Entscheidungsdatum
30.09.2024Index
82/04 Apotheken ArzneimittelNorm
ArzneiwareneinfuhrG 2010 §3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Wallnöfer, LL.M. über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, ****Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.08.2024, Zl ***, betreffend eine Beschlagnahme nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 22.07.2024 um 15:00 Uhr, in der Zollstelle Adresse 2, **** Y, in einer an AA, Adresse 3, **** X, gerichteten Postsendung 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (§ 2 Z 1 lit c AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.Anlässlich einer Zollkontrolle des Zollamtes Österreich, wurden am 22.07.2024 um 15:00 Uhr, in der Zollstelle Adresse 2, **** Y, in einer an AA, Adresse 3, **** römisch zehn, gerichteten Postsendung 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) vorgefunden. Dabei handelte es sich um Arzneiwaren, welche unter die Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur der EU (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010) fallen, die ohne erforderliche Meldung in das Bundesgebiet verbracht worden sind. Die Zollbehörde erstattete Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und beschlagnahmte die angeführten Arzneiwaren vorläufig.
Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: die belangte Behörde) die für AA, Breitwiese 8a, **** X (in der Folge: die Beschwerdeführerin), bestimmten Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Versun-12 (Ivermectin), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2024 zugestellt.Mit Bescheid vom 13.08.2024, Zl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Z (in der Folge: die belangte Behörde) die für AA, Breitwiese 8a, **** römisch zehn (in der Folge: die Beschwerdeführerin), bestimmten Arzneiwaren, nämlich 10 Stück Versun-12 (Ivermectin), zur Sicherung der Strafe des Verfalls beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2024 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat die – nunmehr rechtsfreundlich vertretene – Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.09.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe das gegenständliche Präparat in W bestellt. Die Beschlagnahme sei aber zu Unrecht erfolgt:
Versun-12 gebe es nämlich überhaupt nicht. Tatsächlich gebe es ein Ivermectin-Präparat, dass unter anderem in W zugelassen sei und rechtmäßig vertrieben werde. Ivermectin sei primär ein Wirkstoff, der zur Behandlung von Parasiten eingesetzt werde, weshalb dieser Wirkstoff auch von der Weltgesundheitsorganisation als essentielles Humanarzneimittel gelistet sei.
Die stark antivirale Wirkung sei vielfach nachgewiesen und werde der Wirkstoff in vielen Ländern (insbesondere in Mittelamerika) off-label zur Frühbehandlung von SARS-CoV-2 eingesetzt. Ivermectin sei aus rein politischen Gründen als „Pferdeentwurmungsmittel“ diffamiert worden.
Ivermectin sei kein Produkt natürlicher Heilvorkommen, sondern werde durch selektive katalytische Hydrierung aus Avermectin B1a und B1b hergestellt, die wiederum biotechnologisch mit Hilfe von Streptomces avermitilis gewonnen werde. Die Subsumption unter § 3 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sei daher verfehlt.Ivermectin sei kein Produkt natürlicher Heilvorkommen, sondern werde durch selektive katalytische Hydrierung aus Avermectin B1a und B1b hergestellt, die wiederum biotechnologisch mit Hilfe von Streptomces avermitilis gewonnen werde. Die Subsumption unter Paragraph 3, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 sei daher verfehlt.
Der Import des Präparats in der Menge von lediglich einer Packung von 10 Stück falle unter die Ausnahmebestimmung des § 11 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, und zwar sowohl weil das Präparat in W zugelassen sei, als auch weil die Menge dem üblichen Bedarf eines Reisenden entspreche.Der Import des Präparats in der Menge von lediglich einer Packung von 10 Stück falle unter die Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010, und zwar sowohl weil das Präparat in W zugelassen sei, als auch weil die Menge dem üblichen Bedarf eines Reisenden entspreche.
Die Beschwerdeführerin beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und die Ausfolgung der Sendung zu veranlassen.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2024, Zl *** (beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt am 27.09.2024), legte die belangte Behörde den Gegenstandsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor. Die belangte Behörde verzichtete gleichzeitig auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung.
II. Sachverhalt:
Bei der Kontrolle am 22.07.2024 im Postverteilerzentrum **** Y, Adresse 2, wurde eine von den V kommende Lieferung von Arzneiwaren – 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) – festgestellt. Versender dieser Lieferung war CC, Adresse 4.Bei der Kontrolle am 22.07.2024 im Postverteilerzentrum **** Y, Adresse 2, wurde eine von den römisch fünf kommende Lieferung von Arzneiwaren – 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) – festgestellt. Versender dieser Lieferung war CC, Adresse 4.
Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 3 (gemeint wohl ***), **** X, adressiert.Die Sendung mit der Nummer *** war an AA, Adresse 3 (gemeint wohl ***), **** römisch zehn, adressiert.
Die angeführten Arzneimittel zählen zu den unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur aufgelisteten Arzneiwaren (KN-Code 30049000). Eine Einfuhrbewilligung lag nicht vor.
Die angeführten Arzneiwaren wurden von der Zollbehörde vorläufig beschlagnahmt.
In Österreich sind Präparate mit dem Wirkstoff Ivermectin sowohl in der Human- als auch Veterinärmedizin zugelassen. Sämtliche in Österreich zugelassenen Präparate sind rezeptpflichtig (zur einmaligen Abgabe auf ärztliche Verschreibung).
III. Beweiswürdigung:
Die durch das Zollamt Österreich am 22.07.2024 beim Postverteilzentrum **** Y, Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer von den V stammenden und an die Beschwerdeführerin adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 22.7.2024, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.Die durch das Zollamt Österreich am 22.07.2024 beim Postverteilzentrum **** Y, Adresse 2, durchgeführte Kontrolle, die Feststellung einer von den römisch fünf stammenden und an die Beschwerdeführerin adressierten Lieferung von Arzneimitteln – 10 Stück Versun-12 (Ivermectin) – sowie deren vorläufige Beschlagnahme sind durch die Anzeige des Zollamtes Österreich vom 22.7.2024, Zl ***, dokumentiert. Auch auf die fehlende Einfuhrbewilligung wird in der Anzeige hingewiesen. Die zollrechtliche Einstufung der Arzneiwaren unter Position 3004 der Kombinierten Nomenklatur obliegt der hiezu zuständigen Zollbehörde und ergibt sich ebenfalls aus der Anzeige.
Die Feststellungen zur Rezeptpflicht der in Österreich zugelassenen Präparate mit dem Wirkstoff Ivermectin ergibt sich aus einer Einschau in das Arzneiwarenspezialitätenregister (Abrufdatum 27.09.2024).
Sämtliche Beweisergebnisse ergeben sich widerspruchsfrei aus den im Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts einliegenden Unterlagen.
IV. Rechtslage:
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), BGBl I Nr 79/2010 in der Fassung BGBl I Nr 194/2023:Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 79 aus 2010, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 194/2023:
„§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
[…]
[…]“
„§ 3
Einfuhr, Verbringen, Behördenzuständigkeit
(1) Die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.
(2) Für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.“
„§ 17
Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten im Fernabsatz
(1) Der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, ist verboten.
(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Abs. 1 eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.(2) Arzneiwaren und Blutprodukte, die entgegen Absatz eins, eingeführt oder verbracht werden, sind dem Absender zurück zu übermitteln, oder sofern dies nicht möglich ist, zu vernichten. Die Kosten dafür trägt jeweils der Besteller.
[…]“
„§ 19
Befugnisse der Organe der Zollverwaltung
(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß § 3, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß § 12 Abs. 1 und die Einfuhrbescheinigung gemäß § 18 Abs. 1 sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Art. 162 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß § 29 ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.(1) Die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 3,, der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins, oder Paragraph 14, Absatz eins,, die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gemäß Paragraph 12, Absatz eins und die Einfuhrbescheinigung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinne des Artikel 162, der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 Sitzung 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 Sitzung 90. Ferner sind diese Unterlagen den Zollbehörden und ihren Organen im Rahmen der diesen gemäß Paragraph 29, ZollR-DG und diesem Bundesgesetz eingeräumten Befugnisse auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Zur Sicherung des Verfalls oder zu Zwecken der Beweissicherung können Waren auch durch die Organe der Zollverwaltung vorläufig beschlagnahmt werden. Diese Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen und die beschlagnahmten Waren dieser abzuliefern.“
„§ 21
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
V. Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 26.08.2024 zugestellt. Die Beschwerde ist am 03.09.2024 und damit innerhalb der vierwöchigen Rechtsmittelfrist eingebracht worden. Die Beschwerde wurde daher fristgerecht erhoben.
2. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß § 27 Abs 1 VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist (vgl VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Adresse in **** X angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist maßgeblicher Tatort gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG jener Ort, an dem die Bestellung abgegeben worden ist vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Bei der verfahrensgegenständlichen Lieferung von Arzneiwaren ist die Beschwerdeführerin mit ihrer Adresse in **** römisch zehn angeführt und besteht damit zumindest der Verdacht, dass dieser die Arzneiwaren auch bestellt hat. Dementsprechend ist die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben.
