führte das BMEIA bisher lediglich allgemein aus „jeder Konsularfall“ bedürfe einer „Einzelprüfung“. Im Rahmen dieser Prüfung sei „eine Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit der betroffenen Person einerseits sowie einer möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person bzw. von Leib und Leben des handelnden österreichischen Personals andererseits zu treffen“. Eine „Abwägung dieser Faktoren“ ergebe derzeit, dass die „Schutzbedürftigkeit von Erwachsenen, die sich aus eigenem Entschluss in die Region begeben haben, nicht die mögliche Gefährdung von Leib und Leben des österreichischen Personals, das für eine Rückholung in das Krisengebiet entsandt werden müsste, und die potenzielle Gefahr für die öffentliche Sicherheit bei einer Rückholung „überwiege“.
Die bis dato vorgenommene Einzelfallprüfung – insbesondere die dazu ins Treffen geführten Erwägungen – seien nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer würden gegen ihren Willen festgehalten werden und sich in einer offenkundigen Notsituation befinden.
Für den Fall, dass die Konsularbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung, ob eine Einschränkung oder Ablehnung der Gewährung konsularischen Schutzes erfolgen solle, zu dem Ergebnis gelangen, dass kein konsularischer Schutz durch Rückführung nach Österreich zu gewähren sei, wurde in eventu die bescheidmäßige Erledigung beantragt.
8. Im Schreiben vom 16.03.2023, GZ. 2023-0.187.668, an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten konsularischen Schutz zu gewähren. Der konsularische Schutz bestehe in der „Hilfeleistung“ bei der Rückführung. Gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 1 und 2 KonsG könne die Gewährung konsularischen Schutzes eingeschränkt werden, wobei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen seien. Bedauerlicherweise habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2014 entgegen der bereits seit 2011 bestehenden Reisewarnung und der evidenten Sicherheitsrisiken nach Syrien begeben, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) anzuschließen. Die Sicherheitslage sei weiterhin sehr volatil und instabil. Seit Kenntnis der Lage der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 sei die Behörde bemüht, bestmöglichen konsularischen Schutz zu gewähren. Die österreichischen Konsularbehörden stünden im Wege internationaler Organisationen in Kontakt mit den Beschwerdeführern, um sich laufend über deren Gesundheitszustand zu vergewissern und ihnen gegebenenfalls über Dritte notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Da gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX vorliege, habe sie mit ihrer umgehenden Festnahme zu rechnen. Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführern gemeinsam bei der Rückführung aus dem Gebiet der AANES [Anmerkung: nennt sich selbst auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES), in der Folge wird der Begriff AANES verwendet] nach Österreich behilflich zu sein. Das BMEIA evaluiere laufend die Situation in der Region, um die nach den Bestimmungen des KonsG jeweils angezeigten und durchführbaren Maßnahmen setzen zu können.8. Im Schreiben vom 16.03.2023, GZ. 2023-0.187.668, an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer führte die belangte Behörde aus, den Beschwerdeführern im Rahmen der faktischen und rechtlichen Möglichkeiten konsularischen Schutz zu gewähren. Der konsularische Schutz bestehe in der „Hilfeleistung“ bei der Rückführung. Gemäß
§ 3 Absatz 3, Ziffer eins und 2 KonsG könne die Gewährung konsularischen Schutzes eingeschränkt werden, wobei den Umständen des Einzelfalles, insbesondere dem Vorliegen von Gefahr im Verzug, der Gefährdung von Leib und Leben der betroffenen Person, der Bereitschaft der betroffenen Person zur Unterstützung der Konsularbehörden, der möglichen Gefährdung der Sicherheit des Personals der Konsularbehörden und einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen seien. Bedauerlicherweise habe sich die Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2014 entgegen der bereits seit 2011 bestehenden Reisewarnung und der evidenten Sicherheitsrisiken nach Syrien begeben, um sich der Terrororganisation Islamischer Staat („IS“) anzuschließen. Die Sicherheitslage sei weiterhin sehr volatil und instabil. Seit Kenntnis der Lage der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2018 sei die Behörde bemüht, bestmöglichen konsularischen Schutz zu gewähren. Die österreichischen Konsularbehörden stünden im Wege internationaler Organisationen in Kontakt mit den Beschwerdeführern, um sich laufend über deren Gesundheitszustand zu vergewissern und ihnen gegebenenfalls über Dritte notwendige medizinische Versorgung zukommen zu lassen. Da gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vorliege, habe sie mit ihrer umgehenden Festnahme zu rechnen. Aufgrund der dargestellten Rahmenbedingungen sei es nicht möglich gewesen, den Beschwerdeführern gemeinsam bei der Rückführung aus dem Gebiet der AANES [Anmerkung: nennt sich selbst auch Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES), in der Folge wird der Begriff AANES verwendet] nach Österreich behilflich zu sein. Das BMEIA evaluiere laufend die Situation in der Region, um die nach den Bestimmungen des KonsG jeweils angezeigten und durchführbaren Maßnahmen setzen zu können.
9. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 und in eventu Beschwerde gemäß
Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Das Schreiben vom 16.03.2023 erfülle die formellen Bescheidmerkmale und ihm sei eine normative Aussage zu entnehmen, nämlich, dass den Beschwerdeführern zwar konsularische Hilfe und Schutz gewährt werde, nicht jedoch durch Rückführung aus dem Gebiet der AANES nach Österreich. Es seien keine inhaltlich relevanten Erhebungen vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe ihren Ermessensspielraum verkannt und die Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, willkürlich getroffen. Die Rückholung der Erstbeschwerdeführerin stelle kein höheres Risiko für das entsendete Personal und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. § 3 Abs. 7 KonsG schließe lediglich einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung aus. Im Umkehrschluss könne daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen subjektiven Anspruch in anderen Ausprägungen habe gewähren wollen.9. Mit Schriftsatz vom 13.04.2023 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen das Schreiben der belangten Behörde vom 16.03.2023 und in eventu Beschwerde gemäß
Art. 130 Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Das Schreiben vom 16.03.2023 erfülle die formellen Bescheidmerkmale und ihm sei eine normative Aussage zu entnehmen, nämlich, dass den Beschwerdeführern zwar konsularische Hilfe und Schutz gewährt werde, nicht jedoch durch Rückführung aus dem Gebiet der AANES nach Österreich. Es seien keine inhaltlich relevanten Erhebungen vorgenommen worden. Die belangte Behörde habe ihren Ermessensspielraum verkannt und die Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, willkürlich getroffen. Die Rückholung der Erstbeschwerdeführerin stelle kein höheres Risiko für das entsendete Personal und keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Paragraph 3, Absatz 7, KonsG schließe lediglich einen Rechtsanspruch auf finanzielle Hilfeleistung aus. Im Umkehrschluss könne daraus abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber einen subjektiven Anspruch in anderen Ausprägungen habe gewähren wollen.
Aufgrund der positiven Verpflichtung, die einen Staat iZm mit Repatriierung treffen könne, leite der EGMR ab, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtsstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, das die Vermeidung jeglicher Willkür sicherstelle und der Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper unterliege. Die belangte Behörde habe bei der Ablehnung der Rückführung keine überprüfbare Begründung ins Treffen geführt.
Aus der UN-Kinderrechtskonvention ergebe sich die positive Verpflichtung, Kinder aus lebensgefährlichen und unmenschlichen Situationen zu repatriieren. Eine Rückführung alleine der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer zerreiße das Familienband und verletze den Grundsatz des Kindeswohls.
Aus advokatischer Vorsicht werde auch eine Säumnisbeschwerde erhoben, für den Fall, dass dem Schreiben vom 16.03.2023 keine Bescheidqualität zukomme. Mit dem Schreiben vom 16.03.2023 versuche die belangte Behörde eine auf ordentlichem Verwaltungsweg bekämpfbare Entscheidung neuerlich hinauszuzögern. Die belangte Behörde habe nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von sechs Monaten über den Antrag entschieden. Eine Säumnisbeschwerde könne daher erhoben werden.
Der Beschwerde angeschlossen waren neben der Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft XXXX , einem E-Mail der Mutter der Erstbeschwerdeführerin 07.06.2019, einem DNA-Gutachten vom 06.12.2019 und einem Konvolut an Korrespondenz mit der Behörde verschiedene Berichte und Artikel zur Lage in Syrien.Der Beschwerde angeschlossen waren neben der Anordnung zur Festnahme der Staatsanwaltschaft römisch 40 , einem E-Mail der Mutter der Erstbeschwerdeführerin 07.06.2019, einem DNA-Gutachten vom 06.12.2019 und einem Konvolut an Korrespondenz mit der Behörde verschiedene Berichte und Artikel zur Lage in Syrien.
10. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.06.2023, GZ 2023-0.410.237, beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge auch BVwG) eingelangt am 13.06.2023 (weitere Aktenteile langten am 14.06.2023 ein), wurde die Beschwerde samt Anlagen unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens und bezeichnet als eine „Beschwerdebeantwortung“ vorgelegt.
In vorzitierter „Beschwerdebeantwortung“ führte die belangte Behörde – nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und relevanter Rechtsgrundlagen – zunächst zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde aus, dass es gegenständlich an der Beschwerdelegitimation fehle. Von der Behörde sei „auch gerade auf Grund des (ausdrücklichen) Antrages der Beschwerdeführer kein Bescheid zu erlassen“ [sic]. Zum einen sei das Schreiben vom 16.03.2023 mangels normativen Inhalts nicht als Bescheid zu qualifizieren. Zum anderen mangle es an einer Beschwer, da dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen worden sei.
Unter der verfehlten Annahme, dass diese zulässig und das Schreiben vom 16.03.2023 als Bescheid zu qualifizieren sei, sei die Beschwerde abzuweisen, da die behaupteten Beschwerdegründe nicht vorliegen würden. Die Behörde habe laufend die rechtlich und faktisch in Betracht kommenden Möglichkeiten des konsularischen Schutzes geprüft und sei bestrebt gewesen diese umzusetzen. Von einer willkürlichen Entscheidung, die Beschwerdeführer nicht zurückzuholen, könne nicht die Rede sein.
Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 sei die Gewährung konsularischen Schutzes, insbesondere durch Ausstellung von Rückkehrausweisen und Rückführung nach Österreich beantragt worden. Die Beschwerdeführer würden von einem subjektiven Recht und einer Verletzung derselben ausgehen, damit aber Art und Umfang des konsularischen Schutzes verkennen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen. In einem der Kernbereiche der konsularischen Aufgaben, nämlich der Betreuung von inhaftierten oder festgehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen im Ausland, die in einem Drittstaat angeklagt, strafrechtlich verurteilt oder sonst festgehalten werden und sich in Haft oder Anhaltung befinden würden, könne und dürfe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gar keine Rückführung durchführen. Es sei miteinzubeziehen, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft XXXX vorliege. Eine Auslieferung nach dem ARHG sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die „Rückführung“ der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich sei rechtlich demnach kein Fall des konsularischen Schutzes gemäß KonsG, sondern ein Fall der Auslieferung oder Überstellung einer inhaftierten Person im Justizbereich, der nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle. Mit Schriftsatz vom 13.09.2022 sei die Gewährung konsularischen Schutzes, insbesondere durch Ausstellung von Rückkehrausweisen und Rückführung nach Österreich beantragt worden. Die Beschwerdeführer würden von einem subjektiven Recht und einer Verletzung derselben ausgehen, damit aber Art und Umfang des konsularischen Schutzes verkennen. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen. In einem der Kernbereiche der konsularischen Aufgaben, nämlich der Betreuung von inhaftierten oder festgehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen im Ausland, die in einem Drittstaat angeklagt, strafrechtlich verurteilt oder sonst festgehalten werden und sich in Haft oder Anhaltung befinden würden, könne und dürfe die belangte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit gar keine Rückführung durchführen. Es sei miteinzubeziehen, dass gegen die Erstbeschwerdeführerin ein Haftbefehl der Staatsanwaltschaft römisch 40 vorliege. Eine Auslieferung nach dem ARHG sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die „Rückführung“ der Erstbeschwerdeführerin nach Österreich sei rechtlich demnach kein Fall des konsularischen Schutzes gemäß KonsG, sondern ein Fall der Auslieferung oder Überstellung einer inhaftierten Person im Justizbereich, der nicht in die Zuständigkeit der belangten Behörde falle.
Die Hilfeleistung bei der Rückführung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die nicht Adressaten eines Haftbefehls seien, ohne ihre Mutter, werde keinesfalls abgelehnt. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Einverständnis im März 2019 dazu verweigert. Die Behauptung, die Ablehnung der Rückholung der Beschwerdeführer verwirkliche eine Menschenrechtsverletzung, sei verfehlt.
Bezüglich Art. 3 Abs. 2 4. ZP (Zusatzprotokoll) EMRK wurde ausgeführt, dass die besonderen Merkmale wie im Fall H.F. ua gegen Frankreich (EGMR 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20) gegenständlich nicht vorliegen würden. Im Gegensatz zu den Fakten im vorzitierten Fall sei die belangte Behörde nicht untätig gewesen.Bezüglich Artikel 3, Absatz 2, 4. ZP (Zusatzprotokoll) EMRK wurde ausgeführt, dass die besonderen Merkmale wie im Fall H.F. ua gegen Frankreich (EGMR 14.09.2022, H.F. u.a. gegen Frankreich, 24384 und 44234/20) gegenständlich nicht vorliegen würden. Im Gegensatz zu den Fakten im vorzitierten Fall sei die belangte Behörde nicht untätig gewesen.
Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, die belangte Behörde habe keine individuelle Begründung für die rechtliche und faktische Unmöglichkeit der Rückführung ins Treffen geführt, weswegen eine Verletzung des Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK iVm Art. 13 EMRK vorliege, sei auch dies angesichts der umfassenden Ausführungen im Schreiben vom 16.03.2023 zu verneinen. Mangels effektiver Kontrolle Österreichs iSd Art. 1 EMRK über das Gebiet Syriens, in dem sich die Beschwerdeführer aufhalten würden, sei Art. 8 EMRK nicht anwendbar.Sofern die Beschwerdeführer vermeinen, die belangte Behörde habe keine individuelle Begründung für die rechtliche und faktische Unmöglichkeit der Rückführung ins Treffen geführt, weswegen eine Verletzung des Artikel 3, Absatz 2, 4. ZP EMRK in Verbindung mit Artikel 13, EMRK vorliege, sei auch dies angesichts der umfassenden Ausführungen im Schreiben vom 16.03.2023 zu verneinen. Mangels effektiver Kontrolle Österreichs iSd Artikel eins, EMRK über das Gebiet Syriens, in dem sich die Beschwerdeführer aufhalten würden, sei Artikel 8, EMRK nicht anwendbar.
Bezüglich der in eventu erhobenen Säumnisbeschwerde, wurde erneut ausgeführt, dass kein Bescheid zu erlassen sei. Die belangte Behörde sei nicht untätig geblieben, sondern sei dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen.
