Entscheidungsdatum
11.01.2023Index
90/02 KraftfahrgesetzText
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, UNGARN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.01.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006 sowie § 134 Abs. 1 KFG iVm § 34 Abs. 1, 5 und 7 der EG-VO 165/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2023, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, xxx, xxx, UNGARN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.01.2022, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins und Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006 sowie Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,, 5 und 7 der EG-VO 165/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 11.01.2023, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, folgendermaßen zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird
F o l g e g e g e b e n
und die Spruchpunkte 2:, 3: und 6: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.01.2022, Zahl: xxx, aufgehoben und das zu diesen Spruchpunkten gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStGund die Spruchpunkte 2:, 3: und 6: des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.01.2022, Zahl: xxx, aufgehoben und das zu diesen Spruchpunkten gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG
e i n g e s t e l l t .
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
u n z u l ä s s i g .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 28.01.2022, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 2., 3. und 6. nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
„Sie haben als LenkerIn des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen xxx (Sattelfahrzeug), xxx (Sattelanhänger) nachstehende Verwaltungsübertretung(en) wie folgt zu verantworten:
2: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.
- Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 11.02.2021 um 08:01:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 42 Minuten.
Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringen Verstoß dar.Dies stellt daher anhand des Anhanges römisch III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringen Verstoß dar.
- Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 15.02.2021 um 06:20:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 08 Stunden und 00 Minuten. Dies stellt anhand des Anhanges Ill der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
3: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben:
- 11.02.2021 von 08:01:00 Uhr bis 12.02.2021 um 23:17:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 15 Stunden 06 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 05 Stunden und 06 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges Ill der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
- 15.02.2021 von 06:20:00 Uhr bis 16.02.2021 um 15:31:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 12 Stunden 24 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 02 Stunden und 24 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges Ill der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
6: Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am im Zeitraum vom 20.01.2021, 00:00 Uhr, am 11.02.2021 von 19:36 -19:38 Uhr, vor 19:56 -20:00 Uhr, von 20:10 - 20:12 Uhr; am 12.02.2021 von 06:16 - 06:20 Uhr, von 06:30 -06:34 Uhr, von 06:40 - 06:44 Uhr, von 20:18 - 20:22 Uhr, von 20:26 - 20:30 Uhr, von 21:52 - 21:56 Uhr, von 22:06 - 22:08 Uhr; m 13.02.2021 von 13:08 - 13:12 Uhr, von 13:36 - 13:40 Uhr; am 15.02.2021 von 16:58 - 7:02 Uhr, von 17:36 - 17:40 Uhr, von 17:48 - 17:52 Uhr und am 16.02.2021 von 01:56 - 01:58 Uhr, des Öfteren im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt haben. Sie fuhren des Öfteren in der zuvor angef. Zeit ohne FK im KontrolIG.
Dies stellt anhand des Anhanges Ill der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.“
Der Beschwerdeführer habe zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 iVm Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006, zu Spruchpunkt 3. die Rechtsvorschriften des
§ 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006, und zu Spruchpunkt 6. die Rechtsvorschriften des § 134 Abs. 1 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020 iVm Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer 12 Stunden, zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer 2 Tagen und 16 Stunden, und zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe zu Spruchpunkt 2. die Rechtsvorschriften des Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und 2 EG-VO 561/2006, zu Spruchpunkt 3. die Rechtsvorschriften des
§ 134 Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006, und zu Spruchpunkt 6. die Rechtsvorschriften des Paragraph 134, Absatz eins, KFG, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2020, in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165/2014, verletzt, weshalb über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer 12 Stunden, zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von € 320,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer 2 Tagen und 16 Stunden, und zu Spruchpunkt 6. eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen und 12 Stunden, verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 02.03.2022 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde, wobei er festhielt, dass diese sich ausschließlich gegen die Punkte 2., 3. und 6. des Straferkenntnisses richte und er gegen die Punkte 7. und 8. des Straferkenntnisses keine Beschwerde erhebe. Als Rechtsmittelgründe wurden vom Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellungen geltend gemacht und beantragte er die Aufhebung des Straferkenntnisses hinsichtlich der bekämpften Spruchpunkte. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
Am 11.01.2023 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer wie auch der Zeuge GI xxx gehört wurden. Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und durch die anwesende Dolmetscherin sowohl Spruch wie auch Begründung des gegenständlichen Erkenntnisses in die ungarische Sprache übersetzt.
Mit Schriftsatz vom 23.01.2023 beantragte die Bezirkshauptmannschaft xxx die Ausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.
