Entscheidungsdatum
27.09.2024Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1 Ab2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.6.2024, ***, betreffend eine Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch die RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.6.2024, ***, betreffend eine Übertretung der GewO 1994, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
1. Zum angefochtenen Straferkenntnis vom 5.6.2024, ***:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion W vom 07.03.2024, ***, wurde die belangte Behörde über den Verdacht zweier Verwaltungsübertretungen, unter anderem nach § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994, informiert. Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:Mit Anzeige der Polizeiinspektion W vom 07.03.2024, ***, wurde die belangte Behörde über den Verdacht zweier Verwaltungsübertretungen, unter anderem nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, informiert. Nach Durchführung des im angefochtenen Straferkenntnis näher dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 29.02.2024, 07:50 Uhr
Ort: ****V, B*** Str.km 14,25, Fahrtrichtung X
Betroffenes Fahrzeug: Anhänger, Kennzeichen: *** (A)
PKW, Kennzeichen: *** (A)
Sie haben als Verantwortliche/r der CC in **** U, Adresse 3 folgende Übertretung der Gewerbeordnung zu verantworten. Die genannte Firma hat am 29.02.2024 vom Standort **** U, Adresse 3 aus das Gewerbe Beförderung von Gütern mit KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl weder Sie noch die genannte Firma dafür eine Gewerbeberechtigung besitzt. Mit der angeführten Transporteinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt vom Lenker AA ein Wohnmobil von **** U, Adresse 4 nach Adresse 5 transportiert.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008 i.V.m. § 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/20221. Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, i.V.m. Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022,
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
1. € 1.460,00
5 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 366 Abs. 1 Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 204/2022 i.V.m. § 23 Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2022“Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 1 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 204 aus 2022, i.V.m. Paragraph 23, Absatz 4, Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, Bundesgesetzblatt Nr. 593 aus 1995, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 18/2022“
Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften in rechtliche Hinsicht wie folgt aus:
„Im gegenständlichen Fall besteht aufgrund der vorliegenden Anzeige, der Rechtfertigung des Beschuldigten, der darauffolgenden Stellungnahme des Referats Gewerbe, als auch der ergänzenden Mitteilungen des Beschuldigten und des Referats Gewerbe sowie der Bekräftigung der Aussage durch den zuständigen Polizeibeamten für die gefertigte Behörde kein Zweifel, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei zu verantworten hat.
Zur Strafbemessung:
Als Verschuldensgrad war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Erschwerungsgründe lagen keine vor. Mildernd war die Unbescholtenheit zu werten. Das zur Anwendung angebrachte Strafausmaß erscheint jedenfalls schuld- und tatangemessen, wenn man für den Beschuldigten durchschnittliche Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.“
Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde das im vorliegenden Fall angefochtene Straferkenntnis AA am 10.6.2024 zugestellt.
2. Beschwerde:
Gegen das unter Z 1 genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, welche mit Email vom 8.7.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde. Gegen das unter Ziffer eins, genannte Straferkenntnis erhob AA, vertreten durch die RA BB, Beschwerde, welche mit Email vom 8.7.2024 an die belangte Behörde übermittelt und mit der insbesondere die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt wurde.
