TE Lvwg Erkenntnis 2023/5/8 LVwG-AV-1174/001-2022

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2023
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Entscheidungsdatum

08.05.2023

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §21
  1. WRG 1959 § 21 heute
  2. WRG 1959 § 21 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 21 gültig von 01.01.2014 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  4. WRG 1959 § 21 gültig von 31.03.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 21 gültig von 01.10.1997 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  6. WRG 1959 § 21 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Anmerkung

VwGH 26.09.2024, Ra 2023/07/0104-11, Aufhebung

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch die C Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 29. August 2022, ***, betreffend Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I.       Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert:

-    die bewilligten maximalen Entnahmemengen betragen:
13,3 l/s, 470 m³/d und 18.132 m³/a, wobei eine Wasserentnahme nur erfolgt, wenn zu Betriebsbeginn jedes Tages am amtlichen Pegel *** in der *** eine Wasserführung von zumindest 4,0 m³/s angezeigt wird

-    das der Bewilligung zugrundeliegende Projekt wird dahingehend abgeändert, dass die Wasserentnahme nicht mittels einer durch ein Dieselaggregat betriebenen Pumpe, sondern durch die in den beiliegenden Unterlagen, welche einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bilden und als solcher gekennzeichnet sind, näher beschriebene elektrisch betriebenen Pumpe der Type *** mit einer Nennleistung von 13,3 l/s erfolgt

-    die Auflagen des angefochtenen Bescheides, soweit sie sich auf das infolge der Projektsänderung nicht mehr antragsgegenständliche Dieselaggregat beziehen, entfallen (Auflagen 3. und 8.)

-    anstelle der Auflagen 14. bis 16. tritt folgende Bestimmung:
täglich vor jeder Inbetriebnahme der Bewässerungsanlage ist die Wasserführung in der *** beim amtlichen Pegel *** zu ermitteln (abfragbar im Internet). Der Pumpbetrieb darf jeweils nur begonnen werden, wenn der zuvor am selben Tag abgelesene Pegelwert zumindest 4,0 m³/s beträgt.
Im Rahmen der zu führenden Betriebsaufzeichnungen (vgl. Auflage 6.) ist für jeden Beregnungstag der abgelesene Wert des Pegels *** unter Angabe der Uhrzeit der Ablesung festzuhalten.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§§ 12 Abs. 2, 16, 21, 102 Abs. 1 lit. b, 111 Abs. 1 und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 252/1990 idgF)Paragraphen 12, Absatz 2,, 16, 21, 102 Absatz eins, Litera b,, 111 Absatz eins und 2 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 252 aus 1990, idgF)

§ 13 Abs. 1 und 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Paragraph 13, Absatz eins und 8 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)

§§ 9 Abs. 1, 17, 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF)Paragraphen 9, Absatz eins,, 17, 24, 27, 28 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)

§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF) Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)

Art. 130 Abs. 1, Art. 132 Abs. 1 und Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 130, Absatz eins,, Artikel 132, Absatz eins und Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)

Entscheidungsgründe

1.   Sachverhalt

1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998, ***, (in der Folge auch: Bescheid 1998), zugestellt allen Parteien am 20. Februar 1998, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge auch: die belangte Behörde) dem B die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. ***, *** und ***, KG *** zur Bewässerung landwirtschaftlicher Kulturen auf Grundstücken in der KG *** mit einer Gesamtfläche von ca. 16,3 ha, wobei die zulässige Entnahme mit 1000 l/min (16,6 l/s), 60 m³/h und 19100 m³/a festgelegt wurde.

Gleichzeitig wurden dem Konsenswerber Auflagen erteilt, darunter die Nr.1, welche ihn zur Errichtung eines Lattenpegels im Bereich der Entnahmestelle verpflichtete, und die Nr. 2, die eine Entnahme bei einer Wasserführung von weniger als 3,42 m³/s im Werkskanal untersagte.

