Entscheidungsdatum
29.02.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W294 2287208-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2024, Zl. 272189809/240284361, und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Mandatsbescheid vom 18.02.2024, Zl. 272189809/240284361, und die Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, brachte am 27.11.2002 bei der MA 20 einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „Privat“ ein, der mit Bescheid vom 18.07.2005 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der BF reiste im Jahr 2003 mit einer Aufenthaltsberechtigung zu Ausbildungszwecken ein, die bis zum 31.10.2004 verlängert wurde.
Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.8.2006 wurde der BF rechtskräftig und durchsetzbar in die Türkei ausgewiesen.
Im Jahr 2009 reiste der BF unter Verwendung eines Visums ins österreichische Bundesgebiet ein und verblieb nach Ablauf des Visums auch weiterhin in Österreich.
Am 7.3.2011 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Am 7.3.2011 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Gegen den am 27.5.2011 zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 9.6.2012 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. E 6 419.803-1/2011, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012, Zl. E 6 419.803-1/2011, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 10.1.2013 wurden die Landespolizeidirektion Wien, das Bundesasylamt sowie die BMI Monitoringstelle II/3 über den Abschluss des Asylbeschwerdeverfahrens bzw. eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung informiert. Die Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
Am 28.08.2017 wurde ein Durchsuchungs- und ein Festnahmeauftrag an die LPD Wien übermittelt, um den BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts zwecks Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Der diesbezügliche Bericht der LPD Wien ergab jedoch, dass der BF weder an der zuletzt im ZMR aufscheinenden Adresse noch an einer weiteren vermuteten Adresse aufhältig gewesen sei. Sein Bruder, habe erklärt, seit vier Monaten keinen Kontakt mehr zum BF zu haben und nicht wissen, wo er sich aufhalte.
Aus einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 18.2.2024 geht hervor, dass sich der BF widerrechtlich am Gelände des Heeresgeschichtlichen Museums befunden habe und sich im Zuge einer Identitätskontrolle nicht ausweisen habe können.
Mittels durchgeführte IAP Abfrage habe die Identität des BF in weiterer Folge festgestellt werden können. Da die weitere IAP Priorierung einen Festnahmeauftrag ergab, wurde der BF nach Rücksprache mit dem BFA am 18.2.2024 festgenommen und aufgrund eines vorangegangen Fluchtversuchs, im Zuge dessen er sich losgerissen und zu fliehen versucht habe, wurde der BF in Handschellen ins PAZ HG überstellt.
Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.2.2024 brachte der BF auf den Vorhalt, dass gegen ihn ein Festnahmeauftrag vorliege, weshalb er nach Rücksprache mit dem BFA festgenommen worden sei, jedoch einen Fluchtversuch unternommen habe, vor, dass er sich mit seinem Bruder treffen und eine Wohnung ansehen habe wollen. Bis gestern habe er bei seinem Bruder gewohnt, aufgrund eines Streites mit dessen Ehefrau sei er jedoch von dieser Wohnung weggegangen und die Nacht auf der Straße verbracht. Auf die Frage, wie lange er sich mittlerweile in Österreich befinde, erklärte der BF, dass er seit dem Jahr 2009 durchgehend in Österreich lebe. Die Frage, ob er nach Erhalt der negativen Entscheidung aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, wurde vom BF verneint. Er sei zuletzt im Jahr 2009 in seinem Heimatland Türkei gewesen. Befragt, wieso er versucht habe, in den Innenhof des Museums zu gelangen, entgegnete der BF, dass er sich dort auf eine Bank legen habe wollen. Ihm sei bewusst, dass er illegal in Österreich lebe. Auf die Frage, weshalb er seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht nachgekommen sei, replizierte der BF, dass er hierbleiben wolle, da sein Vater lange Zeit in Österreich gelebt habe, sich nunmehr jedoch wieder in der Türkei aufhalte. Überdies habe er in Österreich zwei Schwestern und zwei Brüder und sei in Österreich Schwarzarbeiten nachgegangen. Ansonsten habe er versucht, in Österreich eine Ehe einzugehen, was ihm jedoch nicht gelungen sei.