Begründet wurde diese Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
„Das Straferkenntnis ist weder zur Entgeltlichkeit und zur Regelmäßigkeit der zur Last gelegten gewerblichen Güterbeförderung ausreichend begründet. In der Begründung des Straferkenntnisses wird festgehalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Meldungsleger selbst angegeben habe, ein Kfz-Service- und Handelsgewerbe angemeldet zu haben und nicht Händler des Wohnmobils zu sein. Er habe den Transport aber entgeltlich durchgeführt. Im Verwaltungsstrafakt erster Instanz wurde der Beschuldigte formell nicht als solcher einvernommen. Festgehalten wird lediglich, dass der Transport nach Kroatien entgeltlich gewesen wäre laut Angaben des Beschuldigten. Diese Behauptung wird vom Beschuldigten ausdrücklich bestritten. Nähere Umstände wurden ganz offensichtlich nicht hinterfragt. So unterließ der Meldungsleger nachzufragen, wer Auftraggeber des Beschuldigten gewesen wäre, wer das Entgelt geschuldet hätte, wie hoch das Entgelt gewesen wäre, ob der Beschuldigte regelmäßig derartige Gütertransporte im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen würde. Derartige Feststellungen wären aber zur Beurteilung, ob der Beschuldigte tatsächlich ‚gewerbsmäßig‘ den Transport durchgeführt habe, notwendig gewesen. Immerhin wird eine ‚Gewerbsmäßigkeit‘ immer nur dann angenommen, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig, für welche Zwecke dieser bestimmt ist (VwGH vom 25.06.2003, Zahl 2003/03/0089, VwGH vom 22.11.2005, Zahl 2003/03/0041). Der Beschuldigte wandte ein, dass er kein Entgelt verlangt hat. Wie hoch das Entgelt gewesen wäre, hat das Verfahren nicht ergeben. Selbst für den Fall, dass der Beschuldigte einen gewissen Betrag verlangt hätte, könnte man ihm keine Gewerbsmäßigkeit ohne weiteres unterstellen. Dies aufgrund des Umstandes, dass der Transport von Österreich nach Kroatien natürlich mit einem finanziellen Aufwand verbunden ist (Verschleiß am Anhänger, Treibstoff etc.). Konkret hätte dem Beschuldigten daher unterstellt werden müssen, dass er Einkünfte erzielt habe, in der Absicht, einen mit dieser Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwand übersteigenden Ertrag zu erzielen, wenn eine Feststellung zur Höhe des Entgelts fehlt. Diese Feststellungen, die zur richtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts notwendig gewesen wären, fehlen. Es kann dem Beschuldigten damit eine Ertragsabsicht von Vornherein nicht unterstellt werden. Das Straferkenntnis ist daher nicht nur inhaltlich rechtswidrig, sondern verletzt auch wesentliche, entscheidungsrelevante Verfahrensgrundsätze.
Es fehlt aber auch eine konkrete Feststellung zur ‚Regelmäßigkeit‘ der Tätigkeit. Diesbezüglich befinden sich keinerlei Anhaltspunkte im Verwaltungsstrafakt, wonach der Beschuldigte Gütertransporte im grenzüberschreitenden Verkehr regelmäßig durchführen würde. Derartiges hat der Beschuldigte auch nicht angegeben. Im Gegenteil: Der Beschuldigte verantwortete sich dahingehend, dass es sich um einen einmaligen Transport gehandelt hat im Zuge eines Freundschaftsdienstes.
Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht gewerbsmäßig gehandelt hat. Er hat daher bereits objektiv nicht tatbildlich gehandelt.“
3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht:
Vom Landesverwaltungsgericht wurde im vorliegenden Fall am 12.8.2024 und am 20.9.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der dem Beschwerdeführer nochmals die Gelegenheit zur Äußerung gegeben und der Meldungsleger, der Verkäufer des gegenständlichen Wohnmobils und der Eigentümer des Abstellplatzes, von welchem das gegenständliche Wohnmobil mutmaßlich abgeholt wurde, als Zeugen einvernommen wurden.
II. Rechtliche Erwägungen:römisch II. Rechtliche Erwägungen:
1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:
Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.
Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 32 Abs 1 VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert. AA ist als Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VStG zweifellos Partei und war insofern zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde hierzu legitimiert.
Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.
Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die Beschwerde auch zulässig.
2. Zur Sache:
Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (§§ 1, 95 und 366) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 (Paragraphen eins,, 95 und 366) lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die §§ 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, soweit nicht die Paragraphen 2 bis 4 anderes bestimmen, für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
(2) Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten. Die Veröffentlichung über eine den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit in Registern gilt nicht als Ausübung, wenn die Veröffentlichung auf Grund von gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) (…)“
„Überprüfung der Zuverlässigkeit
§ 95. (1) Bei den im § 94 Z 5, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im § 13 Abs. 7 genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß § 340 beginnen.Paragraph 95, (1) Bei den im Paragraph 94, Ziffer 5,, 10, 16, 18, 25, 32, 36, 56, 62, 65, 75, 80 und 82 angeführten Gewerben ist von der Behörde zu überprüfen, ob der Bewerber oder, falls sich eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft um die Gewerbeberechtigung bewirbt, die im Paragraph 13, Absatz 7, genannten Personen die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3,) besitzen. Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß Paragraph 340, beginnen.