11. Die Beschwerdeführer brachten am 10.07.2023 im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung nach Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme betreffend die „Beschwerdebeantwortung“ einen Schriftsatz ein, in dem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Ansicht der belangten Behörde, den Beschwerdeführern fehle es an Beschwerdelegitimation sowie Beschwer und das Schreiben vom 16.03.2023 sei nicht als Bescheid zu qualifizieren, nicht zutreffe. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde nach dem Schreiben vom 13.09.2022 die Möglichkeit gehabt hätte, dem Antrag zu entsprechen und den beantragten konsularischen Schutz durch Rückführung zu gewähren. Alternativ hätte die Behörde durch Bescheid zu entscheiden gehabt, wofür sich die Behörde entschieden hätte. Das zwar nicht als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 16.03.2023 weise sämtliche Bescheidmerkmale – insbesondere einen normativen Inhalt – auf.
Das Argument der belangten Behörde, wonach auf Grund des Antrages kein Bescheid zu erlassen gewesen sei, erschließe sich nicht. Durch die Beantragung der bescheidmäßigen Erledigung hätte sich die Erlassung eines Bescheides nur durch Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung erübrigt. Da die Behörde dies weiterhin verweigere, hätten die Beschwerdeführer ein subjektives Recht auf Erlassung einer überprüfbaren Entscheidung. Der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 14.09.2022 festgehalten, dass über Anträge auf Rückholung in einem rechtstaatlichen Verfahren entschieden werden müsse, um die Überprüfung durch einen unabhängigen Spruchkörper zu ermöglichen.
Entgegen der Ansicht der belangten Behörde seien die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid beschwert, da die beantragten Maßnahmen gerade nicht durchgeführt worden seien. Auch der Standpunkt der Behörde, wonach „dem Ansinnen der Beschwerdeführer auf konsularischen Schutz laufend und vollinhaltlich im Rahmen der rechtlichen und faktischen Möglichkeiten nachgekommen“ werde, sei nicht nachvollziehbar. Die Rückholung der Beschwerdeführer sei sowohl rechtlich geboten als auch faktisch möglich. Da die Behörde den konsularischen Schutz einschränke und dadurch vom Antrag der Beschwerdeführer zu deren Nachteil abweiche, liege eine Beschwer auf der Hand.
Dadurch, dass die Behörde den Beschwerdeführern die Rückführung verweigere, habe sie deren konsularischen Schutz beschränkt, was nur nach Durchführung einer begründeten Ermessensentscheidung zulässig sei. Eine solche sei von der Behörde, wie in der „Beschwerdebeantwortung“ eingestanden, unterlassen worden. Die Behörde hätte anhand der in § 3 Abs. 5 KonsG genannten Kriterien abwägen müssen, ob eine Rückführung gegenständlich zu gewähren sei.Dadurch, dass die Behörde den Beschwerdeführern die Rückführung verweigere, habe sie deren konsularischen Schutz beschränkt, was nur nach Durchführung einer begründeten Ermessensentscheidung zulässig sei. Eine solche sei von der Behörde, wie in der „Beschwerdebeantwortung“ eingestanden, unterlassen worden. Die Behörde hätte anhand der in Paragraph 3, Absatz 5, KonsG genannten Kriterien abwägen müssen, ob eine Rückführung gegenständlich zu gewähren sei.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich um einen Fall der Auslieferung oder Überstellung und nicht um konsularischen Schutz handle, gehe ins Leere, da die Staatsanwaltschaft XXXX die internationale Ausschreibung zur Festnahme mit Verfügung vom XXXX widerrufen habe und nunmehr lediglich ein inländischer Haftbefehl betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorliege. Zudem sei dem KonsG keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Außerdem sei unklar, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Lager XXXX überhaupt als Festnahme oder Haft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG zu qualifizieren sei. Es handle sich nicht um ein Gefangenenlager. Ungeachtet dessen, gehe die Argumentation auch ins Leere, weil weder ein Auslieferungsabkommen mit den kurdischen de facto Behörden AANES bestehen würde noch eine Auslieferung nach dem ARHG durchführbar sei.Die Argumentation der belangten Behörde, wonach es sich um einen Fall der Auslieferung oder Überstellung und nicht um konsularischen Schutz handle, gehe ins Leere, da die Staatsanwaltschaft römisch 40 die internationale Ausschreibung zur Festnahme mit Verfügung vom römisch 40 widerrufen habe und nunmehr lediglich ein inländischer Haftbefehl betreffend die Erstbeschwerdeführerin vorliege. Zudem sei dem KonsG keine dahingehende Einschränkung zu entnehmen. Außerdem sei unklar, ob der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Lager römisch 40 überhaupt als Festnahme oder Haft iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, KonsG zu qualifizieren sei. Es handle sich nicht um ein Gefangenenlager. Ungeachtet dessen, gehe die Argumentation auch ins Leere, weil weder ein Auslieferungsabkommen mit den kurdischen de facto Behörden AANES bestehen würde noch eine Auslieferung nach dem ARHG durchführbar sei.
