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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §67c Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Z in Linz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Juni 1992, Zl. VwSen - 400089/3/Gf/Rd, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die am 10. Juni 1992 zur Post gegebene Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 4. Juni 1992 gemäß § 5a Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Grund des Schubhaftbescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. April 1992 sei der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen worden. Am 3. Juni 1992 sei gegen ihn ein bis zum 3. Juni 1997 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dagegen habe er Berufung erhoben. Am 9. Juni 1992 sei er aus der Schubhaft entlassen worden. Am 10. Juni 1992 sei die gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde zur Post gegeben worden, in der beantragt werde, die Rechtswidrigkeit der Anhaltung in Schubhaft seit 4. Juni 1992 festzustellen. Der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung des Schubhaftbescheides am 23. April 1992 Kenntnis von der Verhängung der Schubhaft erlangt. Mit diesem Tag habe die sechswöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Diese Frist sei somit am 4. Juni 1992 abgelaufen, sodaß die am 10. Juni 1992 zur Post gegebene Beschwerde verspätet erhoben worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung ablehnte (Beschluß vom 14. Juni 1993, B 967/92-6) und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 10. September 1993, B 967/92-8).
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die Beschwerdefrist sechs Wochen nach Zustellung des Schubhaftbescheides abgelaufen sei, kann nicht geteilt werden. Hinsichtlich der näheren Begründung dafür wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Erkenntnisse vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0018, vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0470, und vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0454, hingewiesen.
2. Dennoch ist die gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz erhobene Beschwerde von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden, und zwar aus folgenden Gründen:
Das Beschwerderecht gemäß § 5a des Fremdenpolizeigesetzes an den unabhängigen Verwaltungssenat steht nur tatsächlich festgenommenen oder angehaltenen Personen zu. In Freiheit befindlichen Adressaten eines Schubhaftbescheides kommt ein solches Beschwerderecht nicht zu. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Person nicht mehr angehalten wird, weil sie bereits aus der Schubhaft entlassen worden ist (siehe die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0117, und vom 30. September 1993, Zlen. 93/18/0333-0335, mwN).
Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer am 9. Juni 1992 aus der Schubhaft entlassen wurde, fehlte ihm die Berechtigung, am 10. Juni 1992 gemäß § 5a Fremdenpolizeigesetz Beschwerde an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben. Die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde erweist sich somit im Ergebnis als zutreffend.
3. Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993180453.X00Im RIS seit
20.11.2000