TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/25 LVwG-2023/36/2701-4

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2023, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aufgrund eines Schreiben vom 09.03.2021 wurde der Baubehörde bekannt, dass auf dem
Gst **1 KG X eine Einfriedung errichtet wurde.
Aufgrund eines Schreiben vom 09.03.2021 wurde der Baubehörde bekannt, dass auf dem
Gst **1 KG römisch zehn eine Einfriedung errichtet wurde.

Beginnend mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.03.2021 wurde hinsichtlich dieser baulichen Anlage ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet.

Mit Email-Eingabe vom 25.05.2021 gab in diesem konkreten baupolizeilichen Verfahren der Rechtsvertreter von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) seine Vertretung der belangten Behörde ausdrücklich bekannt.

Im Weiteren erfolgten in diesem Verfahren ua auch zahlreiche Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde (vgl Emails vom 07.08.2023, 19.09.2023, 02.10.2023, ua).Im Weiteren erfolgten in diesem Verfahren ua auch zahlreiche Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vergleiche Emails vom 07.08.2023, 19.09.2023, 02.10.2023, ua).

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag nach § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilt und aufgetragen den näher bezeichneten Einfriedungszaun aus Holz auf der bestehenden Gartenmauer auf Gst **1 KG X bis längstens 04.11.2023 zu entfernen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.10.2023, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2022 erteilt und aufgetragen den näher bezeichneten Einfriedungszaun aus Holz auf der bestehenden Gartenmauer auf Gst **1 KG römisch zehn bis längstens 04.11.2023 zu entfernen.

Dieser Bescheid wurde im Postweg an den Beschwerdeführer direkt versendet und hinterlegt.

Dagegen brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer die Beschwerde vom 02.11.2023 ein. Darin wird neben dem Vorbringen, dass der baupolizeiliche Auftrag zu Unrecht ergangen sei ua auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Rechtssache seinem Rechtsvertreter bereits im Jahr 2021 die Vollmacht erteilt habe. Obwohl dies der Gemeinde Z immer bekannt gewesen sei, sei der bekämpfte Bescheid vom 05.10.2023 direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde von der belangten Behörde ergänzend der vollständige Bauakt eingeholt.

Auf schriftliche Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.09.2024 teilte der Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit Email vom 25.09.2024 mit, dass ihm der gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht im Original zugekommen ist.

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt sowie den ergänzend eingeholten Unterlagen des Bauaktes und der Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 25.09.2024.

Daraus ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen wurde und bislang rechtlich nicht existent geworden ist.

Es war sohin aus diesem Grund die dagegen bereits erhobene Beschwerde zurückzuweisen und konnte daher gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.Es war sohin aus diesem Grund die dagegen bereits erhobene Beschwerde zurückzuweisen und konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen.

III.     Rechtslage:

Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant:

Zustellgesetz in der Fassung (zu § 9):Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2008, (zu Paragraph 9,):

Zustellungsbevollmächtigter

§ 9Paragraph 9,

(1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).

(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

(…)“

IV.      Erwägungen:

1.       Soweit in der Beschwerde ua auch zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer seinem Rechtsvertreter bereits im Jahr 2021 die Vollmacht erteilt habe und dies der Gemeinde Z auch bekannt gewesen sei, der bekämpfte Bescheid aber dennoch direkt an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei, ist dazu Folgendes auszuführen:

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen.Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz diesen als Empfänger zu bezeichnen.

Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

2.       Wird daher an die Partei selbst, statt an deren Vertreter zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz nur dann heilen könnte, wenn dem (Rechts)Vertreter der vollständige Bescheid auch tatsächlich im Original zukommt (vgl VwGH 16.3.2011, 2008/08/0087). 2.       Wird daher an die Partei selbst, statt an deren Vertreter zugestellt, liegt ein Zustellmangel vor, der gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz nur dann heilen könnte, wenn dem (Rechts)Vertreter der vollständige Bescheid auch tatsächlich im Original zukommt vergleiche VwGH 16.3.2011, 2008/08/0087).

Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung per Email oder Fax nicht ausreichend zur Heilung dieses Zustellmangels und stellt auch die Übergabe einer Kopie des Bescheides an den Rechtsvertreter kein „tatsächliches Zukommen“ der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar (vgl VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082; ua).Wie der VwGH nämlich in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Kenntnis des Vertreters vom Erledigungsinhalt durch Übermittlung per Email oder Fax nicht ausreichend zur Heilung dieses Zustellmangels und stellt auch die Übergabe einer Kopie des Bescheides an den Rechtsvertreter kein „tatsächliches Zukommen“ der Erledigung gegenüber dem Vertreter dar vergleiche VwGH 16.09.2009, 2006/05/0080; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0082; ua).

3.       Das Zukommen des bekämpften Bescheides vollständig und im Original ist sohin Voraussetzung für die Heilung eines solchen Zustellmangels.

Eine Weiterleitung des Bescheides von der Partei an den Rechtsvertreter zB per Email oder Fax bzw eine Weitergabe des Bescheides nur in Kopie heilt diesen Zustellmangel sohin nicht.

4.       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend eingeholten vollständigen Bauakt, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit
Email-Eingabe vom 25.05.2021 seine Vertretung des Beschwerdeführers im konkreten gegenständlichen behördlichen Verfahren der belangten Behörde ausdrücklich bekannt gegeben hat.

Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht (vgl VwGH 05.09.2008, 2005/12/0061).Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht vergleiche VwGH 05.09.2008, 2005/12/0061).

Zudem erfolgten in diesem Verfahren ua auch zahlreiche Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde (vgl ua auch Emails vom 07.08.2023, 19.09.2023, 02.10.2023).Zudem erfolgten in diesem Verfahren ua auch zahlreiche Eingaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an die belangte Behörde vergleiche ua auch Emails vom 07.08.2023, 19.09.2023, 02.10.2023).

5.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der Beschwerdeführer im konkreten gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren bereits im behördlichen Verfahren durch einen Rechtsvertreter vertreten war.

Es wäre daher der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen und der bekämpfte Bescheid gemäß § 9 Abs 3 Zustellgesetz dem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen.Es wäre daher der Zustellbevollmächtigte als Empfänger zu bezeichnen und der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz dem Rechtsvertreter zuzustellen gewesen.

Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall - wie auch in der Beschwerde vorgebracht - nicht erfolgt und ist damit ein Zustellmangel gegeben.

6.       Gemäß § 9 Abs 3 zweiter Satz Zustellgesetz hätte dieser Zustellmangel nur dann heilen können, wenn der bekämpfte Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Original zugekommen wäre. 6.       Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz Zustellgesetz hätte dieser Zustellmangel nur dann heilen können, wenn der bekämpfte Bescheid dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch im Original zugekommen wäre.

Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit der schriftlichen Eingabe vom 25.09.2024 (E-Mail) mit, dass ihm der gegenständlich bekämpfte Bescheid im Original nicht zugekommen ist.

7.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde und auch keine Heilung dieses Zustellmangels
iSd § 9 Abs 3 Zustellgesetz eingetreten ist.
7.       Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass der gegenständlich bekämpfte Bescheid nicht entsprechend den Bestimmungen des Zustellgesetzes an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde und auch keine Heilung dieses Zustellmangels
iSd Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz eingetreten ist.

8.       Wie sich aus dem vorgelegten Bauakt weiters ergibt, wurde wohl mangels weiterer Parteien im gegenständlichen baupolizeilichen Einparteien-Verfahren der bekämpfte Bescheid auch nur dem Beschwerdeführer zugestellt.

Da hinsichtlich der Zustellung des bekämpften Bescheides keine Heilung des Zustellmangels eingetreten ist, wurde der Bescheid gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen, und ist dieser Bescheid, da er auch keiner weiteren Partei gestellt wurde, damit rechtlich gar nicht existent geworden.

9.       Die Erhebung einer Beschwerde setzt aber gegenständlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus (vgl VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; uva). 9.       Die Erhebung einer Beschwerde setzt aber gegenständlich zwingend die Erlassung eines damit angefochtenen Bescheides voraus vergleiche VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026; uva).

Mangels rechtsgültiger Erlassung des zugrundeliegenden Bescheides war daher die gegen den gegenständlich bekämpften Bescheid erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

10.      Es war daher aus diesem Grund auch auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

Schlagworte

Baupolizeilicher Auftrag
Zustellmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.36.2701.4

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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