Aufgrund des Umstandes, dass nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 11.01.2023 eine länger andauernde Verhinderung des das Erkenntnis mündlich verkündenden Richters xxx eingetreten ist, ist gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2023 der Vertretungsfall eingetreten, sodass die seitens der belangten Behörde beantragte Vollausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses durch die Richterin xxx in Vertretung des xxx verfasst wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2020, Ra 2019/09/0154, verwiesen. Aufgrund des Umstandes, dass nach Verkündung des gegenständlichen Erkenntnisses am 11.01.2023 eine länger andauernde Verhinderung des das Erkenntnis mündlich verkündenden Richters xxx eingetreten ist, ist gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten für das Jahr 2023 der Vertretungsfall eingetreten, sodass die seitens der belangten Behörde beantragte Vollausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses durch die Richterin xxx in Vertretung des xxx verfasst wird. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes am 26.02.2020, Ra 2019/09/0154, verwiesen.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vorgebracht, dass er die im Spruchpunkt 2:, 3: und 6: angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat. Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer aus formalen Gründen im Recht, ohne dass inhaltlich weiter vertieft auf den Sachverhalt eingegangen werden muss.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß § 44a VStG zwingende Elemente zu enthalten. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und schließlich im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Bei der Abfassung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde liegt im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: ein Verstoß gegen § 44a Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 vor.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Straferkenntnisses gemäß Paragraph 44 a, VStG zwingende Elemente zu enthalten. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat, die Verwaltungsvorschrift die durch die Tat verletzt worden ist, die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und schließlich im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten zu enthalten. Bei der Abfassung des Straferkenntnisses durch die belangte Behörde liegt im Zusammenhang mit den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 vor.
Im Gegenstande hat die belangte Behörde offensichtlich beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 2: für zwei Übertretungen nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 561/2002, nach Spruchpunkt 3: für zwei Übertretungen nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006 und nach Spruchpunkt 6: für mehrere Übertretungen am 11.02.2021, am 12.02.2021, am 13.02.2021 und am 15.02.2021 sowie für eine Übertretung am 16.02.2021 nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 34 Abs. 1 EG-VO 165/2014, zu bestrafen.Im Gegenstande hat die belangte Behörde offensichtlich beabsichtigt, den Beschwerdeführer nach Spruchpunkt 2: für zwei Übertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EG-VO 561/2002, nach Spruchpunkt 3: für zwei Übertretungen nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 561/2006 und nach Spruchpunkt 6: für mehrere Übertretungen am 11.02.2021, am 12.02.2021, am 13.02.2021 und am 15.02.2021 sowie für eine Übertretung am 16.02.2021 nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz eins, EG-VO 165/2014, zu bestrafen.
Im Gegenstande wurde für die beiden angelasteten Übertretungen im Spruchpunkt 2: nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (Geldstrafe in Höhe von € 50 und Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 12 Stunden). Für die beiden angelasteten Übertretungen im Spruchpunkt 3: wurde ebenfalls nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (Geldstrafe in Höhe von € 320 und Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 16 Stunden). Und schließlich hat die belangte Behörde für die angelasteten Übertretungen im Spruchpunkt 6: ebenfalls nur eine einzige Geldstrafe in Höhe von € 300 und eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 2 Tagen und 12 Stunden verhängt. Auch beim Spruchpunkt 6: ging die Behörde von mehreren Verstößen aus, führte die belangte Behörde im Spruch schließlich die einzelnen Tatzeiten an und beschrieb sie in der Tathandlung, dass der Beschwerdeführer „des Öfteren“ in der zuvor angeführten Zeit ohne Fahrerkarte im Kontrollgerät mit seinem Kraftfahrzeug, welches spruchgegenständlich war, gefahren ist. Die Schuldsprüche zu 2:, 3: und 6: umfassen soher in sich mehrere Verwaltungsübertretungen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß § 44a Z 3 VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe (Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) für jede einzelne Übertretung ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle der Strafbemessung seitens des Verwaltungsgerichtes möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann die ausgesprochene Strafe keiner bestimmten (einzelnen) Verwaltungsübertretung zuordnen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Schuldspruches vor, wenn sich daraus gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG ergibt, dass für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden ist, obwohl der Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst. Es ist daher für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht erkennbar, wie hoch das Ausmaß der Strafe (Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) für jede einzelne Übertretung ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle der Strafbemessung seitens des Verwaltungsgerichtes möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder nicht. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten kann die ausgesprochene Strafe keiner bestimmten (einzelnen) Verwaltungsübertretung zuordnen.
Im Spruchpunkt 2: des angefochtenen Erkenntnisses führt die belangte Behörde eine Übertretung am 11.02.2021 und eine Übertretung am 15.02.2021 an. Es handelt sich daher um zwei begangene Verwaltungsübertretungen. Da beim Strafausspruch lediglich eine Gesamtstrafe von € 50 für diese Übertretungen verhängt worden ist, ist eine Zuordnung der Strafe zu den zwei Verwaltungsübertretungen nicht möglich. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gesondert zu ahnenden Verwaltungsübertretungen nicht zulässig.
Im Spruchpunkt 3: des angefochtenen Erkenntnisses führt die belangte Behörde ebenfalls eine Übertretung am 11.02.2021 und am 15.02.2021 an. Es handelt sich daher auch hier um zwei begangene Verwaltungsübertretungen. Da beim Strafausspruch leidglich eine Gesamtstrafe von € 320 für diese Übertretungen verhängt worden ist, ist eine Zuordnung der Strafe zu den zwei Verwaltungsübertretungen nicht möglich. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gesondert zu ahnenden Verwaltungsübertretungen nicht zulässig.