Die Frage, ob er Kinder habe, wurde vom BF verneint. Befragt, ob er in der Türkei Familienangehörige oder Verwandte habe, führte der BF an, dass seine Eltern sowie seine Schwester in der Türkei leben würden. Nachgefragt, ob er es sich nicht vorstellen könne, bei seiner Familie zu leben, gab der BF an, dass er bevorzugen würde, in Österreich zu leben und in der Türkei nur Urlaub zu machen. Er stehe sowohl mit seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Er sei vor einigen Monaten Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch die gelegentliche Verrichtung von Schwarzarbeit. Seine Brüder würden ihm im Notfall ebenfalls helfen. Aktuell könne er keine Barmittel aufweisen. Er wisse auch nicht, wo er in Österreich wohnen könnte, habe sich jedoch eine Wohngemeinschaft im zehnten Bezirk ansehen wollen. Er habe derzeit keine Wohnungsschlüssel für eine bestimmte Wohnung. Der BF habe sich aufgrund seines illegalen Aufenthalts nicht behördlich gemeldet. Auf die Frage, welchen Beschäftigungen er bis dato nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er auf Baustellen, in der Textilproduktion, im Transportwesen und in der Gartengestaltung tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, seine Schulbildung zu beschreiben, führte der BF an, dass er acht Jahre in der Grundschule und drei Jahre in der AHS gewesen sei. Er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Die Kreisstadt habe den Namen Akdagumadeni und seine Eltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Seinen Eltern würde es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehen. Sein Reisepass und Personalausweis seien von der Polizei sichergestellt worden. Die weiteren Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden allesamt verneint. Zur Frage, ob er Integrationsumstände in Österreich namhaft machen könne, replizierte der BF, dass er im Jahr 2003 Fußball gespielt habe und von 2003 bis 2005 an einer Universität immatrikuliert gewesen sei. Da er die Universität nie besucht habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Nach einigen Jahren sei er jedoch wieder nach Österreich zurückgekehrt, um im Bundesgebiet zu heiraten. Der BF wisse aktuell nicht, wo er im österreichischen Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seine Nüfus sei derzeit noch gültig. Zur Frage, wieso er im Zuge seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternommen habe, erklärte der BF, dass es sich um keinen ernstgemeinten Versuch gehandelt habe. Ansonsten führte er an, dass er nach Italien reisen werde, da er nicht in Österreich bleiben wolle. Die Frage, ob er am HRZ-Verfahren mitwirken würde, wurde vom BF verneint. Er wolle mindestens bis zum Sommer in Österreich bleiben, Geld sparen und im Bundesgebiet eine Ehe eingehen. Die Frage, ob er Kinder habe, wurde vom BF verneint. Befragt, ob er in der Türkei Familienangehörige oder Verwandte habe, führte der BF an, dass seine Eltern sowie seine Schwester in der Türkei leben würden. Nachgefragt, ob er es sich nicht vorstellen könne, bei seiner Familie zu leben, gab der BF an, dass er bevorzugen würde, in Österreich zu leben und in der Türkei nur Urlaub zu machen. Er stehe sowohl mit seinen Familienangehörigen in Österreich sowie der Türkei in regelmäßigen Kontakt. Er sei vor einigen Monaten Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gewesen und finanziere seinen Aufenthalt in Österreich durch die