Dieses Wasserrecht war befristet bis zum 31. März 2008 erteilt worden.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2004, ***, (in der Folge auch: Bescheid 2004) erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See der D GesmbH, der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Beschwerdeführerin A GmbH, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung („Revitalisierung“) einer Wasserkraftanlage am ***(werks)kanal in der Katastralgemeinde *** mit einer Leistung von 340 kW und einem Jahresarbeitsvermögen von 1,800.000 kWh nach Maßgabe vorgelegter Projektsunterlagen und der in den Bescheid aufgenommenen Entwurfsbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen (in der Folge auch: Wasserkraftwerk ***). Den Projektsunterlagen ist zu entnehmen, dass die gegenständliche Wasserkraftanlage an der Stelle einer Vorgängeranlage hergestellt werden sollte, deren maschineller Bestand nach Erlöschen des Wasserrechts im Jahre 1976 entfernt worden war. Die nun wasserrechtlich bewilligte Kraftwerksanlage ist auf eine maximale Wasserführung im *** von 10,6 m³/s ausgelegt, die Nutzfallhöhe wird mit 4,10 m und das Jahresarbeitsvermögen mit 1,800.000 kWh angegeben.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß § 121 Abs. 1 und 2 WRG 1959 fest, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006, ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gemäß Paragraph 121, Absatz eins und 2 WRG 1959 fest, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmt.

Für den Konsens des Wasserkraftwerks *** maßgebliche Änderungen wurden weder im Rahmen der wasserrechtlichen Kollaudierung noch danach genehmigt.

Im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung (und auch der Kollaudierung) für das Wasserkraftwerk *** war das unter 1.1. beschriebene Wasserbenutzungsrecht aufrecht.

1.3. Mit Bescheid vom 15. April 2008, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha dem B (neuerlich) die wasserrechtliche Bewilligung zur Wasserentnahme im Bereich der Grundstücke *** und ***, KG ***, diesmal mit einer Wasserentnahme im Ausmaß von maximal 47 m³/h und 18.360 m³/a zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Ausmaß von 15,32 ha in den Katastralgemeinden *** und ***. Gemäß Auflage 2. dieses Bescheides war die Beregnung untersagt, wenn die Wassermenge im *** einen Wert von 4,0 m³/s unterschritten hatte.

Nach Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Berufungsbehörde sowie Aufhebung dessen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 06. Mai 2014, LVwG-AV-42/001-2014, die (als Beschwerde zu behandelnde) Berufung der Beschwerdeführerin ab. Deren Revision scheiterte.

1.4. In der Folge beantragte E als Rechtsnachfolger seines zwischenzeitlich verstorbenen Vaters B die Wiederverleihung dieses (1.3.) Wasserbenutzungsrechtes. Den diesem Begehren stattgebenden Bescheid der belangten Behörde behob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2019, LVwG-AV- 965/001-2019, aufgrund einer Beschwerde der A GmbH mit der Begründung, dass die Wiederverleihung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist beantragt worden sei. Daher wurde das Ansuchen auf Wiederverleihung gleichzeitig zurückgewiesen.

1.5. Daraufhin stellten E und F als gemeinsame Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebes einen „Neuantrag“, wobei Anlagen, Wassermengen und zu bewässernde Grundstücke gegenüber dem Vorantrag (Wiederverleihung) unverändert bleiben sollten. Vorgesehen ist also wiederum die Wasserentnahme aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, zur Beregnung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke im Gesamtausmaß von 15,1 ha in den Katastralgemeinden *** und ***.