Im Spruchpunkt 6: des angefochtenen Erkenntnisses führt die belangte Behörde ebenfalls Übertretungen am 11.02.2021 (drei zeitlich erfasste Übertretungen), am 12.02.2021 (sieben zeitlich erfasste Übertretungen), am 13.02.2021 (zwei zeitlich erfasste Übertretungen), am 15.02.2021 (drei zeitlich erfasste Übertretungen) und am 16.02.2021 (eine zeitlich erfasste Übertretung) an. Es handelt sich auch hier um mehrere, an fünf bestimmten Tagen gesondert verwirklichte Verwaltungsübertretungen, insgesamt sohin 16 einzelne Übertretungen im mehrminütigen Ausmaß. Da beim Strafausspruch lediglich eine Gesamtstrafe von € 300 für alle diese Übertretungen verhängt worden ist, ist nicht einmal eine Zuordnung der Strafe zu den tageweise begangenen Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers möglich. Die Verhängung einer Gesamtstrafe ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei gesondert zu ahnenden Verwaltungsübertretungen nicht zulässig (VwGH 12.12.2002, 99/07/0134; VwGH 21.01.2003, 2000/07/0065 und VwGH 17.12.1993, 93/17/0062).
Der einvernommene Zeuge hat in seiner Befragung klar und deutlich angegeben, dass es sich bei sämtlichen Verstößen jeweils um einzelne Verwaltungsübertretungen handelt. In seiner Anzeige zu den Übertretungen zum Spruchpunkt 6: hat der Zeuge die einzelnen Übertretungen, 16 an der Zahl, gesammelt angeführt und der belangten Behörde so übermittelt. Der Zeuge führte jedoch aus, dass jede einzelne Tathandlung eine Verwaltungsübertretung darstellt.
Die belangte Behörde hat daher im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen in den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: nicht klar gelegt, welche Tathandlung dieser Strafe nun konkret zuzuordnen ist. Im Übrigen geht auch aus der Begründung des bekämpften Erkenntnisses zu den genannten Spruchpunkten nicht hinreichend hervor, warum jeweils nur eine einzige Strafe verhängt wurde. Es liegt daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte 2:, 3: und 6: gemäß § 44a Z 3 VStG vor.Die belangte Behörde hat daher im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Geldstrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen in den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: nicht klar gelegt, welche Tathandlung dieser Strafe nun konkret zuzuordnen ist. Im Übrigen geht auch aus der Begründung des bekämpften Erkenntnisses zu den genannten Spruchpunkten nicht hinreichend hervor, warum jeweils nur eine einzige Strafe verhängt wurde. Es liegt daher eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der Spruchpunkte 2:, 3: und 6: gemäß Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG vor.
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte daher die bekämpften Spruchpunkte des Straferkenntnisses der belangten Behörde zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG gegenüber dem Beschwerdeführer einzustellen.Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hatte daher die bekämpften Spruchpunkte des Straferkenntnisses der belangten Behörde zu beheben und das Strafverfahren diesbezüglich gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG gegenüber dem Beschwerdeführer einzustellen.
Zur Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist auszuführen, dass gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat, wenn er mit seiner Beschwerde auch nur teilweise durchdringt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erreicht und war dahingehend das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Somit scheidet ein Kostenersatz durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aus.Zur Kostenentscheidung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat, wenn er mit seiner Beschwerde auch nur teilweise durchdringt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich die Aufhebung des Straferkenntnisses der belangten Behörde zu den Spruchpunkten 2:, 3: und 6: vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten erreicht und war dahingehend das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Somit scheidet ein Kostenersatz durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren aus.
Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war. Es ist ausreichend Judikatur des Höchstgerichtes vorhanden, aus der hervorgeht, dass die Verhängung einer Gesamtstrafe bei Verwirklichung von mehreren Verwaltungsübertretungen, die gesondert zu ahnden sind, nicht zulässig ist. Auf diese Judikatur wurde im bereits Ausgeführten hingewiesen.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Es ist ausreichend Judikatur des Höchstgerichtes vorhanden, aus der hervorgeht, dass die Verhängung einer Gesamtstrafe bei Verwirklichung von mehreren Verwaltungsübertretungen, die gesondert zu ahnden sind, nicht zulässig ist. Auf diese Judikatur wurde im bereits Ausgeführten hingewiesen.
Aus all den oben genannten Erwägungen war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Dolmetscherin übersetzt das mündlich verkündete Erkenntnis samt Begründung für den Beschwerdeführer in die ungarische Sprache und erklärt der Beschwerdeführer im Anschluss daran, dass ihm das Erkenntnis ordnungsgemäß und vollständig sowie für ihn verständlich in die ungarische Sprache übersetzt worden sind.
Schlagworte
Verkehrsrecht, Ruhezeiten, Lenkzeiten, Gesamtstrafe, gesonderte VerwaltungsübertretungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2023:KLVwG.493.497.15.2022Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024