gelegentliche Verrichtung von Schwarzarbeit. Seine Brüder würden ihm im Notfall ebenfalls helfen. Aktuell könne er keine Barmittel aufweisen. Er wisse auch nicht, wo er in Österreich wohnen könnte, habe sich jedoch eine Wohngemeinschaft im zehnten Bezirk ansehen wollen. Er habe derzeit keine Wohnungsschlüssel für eine bestimmte Wohnung. Der BF habe sich aufgrund seines illegalen Aufenthalts nicht behördlich gemeldet. Auf die Frage, welchen Beschäftigungen er bis dato nachgegangen sei, erwiderte der BF, dass er auf Baustellen, in der Textilproduktion, im Transportwesen und in der Gartengestaltung tätig gewesen sei. Auf Aufforderung, seine Schulbildung zu beschreiben, führte der BF an, dass er acht Jahre in der Grundschule und drei Jahre in der AHS gewesen sei. Er sei in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Die Kreisstadt habe den Namen Akdagumadeni und seine Eltern seien nach wie vor dort wohnhaft. Seinen Eltern würde es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehen. Sein Reisepass und Personalausweis seien von der Polizei sichergestellt worden. Die weiteren Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden allesamt verneint. Zur Frage, ob er Integrationsumstände in Österreich namhaft machen könne, replizierte der BF, dass er im Jahr 2003 Fußball gespielt habe und von 2003 bis 2005 an einer Universität immatrikuliert gewesen sei. Da er die Universität nie besucht habe, sei er in die Türkei zurückgekehrt. Nach einigen Jahren sei er jedoch wieder nach Österreich zurückgekehrt, um im Bundesgebiet zu heiraten. Der BF wisse aktuell nicht, wo er im österreichischen Bundesgebiet Unterkunft nehmen könnte. Seine Nüfus sei derzeit noch gültig. Zur Frage, wieso er im Zuge seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternommen habe, erklärte der BF, dass es sich um keinen ernstgemeinten Versuch gehandelt habe. Ansonsten führte er an, dass er nach Italien reisen werde, da er nicht in Österreich bleiben wolle. Die Frage, ob er am HRZ-Verfahren mitwirken würde, wurde vom BF verneint. Er wolle mindestens bis zum Sommer in Österreich bleiben, Geld sparen und im Bundesgebiet eine Ehe eingehen.
Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit gegenständlich angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert sei und bis dato zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und keine besonderen Integrationsumstände namhaft machen habe können. Er habe sein Geld durch die Ausübung von Schwarzarbeit bestritten und sei auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen. Er sei seit 13.05.2013 nicht mehr behördlich gemeldet und lebe seither im Verborgenen. Derzeit sei er obdachlos und lebe auf der Straße. Zu seinen im Bundesgebiet lebenden Geschwister habe keine Abhängigkeit festgestellt werden können. In der Türkei verfüge der BF über seine Eltern und seine anderen beiden Schwestern, denen es sowohl gesundheitlich als auch finanziell gut gehe. Zu seinem Vorverhalten sei festzustellen, dass er sich seit über 11 Jahren illegal in Österreich aufhalte und sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten habe, indem er im Zuge seiner Festnahme versucht habe, zu fliehen, seit über 10 Jahren nicht mehr behördlich gemeldet sei und trotz der Kenntnis über seinen illegalen Aufenthalt bis dato nicht ausgereist sei. Er verfüge über nicht ausreichend Barmittel, um in Österreich für seinen Unterhalt zu sorgen.