1.6. Mit Bescheid vom 29. August 2022, ***, wurde schließlich die beantragte Bewilligung im Ausmaß von maximal 13,1 l/s, 470 m³/d, 18.132 m³/a für die Beregnung parzellenmäßig näher bezeichneter Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 15,1 ha befristet bis 31. August 2047 erteilt und angeordnet, dass die Anlage mit der in den Spruch aufgenommenen Projektsbeschreibung und den vorgelegten Projektsunterlagen übereinstimmen müsse. Weiters wurden mehrere Auflagen vorgeschrieben, darunter die Auflage 2, welche eine Dichtheitsprobe der Leitungen vor Inbetriebnahme anordnet, sowie die Auflagen 3. und 8., welche Vorkehrungen zum Schutz vor Verunreinigungen durch das zum Betrieb der Pumpe dienende Dieselaggregat bzw. dessen Betriebsstoffe vorsehen. Die ebenfalls erteilten Auflagen 14.,15. und 16. haben folgenden Wortlaut:

„14. Eintrag der Pegelwerte *** und *** und Lattenpegel im *** in das Betriebsbuch bei jeder Entnahme.

15. Anbringen einer Markierung an der Pegellatte im *** auf Höhe des Wasserstandes zum geforderten Mindestdurchfluss.

16. Jährliche Kontrolle der Markierung am Lattenpegel als Untergrenze der erlaubten Wassermenge zur Entnahme über die Differenz der Pegel *** und *** im Bereich der Niedrigwasserführung wird empfohlen, da sich Durchflussprofile ändern können (z.B. durch Anlandungen, Verkrautung) und damit die Wasserstands-Durchflussbeziehung verändern können. Die jährliche Überprüfung der Höhe der Markierung ist entsprechend zu dokumentieren.“

Eine Festlegung der „erlaubten Wassermenge“ im Sinne der Auflage 16. erfolgte im Spruch des Bescheides nicht.

Im Spruchteil III. werden Einwendungen der A GmbH als unbegründet abgewiesen.Im Spruchteil römisch III. werden Einwendungen der A GmbH als unbegründet abgewiesen.

Begründend gibt die belangte Behörde den zugrundeliegenden Antrag sowie die im Verfahrensverlauf abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen wörtlich wieder. Danach folgen Zitate der für maßgeblich erachteten Rechtsgrundlagen und der Formelsatz, dass sich die Sachentscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die angeführten Rechtsgrundlagen stütze; das Verfahren hätte ergeben, dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtige noch bestehende Rechte verletze. Weiters erfolgen Auseinandersetzungen mit den Einwendungen der A GmbH, wobei die belangte Behörde eine Rechtsverletzung mit der Argumentation verneint, dass „eine Beeinträchtigung der A GmbH“ nicht messbar, sondern bloß theoretisch berechenbar wäre.

1.7. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der A GmbH, in der sie – nach Darlegung des Sachverhalts mit Schwerpunkt auf die für maßgeblich erachteten Punkte – aufs Wesentliche zusammengefasst folgendes geltend macht:

-    das Verfahren sei mangelhaft, da den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen worden sei

-    die Projektsunterlagen seien im Hinblick auf die bloß schematische Darstellung der Entnahme aus dem Werkskanal ungenügend und nicht ausreichend konkret

-    die Beschwerdeführerin sei zu Unrecht zu einem Lokalaugenschein eines Sachverständigen nicht beigezogen worden

-    die Funktionstüchtigkeit der (bestehenden) Anlage mittels Dichtheitsprobe hätte vor Erteilung der Bewilligung durchgeführt werden müssen

-    die vorgesehene Pumpe sei überdimensioniert, weil sie eine Entnahme von 100 l/s erlaube, wobei in keiner Weise kontrollierbar sei, ob die demgegenüber nur 13,1 l/s ausmachende maximale Konsenswassermenge eingehalten würde

-    die belangte Behörde hätte nicht nur die Auswirkungen der Entnahmemenge von ca. 13 l/s prüfen, sondern auch die Summationswirkung im Zusammenhang mit anderen für die Wasserführung im *** maßgeblichen Wasserbenutzungen ermitteln müssen

-    der Amtssachverständige für Hydrologie hätte die bei der *** vorgeschriebene Mindestdotierung einer Fischaufstiegshilfe mit 550 l/s nicht berücksichtigt bzw. sei von falschen Voraussetzungen angegangen