Die belangte Behörde gestehe selbst ein, dass eine Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer faktisch durchführbar sei. Wieso dies nach Wegfall des internationalen Haftbefehls nicht auch für die Erstbeschwerdeführerin gelten solle, erschließe sich nicht. Seit Herbst letzten Jahres würden Mitgliedstaaten in ähnlich gelagerten Fällen laufend erfolgreich Rückführungen durchführen. Die kurdischen de facto Behörden AANES seien bereit, Personen an die jeweils zuständigen nationalen Behörden zu übergeben. Die belangte Behörde sei seitens der kurdischen de facto Behörden bereits aktiv aufgefordert worden, ihre Staatsbürger rückzuholen. Die Erstbeschwerdeführerin sei sich der Konsequenzen der Rückführung bewusst und dazu bereit, sich einem österreichischen Strafverfahren zu stellen. Die Weigerung der belangten Behörde, der Erstbeschwerdeführerin ein faires Strafverfahren in Österreich zu ermöglichen, komme einer Vorverurteilung gleich.
12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 zur Geschäftszahl
W240 2273419-1/6E ua wurde die Beschwerde betreffend das Schreiben des BMEIA für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.03.2023,
GZ 2023-0.187.668, als unzulässig zurückgewiesen. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben und ausgeführt, dass die belangte Behörde die versäumten Bescheide gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen hat.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.08.2023 zur Geschäftszahl
W240 2273419-1/6E ua wurde die Beschwerde betreffend das Schreiben des BMEIA für europäische und internationale Angelegenheiten vom 16.03.2023,
GZ 2023-0.187.668, als unzulässig zurückgewiesen. Den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wurde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG stattgegeben und ausgeführt, dass die belangte Behörde die versäumten Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG binnen acht Wochen zu erlassen hat.
13. Mit Bescheid des BMEIA vom 18.10.2023, zugestellt am 19.10.2023, GZ 2023-0.187.668, wurde dem Antrag auf Leistung konsularischen Schutzes gem. § 3 KonsG stattgegeben (Spruchpunkt I). Der Antrag auf Herbeiführung der Rückführung nach Österreich gem. § 3 KonsG wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Der Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrausweises gem. § 3 KonsG wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt III).13. Mit Bescheid des BMEIA vom 18.10.2023, zugestellt am 19.10.2023, GZ 2023-0.187.668, wurde dem Antrag auf Leistung konsularischen Schutzes gem. Paragraph 3, KonsG stattgegeben (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag auf Herbeiführung der Rückführung nach Österreich gem. Paragraph 3, KonsG wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Der Antrag auf Ausstellung eines Rückkehrausweises gem. Paragraph 3, KonsG wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch III).
Im Wesentlichen wurde im vorzitierten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. ausgeführt, dass - selbst wenn man eine subjektivrechtliche Dimension des konsularischen Schutzes annähme, - trotzdem weder das Völkerrecht noch das KonsG betroffenen Personen in concreto einen Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen einräumen würden. Vielmehr ergebe sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, dem WKK und dem KonsG, dass konsularische Hilfeleistungen in Rechtsschutz- und Notsituationen im Ausland nur nach den Umständen des Einzelfalls, daher abhängig von den rechtlichen und faktischen Möglichkeiten vor Ort geleistet werden können. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten zu bemühen, adäquate Maßnahmen zur Hilfeleistung zu setzen, um die Beschwerdeführer zu unterstützen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes durch die belangte Behörde seien in derartigen Fällen gem.
§ 3 Abs. 2 Z 1 KonsG auf die Hilfeleistung bei Festnahme und Haft begrenzt. Dementsprechend leiste die Behörde seit dem Bekanntwerden der Anhaltung der Beschwerdeführer im Lager al Hol fortgesetzt durch die im Sachverhalt festgestellten Maßnahmen, die bereits im Schreiben der Behörde vom 13.06.2023 ausführlich dargelegt worden seien, Hilfe bei Festnahme oder Haft und komme damit ihren konsularischen Aufgaben nach. Den Beschwerdeführern werde somit in gleicher Weise konsularischer Schutz wie anderen angehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen, die sich in vergleichbaren Situationen im Ausland befinden, gewährt, indem diese durch die belangte Behörde bzw. ihre nachgeordneten Dienststellen betreut würden. Es liege in der Natur der Sache, dass in Fällen von Haft oder Festnahme die im KonsG angeführten denkmöglichen anderen Maßnahmen zur Hilfeleistung und Unterstützung nicht durchführbar seien. Eine Einschränkung oder Ablehnung des konsularischen Schutzes iSd
§ 3 Abs. 2 KonsG würde sich die belangte Behörde im Rahmen möglicher künftiger Hilfeleistung bei der Rückführung daher ausdrücklich vorbehalten. Im Wesentlichen wurde im vorzitierten Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass - selbst wenn man eine subjektivrechtliche Dimension des konsularischen Schutzes annähme, - trotzdem weder das Völkerrecht noch das KonsG betroffenen Personen in concreto einen Rechtsanspruch auf Vornahme bestimmter konsularischer Handlungen einräumen würden. Vielmehr ergebe sich aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip, dem WKK und dem KonsG, dass konsularische Hilfeleistungen in Rechtsschutz- und Notsituationen im Ausland nur nach den Umständen des Einzelfalls, daher abhängig von den rechtlichen und faktischen Möglichkeiten vor Ort geleistet werden können. Die belangte Behörde habe sich im Rahmen der im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten zu bemühen, adäquate Maßnahmen zur Hilfeleistung zu setzen, um die Beschwerdeführer zu unterstützen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes durch die belangte Behörde seien in derartigen Fällen gem.