(2) Bei den im Abs. 1 angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im § 39 Abs. 2 bzw. § 47 Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“(2) Bei den im Absatz eins, angeführten Gewerben ist die Bestellung eines Geschäftsführers oder eines Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist auf Ansuchen des Gewerbeinhabers zu erteilen, wenn die im Paragraph 39, Absatz 2, bzw. Paragraph 47, Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllt sind.“
„Strafbestimmungen
§ 366. (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, werParagraph 366, (1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer
1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Z 10 oder § 367 Z 8 anzuwenden sind;1. ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und nicht Ziffer 10, oder Paragraph 367, Ziffer 8, anzuwenden sind;
2. (…)“
Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (§§ 1 und 23) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (Paragraphen eins und 23) lauten auszugsweise wie folgt:
„Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt fürParagraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
1. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen,
2. den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen,
3. die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr ausschließlich mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt zwischen 2 500 kg und 3 500 kg liegt, durch Beförderungsunternehmen sowie
4. (…)
(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das § 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“(5) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das Paragraph 95, Absatz 2, der GewO 1994 anzuwenden ist.“
„Strafbestimmungen
§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 23, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;2. Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;3. Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. § 11 zuwiderhandelt;4. Paragraph 11, zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht einhält;5. die gemäß Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;6. Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;7. andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen oder Artikel 8, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 entsprechende Belege an den Lenker ausgehändigt, während der Beförderung mitgeführt und auf Verlangen den Aufsichtsorganen ausgehändigt werden;
9. Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
(1a) (…)
(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.(4) Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, 8 und 9 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5) (…)“
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.Im vorliegenden Fall ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.
Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der CC in **** U, Adresse 3, ist und dass er als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort ein Wohnmobil von **** U, Adresse 4, nach Adresse 5, transportiert hat.Vor diesem Hintergrund konnte mangels gegenteiligem Beschwerdevorbringen vom Landesverwaltungsgericht als erwiesen angesehen und musste nicht näher geprüft werden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der CC in **** U, Adresse 3, ist und dass er als Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur angenommenen Tatzeit am angenommenen Tatort ein Wohnmobil von **** U, Adresse 4, nach Adresse 5, transportiert hat.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber der beiden Gewerbeberechtigungen „Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe“ sowie „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (KFZ-Service)“. Über eine Gewerbeberechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr verfügt der Beschwerdeführer unbestritten nicht.
Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war vom Landesverwaltungsgericht nun allerdings zu klären, ob es sich bei der gegenständlichen Transportfahrt tatsächlich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit gehandelt hat, für deren Ausübung eine Gewerbeberechtigung erforderlich gewesen wäre.
Nach dem oben wiedergegebenen § 1 Abs 2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Während das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, führt dieser aus, dass es sich beim gegenständlichen Transport um einen einmaligen Freundschaftsdienst gehandelt habe, weshalb die Kriterien der Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht nicht gegeben seien und insofern auch keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt worden sei.Nach dem oben wiedergegebenen Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Während das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird, führt dieser aus, dass es sich beim gegenständlichen Transport um einen einmaligen Freundschaftsdienst gehandelt habe, weshalb die Kriterien der Regelmäßigkeit und der Ertragsabsicht nicht gegeben seien und insofern auch keine gewerbsmäßige Tätigkeit ausgeübt worden sei.
Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der gegenständlichen Transportfahrt um eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Sinn des § 1 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 iVm § 1 Abs 2 GewO 1994 gehandelt hat, nicht erwiesen werden. Es konnte nämlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seine Transportfahrt ein Entgelt erhalten hat, und ist daher die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, nicht klar erkennbar.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes konnte aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der gegenständlichen Transportfahrt um eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 gehandelt hat, nicht erwiesen werden. Es konnte nämlich nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer für seine Transportfahrt ein Entgelt erhalten hat, und ist daher die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, nicht klar erkennbar.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung, dass er den Käufer des gegenständlichen Wohnmobils aus ihrer gemeinsamen Zeit beim Grundwehrdienst im ehemaligen Jugoslawien kenne, waren für das Landesverwaltungsgericht plausibel, und hat sich auch aus der Einvernahme des Zeugen DD, der nach eigene Angaben den gegenständlichen Kauf initiiert hat, nichts Gegenteiliges ergeben. Dieser konnte zwar zum Naheverhältnis des Käufers EE zum Beschwerdeführer nichts Genaueres angeben, bestätigte aber immerhin, dass sich die beiden Genannten kennen würden. Insofern ist es aber auch glaubwürdig, dass es sich bei der gegenständlichen Fahrt tatsächlich nur um einen Freundschaftsdienst gehandelt hat, wo der Käufer lediglich die Dieselkosten beglichen hat, zumal der Beschwerdeführer in der durchgeführten Verhandlung auch glaubwürdig geschildert hat, dass er ohnehin ca. alle zwei Wochen nach Kroatien zu seinem kranken Vater fahre und der Bestimmungsort des Wohnmobils tatsächlich an der Strecke liegt.