-    es hätte zur Beurteilungen der Auswirkungen der Wasserentnahme auf ihr Wasserrecht ein Pumpversuch durchgeführt werden müssen

-    es sei zu Unrecht von einem Bewässerungsbedarf für bestimmte Kulturen ausgegangen worden

-    es sei zu Unrecht die hygienische Eignung des Wassers des *** zur „Bewässerung künftiger Lebensmittel“ nicht geprüft worden

-    die Dauer der Befristung des Wasserrechts von 25 Jahren sei unangemessen lange

-    es hätte die Alternative der Entnahme aus dem Grundwasser geprüft werden müssen bzw. die Entnahme aus einem existierenden Teich

Schließlich wurden die Abweisung des Bewilligungsantrages, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde begehrt.

1.8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor.

1.9. Im Zuge der ihnen seitens des Gerichts eingeräumten Äußerungsmöglichkeit brachten die Antragsteller (Konsenswerber) und Beschwerdegegner F und E vor, das die Prozessführung durch die Beschwerdeführerin mutwillig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Trotz Substanzlosigkeit ihrer Vorwürfe hielte die Beschwerdeführerin mit besonderer Hartnäckigkeit an ihrem Standpunkt fest und verhindere seit 14 Jahren, dass die Beschwerdegegner das ihnen zustehende und erforderliche Wasserrecht endlich ausüben könnten. Dies praktiziere sie auch in anderen Wasserrechtsverfahren betreffend Wasserentnahmen aus dem ***. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich vom Motiv der Verhinderung der Wasserentnahme geleitet. Die Beschwerdeführung sei schikanös im Sinne der Rechtsprechung zu § 1295 ABGB.1.9. Im Zuge der ihnen seitens des Gerichts eingeräumten Äußerungsmöglichkeit brachten die Antragsteller (Konsenswerber) und Beschwerdegegner F und E vor, das die Prozessführung durch die Beschwerdeführerin mutwillig und rechtsmissbräuchlich erfolgt sei. Trotz Substanzlosigkeit ihrer Vorwürfe hielte die Beschwerdeführerin mit besonderer Hartnäckigkeit an ihrem Standpunkt fest und verhindere seit 14 Jahren, dass die Beschwerdegegner das ihnen zustehende und erforderliche Wasserrecht endlich ausüben könnten. Dies praktiziere sie auch in anderen Wasserrechtsverfahren betreffend Wasserentnahmen aus dem ***. Die Beschwerdeführerin sei ausschließlich vom Motiv der Verhinderung der Wasserentnahme geleitet. Die Beschwerdeführung sei schikanös im Sinne der Rechtsprechung zu Paragraph 1295, ABGB.

Weiters wird dem Vorbringen der Beschwerde in den einzelnen Punkten entgegengetreten und schließlich die Abweisung der Beschwerde „wegen Unzulässigkeit“ begehrt.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 21. Februar 2023 und 02. Mai 2023 mündliche Verhandlungen durch, bei denen die Parteien gehört und die Amtssachverständigen für Hydrologie und Wasserbautechnik ergänzende Stellungnahmen abgaben bzw. im Verfahrensverlauf erstattete Gutachten erläuterten.

1.11. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens änderten die Beschwerdegegner ihren Bewilligungsantrag dahingehend ab, dass anstelle der ursprünglich vorgesehenen mittels eines Dieselaggregates betriebenen Pumpe eine elektrisch angetriebene installiert werden sollte, deren maximale Entnahmeleistung mit 13,3 l/s beschränkt ist. Weiters wurde der Konsensantrag dahingehend eingeschränkt bzw. präzisiert, dass die Wasserentnahme nur erfolgen sollte, wenn in der *** beim Pegel *** eine Mindestwasserführung von 4,0 m³/s vorhanden ist.