Am 23.2.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, da der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und dem BF somit nicht entgegengehalten werden könne. Da dem BF von der Behörde der Reisepass abgenommen worden sei, habe er sich der BF an keiner neuen Adresse melden können. Der BF sei bereits seit 2009 durchgehend in Österreich aufhältig und habe somit bereits seit 15 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. In Österreich würden zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben, der BF habe zuletzt auch bei seinem Bruder Unterkunft genommen und könne trotz Streits mit dessen Ehefrau auch weiterhin vorübergehend bei diesem wohnen. Außerdem verfüge der BF über Deutschkenntnisse und sei auch gewillt, an seiner Integration in Österreich zu arbeiten. Der BF sei weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und habe kein Interesse, abzutauchen, sondern habe Interesse, an seinem Verfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre angesichts des langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK so maßgeblich geändert hätten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit verloren habe. Weder habe die belangte Behörde den BF zu maßgeblichen Änderungen der Umstände gemäß Art. 8 EMRK befragt noch habe sie eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren gemäß § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG. Am 23.2.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 18.2.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF seine Abschiebung weder umgangen noch behindert habe, da der fehlende Wille zur freiwilligen Ausreise noch keine Umgehung oder Behinderung der Abschiebung darstelle und dem BF somit nicht entgegengehalten werden könne. Da dem BF von der Behörde der Reisepass abgenommen worden sei, habe er sich der BF an keiner neuen Adresse melden können. Der BF sei bereits seit 2009 durchgehend in Österreich aufhältig und habe somit bereits seit 15 Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Österreich. In Österreich würden zwei Schwestern und ein Bruder des BF leben, der BF habe zuletzt auch bei seinem Bruder Unterkunft genommen und könne trotz Streits mit dessen Ehefrau auch weiterhin vorübergehend bei diesem wohnen. Außerdem verfüge der BF über Deutschkenntnisse und sei auch gewillt, an seiner Integration in Österreich zu arbeiten. Der BF sei weiterhin bereit, mit den Behörden zu kooperieren und habe kein Interesse, abzutauchen, sondern habe Interesse, an seinem Verfahren mitzuwirken und dessen Ausgang abzuwarten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wäre angesichts des langen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet zu prüfen gewesen, ob sich die Beurteilungsgrundlagen im Hinblick auf die Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK so maßgeblich geändert hätten, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme ihre Wirksamkeit verloren habe. Weder habe die belangte Behörde den BF zu maßgeblichen Änderungen der Umstände gemäß Artikel 8, EMRK befragt noch habe sie eine entsprechende Prüfung vorgenommen. Der BF sei bereit, mit den Behörden zu kooperieren und hätte sowohl der Anordnung eines gelinderen Mittels, insbesondere einer periodischen Meldeverpflichtung sowie einer allfälligen angeordneten Unterkunftnahme, unmittelbar Folge geleistet. Die genannten gelinderen Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen. Durch die mangelnde Prüfung der gelinderen Mittel erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Beantragt wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des BF, die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Ersatz der Barauslagen sowie sämtlicher Kommissionsgebühren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG.
In einer Stellungnahme vom 26.02.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung iVm einer Ausweisung bestehe. Der BF sei seit 2013 bis dato nicht gemeldet, untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen, wodurch seine Nichtmitwirkung am Verfahren dokumentiert sei. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er jahrelang nicht nachgekommen und sei zeitweise der Schwarzarbeit nachgegangen und weise aktuell keine Barmittel auf. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei bloß im Zuge einer polizeilichen (Zufalls-) Kontrolle festgestellt worden. Seine Eltern, die ein Haus besitzen würden und zwei Schwestern seien in der Türkei wohnhaft. Die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder, der aktuell in der Türkei aufhältig sei, habe er erst im Zuge der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde erwähnt. Der BF sei trotz der behaupteten Wohnmöglichkeit eigenen Angaben zufolge nicht ausreisewillig. Dem BF wäre eine (allenfalls freiwillige) Ausreise auch gar nicht möglich, da er über keine Reise- und Personendokumente seines Herkunftsstaates verfüge. Der BF habe jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei ebenfalls keine polizeiliche Meldung vorgelegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF habe geschlossen werden können, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe nach ho. Beurteilung keine berufliche und soziale Verankerung und kein gesicherter Wohnsitz. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seines Herkunftsstaates sei laufend. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF. sei begründet anzunehmen gewesen, dass er sich der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde. Insofern erweise sich eine, wenn auch bloß behauptete, Möglichkeit der Unterkunftnahme an einer Wiener Adresse als nicht verfahrenssichernd. Der BF sei in Österreich beruflich nicht verankert und sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gehe die Behörde daher davon aus, dass der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer keine Hindernisse entgegenstehen würden. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von 887,20 Euro. In einer Stellungnahme vom 26.02.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung bestehe. Der BF sei seit 2013 bis dato nicht gemeldet, untergetaucht und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen, wodurch seine Nichtmitwirkung am Verfahren dokumentiert sei. Seiner Ausreiseverpflichtung sei er jahrelang nicht nachgekommen und sei zeitweise der Schwarzarbeit nachgegangen und weise aktuell keine Barmittel auf. Sein unrechtmäßiger Aufenthalt sei bloß im Zuge einer polizeilichen (Zufalls-) Kontrolle festgestellt worden. Seine Eltern, die ein Haus besitzen würden und zwei Schwestern seien in der Türkei wohnhaft. Die Wohnmöglichkeit bei seinem Bruder, der aktuell in der Türkei aufhältig sei, habe er erst im Zuge der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde erwähnt. Der BF sei trotz der behaupteten Wohnmöglichkeit eigenen Angaben zufolge nicht ausreisewillig. Dem BF wäre eine (allenfalls freiwillige) Ausreise auch gar nicht möglich, da er über keine Reise- und Personendokumente seines Herkunftsstaates verfüge. Der BF habe jahrelang seine Ausreiseverpflichtung missachtet, zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sei ebenfalls keine polizeiliche Meldung vorgelegen. Aus dem bisherigen Verhalten des BF habe geschlossen werden können, dass der BF sich auch weiterhin dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen werde. Es bestehe nach ho. Beurteilung keine berufliche und soziale Verankerung und kein gesicherter Wohnsitz. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seines Herkunftsstaates sei laufend. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF. sei begründet anzunehmen gewesen, dass er sich der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat widersetzen würde. Insofern erweise sich eine, wenn auch bloß behauptete, Möglichkeit der Unterkunftnahme an einer Wiener Adresse als nicht verfahrenssichernd. Der BF sei in Österreich beruflich nicht verankert und sei sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen. Aufgrund des bereits laufenden Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gehe die Behörde daher davon aus, dass der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer keine Hindernisse entgegenstehen würden. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und der Ersatz für einen etwaigen Verhandlungsaufwand in Höhe von 887,20 Euro.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
1. Feststellungen
1.1. Verfahrensgang
Der BF stellte am 7.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Der BF stellte am 7.3.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Türkei als unbegründet abgewiesen. In Spruchpunkt römisch III. wurde der BF aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 6 419.803-1/2011 vom 18.12.2012, gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.1.2013 an den BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Zl. E 6 419.803-1/2011 vom 18.12.2012, gemäß Paragraphen 3,, 8 Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde am 10.1.2013 an den BF zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Am 28.08.2017 wurde ein Durchsuchungs- und ein Festnahmeauftrag an die LPD Wien übermittelt, um den BF aufgrund seines illegalen Aufenthalts zwecks Sicherung der Abschiebung festzunehmen. Die Versuche blieben jedoch negativ und auch der Bruder konnte keine Informationen zu dessen Aufenthaltsort angeben.
Der BF konnte sodann erst am 18.2.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgrund seines widerrechtlichen Aufenthalts am Museumsgelände durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des Heeresgeschichtlichen Museums angehalten und in weiterer Folge gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG iVm § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG am 18.2.2024 um 4:20 Uhr festgenommen und in das PAZ HG überstellt werden. Der BF konnte sodann erst am 18.2.2024 im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgrund seines widerrechtlichen Aufenthalts am Museumsgelände durch die Beamten der LPD Wien im Bereich des Heeresgeschichtlichen Museums angehalten und in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG am 18.2.2024 um 4:20 Uhr festgenommen und in das PAZ HG überstellt werden.