Dafür, dass EE im Fahrzeug des Beschwerdeführers bei der gegenständlichen Transportfahrt mitgefahren ist, liegen zwar keine hinreichenden Beweise vor, da dies etwa weder der meldungslegende Polizist noch der Zeuge DD bestätigen konnten; das vom Beschwerdeführer vorgelegte Lichtbild (Beilage A der Verhandlungsschrift vom 20.9.2024) von der im vorliegenden Fall durchgeführten Kontrolle lässt aber zumindest erahnen, dass tatsächlich eine Person am Beifahrersitz mitgefahren sein könnte, und würde dieser Umstand die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass ein Freundschaftsdienst erfolgte, untermauern.
Aus VwGH 25.6.2003, 2002/03/0069, ergibt sich etwa, dass als entgeltlich „eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen [ist], wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191).Aus VwGH 25.6.2003, 2002/03/0069, ergibt sich etwa, dass als entgeltlich „eine Tätigkeit u.a. nicht anzusehen [ist], wenn nur die Unkosten ganz oder lediglich zum Teil gedeckt werden vergleiche das hg. Erkenntnis vom 11. November 1998, Zl. 98/04/0050) und keine Absicht vorliegt, einen sonstigen, insbesondere auch einen bloß mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zl. 92/03/0191).
Im Hinblick auf diese Rechtsprechung und vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen liegt somit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine entgeltliche Tätigkeit vor.
Ebenfalls nicht erwiesen werden konnte, dass vom Beschwerdeführer häufiger vergleichbare entgeltliche Transportfahrten durchgeführt werden. Zwar sieht der Abs 4 des § 1 GewO 1994 vor, dass auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann; im vorliegenden Fall ist eine solche Absicht allerdings nicht hervorgekommen. Ebenfalls nicht erwiesen werden konnte, dass vom Beschwerdeführer häufiger vergleichbare entgeltliche Transportfahrten durchgeführt werden. Zwar sieht der Absatz 4, des Paragraph eins, GewO 1994 vor, dass auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann; im vorliegenden Fall ist eine solche Absicht allerdings nicht hervorgekommen.
Aus VwGH 11.11.1998, 98/04/0050, ergibt sich hierzu etwa folgender Rechtssatz:
„Regelmäßig wird eine Wiederholungsabsicht dann angenommen werden dürfen, wenn die Begleitumstände einer einmaligen Handlung so geartet sind, daß aus ihnen geschlossen werden kann, es werde mit dieser einmaligen Handlung nicht sein Bewenden haben (Hinweis E 13. 10. 1993, 92/03/0191, 27. 5. 1997, 96/04/0270)“
Vom Landesverwaltungsgericht wurden auch durch eine Recherche im Internet keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer vergleichbare Transportfahrten anbieten würde bzw sind auch keine sonstigen Anhaltspunkte für ein solches Anbieten gewerbsmäßiger Beförderungen hervorgekommen.
Vielmehr geht das Landesverwaltungsgericht – wie oben näher dargelegt – von einem einmaligen Freundschaftsdienst aus, zumal etwa auch beide vom Landesverwaltungsgericht einvernommenen Zeugen keine Kenntnis über etwaige weitere regelmäßig vom Beschwerdeführer durchgeführte Transportfahrten hatten. Dem Landesverwaltungsgericht erscheint es auch glaubwürdig, dass der Anhänger des Beschwerdeführers – wie von ihm behauptet – primär zum Transport havarierter Fahrzeuge zu seiner KFZ-Servicestation dient.
Auch das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals der Regelmäßigkeit konnte somit aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht erwiesen werden.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen steht daher fest, dass der Beschwerdeführer die objektiven Tatbestandsmerkmale der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht hat.
Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.Das angefochtene Straferkenntnis war daher ersatzlos zu beheben und das diesbezüglich geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden konnte.
Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach § 52 Abs 1 VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.Kosten für das Beschwerdeverfahren waren nicht in Anschlag zu bringen, da solche nach Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vom Beschwerdeführer nur zu tragen sind, wenn durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wird.
III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer gewerbsmäßig gehandelt hat, wurde vom Landesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung gelöst.
Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Christ
(Richter)
Schlagworte
WohnmobilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.35.1790.10Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024