1.12. Das Gericht hat im Zuge des Verfahrens sämtliche Vorakten betreffend die gegenständliche Wasserentnahme des landwirtschaftlichen Betriebs B aus dem *** beigeschafft, welche durch Verzicht auf die Verlesung in das Verfahren einbezogen wurden. Weiters liegen dem Gericht die Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See betreffend das Wasserkraftwerk *** der Beschwerdeführerin vor.

1.13. Die verfahrensgegenständliche Wasserentnahme soll – wie auch schon aufgrund der Bewilligungen 1998 und 2008 - aus dem *** im Bereich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, erfolgen. Das Wasser zur Speisung des *** wird bei der sogenannten *** bei *** aus der *** ausgeleitet. Bei der Wehranlage *** ist (künftig vorgesehen) eine Wassermenge von 550 l/s als Restwasser bzw. zur Dotation einer Fischaufstiegshilfe abzugeben (Bescheid vom 18. März 2019, ***); um diese Wassermenge verringert sich die für den *** zur Verfügung stehende Ausleitungsmenge. Dies bedeutet, dass bei einer Wassermenge von 4,0 m³/s in der *** beim dortigen Pegel *** und tatsächliche Dotation der erwähnten Fischaufstiegshilfe im vorgesehenen Ausmaß lediglich eine Menge von 3,45 m³/s in den *** abgeleitet wird.

Die Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin befindet sich in *** im Verwaltungsbezirk Neusiedl am See. Abgesehen von dem gegenständlich beantragten Wasserrecht bestehen zwei Wasserrechte zur Beregnungswasser-entnahme aus dem *** im Bezirk ***, somit oberhalb der Wasserkraftanlage ***, im Ausmaß von jeweils bis zu 16 l/s (Wasserbuchpostzahlen *** und ***).

Abzüglich der Dotationswasserabgabe von 550 l/s und der beiden bestehenden Entnahmerechte (gleichzeitige Ausnutzung im höchstmöglichen Ausmaß unterstellt) ergibt sich rechnerisch bei einer Wasserführung der *** von 4,0 m³/s beim Pegel *** eine Wasserführung im *** von rund 3,42 m³/s, somit jener Wert, der als die zulässige Grenze der Entnahme im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid für den Rechtsvorgänger der Antragsteller im Jahre 1998 festgelegt war.

Beim Pegel *** handelt es sich um eine Einrichtung im Rahmen des hydrografischen Messnetzes in Niederösterreich, die eine zuverlässige Ermittlung der Wasserführung der *** an jenem Punkt und damit auch der (nach Abzug der in der *** ab der *** verbleibenden Restwassermenge) für die Ausleitung im *** zur Verfügung stehenden Menge erlaubt. Durch eine Ablesung dieses Pegels kann in zuverlässigerer Weise die Einhaltung der Vorgabe, bei welcher Menge eine Wasserentnahme mittels der Anlage der Konsenswerber nicht mehr zulässig ist, sichergestellt werden, als dies mit dem laut Bescheid 1998 vorgesehenen Lattenpegel der Fall war.

 

Bei der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin wirkt sich die Wasserentnahme im beantragten Ausmaß durch eine zu erwartende verminderte Energieausbeute aus. Bei vollständiger Ausnützung des Konsenses ist mit einem Verlust von ca. 150 kW/a zu rechnen, dies im Vergleich zur Energiegewinnung beim Unterbleiben jeder Wasserentnahme im Sinne des in Rede stehenden Wasserbenutzungsrechtes.

Ein Stillstand der Turbine des Kraftwerks *** und damit der Ausfall der Energieproduktion bedingt durch die Wasserentnahme im beantragten Umfang ist nicht zu erwarten, da der Turbinenausfall erst im Bereich einer Wasserführung von etwa 2 m³/s im *** eintritt, dessen Herbeiführung durch die gegenständliche Wasserentnahme schon im Hinblick auf die erfolgte Antragsgestaltung (Wasserentnahme nur bei einer Mindestwasserführung von 4,0 m³/s in der ***, entsprechend 3,42 m³/s im Werkskanal) ausgeschlossen ist.