§ 3 Absatz 2, Ziffer eins, KonsG auf die Hilfeleistung bei Festnahme und Haft begrenzt. Dementsprechend leiste die Behörde seit dem Bekanntwerden der Anhaltung der Beschwerdeführer im Lager al Hol fortgesetzt durch die im Sachverhalt festgestellten Maßnahmen, die bereits im Schreiben der Behörde vom 13.06.2023 ausführlich dargelegt worden seien, Hilfe bei Festnahme oder Haft und komme damit ihren konsularischen Aufgaben nach. Den Beschwerdeführern werde somit in gleicher Weise konsularischer Schutz wie anderen angehaltenen österreichischen Staatsbürger:innen, die sich in vergleichbaren Situationen im Ausland befinden, gewährt, indem diese durch die belangte Behörde bzw. ihre nachgeordneten Dienststellen betreut würden. Es liege in der Natur der Sache, dass in Fällen von Haft oder Festnahme die im KonsG angeführten denkmöglichen anderen Maßnahmen zur Hilfeleistung und Unterstützung nicht durchführbar seien. Eine Einschränkung oder Ablehnung des konsularischen Schutzes iSd
§ 3 Absatz 2, KonsG würde sich die belangte Behörde im Rahmen möglicher künftiger Hilfeleistung bei der Rückführung daher ausdrücklich vorbehalten.
Hinsichtlich Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass sich aus der Abweisung des Antrags auf Herbeiführung der Rückführung durch die belangte Behörde keinesfalls eine Rechtsschutzlücke ergebe. Die Abweisung beruhe lediglich darauf, dass das KonsG keine gesetzliche Grundlage für eine „Rückführung“ bilde. Eine Rückführung wäre jedoch auf Grundlage des ARHG möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für die Vollstreckung eines Haftbefehles und eine Auslieferung nicht zuständig sei und ihr keinerlei Befugnisse zukomme. Die belangte Behörde könne und dürfe gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keinerlei Zwangsgewalt ausüben. Würde die Erstbeschwerdeführerin bei einer etwaigen Ausreise aus dem Nordosten der Arabischen Republik Syrien lediglich von Konsularbediensteten begleitet werden, könnte sie trotz des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nicht daran gehindert werden, sich in einen Drittstaat abzusetzen oder die „Rückführung“ nach Österreich abzubrechen. Die „Rückführung“ nach Österreich aufgrund der Vollstreckung eines Haftbefehls könne daher auch aus diesen Überlegungen nicht in den Anwendungsbereich des KonsG fallen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II wurde ausgeführt, dass sich aus der Abweisung des Antrags auf Herbeiführung der Rückführung durch die belangte Behörde keinesfalls eine Rechtsschutzlücke ergebe. Die Abweisung beruhe lediglich darauf, dass das KonsG keine gesetzliche Grundlage für eine „Rückführung“ bilde. Eine Rückführung wäre jedoch auf Grundlage des ARHG möglich. Es werde darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde für die Vollstreckung eines Haftbefehles und eine Auslieferung nicht zuständig sei und ihr keinerlei Befugnisse zukomme. Die belangte Behörde könne und dürfe gegenüber der Erstbeschwerdeführerin keinerlei Zwangsgewalt ausüben. Würde die Erstbeschwerdeführerin bei einer etwaigen Ausreise aus dem Nordosten der Arabischen Republik Syrien lediglich von Konsularbediensteten begleitet werden, könnte sie trotz des Verdachtes der Begehung eines Verbrechens nicht daran gehindert werden, sich in einen Drittstaat abzusetzen oder die „Rückführung“ nach Österreich abzubrechen. Die „Rückführung“ nach Österreich aufgrund der Vollstreckung eines Haftbefehls könne daher auch aus diesen Überlegungen nicht in den Anwendungsbereich des KonsG fallen.
Hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung von Rückkehrausweisen wurde im Spruchpunkt III ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl sachlich als auch örtlich unzuständig sei.Hinsichtlich des Antrags auf Ausstellung von Rückkehrausweisen wurde im Spruchpunkt römisch III ausgeführt, dass die belangte Behörde sowohl sachlich als auch örtlich unzuständig sei.
14. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023, eingelangt am 20.11.2023, wurde gegen die Spruchpunkte II und III des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage sowie die hygienischen und medizinischen Zustände im Lager XXXX sehr kritisch und prekär seien. Den Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer bleibe Bildung und eine altersgemäße Entwicklung verwehrt, zudem würden Buben im Alter von zehn bis zwölf Jahren von ihren Müttern und Geschwistern gewaltsam getrennt werden. Die meisten europäischen Staaten hätten ehemalige Anhänger:innen des Daesh (Anmerkung: Islamischer Staat, wird in der Folge auch als IS bezeichnet) mit ihren Kindern zurückgeholt. Österreich habe 2019 und 2022 jeweils zwei minderjährige Kinder zurückgeholt. Der Bescheid lasse Feststellungen zur prekären Situation im Lager vermissen und die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien unvollständig. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren weitere Beweisergebnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere auch zum entwicklungspsychologischen Zustand des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, einholen müssen. In § 3 Abs. 2 KonsG würden demonstrativ fünf Fälle von Rechtsschutz- und Notstandssituationen angeführt. Gegenständlich liege keine Festnahme oder Haft iSd § 3 Abs. 2 Z 1 KonsG vor und selbst wenn die Anhaltung im Lager XXXX im völkerrechtlichen Sinne einer Inhaftierung gleichzuhalten wäre, seien Art und Umfang des konsularischen Schutzes nicht auf Hilfeleistungen bei Festnahme und Haft begrenzt. Die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung wäre sohin auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Haftsituation vorliege. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Rückführung aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der Einschränkung der Staatsgewalt der Arabischen Republik Syrien im betreffenden Gebiet nicht durchführbar wäre, überzeuge nicht, da Journalisten, Politiker und Privatpersonen – wie auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin – laufend nach Syrien reisen und das Lager XXXX besuchen würden. Da die zu gewährenden Hilfsleistungen in § 3 Abs. 2 KonsG nicht abschließend geregelt seien, könne auch die Rückführung selbst als Hilfsmaßnahme in Frage kommen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes würden sich nach dem Völkerrecht bestimmen, weshalb eine Rückführung insbesondere im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK einen Teil der konsularischen Aufgaben bilde. Die Auslegung der belangten Behörde finde keine Deckung in den Gesetzesmaterialen und widerspreche der gelebten Praxis, zumal die Behörde bereits in zwei Aktionen Minderjährige aus Syrien rückgeführt habe. In die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz könne die Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer jedenfalls nicht fallen. Der Entscheidung der belangten Behörde liege eine Ermessensentscheidung zugrunde, die nicht ausreichend begründet sei. Die Behörde habe auch übersehen, für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin entspreche nicht dem Kindeswohl, dem besondere Bedeutung beizumessen gewesen wäre. Es liege eine willkürliche und ungerechtfertigte Interessenabwägung vor. Es sei unzutreffend, dass die Justizbehörden zuständig seien, weil es sich um eine Haftsituation handle. Aus Art. 3 Abs. 2 4. ZP EMRK ergebe sich eine positive Verpflichtung Österreichs, die Beschwerdeführer zurückzuführen, da die Situation der Beschwerdeführer einer Verbannung gleiche. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten ein Recht auf ihre Mutter und es komme ihnen aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienlebens ein Anspruch auf eine gemeinsame Rückführung nach Österreich zu. Zudem würden die UN-Kinderrechtskonvention sowie zumindest Art. 1 und 2 des BVG über die Rechte der Kinder verletzt werden durch die Untätigkeit der belangten Behörde.14. Mit Schriftsatz vom 16.11.2023, eingelangt am 20.11.2023, wurde gegen die Spruchpunkte römisch II und römisch III des Bescheides das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Sachverhalts im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sicherheitslage sowie die hygienischen und medizinischen Zustände im Lager römisch 40 sehr kritisch und prekär seien. Den Zweitbeschwerdeführer und Drittbeschwerdeführer bleibe Bildung und eine altersgemäße Entwicklung verwehrt, zudem würden Buben im Alter von zehn bis zwölf Jahren von ihren Müttern und Geschwistern gewaltsam getrennt werden. Die meisten europäischen Staaten hätten ehemalige Anhänger:innen des Daesh (Anmerkung: Islamischer Staat, wird in der Folge auch als IS bezeichnet) mit ihren Kindern zurückgeholt. Österreich habe 2019 und 2022 jeweils zwei minderjährige Kinder zurückgeholt. Der Bescheid lasse Feststellungen zur prekären Situation im Lager vermissen und die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer seien unvollständig. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren weitere Beweisergebnisse zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer, insbesondere auch zum entwicklungspsychologischen Zustand des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, einholen müssen. In Paragraph 3, Absatz 2, KonsG würden demonstrativ fünf Fälle von Rechtsschutz- und Notstandssituationen angeführt. Gegenständlich liege keine Festnahme oder Haft iSd Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, KonsG vor und selbst wenn die Anhaltung im Lager römisch 40 im völkerrechtlichen Sinne einer Inhaftierung gleichzuhalten wäre, seien Art und Umfang des konsularischen Schutzes nicht auf Hilfeleistungen bei Festnahme und Haft begrenzt. Die Gewährung konsularischen Schutzes durch Rückführung wäre sohin auch dann nicht ausgeschlossen, wenn eine Haftsituation vorliege. Die Argumentation der belangten Behörde, wonach eine Rückführung aufgrund der instabilen Sicherheitslage und der Einschränkung der Staatsgewalt der Arabischen Republik Syrien im betreffenden Gebiet nicht durchführbar wäre, überzeuge nicht, da Journalisten, Politiker und Privatpersonen – wie auch die Eltern der Erstbeschwerdeführerin – laufend nach Syrien reisen und das Lager römisch 40 besuchen würden. Da die zu gewährenden Hilfsleistungen in Paragraph 3, Absatz 2, KonsG nicht abschließend geregelt seien, könne auch die Rückführung selbst als Hilfsmaßnahme in Frage kommen. Art und Umfang des konsularischen Schutzes würden sich nach dem Völkerrecht bestimmen, weshalb eine Rückführung insbesondere im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 2, 4. ZP EMRK einen Teil der konsularischen Aufgaben bilde. Die Auslegung der belangten Behörde finde keine Deckung in den Gesetzesmaterialen und widerspreche der gelebten Praxis, zumal die Behörde bereits in zwei Aktionen Minderjährige aus Syrien rückgeführt habe. In die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz könne die Rückführung der Zweit- und Drittbeschwerdeführer jedenfalls nicht fallen. Der Entscheidung der belangten Behörde liege eine Ermessensentscheidung zugrunde, die nicht ausreichend begründet sei. Die Behörde habe auch übersehen, für jeden Beschwerdeführer eine gesonderte Einzelfallprüfung durchzuführen. Die Trennung der minderjährigen Beschwerdeführer von der Erstbeschwerdeführerin entspreche nicht dem Kindeswohl, dem besondere Bedeutung beizumessen gewesen wäre. Es liege eine willkürliche und ungerechtfertigte Interessenabwägung vor. Es sei unzutreffend, dass die Justizbehörden zuständig seien, weil es sich um eine Haftsituation handle. Aus Artikel 3, Absatz 2, 4. ZP EMRK ergebe sich eine positive Verpflichtung Österreichs, die Beschwerdeführer zurückzuführen, da die Situation der Beschwerdeführer einer Verbannung gleiche. Der Zweit- und Drittbeschwerdeführer hätten ein Recht auf ihre Mutter und es komme ihnen aufgrund des Rechts auf Privat- und Familienlebens ein Anspruch auf eine gemeinsame Rückführung nach Österreich zu. Zudem würden die UN-Kinderrechtskonvention sowie zumindest Artikel eins und 2 des BVG über die Rechte der Kinder verletzt werden durch die Untätigkeit der belangten Behörde.
15. Mit Schriftsatz vom 15.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2023, wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Festnahmeanordnung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft XXXX betreffend die Erstbeschwerdeführerin eingestellt wurde. Übermittelt wurde als Beilage das Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX , wonach die Anordnung der Festnahme der Erstbeschwerdeführerin [bezeichnet als Beschuldigte wegen XXXX ] mit Verfügung vom XXXX widerrufen worden ist und die Erstbeschwerdeführerin im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird.15. Mit Schriftsatz vom 15.12.2023, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.12.2023, wurde durch die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Festnahmeanordnung im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft römisch 40 betreffend die Erstbeschwerdeführerin eingestellt wurde. Übermittelt wurde als Beilage das Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach die Anordnung der Festnahme der Erstbeschwerdeführerin [bezeichnet als Beschuldigte wegen römisch 40 ] mit Verfügung vom römisch 40 widerrufen worden ist und die Erstbeschwerdeführerin im Inland zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wird.
16. In einem Statusbericht der ÖB Damaskus vom 10.01.2024 an das BMEIA wurde ausgeführt, es sei von der WHO festgestellt worden, dass sich die Beschwerdeführer in guter gesundheitlicher Verfassung befinden würden und gegenwärtig keine Krankheitssymptome aufweisen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe Schmerzen im unteren Rücken und es sei ein Termin für eine Ultraschalluntersuchung des Abdomens in einer gynäkologischen Klinik vereinbart worden. Zudem sei bei der Lagerverwaltung beantragt worden, ein elektrisches Heizgerät zu erhalten, um Atemwegserkrankungen der minderjährigen Beschwerdeführer vorzubeugen.
17. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG betreffend Spruchpunkt II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III. zurückgewiesen. 17. Mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten (BMEIA) vom 15.01.2024 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.10.2023 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG betreffend Spruchpunkt römisch II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch III. zurückgewiesen.
Begründend wurde – nach Wiedergabe des Sachverhalts und in Übereinstimmung mit den Inhalten des Bescheides – ausgeführt, dass die Gefährdungslage vor Ort allgemein bekannt sei und die Reisewarnung (Stufe 6) reflektiere. Berichte, wonach die Beschwerdeführer in akuter Lebensgefahr schweben würden, seien nicht bekannt. Die Beschwerdeführer treffe eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weshalb keine Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht vorliege. Es gebe keine völkerrechtliche Verpflichtung, eigenen Staatsangehörigen diplo