Der BF wurde am 18.2.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit angefochtenem Mandatsbescheid vom 18.2.2024, 272189809/240284361 ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Am 23.2.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
1.2. Zur Person des BF
Beim BF, der im Jahr 2002 erstmals ins österreichische Bundesgebiet einreiste, handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 18.2.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist untergetaucht. Er tauchte auch bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz unter. Er entzog sich in weiterer Folge auch der Abschiebung, indem er unbekannten Aufenthaltes war.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Er will Österreich verlassen, jedoch nicht, um in die Türkei, sondern nach Italien ausreisen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen.
Der BF hat in Österreich zwei Schwestern und zwei Brüder. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert, nicht selbsterhaltungsfähig und ging in der Vergangenheit Schwarzarbeiten nach. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF hat sich bereits kurz nach seinem Antrag auf internationalen Schutz dem Verfahren entzogen und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Vom BFA wurde bereits ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eröffnet. Abschiebungen in die Türkei finden aktuell statt. Im Jahr 2022 fanden 56 Abschiebungen in die Türkei statt. Im Jahr 2023 fanden 19 Abschiebungen in die Türkei statt. Im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde für den BF am 5.3.2024 ein Vorführtermin beim türkischen Generalkonsulat vereinbart.
Derzeit ist es möglich, die Türkei auf dem Luftweg zu erreichen. Abschiebungen in die Türkei sind realistisch möglich und sind sowohl die HRZ-Ausstellung nach erfolgter Überprüfung der Angaben des BF als auch die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer wahrscheinlich. Eine Abschiebung in die Türkei kann auch mit einem Nüfus (im Original) durchgeführt werden. Aus diesem Grund kann, je nach Verfügbarkeit der Flugplätze, mit einer Abschiebung im Laufe der kommenden Wochen gerechnet werden.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom Zl. E 6 419.803-1/2011, vom 18.12.2012 in Zusammenschau mit der gegenständlichen Beschwerde sowie auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 18.02.2024 21:20, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und dem diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.5.2012, Zl. 11 02. 136-BAW, der mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 bestätigt wurde. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen.
Das Bestehen einer rechtskräftigen und durchsetzbaren negativen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.12.2012 gründet ebenfalls auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Verwaltungsakten.
Die Feststellungen zur mangelnden Einhaltung der Meldevorschriften und zum Untertauchen des BF ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere einem Bericht der LPD Wien. Daraus geht hervor, dass der BF nach seinem Antrag auf internationalen Schutz behördlich gemeldet war, jedoch bereits während seines Verfahrens auf internationalen Schutz untertauchte, da der BF weder an der zuletzt im ZMR aufscheinenden Adresse noch an einer weiteren vermuteten Adresse aufhältig war und auch sein Bruder keine Informationen in Bezug auf dessen Aufenthaltsort angeben konnte.
Erst am 22.01.2024 trat der BF wieder in Erscheinung und konnte im Rahmen einer Schwerpunktkontrolle aufgrund des Umstandes, dass er sich widerrechtlich in den Innenhof eines Museumsgeländes Zutritt verschaffen wollte, durch Beamte der LPD Wien im Bereich des Heeresgeschichtlichen Museums angehalten und in weiterer Folge nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen werden. Nachdem bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde er nach seiner Festnahme in das PAZ überstellt. Der BF tauchte somit unter und war zuletzt unbekannten Aufenthaltes. Indem er unbekannten Aufenthaltes war, entzog er sich damit auch der Abschiebung. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar. Zudem zeigt auch sein weiteres Verhalten, dass seine letztmalige Wohnsitzanmeldung offenbar dem Zweck diente, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein. So gab der BF im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der Festnahme selbst an, die Nacht auf der Straße verbracht zu haben und räumte zudem ein, nicht zu wissen, wo er wohnen könnte. Das Beschwerdevorbringen des BF, wonach er trotz Streits mit dessen Ehefrau auch weiterhin an der Wohnadresse seines Bruders wohnen zu können, ist somit insbesondere im Hinblick auf das Vorverhalten des BF, der bereits Jahre zuvor für die Behörde nicht greifbar war und überdies im Zuge seiner Festnahme einen Fluchtversuch unternahm, keineswegs nachvollziehbar.