Die nunmehr (laut Projektsänderung im gerichtlichen Verfahren) vorgesehene elektrisch betriebene Pumpe hat eine maximale Leistung von 13,3 l/s; eine Überschreitung dieses Wertes beim Betrieb der Anlage ist technisch ausgeschlossen.

2.   Beweiswürdigung

Die Feststellungen zum Verfahrensablauf, den Inhalt behördlicher Schriftstücke bzw. aktenmäßig erfasster Eingaben der Parteien ergeben sich aus den unstrittigen Aktenunterlagen der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See sowie des Gerichts.

Aus diesen Aktenunterlagen ergibt sich – und dies ist auch unstrittig – die örtliche Situation, die Entnahmeverhältnisse sowie die Regelungen betreffend Restwasser/ Dotationsmenge FAH und bestehende Entnahmerechte.

Die Feststellung, dass bei der nunmehr vorgesehenen Pumpe (Projektsänderung im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) die maximal mögliche Entnahme 13,3 l/s ist, ergibt sich aus den – unbestritten gebliebenen – Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen G, welcher nachvollziehbar anhand der vorliegenden Projektsunterlagen und darin enthaltenen Leistungskurven dargestellt hat, dass die genannte Entnahmemenge die höchstmögliche und dies auch nur bei optimalen Verhältnissen ist.

Was den Pegel *** und seine Eignung zur Überwachung der für die zulässige Inbetriebnahme der Beregnungsanlage maßgeblichen Wasserführung anbelangt, folgt das Gericht den in gleicher Weise nachvollziehbaren und fachlich unbestrittenen Ausführungen des hydrologischen Amtssachverständigen H bei der mündlichen Verhandlung. Der Amtssachverständige hat schlüssig dargelegt, dass der Pegel *** geeignet ist, einerseits die im *** vorhandene Wassermenge zu ermitteln und andererseits – unter Berücksichtigung in Betracht kommender Entnahmen – die resultierende Wasserführung im *** zu bestimmen. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar begründet, dass diesem amtlichen Pegel eine höhere Genauigkeit zukommt, als einer Ablesung von einem im Werkskanal zu errichtenden Lattenpegel, bei dem Ungenauigkeiten von 5 % zu erwarten wären. Den im Zuge der mündlichen Verhandlung von Beschwerdeführerseite geäußerten Bedenken an der Richtigkeit der Anzeige bzw. Zuverlässigkeit des Pegels ***, welche im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt sind (was schon dadurch deutlich wurde, dass eine Ungenauigkeit daraus abzuleiten versucht wurde, dass die etwa 50 Flusskilometer voneinander entfernten Pegel *** und *** zum selben Zeitpunkt denselben Wasserführungswert anzeigten), ist der Sachverständige mit plausibler Begründung entgegengetreten. Soweit von Beschwerdeführerseite geltend gemacht wurde, dass einem Lattenpegel im Werkskanal gegenüber dem Pegel in *** der Vorzug zu geben sei, weil dessen Beeinflussung durch Anlandungen im Werkskanal zu erwarten sei, ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen unschlüssig ist. Es ist nicht zu sehen, weshalb Anlandungen im Werkskanal die Wasserführung in der *** und damit den Pegel *** beeinflussen würde, vielmehr ist das Gegenteil anzunehmen, nämlich, dass die Anlandungen im Werkskanal unter Umständen die Aussagekräftigkeit eines beim Lattenpegel in diesem Kanal abgelesenen Wertes beeinflussen könnten (etwa wenn sich in Folge dieser Anlandungen im Nahbereich des Pegels ein Rückstau bildet bzw. eine Einengung des Abflussquerschnittes eintritt). Dieser Einwand spricht in Wahrheit dafür, dem Pegel *** als Hilfsmittel zur Bestimmung der maßgeblichen Wasserführung den Vorzug zu geben. Soweit auf mögliche Störungen des Pegels durch Betriebsmängel bei einem Kraftwerk in der *** Bezug genommen wird, ist anzumerken, dass Betriebsstörungen wohl nirgends auszuschließen sind, jedoch gerade bei einem amtlichen Pegel davon ausgegangen werden kann, dass unplausible Werte dort am ehesten bemerkt und die Ursachen dafür am raschsten behoben werden würden. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass die maximal zulässigen Entnahmemengen durch die Vorgabe der Einhaltung einer Mindestwasserführung nicht berührt werden und letztere weit über der – nach den Angaben der Beschwerdeführerin, welche zugrunde gelegt werden - eine Abschaltung der Turbine bewirkenden Wasserführung liegt.

Was die mögliche Beeinflussung der Wasserkraftanlage durch eine in Folge der Wasserentnahme reduzierte Triebwassermenge anbelangt, erscheint dem Gericht die im Verfahrensverlauf von Sachverständigerseite vorgenommene theoretische Berechnung plausibel. Der Schlussfolgerung der belangten Behörde, dass eine Beeinträchtigung deshalb nicht gegeben wäre, weil sie „nicht messerbar, sondern bloß theoretisch berechenbar“ ist, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Das Gericht hält es vielmehr denklogisch für folgerichtig, dass, da die Leistung einer Wasserkraftanlage – abgesehen von der technischen Konzeption der Anlage – wesentlich durch Wassermenge und Fallhöhe bestimmt wird, bei Beeinflussung des Parameters „Wasserführung“ eine Beeinflussung der Energieausbeute erfolgt. Im Übrigen ist die Größenordnung (etwa 150 kW/a) auch im Verfahrensverlauf von keiner Seite substantiell bestritten worden. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, kommt der Frage des exakten Ausmaßes des entnahmebedingten Leistungsverlustes keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Ermittlungen bedarf. Gleiches gilt für die Frage des sogenannten Summationseffektes; da dieser sich aus denselben rechtlichen Gründen nicht als entscheidungswesentlich erweist, können weitere Überlegungen dazu unterbleiben. Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass es im gegenständlichen Zusammenhang keines Rückgriffs auf Summationseffekte bedürfte, um eine Auswirkung der gegenständlichen Wasserentnahme auf den Betrieb der Wasserkraftanlage der Beschwerdeführerin darzutun.

Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahrensverlauf (Vorbringen im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie in der Beschwerde) die Aufnahme weiterer Beweise begehrt hat, sind diese – wie ebenfalls aus der rechtlichen Beurteilung deutlich wird – nicht erforderlich, da von ihrem Ergebnis die Entscheidung nicht abhängt.

3.   Erwägungen des Gerichts

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

3.1.     Anzuwendende Rechtsvorschriften

WRG 1959

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12, (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(…)

§ 16. Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.Paragraph 16, Treten geplante Wasserbenutzungen mit schon bestehenden Wasserrechten in Widerstreit, so ist der Bedarf der neuen Wasserbenutzungen – wenn nicht die Bestimmungen des achten Abschnittes Anwendung finden – erst nach Sicherung der auf bestehenden Wasserrechten beruhenden Ansprüche und unter den für das neue Unternehmen sich hieraus ergebenden Einschränkungen zu befriedigen.

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21, (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Absatz eins, neu zu bestimmen.

§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:

        (…)

  1. b)Litera b
    diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (Paragraph 15, Absatz eins,) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (Paragraphen 17,, 109) geltend machen;
    ferner
  2. (…)Absatz …

§ 111. (1 ) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.Paragraph 111, (1 ) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2 ) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(…)

AVG

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(…)

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

VwGVG

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
  2. 2.Ziffer 2
    die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. 3.Ziffer 3
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. 4.Ziffer 4
    das Begehren und
  5. 5.Ziffer 5
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(…)

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. 3.Ziffer 3
    wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

VwGG

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

B-VG

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

  1. 1.Ziffer eins
    gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. 2.Ziffer 2
    gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. 3.Ziffer 3
    wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(…)

Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

  1. 1.Ziffer eins
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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