3. In der Sache:
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist (vgl VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG genügt für die Rechtmäßigkeit der Sicherungsmaßnahme der bloße Verdacht einer Verwaltungsübertretung, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist vergleiche VwGH 29.04.2002, 96/17/0431 mwN).
Dies schließt auch die Qualifikation des Präparats Versun-12 (Ivermectin) als Arzneiware ein. Es besteht nämlich jedenfalls ein hinreichender Verdacht, dass es sich dabei um Arzneiwaren im Sinn des AWEG 2010 handelt, zumal der Wirkstoff Ivermectin (und sämtliche in Österreich zugelassenen, diesen enthaltenden Präparate als rezeptpflichtig) im Arzneiwarenspezialitätenregister eingetragen sind.
Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des § 2 Z 4 iVm § 3 AWEG 2010 gleichzusetzen (vgl VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der §§ 3 Abs 1 und 17 Abs 1 AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das § 3 Abs 1 AWEG 2010 sowie § 17 Abs 1 AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des § 21 Abs 1 AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen § 17 Abs 1 AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).Das Bestellen von Arzneiwaren ist der Einfuhr im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010 gleichzusetzen vergleiche VwSlg 17.943 A/2010 zu einer vergleichbaren Konstellation nach dem Artenhandelsgesetz 2009; implizit auch VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004). Die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz eins und 17 Absatz eins, AWEG 2010 stehen zueinander nicht im Verhältnis von genereller zu spezieller Norm, zumal die Rechtsfolge (Unzulässigkeit) in beiden Fällen ident ist. Ein Verhalten, das Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 sowie Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 verwirklicht, ist im Grunde des Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010 strafbar, auch wenn ein Verstoß gegen Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 nicht mit Strafe bedroht ist (so ausdrücklich VwGH 27.02.2019, Ro 2019/10/0004).
Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Präparate – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß § 2 Abs 1 lit c AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach § 21 Abs 1 Z 1 iVm § 3 AWEG 2010.Bei der Lieferung der verfahrensgegenständlichen Präparate – es handelt sich dabei um Waren der Position 3004 im Sinne der Verordnung (EWG) Nr 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, ABl Nr L256 vom 07.09.1987, und damit um Arzneiwaren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, AWEG 2010 – ohne Einfuhrbescheinigung besteht jedenfalls der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, AWEG 2010.
§ 21 Abs 3 AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Abs 1 dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 22.07.2024 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 sieht unter näher genannten Voraussetzungen für Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, dieser Bestimmung den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Waren vor. Die belangte Behörde war daher zur Beschlagnahme der von den Organen der Zollverwaltung am 22.07.2024 vorläufig abgenommenen Waren berechtigt.
Die Beschlagnahme ist gegenüber dem Beschuldigten, jedenfalls aber auch gegenüber dem Eigentümer der verfallsbedrohten Sache, auszusprechen. Die Beschwerdeführerin hat die Bestellung der gegenständlichen Präparate eingeräumt und ist Beschuldigte des von der belangten Behörde eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens. Schon aus diesem Grund erfolgte die an sie ergangene Zustellung zu Recht.
4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlagnahmebescheides vom 13.08.2024 heißt es ausdrücklich:
„Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie, falls die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen.“
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer am 03.09.2024 eingebrachten Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des § 39 Abs 1 VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist die Beschlagnahme näher bezeichneter Arzneiwaren auf der Grundlage des Paragraph 39, Absatz eins, VStG. Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß § 44 Abs 3 Z 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte daher gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.
5. Ergebnis:
Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach § 39 Abs 1 VStG iVm § 21 Abs 3 AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.Im gegenständlichen Fall waren die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 erfüllt. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war folglich als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung der Beschwerdeführerin (einschließlich ihres Vorbringens zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 11 AWEG 2010) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, inwieweit die beschlagnahmten Arzneiwaren endgültig für verfallen erklärt werden, nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist, sondern ebenso wie die weitergehende Verantwortung der Beschwerdeführerin (einschließlich ihres Vorbringens zum Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 11, AWEG 2010) im weiteren Verlauf des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens zu klären ist.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des § 39 Abs 1 VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 39 Abs 1 VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hatte die verfahrensrelevante Rechtsfrage anhand des Paragraph 39, Absatz eins, VStG unter Berücksichtigung des AWEG 2010 zu prüfen. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmungen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Darüber hinaus ist das Landesverwaltungsgericht Tirol von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 39, Absatz eins, VStG nicht abgewichen. Dementsprechend wird die ordentliche Revision gemäß Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses nicht zugelassen.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Wallnöfer, LL.M.
(Präsident)
Schlagworte
BeschlagnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.11.2505.1Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024