Wenn in der Beschwerde überdies argumentiert wurde, dass dem BF aufgrund der Sicherstellung seines Reisepasses nicht in der Lage war, eine Änderung seiner Meldeadresse vorzunehmen, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass diese Ausführungen in diametralen Widerspruch zu den Angaben des BF im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme stehen, da er nicht einmal ansatzweise andeutete, in der Vergangenheit Versuche bezüglich der Änderung seiner Meldeadresse unternommen zu haben und auf die Frage, weshalb er die letzten Jahre und Monate nicht behördlich gemeldet gewesen sei, nur lapidar vorbrachte: „Weil ich mich hier illegal aufhalte.“. Der BF gestand somit explizit ein, die Meldepflichten aufgrund der Missachtung seiner Ausreiseverpflichtung bewusst ignoriert zu haben.
Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme beim BFA am 18.02.2024 zudem selbst angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich für die Behörden verfügbar halten wird. Im Übrigen wurden die gemäß § 76 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.Insbesondere ist auch darauf hinzuweisen, dass der BF anlässlich seiner Einvernahme beim BFA am 18.02.2024 zudem selbst angab, nicht in Österreich bleiben zu wollen, sondern nach Italien weiterreisen zu wollen, weshalb keineswegs davon ausgegangen werden kann, dass der BF sich für die Behörden verfügbar halten wird. Im Übrigen wurden die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.
Aus all diesen Angaben und den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA vom 18.2.2024 ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig in die Türkei auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen.
Dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Brüder und zweier Schwestern hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.2.2024. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit diesen Personen oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hätte oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben hätten, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde, Integrationsumstände in Österreich namhaft zu machen, lediglich erwähnte, in Österreich Fußball gespielt und an einer Universität immatrikuliert gewesen zu sein, diese jedoch abgebrochen habe und vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden vom BF verneint. Dass der BF in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Brüder und zweier Schwestern hat, ergibt sich aus den Angaben des BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 18.2.2024. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit diesen Personen oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen, weshalb auch keine Neubeurteilung der bereits rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf die Erwägungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorzunehmen war. Es liegen ebenso keine Anhaltspunkte vor, dass der BF während seines langjährigen Aufenthalts in Österreich zentrale integrative Schritte gesetzt hätte oder sich wesentliche Änderungen in Bezug auf das Privatleben des BF ergeben hätten, da er bei seiner Einvernahme auf die Aufforderung der Behörde, Integrationsumstände in Österreich namhaft zu machen, lediglich erwähnte, in Österreich Fußball gespielt und an einer Universität immatrikuliert gewesen zu sein, diese jedoch abgebrochen habe und vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei. Die Fragen, ob er Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sei oder ob er jemals ehrenamtlich beschäftigt gewesen sei, wurden vom BF verneint.
Anhaltspunkte, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind nicht hervorgekommen. Vielmehr gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 18.2.2024 selbst an, mit Schwarzarbeit seinen Aufenthalt zu finanzieren. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz sowie über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren, insbesondere der Einvernahme am 18.2.2024.
Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Flüge in die Türkei finden statt und sind derzeit von keinen Restriktionen betroffen. Dies erweist sich auch aus den im Internet zugänglichen Auslandsinformationen des BMEIA (https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/tuerkei, Abfrage am 12.2.2024) Dass das BFA einen Vorführtermin für mit dem türkischen Generalkonsulat für Dienstag, 5.3.2024, 14:30 Uhr im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel vereinbart hat und der Termin stattfinden wird, geht aus einer E-Mail eines Referenten des BFA vom 27.2.2024 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat